Pleidelsheim - Stadt Freiberg am Neckar
Pleidelsheim - Stadt Freiberg am Neckar
Pleidelsheim - Stadt Freiberg am Neckar
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
G Landschaftsplan 54<br />
1 Allgemeine Anmerkungen<br />
2.2. Biotope gemäß § 24 a Naturschutzgesetz<br />
Im Naturschutzgesetz von Baden-Württemberg werden über den § 24a 'besonders geschützte<br />
Biotope' ausgewiesen. Zu diesen gehören:<br />
• Moore, Sümpfe, naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Streuwiesen, Röhrichtbestände<br />
und Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen<br />
• naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Altarme fließender Gewässer, Hülen<br />
und Tümpel, jeweils einschließlich der Ufervegetation, Quellbereiche, Verlandungsbereiche<br />
stehender Gewässer sowie naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der<br />
Flachwasserzone des Bodensees<br />
• offene Binnendünen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen,<br />
Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer<br />
Staudensäume;<br />
• offene Felsbildungen, offene natürliche Block- und Geröllhalden<br />
• Höhlen, Dolinen<br />
• Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien<br />
Landschaft<br />
Alle 24a-Biotope, die im Geltungsbereich des FNP liegen, sind im Anhang an den<br />
Landschaftsplan aufgeführt und beschrieben.<br />
2.3. Naturschutzgebiete<br />
Als Naturschutzgebiete (NSG) werden Landschaftsräume ausgewiesen, in denen der Erhalt von<br />
Natur und Landschaft erforderlich ist. Sie können durch Rechtsverordnung als solche erklärt<br />
werden, wenn sie aus folgenden Gründen als schutzbedürftig erscheinen:<br />
• aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder<br />
kulturellen Gründen<br />
• zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- und<br />
Pflanzenarten<br />
• wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung<br />
In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die<br />
dazu erforderlichen Verbote, sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Sie kann<br />
auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen:<br />
• der wirtschaftlichen Nutzung<br />
• des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern<br />
• der Befugnis zum Betreten des Gebiets<br />
Grundsätzlich sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder Veränderung im<br />
Schutzgebiet führen können.<br />
Im Einzelnen sind die im Plangebiet liegenden Naturschutzgebiete im Anhang des<br />
Landschaftsplanes detailliert beschrieben.<br />
2.4. Landschaftsschutzgebiete<br />
Als Landschaftsschutzgebiete (LSG) werden Landschaftsräume ausgewiesen, in denen der<br />
Erhalt von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen erforderlich ist. Sie können<br />
durch Rechtsverordnung als solche erklärt werden, wenn sie aus folgenden Gründen als<br />
schutzbedürftig erscheinen:<br />
• Gewährleistung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen<br />
Naturhaushalts<br />
• Erhalt oder Verbesserung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter<br />
• Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft<br />
• Erhalt, Steigerung und Wiederherstellung eines besonderen Erholungswertes für die<br />
Allgemeinheit<br />
In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die<br />
dazu erforderlichen Verbote, sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Die<br />
KMB Kerker, Müller + Braunbeck Freie Architekten, <strong>Stadt</strong>planer und beratende Ingenieure<br />
Brenzstraße 21 71636 Ludwigsburg Tel.: 07141/44 14- 0 Fax: 07141/44 14 14