15.03.2015 Aufrufe

Präsentation zu den Überleitungsregelungen Kameralistik --> Doppik

Präsentation zu den Überleitungsregelungen Kameralistik --> Doppik

Präsentation zu den Überleitungsregelungen Kameralistik --> Doppik

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Überleitung von der <strong>Kameralistik</strong> <strong>zu</strong>r <strong>Doppik</strong><br />

Güstrow und Demmin<br />

10. und 11. November 2009


§ 14 Kom<strong>Doppik</strong>EG M-V<br />

Rechtliche Regelungen<br />

Rechnungslegungsvorschriften für das letzte Haushaltsjahr mit<br />

einer kameralen Rechnungslegung<br />

Anlage 6 <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Verwaltungsvorschriften <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Regelungen <strong>zu</strong>r Überleitung vom kameralen <strong>zu</strong>m doppischen<br />

Haushalts- und Rechnungswesen in M-V<br />

1


§ 14 Kom<strong>Doppik</strong>EG M-V<br />

Kamerale Rechnungslegungsvorschriften fin<strong>den</strong> nur<br />

noch eingeschränkt Beachtung<br />

Stichtagsgenauer Abschluss <strong>zu</strong>m Ende des letzten Haushaltsjahres<br />

mit einer kameralen Rechnungslegung (§ 14 Abs. 2 Kom<strong>Doppik</strong>EG<br />

M-V)<br />

- Kassenwirksamkeitsprinzip ist uneingeschränkt <strong>zu</strong> beachten.<br />

• Alle Zahlungen des Haushaltsjahres sind in der<br />

Jahresrechnung <strong>zu</strong> erfassen.<br />

• Zahlungen des Haushaltsfolgejahres sind nicht <strong>zu</strong> erfassen.<br />

- Fälligkeitsprinzip wird durch das Verursachungsprinzip verdrän<strong>gt</strong>.<br />

2


§ 14 Kom<strong>Doppik</strong>EG M-V<br />

Haushaltsreste (§ 14 Abs. 2 Kom<strong>Doppik</strong>EG M-V)<br />

- Keine Bildung von Haushaltsresten im Verwaltungshaushalt<br />

- Keine Bildung von Haushaltsausgaberesten im<br />

Vermögenshaushalt<br />

- Haushaltseinnahmereste dürfen im Vermögenshaushalt nur für<br />

Kredite und nur dann gebildet wer<strong>den</strong>, wenn dies <strong>zu</strong>m<br />

Haushaltsausgleich im Vermögenshaushalt erforderlich ist.<br />

3


§ 14 Kom<strong>Doppik</strong>EG M-V<br />

Übertragbarkeit von Kreditermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen<br />

(§ 14 Abs. 2 Kom<strong>Doppik</strong>EG M-V)<br />

- Kreditermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen können<br />

übertragen wer<strong>den</strong>.<br />

- Es gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 52 und 54 KV M-V).<br />

4


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Regelungen <strong>zu</strong>r Überleitung vom kameralen <strong>zu</strong>m doppischen<br />

Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg Vorpommern<br />

Aufgrund der unterschiedlichen Systematik von <strong>Kameralistik</strong> und<br />

<strong>Doppik</strong> sind Regelungen <strong>zu</strong> treffen,<br />

- dass bestimmte Sachverhalte mindestens einmal und nur einmal<br />

im Rechnungswesen der Gemeinde erfasst wer<strong>den</strong><br />

- dass bestimmte kamerale Rechnungslegungsvorschriften im<br />

letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung<br />

keine Anwendung mehr fin<strong>den</strong><br />

5


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

- Die systembedin<strong>gt</strong>en Anpassungen,<br />

- die insbesondere aus dem Übergang vom Fälligkeitsprinzip <strong>zu</strong>m<br />

