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Sonderabfallbilanz 2001 Rheinland-Pfalz

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2. Datenbasis und Methodik<br />

2.1 Begriffsbestimmungen<br />

Besonders überwachungsbedürftiger Abfall<br />

6<br />

<strong>Sonderabfallbilanz</strong> <strong>2001</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung im Sinne des<br />

§ 41 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Nr. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)<br />

waren im Jahr <strong>2001</strong> die in Anlage 1 und Anlage 2 der Verordnung zur Bestimmung von besonders<br />

überwachungsbedürftigen Abfällen (BestbüAbfV) aufgeführten Abfallarten.<br />

Sonderabfall<br />

Sonderabfälle sind alle besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung und diejenigen<br />

besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung, die vor Inkraftreten des KrW-<br />

/AbfG der Andienungspflicht unterlagen (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Landesabfallwirtschaftsund<br />

Altlastengesetz (LAbfWAG)). Zudem handelt es sich auch bei getrennt eingesammelten<br />

Problemabfällen aus Haushaltungen um Sonderabfälle.<br />

In der <strong>Sonderabfallbilanz</strong> <strong>2001</strong> wird der Begriff ”Sonderabfall” synonym für besonders überwachungsbedürftigen<br />

Abfall verwandt. Vielfach sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle<br />

nicht gleichzeitig andienungspflichtige Sonderabfälle (z.B. Altöle, die verwertet werden: EAK-<br />

AS 120107, 120110, 130103, 130106, 130202, 130304 und 130305, ehemalige Reststoffe, Bleibatterien<br />

usw.). In dieser Auswertung sind jedoch unter dem Begriff ”Sonderabfall” alle Abfälle<br />

gem. § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG zu verstehen.<br />

Sammelentsorgung<br />

Fallen bei einem Erzeuger jährlich nicht mehr als 15 bzw. 20 t einer Abfallart an, dann ist eine<br />

Sammelentsorgung möglich. Der einzelne Erzeuger erhält vom Einsammler einen Übernahmeschein.<br />

Nach Beendigung der Sammeltour werden die eingesammelten Mengen in jeweils einem<br />

Begleitschein pro Bundesland zusammengefasst. Daher kann aus diesen Begleitscheinen die<br />

geographische Herkunft der Abfälle innerhalb eines Bundeslandes nicht abgeleitet werden.<br />

Behandlungsanlagen<br />

Behandlungsanlagen im Sinne der Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz<br />

(TA Abfall) sind Abfallentsorgungsanlagen, in denen Abfälle mit chemisch/physikalischen, biologischen<br />

oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren gehandhabt werden.<br />

In dieser Bilanz wird zwischen chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen (CPB), Bodenbehandlungsanlagen<br />

(BB) und Behandlungsanlagen mit Spezialverfahren (SPE) unterschieden.<br />

Deponien<br />

Deponien sind Abfallentsorgungsanlagen, in denen Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden.<br />

Zu unterscheiden sind Sonderabfalldeponien (SAD), Hausmülldeponien (HMD) sowie Untertagedeponien<br />

(UTD).<br />

Verbrennungsanlagen<br />

Es wird zwischen folgenden Verbrennungsanlagen unterschieden: Sonderabfallverbrennungsanlagen<br />

(SAV), Hausmüllverbrennungsanlagen (HMV) und Klärschlammverbrennungsanlagen<br />

(KV). Des Weiteren wurden Sonderabfälle auch in Zementwerken thermisch entsorgt.

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