Präsentation zu den Ãberleitungsregelungen Kameralistik --> Doppik
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Überleitung von der <strong>Kameralistik</strong> <strong>zu</strong>r <strong>Doppik</strong><br />
Güstrow und Demmin<br />
10. und 11. November 2009
§ 14 Kom<strong>Doppik</strong>EG M-V<br />
Rechtliche Regelungen<br />
Rechnungslegungsvorschriften für das letzte Haushaltsjahr mit<br />
einer kameralen Rechnungslegung<br />
Anlage 6 <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Verwaltungsvorschriften <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Regelungen <strong>zu</strong>r Überleitung vom kameralen <strong>zu</strong>m doppischen<br />
Haushalts- und Rechnungswesen in M-V<br />
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§ 14 Kom<strong>Doppik</strong>EG M-V<br />
Kamerale Rechnungslegungsvorschriften fin<strong>den</strong> nur<br />
noch eingeschränkt Beachtung<br />
Stichtagsgenauer Abschluss <strong>zu</strong>m Ende des letzten Haushaltsjahres<br />
mit einer kameralen Rechnungslegung (§ 14 Abs. 2 Kom<strong>Doppik</strong>EG<br />
M-V)<br />
- Kassenwirksamkeitsprinzip ist uneingeschränkt <strong>zu</strong> beachten.<br />
• Alle Zahlungen des Haushaltsjahres sind in der<br />
Jahresrechnung <strong>zu</strong> erfassen.<br />
• Zahlungen des Haushaltsfolgejahres sind nicht <strong>zu</strong> erfassen.<br />
- Fälligkeitsprinzip wird durch das Verursachungsprinzip verdrän<strong>gt</strong>.<br />
2
§ 14 Kom<strong>Doppik</strong>EG M-V<br />
Haushaltsreste (§ 14 Abs. 2 Kom<strong>Doppik</strong>EG M-V)<br />
- Keine Bildung von Haushaltsresten im Verwaltungshaushalt<br />
- Keine Bildung von Haushaltsausgaberesten im<br />
Vermögenshaushalt<br />
- Haushaltseinnahmereste dürfen im Vermögenshaushalt nur für<br />
Kredite und nur dann gebildet wer<strong>den</strong>, wenn dies <strong>zu</strong>m<br />
Haushaltsausgleich im Vermögenshaushalt erforderlich ist.<br />
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§ 14 Kom<strong>Doppik</strong>EG M-V<br />
Übertragbarkeit von Kreditermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen<br />
(§ 14 Abs. 2 Kom<strong>Doppik</strong>EG M-V)<br />
- Kreditermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen können<br />
übertragen wer<strong>den</strong>.<br />
- Es gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 52 und 54 KV M-V).<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Regelungen <strong>zu</strong>r Überleitung vom kameralen <strong>zu</strong>m doppischen<br />
Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg Vorpommern<br />
Aufgrund der unterschiedlichen Systematik von <strong>Kameralistik</strong> und<br />
<strong>Doppik</strong> sind Regelungen <strong>zu</strong> treffen,<br />
- dass bestimmte Sachverhalte mindestens einmal und nur einmal<br />
im Rechnungswesen der Gemeinde erfasst wer<strong>den</strong><br />
- dass bestimmte kamerale Rechnungslegungsvorschriften im<br />
letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung<br />
keine Anwendung mehr fin<strong>den</strong><br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
- Die systembedin<strong>gt</strong>en Anpassungen,<br />
- die insbesondere aus dem Übergang vom Fälligkeitsprinzip <strong>zu</strong>m<br />
Verursachungsprinzip resultieren,<br />
- sind grundsätzlich im letzen Jahr mit einer kameralen<br />
Rechnungslegung vor<strong>zu</strong>nehmen,<br />
- damit im ersten doppischen Haushaltsjahr bereits eine „saubere“<br />
doppische Rechnungslegung erfolgen kann.<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Sachverhalt:<br />
Aufwendungen wur<strong>den</strong> im letzten kameralen Haushaltsjahr<br />
