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Schlussbericht - Bern - labmed

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schlüsse nach der alten und der neuen Bildungssystematik erfasst sind. Die Analyse fokussiert<br />

auf die Ausbildungen der Pflege und MTT-Berufe auf Tertiärstufe A und B.<br />

Die Gehaltsordnung des Kantons <strong>Bern</strong> (BEREBE) wurde auf den 1. Januar 1997 revidiert. Sie<br />

ist im Personalrecht (Personalgesetz und Personalverordnung) des Kantons geregelt und ist<br />

für die Festsetzung der Löhne in der Kantonsverwaltung massgebend. Im Gesundheitsbereich<br />

betrifft dies primär die Universitären Psychiatrischen Dienste <strong>Bern</strong>, das Psychiatriezentrum<br />

Münsingen und die Psychiatrischen Dienste Biel-Seeland-<strong>Bern</strong>er Jura. Am 1. Juli 2005 trat<br />

eine Revision in Kraft, die allerdings die Einreihung der Berufe/Funktionen nicht tangierte.<br />

Alle in der Verwaltung vorkommenden Funktionen, etwa 500 an der Zahl, sind in eine der 30<br />

Gehaltsklassen (GK) eingeteilt. Diese 30 Gehaltsklassen sind in einen fixen und einen variablen<br />

Teil unterteilt. Der fixe Teil ist das Grund- oder Funktionsgehalt, welches 100% des Lohnes<br />

ausmacht, und der variable, bzw. Leistungsanteil sind die 80 Gehaltsstufen, welche je<br />

0.75% ausmachen. Der höchste Lohn in jeder Gehaltsklasse kann also maximal 160% des<br />

Grundgehalts betragen.<br />

Nebst den 80 lohnerhöhenden Gehaltsstufen gibt es auch 12 Einstiegsstufen à 0.75%, welche<br />

das Gehalt schmälern. Sie kommen bei den Kantonsangestellten zum Zug, welche sehr wenig<br />

oder keine Berufserfahrung haben. Diese Vorstufen werden vor allem dann angewendet,<br />

wenn das Einstiegsgehalt viel höher wäre als auf dem Arbeitsmarkt üblich (FIN 2011;<br />

Personalamt 2005). Geregelt ist dies in der Verordnung über das Anfangsgehalt und den Gehaltsaufstieg<br />

nach einer beruflichen Grundausbildung. Dieses Gehalt gilt für Mitarbeiter/innen,<br />

die drei oder weniger Jahre Berufserfahrung haben (ESV 2004). Die Tabelle 8 und<br />

die Tabelle 9 im Anhang geben Auskunft über die Einstufungen von Einsteiger/innen mit einer<br />

Ausbildung der höheren Fachschule oder der Fachhochschule beim Kanton.<br />

Die subventionierten Betriebe, welche dem Zuständigkeitsbereich der Gesundheits- und Fürsorgedirektion<br />

unterliegen, orientieren sich an BERESUB, dessen Vorgaben aber rechtlich<br />

nicht verbindlich sind. Die Einhaltung von BERESUB wird bei der Erteilung von Subventionen<br />

jedoch verlangt (GEF 2012). Gemäss Art. 5 ESV legt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion<br />

im Einvernehmen mit dem Personalamt die Einstiegslöhne für das Pflege- und MTT-<br />

Personal fest (ESV 2004).<br />

Lohnerhöhungen während eines Anstellungsverhältnisses bestehen aus zwei Teilen. Einerseits<br />

haben die Mitarbeiter/innengespräche einen Einfluss, und andererseits wird der vom Regie-<br />

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