Verursachungsprinzip resultieren,<br />

- sind grundsätzlich im letzen Jahr mit einer kameralen<br />

Rechnungslegung vor<strong>zu</strong>nehmen,<br />

- damit im ersten doppischen Haushaltsjahr bereits eine „saubere“<br />

doppische Rechnungslegung erfolgen kann.<br />

6


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Aufwendungen wur<strong>den</strong> im letzten kameralen Haushaltsjahr<br />

verursacht, die Fälligkeit der Rechnung lie<strong>gt</strong> erst im neuen Jahr,<br />

dabei ist es unerheblich, ob der Rechnungsbetrag bei Abschluss<br />

der Jahresrechnung bereits exakt feststeht oder nicht<br />

- Erstellung einer Auszahlungsanordnung im letzen kameralen<br />

Haushaltsjahr mit einer Fälligkeit in einem doppischen<br />

Haushaltsjahr und Ausweis eines entsprechen<strong>den</strong><br />

Kassenausgaberestes<br />

- In der doppischen Eröffnungsbilanz wird eine Verbindlichkeit oder<br />

eine Verbindlichkeitsrückstellung gebildet.<br />

7


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

- Sofern der Betrag und die Fälligkeit bekannt sind, ist die<br />

Verbindlichkeit bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr auf<br />

dem entsprechen<strong>den</strong> Personenkonto <strong>zu</strong> erfassen.<br />

- Bei der Bildung einer Rückstellung aufgrund der noch<br />

unbekannten Höhe des Auszahlungsbetrages erfol<strong>gt</strong> ggf. im<br />

doppischen Rechnungswesen eine Anpassung an <strong>den</strong><br />

tatsächlichen Rechnungsbetrag. Dann ist eine Einbuchung auf<br />

dem Personenkonto vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

8


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Beauftragung eines Dritten mit einer Lieferung oder Leistung in<br />

einem kameralen Haushaltsjahr, Lieferung oder Leistung sowie<br />

Bezahlung erfolgen in einem doppischen Haushaltsjahr<br />

- Keine Erfassung in der kameralen Rechnungslegung,<br />

- Soweit Haushaltsreste gebildet wur<strong>den</strong>, sind diese auf<strong>zu</strong>lösen<br />

- Keine Erfassung in der Eröffnungsbilanz<br />

- Ggf. Anhangsangabe erforderlich<br />

9


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Vorauszahlungen auf eine Lieferung oder Leistung, ohne dass eine<br />

solche bereits erbracht wurde<br />

- Umbuchung in der kameralen Rechnungslegung vom<br />

Verwaltungs- oder Vermögenshaushalt auf ein Vorschusskonto<br />

- Ausweis in der Eröffnungsbilanz als geleistete Anzahlung<br />

10


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Zweckgebun<strong>den</strong>e Einnahmen, die von der Gemeinde vereinnahmt<br />

wur<strong>den</strong>, die noch nicht zweckentsprechend an Dritte weitergeleitet<br />

wur<strong>den</strong><br />

- Sofern in der kameralen Rechnungslegung als Einnahme erfasst,<br />

erfol<strong>gt</strong> eine Umbuchung auf ein Verwahrkonto<br />

- In der Eröffnungsbilanz erfol<strong>gt</strong> ein Ausweis unter der Position<br />

„Sonstige Verbindlichkeiten“<br />

11


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Zweckgebun<strong>den</strong>e Einnahmen, die von der Gemeinde vereinnahmt<br />

wur<strong>den</strong>, die von ihr noch nicht zweckentsprechend <strong>zu</strong>r teilweisen<br />

Deckung ihrer laufen<strong>den</strong> Ausgaben verwendet wur<strong>den</strong><br />

- In der kameralen Rechnungslegung ist eine Einnahme <strong>zu</strong><br />

erfassen,<br />

- Sofern einer Erfassung auf einem Verwahrkonto erfol<strong>gt</strong>e, ist eine<br />

entsprechende Umbuchung im letzten kameralen Haushalt<br />

vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

- In der Eröffnungsbilanz erfol<strong>gt</strong> kein Ausweis<br />

- (Nur bei enger Zweckbindung, nicht bei allgemeiner Förderung<br />

von Aufgaben der Gemeinde erfol<strong>gt</strong> eine Behandlung analog<br />

Seite 11 )<br />

12


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Zuwendungsbescheid für Investitionen ist in einem kameralen<br />

