Der perfekte Gastgeber
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Rechtsfragen<br />
Schwarzwald Tourismus GmbH – Ratgeber für Beherbergungsbetriebe Ausgabe 3<br />
GEMA<br />
Preisangabenverordnung<br />
Rechnungslegung<br />
Neben der Rundfunkgebühr ist eine Vergütung an<br />
die GEMA zu entrichten, wenn Rundfunk-, Fernsehoder<br />
andere Abspielgeräte zur öffentlichen Wiedergabe<br />
genutzt werden. Dies ist z. B. bei Hintergrundmusik<br />
in Geschäftsräumen, Aufenthaltsräumen oder<br />
gastronomischen Betrieben der Fall.<br />
GEMA-Gebühren sind auch zu zahlen, wenn Hotelbetreiber<br />
oder Vermieter von Ferienwohnungen<br />
und Privatzimmern für ihre Gäste Radio- und Fernsehgeräte<br />
in der Wohneinheit zur Verfügung stellen.<br />
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)<br />
in jüngster Rechtsprechung entschieden. <strong>Gastgeber</strong><br />
sind gegenüber der Verwertungsgesellschaft<br />
zur Auskunft hinsichtlich der Anzahl der gebührenpflichtigen<br />
Zimmer/Fewos verpflichtet. Nach<br />
Auffassung des EuGH besteht die Gebührenpflicht<br />
unabhängig vom technischen Weg, über den die<br />
Geräte mit Programmen versorgt werden. Das Gericht<br />
vertritt die Meinung, dass <strong>Gastgeber</strong> durch<br />
Fernseh- und Radiogeräte ihr gewerbliches Angebot<br />
verbessern und die Zahlung einer angemessenen<br />
Vergütung dadurch gerechtfertigt ist. Da Gästezimmer/Fewos<br />
i.d.R. über das Jahr nicht zu 100<br />
Prozent belegt sind, kann anhand von Belegungsplänen<br />
eine entsprechende Rückvergütung erwirkt<br />
werden.<br />
Die GEMA übernimmt das Inkasso für weitere Verwertungsgesellschaften<br />
z.B. die VG Media, die die<br />
Urheber- und Leistungsschutzrechte privater TVund<br />
Rundfunkunternehmen wahrnimmt (z.B. RTL,<br />
Sat 1, Pro 7, Vox).<br />
Mitglieder im DEHOGA oder bei einem anderen<br />
Gesamtvertragspartner erhalten einen Rabatt von<br />
20%. Vertretbare Kompromisse konnten durch den<br />
DEHOGA für Musikkneipen und Einzelveranstaltungen<br />
mit Tonträger- oder Live-Musik erzielt werden.<br />
Die Tarife für Tanzabende oder Silvesterbälle in Hotels<br />
bspw. bleiben wurden von der GEMA deutlich<br />
nach unter korrigiert.<br />
Tarifinformationen und Formulare im Internet:<br />
www.gema.de<br />
Nach den Bestimmungen der Preisangabenverordnung<br />
(PAngV, § 7) hat jeder <strong>Gastgeber</strong>, egal ob Privatvermieter<br />
oder gewerblicher Betrieb, beim Eingang<br />
oder bei der Anmeldestelle des Betriebes (und<br />
am besten auch noch im Zimmer) an gut sichtbarer<br />
Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen,<br />
aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen<br />
Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis<br />
ersichtlich sind. Aus dem Preisverzeichnis sollte<br />
auch ersichtlich sein, ob der Preis je Zimmer oder<br />
je Person gilt und ob es sich um Einbett- oder Zweibettzimmer<br />
handelt. Die in den Preisverzeichnissen<br />
aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld<br />
und sonstige Zuschläge einschließen. Saisonale<br />
Preisunterschiede sind ebenfalls darzustellen. Ferner<br />
müssen Telefongebühren ausgewiesen werden,<br />
wenn dem Gast z. B. durch einen Münzfernsprecher<br />
die Möglichkeit gegeben wird, selbständig Telefonate<br />
zu führen oder wenn die Zimmer mit Telefon<br />
