Sonderabfallbilanz 2001 Rheinland-Pfalz
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Zwischenlager (ZWL)<br />
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<strong>Sonderabfallbilanz</strong> <strong>2001</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />
Zwischenlager sind ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen, in denen Abfälle entgegengenommen,<br />
vorbereitend behandelt, für die weitere Entsorgung zusammengestellt oder gelagert werden.<br />
Sowohl für die Verbringung von Sonderabfällen in ein Zwischenlager als auch für die weitere<br />
Entsorgung dieser Abfälle sind Begleitscheine zu führen. Dies führt dazu, dass die betreffenden<br />
Mengen mehrfach erfasst sind. Deshalb ist eine entsprechende Korrektur der nachgewiesenen<br />
Sonderabfallmenge erforderlich. Erfolgt im Zwischenlager allerdings eine Behandlung, bei der<br />
die entstandenen Fraktionen neuen Abfallschlüsseln zugeordnet werden (z.B. Konditionierung zu<br />
vorgemischten Abfällen zur Verbrennung), wird nicht von einer Doppelnennung ausgegangen.<br />
Sekundärmengen<br />
Um die durch die Zwischenlagerung von Sonderabfällen bedingten Doppelnennungen zu kompensieren,<br />
werden diejenigen Abfallmengen, die ein Zwischenlager verlassen, als so genannte<br />
Sekundärmengen vom Gesamtbestand abgezogen, sofern keine Behandlung erfolgt, bei der ein<br />
neuer Abfall entsteht (s.o.).<br />
Prinzipiell wäre es auch möglich, die Abfälle, die in ein Zwischenlager verbracht werden, als<br />
Sekundärmenge zu behandeln. Dabei ginge allerdings die Information über die Herkunft der<br />
einzelnen Abfälle verloren.<br />
Primärmenge<br />
Primärmenge ist die Menge an Sonderabfällen, die man erhält, wenn man die nachgewiesene<br />
Menge an Sonderabfällen um Doppelnennungen (Sekundärmenge) bereinigt.<br />
Überwachungsbedürftige Reststoffe<br />
Als überwachungsbedürftige Reststoffe wurden die in der Anlage zur früheren Reststoffbestimmungsverordnung<br />
(RestBestV) genannten Stoffe, die in nach Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetz genehmigten Anlagen anfallen sowie die Definition gem. § 2 Ziff. 4 der<br />
17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BimSchV) (Fassung<br />
vom 23.11.1990) analog erfüllen und verwertet werden, betrachtet. Mit Inkrafttreten des<br />
KrW-/AbfG wurden ehemals überwachungsbedürftige Reststoffe zu besonders überwachungsbedürftigen<br />
Abfällen, die jedoch weiterhin nicht der Andienungspflicht unterliegen.<br />
Freiwillige Rücknahme<br />
Hersteller oder Vertreiber, die besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung oder<br />
zur Beseitigung freiwillig zurücknehmen, können gemäß § 25 KrW-/AbfG ganz oder teilweise<br />
von der Nachweispflicht freigestellt werden. Der Nachweis über den Verbleib dieser Abfälle<br />
wird dabei in der Regel mit Listennachweisen erbracht.