verursacht, die Fälligkeit der Rechnung lie<strong>gt</strong> erst im neuen Jahr,<br />
dabei ist es unerheblich, ob der Rechnungsbetrag bei Abschluss<br />
der Jahresrechnung bereits exakt feststeht oder nicht<br />
- Erstellung einer Auszahlungsanordnung im letzen kameralen<br />
Haushaltsjahr mit einer Fälligkeit in einem doppischen<br />
Haushaltsjahr und Ausweis eines entsprechen<strong>den</strong><br />
Kassenausgaberestes<br />
- In der doppischen Eröffnungsbilanz wird eine Verbindlichkeit oder<br />
eine Verbindlichkeitsrückstellung gebildet.<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
- Sofern der Betrag und die Fälligkeit bekannt sind, ist die<br />
Verbindlichkeit bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr auf<br />
dem entsprechen<strong>den</strong> Personenkonto <strong>zu</strong> erfassen.<br />
- Bei der Bildung einer Rückstellung aufgrund der noch<br />
unbekannten Höhe des Auszahlungsbetrages erfol<strong>gt</strong> ggf. im<br />
doppischen Rechnungswesen eine Anpassung an <strong>den</strong><br />
tatsächlichen Rechnungsbetrag. Dann ist eine Einbuchung auf<br />
dem Personenkonto vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Sachverhalt:<br />
Beauftragung eines Dritten mit einer Lieferung oder Leistung in<br />
einem kameralen Haushaltsjahr, Lieferung oder Leistung sowie<br />
Bezahlung erfolgen in einem doppischen Haushaltsjahr<br />
- Keine Erfassung in der kameralen Rechnungslegung,<br />
- Soweit Haushaltsreste gebildet wur<strong>den</strong>, sind diese auf<strong>zu</strong>lösen<br />
- Keine Erfassung in der Eröffnungsbilanz<br />
- Ggf. Anhangsangabe erforderlich<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Sachverhalt:<br />
Vorauszahlungen auf eine Lieferung oder Leistung, ohne dass eine<br />
solche bereits erbracht wurde<br />
- Umbuchung in der kameralen Rechnungslegung vom<br />
Verwaltungs- oder Vermögenshaushalt auf ein Vorschusskonto<br />
- Ausweis in der Eröffnungsbilanz als geleistete Anzahlung<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Sachverhalt:<br />
Zweckgebun<strong>den</strong>e Einnahmen, die von der Gemeinde vereinnahmt<br />
wur<strong>den</strong>, die noch nicht zweckentsprechend an Dritte weitergeleitet<br />
wur<strong>den</strong><br />
- Sofern in der kameralen Rechnungslegung als Einnahme erfasst,<br />
erfol<strong>gt</strong> eine Umbuchung auf ein Verwahrkonto<br />
- In der Eröffnungsbilanz erfol<strong>gt</strong> ein Ausweis unter der Position<br />
„Sonstige Verbindlichkeiten“<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Sachverhalt:<br />
Zweckgebun<strong>den</strong>e Einnahmen, die von der Gemeinde vereinnahmt<br />
wur<strong>den</strong>, die von ihr noch nicht zweckentsprechend <strong>zu</strong>r teilweisen<br />
Deckung ihrer laufen<strong>den</strong> Ausgaben verwendet wur<strong>den</strong><br />
- In der kameralen Rechnungslegung ist eine Einnahme <strong>zu</strong><br />
erfassen,<br />
- Sofern einer Erfassung auf einem Verwahrkonto erfol<strong>gt</strong>e, ist eine<br />
entsprechende Umbuchung im letzten kameralen Haushalt<br />
vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />
- In der Eröffnungsbilanz erfol<strong>gt</strong> kein Ausweis<br />
- (Nur bei enger Zweckbindung, nicht bei allgemeiner Förderung<br />
von Aufgaben der Gemeinde erfol<strong>gt</strong> eine Behandlung analog<br />
Seite 11 )<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Sachverhalt:<br />
Zuwendungsbescheid für Investitionen ist in einem kameralen<br />
Haushaltsjahr ergangen; Tatbestand, an <strong>den</strong> die Zuwendung<br />
knüpft, ist in einem kameralen Haushaltsjahr verwirklicht, Zahlung<br />
