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Sonderabfallbilanz 2001 Rheinland-Pfalz

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Zwischenlager (ZWL)<br />

7<br />

<strong>Sonderabfallbilanz</strong> <strong>2001</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

Zwischenlager sind ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen, in denen Abfälle entgegengenommen,<br />

vorbereitend behandelt, für die weitere Entsorgung zusammengestellt oder gelagert werden.<br />

Sowohl für die Verbringung von Sonderabfällen in ein Zwischenlager als auch für die weitere<br />

Entsorgung dieser Abfälle sind Begleitscheine zu führen. Dies führt dazu, dass die betreffenden<br />

Mengen mehrfach erfasst sind. Deshalb ist eine entsprechende Korrektur der nachgewiesenen<br />

Sonderabfallmenge erforderlich. Erfolgt im Zwischenlager allerdings eine Behandlung, bei der<br />

die entstandenen Fraktionen neuen Abfallschlüsseln zugeordnet werden (z.B. Konditionierung zu<br />

vorgemischten Abfällen zur Verbrennung), wird nicht von einer Doppelnennung ausgegangen.<br />

Sekundärmengen<br />

Um die durch die Zwischenlagerung von Sonderabfällen bedingten Doppelnennungen zu kompensieren,<br />

werden diejenigen Abfallmengen, die ein Zwischenlager verlassen, als so genannte<br />

Sekundärmengen vom Gesamtbestand abgezogen, sofern keine Behandlung erfolgt, bei der ein<br />

neuer Abfall entsteht (s.o.).<br />

Prinzipiell wäre es auch möglich, die Abfälle, die in ein Zwischenlager verbracht werden, als<br />

Sekundärmenge zu behandeln. Dabei ginge allerdings die Information über die Herkunft der<br />

einzelnen Abfälle verloren.<br />

Primärmenge<br />

Primärmenge ist die Menge an Sonderabfällen, die man erhält, wenn man die nachgewiesene<br />

Menge an Sonderabfällen um Doppelnennungen (Sekundärmenge) bereinigt.<br />

Überwachungsbedürftige Reststoffe<br />

Als überwachungsbedürftige Reststoffe wurden die in der Anlage zur früheren Reststoffbestimmungsverordnung<br />

(RestBestV) genannten Stoffe, die in nach Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz genehmigten Anlagen anfallen sowie die Definition gem. § 2 Ziff. 4 der<br />

17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BimSchV) (Fassung<br />

vom 23.11.1990) analog erfüllen und verwertet werden, betrachtet. Mit Inkrafttreten des<br />

KrW-/AbfG wurden ehemals überwachungsbedürftige Reststoffe zu besonders überwachungsbedürftigen<br />

Abfällen, die jedoch weiterhin nicht der Andienungspflicht unterliegen.<br />

Freiwillige Rücknahme<br />

Hersteller oder Vertreiber, die besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung oder<br />

zur Beseitigung freiwillig zurücknehmen, können gemäß § 25 KrW-/AbfG ganz oder teilweise<br />

von der Nachweispflicht freigestellt werden. Der Nachweis über den Verbleib dieser Abfälle<br />

wird dabei in der Regel mit Listennachweisen erbracht.

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