Frauen - Jobcenter Bochum
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Flexibel: Elternzeit<br />
Auch während der dreijährigen Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis<br />
zu 30 Stunden wöchentlich erlaubt, mit Zustimmung des Arbeitgebers sogar in<br />
einem anderen Betrieb.<br />
Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) steht berufstätigen Müttern und Vätern zu.<br />
Sie müssen sie spätestens sechs Wochen vor Beginn schriftlich bei der<br />
Arbeitgeberin, bzw. dem Arbeitgeber anmelden, wenn sie direkt an die Geburt<br />
oder an die Mutter schutzfrist anschließen soll, sonst spätestens acht Wochen<br />
vorher. Ob Sie die Elternzeit voll ausschöpfen, ob Ihre Familienphase kürzer<br />
oder länger andauert, hängt von Ihren Bedürfnissen und Wün schen ab sowie<br />
von den Möglich keiten der Kinderbetreuung.<br />
Die Eltern können wählen, wer in Eltern -<br />
zeit geht: Mutter, Vater oder/und beide.<br />
Die ersten beiden Jahre müssen Sie<br />
nehmen, bis das zweite Lebensjahr des<br />
Kindes vollendet ist. Stimmt der<br />
Arbeitgeber zu, so können Sie das dritte<br />
Jahr auch auf die Zeit bis zum achten<br />
Geburtstag übertragen – beispielsweise,<br />
um zuhause zu sein, wenn das Kind in<br />
die Schule kommt. Nutzen Mutter und Vater die Möglichkeit der Elternzeit, so<br />
können sie sie auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilen.<br />
Linktipps:<br />
www.bmfsfj.de (Bundesfamilienministerium)<br />
www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner (Elterngeldrechner)<br />
www.familien-wegweiser.de<br />
Servicetelefon 01801 90 70 50<br />
Fax: 03018/5 55 44 00<br />
info@bmfsfjservice.bund.de<br />
In der Elternzeit genießen Sie und Ihr Partner besondere Rechte. So kann das<br />
Unternehmen Sie grundsätzlich nicht entlassen; Sie selbst können während der<br />
Elternzeit kündigen, wenn Sie die Kündigungsfrist einhalten.<br />
Nach der Elternzeit haben Sie das Recht, wieder so viel zu arbeiten wie vorher.<br />
Sie können aber – außer, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes steht - nicht<br />
darauf bestehen, auf Ihren alten Arbeitsplatz zurück zu kehren. Oftmals ist das<br />
aber möglich. Wenn eine Umsetzung zulässig ist, muss der neue Arbeitsplatz<br />
jedoch gleichwertig sein; eine Umsetzung, bei der Sie sich schlechter stellen –<br />
insbesondere auch, was Ihr Gehalt angeht -, ist nicht erlaubt.<br />
Wenn Sie mit einer geringeren Stundenzahl als vor der Elternzeit wieder einsteigen<br />
wollen, müssen Sie einen Antrag stellen; hier gelten dann die Regelungen<br />
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.<br />
Übrigens: Das Elterngeld hat am 1. Januar 2007 das Erziehungsgeld abgelöst.<br />
Es wird an Vater und Mutter maximal 14 Monate gezahlt - zwölf Monate, wenn<br />
sich nur ein Elternteil um die Erziehung kümmert und beruflich pausiert, zwei<br />
weitere Monate, falls beide Eltern aussetzen. Seit Beginn des Jahres 2009<br />
erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig<br />
oder während der Schulzeit beziehungsweise Ausbildung ein Kind bekommen<br />
haben. Sie können dann bei ihrem Arbeitgeber eine "Großelternzeit"<br />
beantragen.<br />
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