ist noch nicht eingegangen<br />
- Unerheblich ob die Fälligkeit in einem kameralen Haushaltsjahr<br />
lie<strong>gt</strong> oder nicht<br />
- Einbuchung der Sollstellung und Ausweis eines<br />
Kasseneinnahmerestes in der kameralen Rechnungslegung<br />
- Ausweis einer Forderung in der Eröffnungsbilanz<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Sachverhalt:<br />
Zuwendungsbescheid für Investitionen ist in einem kameralen<br />
Haushaltsjahr ergangen; Tatbestand, an <strong>den</strong> die Zuwendung<br />
knüpft, ist in einem kameralen Haushaltsjahr noch nicht<br />
verwirklicht, Zahlung ist noch nicht eingegangen<br />
- Keine Erfassung in einem kameralen Haushaltsjahr<br />
- Keine Berücksichtigung in der Eröffnungsbilanz<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Sachverhalt:<br />
Zuwendung beantra<strong>gt</strong>, es besteht ein Rechtsanspruch auf die<br />
Gewährung der Zuwendung, Tatbestand an <strong>den</strong> die Zuwendung<br />
knüpft ist noch nicht verwirklicht, keine Zahlung erfol<strong>gt</strong><br />
- Keine Berücksichtigung der Zuwendung trotz Rechtsanspruch<br />
- Bescheid erforderlich<br />
- Tatbestand, an <strong>den</strong> die Zuwendung knüpft muss verwirklicht sein<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Kassenkredite<br />
- Aufteilung erforderlich<br />
• Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen <strong>zu</strong>r<br />
Zwischenfinanzierung von Ein- und Auszahlungen aus der<br />
Finanzierungstätigkeit<br />
• Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen <strong>zu</strong>r<br />
Zwischenfinanzierung von laufen<strong>den</strong> Ein- und Auszahlungen<br />
• Sonstige Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen <strong>zu</strong>r Sicherung<br />
der Zahlungsfähigkeit<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Kasseneinnahmereste<br />
- Kasseneinnahmereste sind im letzten Haushaltsjahr mit einer<br />
kameralen Rechnungslegung vollständig <strong>zu</strong> erfassen<br />
- Die treuhänderisch für Dritte verwalteten Kasseneinnahmereste<br />
sind vollständig nach<strong>zu</strong>weisen<br />
- Die von Dritten treuhänderisch für die Gemeinde verwalteten<br />
Kasseneinnahmereste sind vollständig <strong>zu</strong> erfassen.<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
- Kasseneinnahmereste sind unverändert in das doppische<br />
Rechnungswesen als „Forderungen“ <strong>zu</strong> übernehmen<br />
- Negative Kasseneinnahmereste sind unverändert in das<br />
doppische Rechnungswesen als „Sonstige Verbindlichkeiten“ <strong>zu</strong><br />
übernehmen.<br />
- Grundsätzlich sind alle Forderungen auf Personenkonten<br />
nach<strong>zu</strong>weisen, auch die niedergeschlagenen Forderungen.<br />
- Niedergeschlagene Kasseneinnahmereste sind auf <strong>den</strong><br />
Personenkonten nach<strong>zu</strong>weisen, wenn keine Gründe für eine<br />
Ausbuchung vorliegen.<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Bereinigung von Kasseneinnahmeresten<br />
- Pauschale Restebereinigung<br />
- Einzelrestebereinigung<br />
- Bewertung erfol<strong>gt</strong> in der letzten kameralen Jahresrechnung<br />
analog <strong>den</strong> doppischen Vorschriften<br />
- Restebereinigungen führen nicht <strong>zu</strong> einem veränderten Ausweis<br />
der Kasseneinnahmereste auf dem Personenkonto<br />
- Übernahme der Bereinigung als „Wertberichtigungen auf<br />
Forderungen in die Eröffnungsbilanz“, eigenes Bilanzkonto, das<br />
in der Eröffnungsbilanz mit <strong>den</strong> Forderungen saldiert wird<br />
- Personenkonten weisen die Forderungen in der vollen Höhe aus<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Kassenausgabereste<br />
