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Frauen - Jobcenter Bochum

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Flexibel: Elternzeit<br />

Auch während der dreijährigen Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis<br />

zu 30 Stunden wöchentlich erlaubt, mit Zustimmung des Arbeitgebers sogar in<br />

einem anderen Betrieb.<br />

Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) steht berufstätigen Müttern und Vätern zu.<br />

Sie müssen sie spätestens sechs Wochen vor Beginn schriftlich bei der<br />

Arbeitgeberin, bzw. dem Arbeitgeber anmelden, wenn sie direkt an die Geburt<br />

oder an die Mutter schutzfrist anschließen soll, sonst spätestens acht Wochen<br />

vorher. Ob Sie die Elternzeit voll ausschöpfen, ob Ihre Familienphase kürzer<br />

oder länger andauert, hängt von Ihren Bedürfnissen und Wün schen ab sowie<br />

von den Möglich keiten der Kinderbetreuung.<br />

Die Eltern können wählen, wer in Eltern -<br />

zeit geht: Mutter, Vater oder/und beide.<br />

Die ersten beiden Jahre müssen Sie<br />

nehmen, bis das zweite Lebensjahr des<br />

Kindes vollendet ist. Stimmt der<br />

Arbeitgeber zu, so können Sie das dritte<br />

Jahr auch auf die Zeit bis zum achten<br />

Geburtstag übertragen – beispielsweise,<br />

um zuhause zu sein, wenn das Kind in<br />

die Schule kommt. Nutzen Mutter und Vater die Möglichkeit der Elternzeit, so<br />

können sie sie auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilen.<br />

Linktipps:<br />

www.bmfsfj.de (Bundesfamilienministerium)<br />

www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner (Elterngeldrechner)<br />

www.familien-wegweiser.de<br />

Servicetelefon 01801 90 70 50<br />

Fax: 03018/5 55 44 00<br />

info@bmfsfjservice.bund.de<br />

In der Elternzeit genießen Sie und Ihr Partner besondere Rechte. So kann das<br />

Unternehmen Sie grundsätzlich nicht entlassen; Sie selbst können während der<br />

Elternzeit kündigen, wenn Sie die Kündigungsfrist einhalten.<br />

Nach der Elternzeit haben Sie das Recht, wieder so viel zu arbeiten wie vorher.<br />

Sie können aber – außer, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes steht - nicht<br />

darauf bestehen, auf Ihren alten Arbeitsplatz zurück zu kehren. Oftmals ist das<br />

aber möglich. Wenn eine Umsetzung zulässig ist, muss der neue Arbeitsplatz<br />

jedoch gleichwertig sein; eine Umsetzung, bei der Sie sich schlechter stellen –<br />

insbesondere auch, was Ihr Gehalt angeht -, ist nicht erlaubt.<br />

Wenn Sie mit einer geringeren Stundenzahl als vor der Elternzeit wieder einsteigen<br />

wollen, müssen Sie einen Antrag stellen; hier gelten dann die Regelungen<br />

des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.<br />

Übrigens: Das Elterngeld hat am 1. Januar 2007 das Erziehungsgeld abgelöst.<br />

Es wird an Vater und Mutter maximal 14 Monate gezahlt - zwölf Monate, wenn<br />

sich nur ein Elternteil um die Erziehung kümmert und beruflich pausiert, zwei<br />

weitere Monate, falls beide Eltern aussetzen. Seit Beginn des Jahres 2009<br />

erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig<br />

oder während der Schulzeit beziehungsweise Ausbildung ein Kind bekommen<br />

haben. Sie können dann bei ihrem Arbeitgeber eine "Großelternzeit"<br />

beantragen.<br />

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