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Leitfaden 123 Merkblatt Entsorgung von Küchenabfällen Stand 19 ...

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Version: 00.00<br />

1. Abgrenzung der Rechtsbereiche<br />

<strong>Leitfaden</strong> (LF <strong>123</strong>):<br />

<strong>Merkblatt</strong> zur <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Küchen- und Speiseabfällen mit<br />

tierischen Bestandteilen, die in gewerblichen Küchen anfallen<br />

<strong>Stand</strong>: <strong>19</strong>.02.2010<br />

Welchem Rechtsbereich in gewerblich genutzten Küchen 1 anfallende Küchen- und Speiseabfälle unterliegen, richtet sich<br />

- nach den Bestandteilen (enthalten tierische Bestandteile),<br />

- der Herkunft (innergemeinschaftlich oder aus Drittländern) und<br />

- dem durch den Lebensmittelunternehmer gewählten <strong>Entsorgung</strong>sweg.<br />

Werden gewerblich angefallene Küchen- und Speiseabfälle, die tierische Bestandteile enthalten einer Biogas- oder Kompostierungsanlage<br />

zugeführt (<strong>Entsorgung</strong>sweg), gelten die Vorschriften des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsrechts (TNP-Recht) unmittelbar.<br />

Nach abfallrechtlichen Vorschriften besteht ein Verwertungsgebot, infolgedessen gewerblich angefallene Küchen- und Speiseabfälle ebenfalls in<br />

einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verwertet werden müssen (Ausnahmen siehe Tabelle). Alternativen zu den genannten<br />

Verwertungsmöglichkeiten bestehen nicht.<br />

2. Zuordnung und <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Küchen- und Speiseabfällen<br />

Herkunft /<br />

Zweckbestimmung /<br />

<strong>Entsorgung</strong>sweg<br />

1. Küchen- und Speiseabfälle<br />

<strong>von</strong> Beförderungsmitteln im<br />

grenzüberschreitenden<br />

Verkehr (Herkunft)<br />

2. Küchen- und Speiseabfälle<br />

mit tierischen Bestandteilen,<br />

Erläuterung Rechtsgrundlage Umgang mit dem Material und <strong>Entsorgung</strong><br />

Material der Kategorie 1 Tierische Nebenprodukte-<br />

Beseitigungsrecht<br />

Artikel 4 Abs. 1 Buchst. e der<br />

VO (EG) Nr. 1774/2002<br />

sind mittelbar oder unmittelbar der Verbrennung<br />

zuzuführen.<br />

1 z. B. Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Catering-Unternehmen; Partyservice


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die in gewerblich genutzten<br />

Küchen anfallen, die<br />

a) in Biogas- oder<br />

Kompostierungsanlagen 2<br />

verwertet werden sollen:<br />

<strong>Leitfaden</strong> (LF <strong>123</strong>):<br />

<strong>Merkblatt</strong> zur <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Küchen- und Speiseabfällen mit<br />

tierischen Bestandteilen, die in gewerblichen Küchen anfallen<br />

<strong>Stand</strong>: <strong>19</strong>.02.2010<br />

Material der Kategorie 3 Tierische Nebenprodukte-<br />

Beseitigungsrecht<br />

Artikel 6 Abs. 1 Buchst. f der<br />

VO (EG) Nr. 1774/2002;<br />

§ 4 Abs. 1 TierNebV<br />

nach Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetz (KrW-/AbfG )<br />

i.V.m.<br />

- sind separat unabhängig <strong>von</strong> anfallender Menge<br />

(keine Grenzwerte) <strong>von</strong> anderen Abfällen und<br />

separat <strong>von</strong> privaten Haushaltsabfällen zu halten<br />

und in einer gesonderten Behälter / Tonne<br />

aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern,<br />

- dürfen gemeinsam mit pflanzlichen Küchen- und<br />

Speiseabfällen aus gewerblich genutzter Küche<br />

gesammelt, gelagert und befördert werden,<br />

- dürfen nicht über die (kommunale / private)<br />

Biotonne entsorgt werden (Ausnahme siehe Nr. 3),<br />

- dürfen grundsätzlich nicht über die (kommunale /<br />

private) Restmülltonne entsorgt werden (Ausnahme<br />

siehe Nr. 3)<br />

- sind an zugelassene <strong>Entsorgung</strong>sunternehmen<br />

abzugeben,<br />

2 Mechanisch-biologische Anlagen sind keine Biogas- oder Kompostierungsanlagen im Sinne der VO (EG) Nr. 1774/2002<br />

- Handelspapiere mit Rücklauf der<br />

Empfangsbestätigung bei Abgabe vorgeschrieben.<br />

Erzeuger und Besitzer gewerblich angefallener<br />

Küchen- und Speiseabfälle sind zur<br />

ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung


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<strong>Leitfaden</strong> (LF <strong>123</strong>):<br />