- Kassenausgabereste sind unverändert in das doppische<br />
Rechnungswesen als „Verbindlichkeiten“ <strong>zu</strong> übernehmen<br />
- Negative Kassenausgabereste sind unverändert in das<br />
doppische Rechnungswesen als „Sonstige Forderungen“ <strong>zu</strong><br />
übernehmen.<br />
- Grundsätzlich sind alle Verbindlichkeiten auf Personenkonten<br />
nach<strong>zu</strong>weisen.<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Kamerale Verwahr- und Vorschusskonten<br />
- Müssen in ihre Bestandteile aufgeteilt wer<strong>den</strong>, da sachlich keine<br />
einheitliche Zusammenset<strong>zu</strong>ng<br />
- Bereinigung der Verwahr- und Vorschusskonten spätestens im<br />
letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung<br />
- Soweit Sicherheitseinbehalte in Vorjahren in der kameralen<br />
Rechnungslegung nicht mit in der Sollstellung erfasst wur<strong>den</strong>, ist<br />
die Sollstellung im letzten Jahr mit einer kameralen<br />
Rechnungslegung <strong>zu</strong> erfassen.<br />
- Im Wesentlichen Ausweis als „Forderungen und<br />
„Verbindlichkeiten“ in der doppischen Eröffnungsbilanz<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Kamerale allgemeine Rücklagen<br />
- Zur Überleitung auf die Eröffnungsbilanz ist der Bestand um die<br />
Kassenreste <strong>zu</strong> bereinigen<br />
- Ausweis in der Eröffnungsbilanz als Bankguthaben,<br />
Kassenbestände, Wertpapiere des Umlaufvermögens oder des<br />
Anlagevermögens<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Mittel <strong>zu</strong>r Abdeckung des Risikos für übernommene Bürgschaften<br />
- Ansammlung in der kameralen allgemeinen Rücklage<br />
- Kein gesonderter Ausweis in der Eröffnungsbilanz<br />
- Risiken aus Bürgschaften können ggf. <strong>zu</strong> einem<br />
Rückstellungsausweis führen.<br />
Zweckgebun<strong>den</strong>e Rücklagen aus Überschüssen des<br />
Verwaltungshaushalts <strong>zu</strong>r Finanzierung künftiger Ausgaben im<br />
Vermögens- oder Verwaltungshaushalt (u.a. Wohnungsverwaltung)<br />
- Keine gesonderte Berücksichtigung in der Eröffnungsbilanz<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Kamerale Sonderrücklagen<br />
- Berechtigung prüfen, ggf. <strong>zu</strong>gunsten des Haushaltsausgleichs<br />
oder der allgemeinen Rücklage auflösen<br />
- Zum Ausweis in der Eröffnungsbilanz vergleiche die Aussagen<br />
<strong>zu</strong>r allgemeinen Rücklage<br />
Zweckgebun<strong>den</strong>e Mittel <strong>zu</strong>r Haushaltskonsolidierung<br />
- Im letzten Jahr mit einer kameralen Rechnungslegung <strong>zu</strong>m<br />
Haushaltsausgleich nicht benöti<strong>gt</strong>e Mittel sind in der<br />
Eröffnungsbilanz als „Sonstiger Sonderposten“ aus<strong>zu</strong>weisen<br />
- Die ertragswirksame Auflösung erfol<strong>gt</strong> in <strong>den</strong><br />
Haushaltsfolgejahren, wenn die Mittel <strong>zu</strong>m Haushaltsausgleich<br />
benöti<strong>gt</strong> wer<strong>den</strong>.<br />
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Anlage 6 der VV <strong>zu</strong>r GemHVO-<strong>Doppik</strong><br />
Sonderbestimmungen <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Vorträgen, die bei der Ermittlung<br />
des Haushaltsausgleichs im ersten doppischen Haushaltsjahr <strong>zu</strong><br />
berücksichtigen sind<br />
• Keine Vorträge im Ergebnishaushalt und in der<br />
Ergebnisrechnung<br />
• Berücksichtigung der Defizite und Überschüsse aus der<br />
Vorfinanzierung von laufen<strong>den</strong> Ein- und Auszahlungen im<br />
Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung<br />
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