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7_Hinweise zur Fallbearbeitung

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Wiss. Mit. David Jahn PÜ BGB AT - WS 10/11<br />

- Gutachtenstil bedeutet den Fall langsam zu entwickeln (bewusstes Verzögern!) und das<br />

Ergebnis erst am Ende zu präsentieren. Dazu wird jedem wichtigen Prüfungsschritt ein<br />

Obersatz vorangestellt. (Obersätze bilden!). Dieser steht häufig im Konjunktiv („könnte,<br />

müsste“) und bildet die Arbeitshypothese für die Prüfung. Typisch für den Gutachtenstil sind<br />

konsekutive Wendungen wie „daher“, „also“, „folglich“, „somit“ etc. Das Gutachten darf<br />

keine Ausführungen enthalten, die nur Wissen demonstrieren, aber <strong>zur</strong> Lösung der Frage<br />

nichts beitragen.<br />

- Das Gegenteil ist der Urteilsstil, bei dem das Ergebnis vorangestellt wird. Typisch für den<br />

Urteilsstil sind kausale Wendungen wie „ denn“, „weil“, „ da“<br />

Bsp. für Gutachtenstil:<br />

B könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I wegen<br />

Eigentumsverletzungs- haben (4 Ws, Obersatz).<br />

Dazu müsste A das Eigentum des B verletzt haben (1. Unterobersatz)<br />

Eigentumsverletzung ist jede Substanzeinwirkung auf eine fremde Sache (Definition)<br />

A hat den Kotflügel des Autos des B eingedrückt, also auf die Substanz einer fremden Sache<br />

eingewirkt (Subsumtion)<br />

A hat somit das Eigentum des B verletzt (Zwischenergebnis)<br />

Ferner müsste A rechtswidrig gehandelt haben (2. Unterobersatz)…

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