7_Hinweise zur Fallbearbeitung
7_Hinweise zur Fallbearbeitung
7_Hinweise zur Fallbearbeitung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Wiss. Mit. David Jahn PÜ BGB AT - WS 10/11<br />
- Gutachtenstil bedeutet den Fall langsam zu entwickeln (bewusstes Verzögern!) und das<br />
Ergebnis erst am Ende zu präsentieren. Dazu wird jedem wichtigen Prüfungsschritt ein<br />
Obersatz vorangestellt. (Obersätze bilden!). Dieser steht häufig im Konjunktiv („könnte,<br />
müsste“) und bildet die Arbeitshypothese für die Prüfung. Typisch für den Gutachtenstil sind<br />
konsekutive Wendungen wie „daher“, „also“, „folglich“, „somit“ etc. Das Gutachten darf<br />
keine Ausführungen enthalten, die nur Wissen demonstrieren, aber <strong>zur</strong> Lösung der Frage<br />
nichts beitragen.<br />
- Das Gegenteil ist der Urteilsstil, bei dem das Ergebnis vorangestellt wird. Typisch für den<br />
Urteilsstil sind kausale Wendungen wie „ denn“, „weil“, „ da“<br />
Bsp. für Gutachtenstil:<br />
B könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I wegen<br />
Eigentumsverletzungs- haben (4 Ws, Obersatz).<br />
Dazu müsste A das Eigentum des B verletzt haben (1. Unterobersatz)<br />
Eigentumsverletzung ist jede Substanzeinwirkung auf eine fremde Sache (Definition)<br />
A hat den Kotflügel des Autos des B eingedrückt, also auf die Substanz einer fremden Sache<br />
eingewirkt (Subsumtion)<br />
A hat somit das Eigentum des B verletzt (Zwischenergebnis)<br />
Ferner müsste A rechtswidrig gehandelt haben (2. Unterobersatz)…