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Pleidelsheim - Stadt Freiberg am Neckar

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G Landschaftsplan 54<br />

1 Allgemeine Anmerkungen<br />

2.2. Biotope gemäß § 24 a Naturschutzgesetz<br />

Im Naturschutzgesetz von Baden-Württemberg werden über den § 24a 'besonders geschützte<br />

Biotope' ausgewiesen. Zu diesen gehören:<br />

• Moore, Sümpfe, naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Streuwiesen, Röhrichtbestände<br />

und Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen<br />

• naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Altarme fließender Gewässer, Hülen<br />

und Tümpel, jeweils einschließlich der Ufervegetation, Quellbereiche, Verlandungsbereiche<br />

stehender Gewässer sowie naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der<br />

Flachwasserzone des Bodensees<br />

• offene Binnendünen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen,<br />

Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer<br />

Staudensäume;<br />

• offene Felsbildungen, offene natürliche Block- und Geröllhalden<br />

• Höhlen, Dolinen<br />

• Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien<br />

Landschaft<br />

Alle 24a-Biotope, die im Geltungsbereich des FNP liegen, sind im Anhang an den<br />

Landschaftsplan aufgeführt und beschrieben.<br />

2.3. Naturschutzgebiete<br />

Als Naturschutzgebiete (NSG) werden Landschaftsräume ausgewiesen, in denen der Erhalt von<br />

Natur und Landschaft erforderlich ist. Sie können durch Rechtsverordnung als solche erklärt<br />

werden, wenn sie aus folgenden Gründen als schutzbedürftig erscheinen:<br />

• aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder<br />

kulturellen Gründen<br />

• zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- und<br />

Pflanzenarten<br />

• wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung<br />

In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die<br />

dazu erforderlichen Verbote, sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Sie kann<br />

auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen:<br />

• der wirtschaftlichen Nutzung<br />

• des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern<br />

• der Befugnis zum Betreten des Gebiets<br />

Grundsätzlich sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder Veränderung im<br />

Schutzgebiet führen können.<br />

Im Einzelnen sind die im Plangebiet liegenden Naturschutzgebiete im Anhang des<br />

Landschaftsplanes detailliert beschrieben.<br />

2.4. Landschaftsschutzgebiete<br />

Als Landschaftsschutzgebiete (LSG) werden Landschaftsräume ausgewiesen, in denen der<br />

Erhalt von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen erforderlich ist. Sie können<br />

durch Rechtsverordnung als solche erklärt werden, wenn sie aus folgenden Gründen als<br />

schutzbedürftig erscheinen:<br />

• Gewährleistung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen<br />

Naturhaushalts<br />

• Erhalt oder Verbesserung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter<br />

• Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft<br />

• Erhalt, Steigerung und Wiederherstellung eines besonderen Erholungswertes für die<br />

Allgemeinheit<br />

In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die<br />

dazu erforderlichen Verbote, sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Die<br />

KMB Kerker, Müller + Braunbeck Freie Architekten, <strong>Stadt</strong>planer und beratende Ingenieure<br />

Brenzstraße 21 71636 Ludwigsburg Tel.: 07141/44 14- 0 Fax: 07141/44 14 14

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