Haushaltsjahr ergangen; Tatbestand, an <strong>den</strong> die Zuwendung<br />

knüpft, ist in einem kameralen Haushaltsjahr verwirklicht, Zahlung<br />

ist noch nicht eingegangen<br />

- Unerheblich ob die Fälligkeit in einem kameralen Haushaltsjahr<br />

lie<strong>gt</strong> oder nicht<br />

- Einbuchung der Sollstellung und Ausweis eines<br />

Kasseneinnahmerestes in der kameralen Rechnungslegung<br />

- Ausweis einer Forderung in der Eröffnungsbilanz<br />

13


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Zuwendungsbescheid für Investitionen ist in einem kameralen<br />

Haushaltsjahr ergangen; Tatbestand, an <strong>den</strong> die Zuwendung<br />

knüpft, ist in einem kameralen Haushaltsjahr noch nicht<br />

verwirklicht, Zahlung ist noch nicht eingegangen<br />

- Keine Erfassung in einem kameralen Haushaltsjahr<br />

- Keine Berücksichtigung in der Eröffnungsbilanz<br />

14


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Zuwendung beantra<strong>gt</strong>, es besteht ein Rechtsanspruch auf die<br />

Gewährung der Zuwendung, Tatbestand an <strong>den</strong> die Zuwendung<br />

knüpft ist noch nicht verwirklicht, keine Zahlung erfol<strong>gt</strong><br />

- Keine Berücksichtigung der Zuwendung trotz Rechtsanspruch<br />

- Bescheid erforderlich<br />

- Tatbestand, an <strong>den</strong> die Zuwendung knüpft muss verwirklicht sein<br />

15


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Kassenkredite<br />

- Aufteilung erforderlich<br />

• Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen <strong>zu</strong>r<br />

Zwischenfinanzierung von Ein- und Auszahlungen aus der<br />

Finanzierungstätigkeit<br />

• Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen <strong>zu</strong>r<br />

Zwischenfinanzierung von laufen<strong>den</strong> Ein- und Auszahlungen<br />

• Sonstige Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen <strong>zu</strong>r Sicherung<br />

der Zahlungsfähigkeit<br />

16


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Kasseneinnahmereste<br />

- Kasseneinnahmereste sind im letzten Haushaltsjahr mit einer<br />

kameralen Rechnungslegung vollständig <strong>zu</strong> erfassen<br />

- Die treuhänderisch für Dritte verwalteten Kasseneinnahmereste<br />

sind vollständig nach<strong>zu</strong>weisen<br />

- Die von Dritten treuhänderisch für die Gemeinde verwalteten<br />

Kasseneinnahmereste sind vollständig <strong>zu</strong> erfassen.<br />

17


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

- Kasseneinnahmereste sind unverändert in das doppische<br />

Rechnungswesen als „Forderungen“ <strong>zu</strong> übernehmen<br />

- Negative Kasseneinnahmereste sind unverändert in das<br />

doppische Rechnungswesen als „Sonstige Verbindlichkeiten“ <strong>zu</strong><br />

übernehmen.<br />

- Grundsätzlich sind alle Forderungen auf Personenkonten<br />

nach<strong>zu</strong>weisen, auch die niedergeschlagenen Forderungen.<br />

- Niedergeschlagene Kasseneinnahmereste sind auf <strong>den</strong><br />

Personenkonten nach<strong>zu</strong>weisen, wenn keine Gründe für eine<br />

Ausbuchung vorliegen.<br />

18


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Bereinigung von Kasseneinnahmeresten<br />

- Pauschale Restebereinigung<br />

- Einzelrestebereinigung<br />

- Bewertung erfol<strong>gt</strong> in der letzten kameralen Jahresrechnung<br />

analog <strong>den</strong> doppischen Vorschriften<br />

- Restebereinigungen führen nicht <strong>zu</strong> einem veränderten Ausweis<br />

der Kasseneinnahmereste auf dem Personenkonto<br />

- Übernahme der Bereinigung als „Wertberichtigungen auf<br />

Forderungen in die Eröffnungsbilanz“, eigenes Bilanzkonto, das<br />

in der Eröffnungsbilanz mit <strong>den</strong> Forderungen saldiert wird<br />

- Personenkonten weisen die Forderungen in der vollen Höhe aus<br />

19


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Kassenausgabereste<br />

- Kassenausgabereste sind unverändert in das doppische<br />

Rechnungswesen als „Verbindlichkeiten“ <strong>zu</strong> übernehmen<br />

- Negative Kassenausgabereste sind unverändert in das<br />

doppische Rechnungswesen als „Sonstige Forderungen“ <strong>zu</strong><br />

übernehmen.<br />

- Grundsätzlich sind alle Verbindlichkeiten auf Personenkonten<br />

nach<strong>zu</strong>weisen.<br />

20


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Kamerale Verwahr- und Vorschusskonten<br />