ausgestattet sind.<br />
Allgemein kann man sagen, dass ein klares und<br />
deutliches Preisverzeichnis hilft, unangenehme und<br />
oftmals in der Öffentlichkeit ausgetragene Streitigkeiten<br />
über einzelne Preise und Leistungen zu vermeiden.<br />
Insofern sollte man sein eigenes Preisverzeichnis<br />
schon im eigenen Interesse sehr gründlich<br />
überprüfen.<br />
Immer wichtiger wird es für Hoteliers mit einem<br />
einheitlichen Preis am Markt aufzutreten und nicht<br />
je nach Buchungsweg das gleiche Zimmer zu unterschiedlichen<br />
Preisen anzubieten. Insbesondere<br />
wer in Internetbuchungssystemen à la „HRS“ oder<br />
„Hotel.de“ vertreten ist, sollte Gewähr dafür tragen,<br />
dass direkt buchende Gäste nicht benachteiligt<br />
werden. Große Hotelkonzerne sind längst dazu<br />
übergegangen, dem Gast bei direkter Buchung im<br />
Hotel eine Garantie für den „besten Preis“ zu geben<br />
und den Gast bei Nichteinhaltung dieses Versprechens<br />
sogar explizit für das Versäumnis des Hotels<br />
zu entlohnen. Dies schafft nicht nur Vertrauen, sondern<br />
verhindert auch unnötige Beschwerden.<br />
Bei Beherbergungsbetrieben ist es international üblich<br />
die Preise pro Zimmer anzugeben, in Deutschland<br />
dagegen werden die Preise pro Person angegeben.<br />
Bei Ferienwohnungen bzw. Ferienhäusern<br />
wird der Preis pro Wohneinheit und Zeitdauer der<br />
Nutzung (z. B. Tagespreis, Wochenpreis) angegeben.<br />
Vom Bundesgerichtshof wurde entschieden, dass<br />
der Anbieter eines Ferienhauses bzw. einer Ferienwohnung<br />
den Endpreis, das heißt inkl. der zu zahlenden<br />
Nebenkosten wie Strom, Gas, Wasser, Bettwäsche<br />
etc., angeben muss. Nur bei Leistungen, deren<br />
Nutzung dem Gast von Anfang an freigestellt<br />
ist, wie beispielsweise die Endreinigung, ist eine<br />
gesonderte Abrechnung möglich.<br />
Weitere Informationen zu Rechtsvorschriften und<br />
Abgaben erhalten Sie auf der Seite des Deutschen<br />
Hotel- und Gaststättenverband e.V.<br />
(www.dehoga-bundesverband.de).<br />
Seit dem 1. Januar 2010 wurde die Mehrwertsteuer<br />
in der Hotellerie im Rahmen des Wachstumbeschleunigungsgesetzes<br />
von 19% auf 7% gesenkt.<br />
Diese Mehrwertsteuersenkung soll die internationale<br />
Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Beherbergungsgewerbes<br />
stärken und die Investitionstätigkeit<br />
der Beherbergungsbetriebe fördern. Dieser<br />
ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt lt. Gesetzestext<br />
nur für die Umsätze aus Übernachtungs- bzw. Logisleistungen.<br />
Nebenleistungen wie Fernseh- oder<br />
Telefonnutzung oder Wellness sind davon ausgeschlossen.<br />
Die Nutzung der Minibar und das Frühstück<br />
unterliegen ebenfalls weiter dem Steuersatz<br />
von 19%. <strong>Der</strong> Hotelier muss bei der Rechnungslegung<br />
seit 2010 die Leistungen differenziert auflisten.<br />
Was auch bedeutet, dass der Preis für Nebenleistung-en<br />
explizit aufgeführt ist. Für den übernachtenden<br />
Unternehmer entsteht dadurch der<br />
Nachteil, dass sich der Preis für das Frühstück nicht<br />
mehr in vollem Umfang steuermindernd auswirkt.<br />
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Die aktuellste Version finden Sie unter www.der<strong>perfekte</strong>gastgeber.info<br />
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