<strong>Merkblatt</strong> zur <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Küchen- und Speiseabfällen mit<br />

tierischen Bestandteilen, die in gewerblichen Küchen anfallen<br />

<strong>Stand</strong>: <strong>19</strong>.02.2010<br />

§ 3 Abs. 1 der<br />

Gewerbeabfallverordnung<br />

(GewAbfV);<br />

§ 4 Abs. 1 TierNebV<br />

nach § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V. mit den Vorschriften<br />

der Gewerbeabfallverordnung verpflichtet.<br />

Es besteht jedoch aufgrund des<br />

Verwertungsgebotes keine andere<br />

Verwertungsoption als die Behandlung in einer<br />

Biogas- oder Kompostierungsanlage nach den<br />

Vorschriften der TierNebV.<br />

Diese Abfälle sind als biologisch abbaubare<br />

Küchen- und Kantinenabfälle nach § 3 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 5<br />

GewAbfV getrennt zu halten. Sie dürfen nicht mit<br />

anderen Abfällen gemeinsam erfasst werden; ihre<br />

Vermischung und anschließende Vorbehandlung<br />

oder die energetische Verwertung des Gemischs<br />

scheiden aus (§ 3 Abs. 5 i.V.m. § 4 und § 6<br />

GewAbfV).


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<strong>Leitfaden</strong> (LF <strong>123</strong>):<br />

<strong>Merkblatt</strong> zur <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Küchen- und Speiseabfällen mit<br />

tierischen Bestandteilen, die in gewerblichen Küchen anfallen<br />

<strong>Stand</strong>: <strong>19</strong>.02.2010<br />

b) verfüttert werden sollen: Tierische Nebenprodukte-<br />

3. Küchen- und Speiseabfälle<br />

mit tierischen Bestandteilen,<br />

die in gewerblich genutzten<br />

Küchen anfallen, wenn<br />

deren Menge so gering ist,<br />

dass Verwertung<br />

wirtschaftlich nicht<br />

zumutbar<br />

biologisch abbaubar:<br />

Küchen- und<br />

Kantinenabfälle und<br />

bestimmte andere<br />

Abfälle<br />

„geringe Menge“ nicht<br />

definiert, entspricht der<br />

vom jeweiligen öffentlich-<br />

rechtlichen<br />

<strong>Entsorgung</strong>sträger für<br />

Haushalte üblicherweise<br />

zur Verfügung gestellten<br />

Größe der Bio- oder<br />

Mülltonne<br />

Beseitigungsrecht<br />

Artikel 6 Abs. 1 Buchst. f und<br />

Art. 23 Abs. 2 Buchst. c und d<br />

der VO (EG) Nr. 1774/2002<br />

KrW-/AbfG i.V.m.<br />

§ 3 Abs. 1 und 7 GewAbfV;<br />

§ 4 Abs. 1 TierNebV<br />

- dürfen nicht an landwirtschaftliche Nutztiere<br />

verfüttert werden!<br />

- für bestimmte Tiere gelten Ausnahmen vom<br />

Verfütterungsverbot<br />

- Handelspapiere bei Abgabe vorgeschrieben<br />

- Gilt nur für den Fall, dass sich Wohnung und<br />

Gewerbebetrieb in demselben Haus befinden (§ 3<br />

Abs. 7 GewAbfV): Abfälle dürfen gemeinsam mit<br />

Haushaltsabfällen in dem dafür vorgesehenen<br />

Behälter (private Biotonne, soweit keine zur<br />

Verfügung gestellt wird: Restmülltonne) erfasst<br />

werden<br />

Beispiel: Abfälle mit tierischen Bestandteilen, die bei<br />

einem gastronomischen Gewerbe anfallen, das in<br />

einem ansonsten privaten Haus oder Wohnung


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4. Küchen- und Speiseabfälle<br />

mit tierischen Bestandteilen,<br />

die in privaten Haushalten<br />

anfallen<br />

<strong>Leitfaden</strong> (LF <strong>123</strong>):<br />

<strong>Merkblatt</strong> zur <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Küchen- und Speiseabfällen mit<br />

tierischen Bestandteilen, die in gewerblichen Küchen anfallen<br />

<strong>Stand</strong>: <strong>19</strong>.02.2010<br />

§ 3 TierNebV i.V.m. KrW-<br />

/AbfG; kommunale<br />

Abfallwirtschaftssatzung<br />

betrieben wird (kleiner Partyservice in gewerblich<br />

genutzten Privaträumen, Landwirte). (vgl.<br />

Vollzugshinweise der<br />

LAGA zu § 3 Abs. 7 Nr. 1 GewAbfV).<br />

Für Küchen- und Speiseabfälle aus privaten<br />

Haushaltungen gelten die abfallrechtlichen<br />

Bestimmungen auch im Falle der Behandlung in<br />

einer Biogas- oder Kompostierungsanlage durch § 3<br />

TierNebV entsprechend. Die Abfälle werden also<br />

gemäß den satzungsrechtlichen Vorgaben der<br />

örtlichen öffentlich-rechtlichen<br />

Abfallentsorgungsträger (örE) über die Bio- oder<br />

Restabfalltonne erfasst. Vorgaben des örE zur<br />

Trennung und <strong>Entsorgung</strong> der Abfälle sind zu<br />

beachten.

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