- Müssen in ihre Bestandteile aufgeteilt wer<strong>den</strong>, da sachlich keine<br />

einheitliche Zusammenset<strong>zu</strong>ng<br />

- Bereinigung der Verwahr- und Vorschusskonten spätestens im<br />

letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung<br />

- Soweit Sicherheitseinbehalte in Vorjahren in der kameralen<br />

Rechnungslegung nicht mit in der Sollstellung erfasst wur<strong>den</strong>, ist<br />

die Sollstellung im letzten Jahr mit einer kameralen<br />

Rechnungslegung <strong>zu</strong> erfassen.<br />

- Im Wesentlichen Ausweis als „Forderungen und<br />

„Verbindlichkeiten“ in der doppischen Eröffnungsbilanz<br />

21


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Kamerale allgemeine Rücklagen<br />

- Zur Überleitung auf die Eröffnungsbilanz ist der Bestand um die<br />

Kassenreste <strong>zu</strong> bereinigen<br />

- Ausweis in der Eröffnungsbilanz als Bankguthaben,<br />

Kassenbestände, Wertpapiere des Umlaufvermögens oder des<br />

Anlagevermögens<br />

22


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Mittel <strong>zu</strong>r Abdeckung des Risikos für übernommene Bürgschaften<br />

- Ansammlung in der kameralen allgemeinen Rücklage<br />

- Kein gesonderter Ausweis in der Eröffnungsbilanz<br />

- Risiken aus Bürgschaften können ggf. <strong>zu</strong> einem<br />

Rückstellungsausweis führen.<br />

Zweckgebun<strong>den</strong>e Rücklagen aus Überschüssen des<br />

Verwaltungshaushalts <strong>zu</strong>r Finanzierung künftiger Ausgaben im<br />

Vermögens- oder Verwaltungshaushalt (u.a. Wohnungsverwaltung)<br />

- Keine gesonderte Berücksichtigung in der Eröffnungsbilanz<br />

23


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Kamerale Sonderrücklagen<br />

- Berechtigung prüfen, ggf. <strong>zu</strong>gunsten des Haushaltsausgleichs<br />

oder der allgemeinen Rücklage auflösen<br />

- Zum Ausweis in der Eröffnungsbilanz vergleiche die Aussagen<br />

<strong>zu</strong>r allgemeinen Rücklage<br />

Zweckgebun<strong>den</strong>e Mittel <strong>zu</strong>r Haushaltskonsolidierung<br />

- Im letzten Jahr mit einer kameralen Rechnungslegung <strong>zu</strong>m<br />

Haushaltsausgleich nicht benöti<strong>gt</strong>e Mittel sind in der<br />

Eröffnungsbilanz als „Sonstiger Sonderposten“ aus<strong>zu</strong>weisen<br />

- Die ertragswirksame Auflösung erfol<strong>gt</strong> in <strong>den</strong><br />

Haushaltsfolgejahren, wenn die Mittel <strong>zu</strong>m Haushaltsausgleich<br />

benöti<strong>gt</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

24


Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />

Sonderbestimmungen <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Vorträgen, die bei der Ermittlung<br />

des Haushaltsausgleichs im ersten doppischen Haushaltsjahr <strong>zu</strong><br />

berücksichtigen sind<br />

• Keine Vorträge im Ergebnishaushalt und in der<br />

Ergebnisrechnung<br />

• Berücksichtigung der Defizite und Überschüsse aus der<br />

Vorfinanzierung von laufen<strong>den</strong> Ein- und Auszahlungen im<br />

Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung<br />

25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!