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Der perfekte Gastgeber

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Rechtsfragen<br />

Schwarzwald Tourismus GmbH – Ratgeber für Beherbergungsbetriebe Ausgabe 3<br />

GEMA<br />

Preisangabenverordnung<br />

Rechnungslegung<br />

Neben der Rundfunkgebühr ist eine Vergütung an<br />

die GEMA zu entrichten, wenn Rundfunk-, Fernsehoder<br />

andere Abspielgeräte zur öffentlichen Wiedergabe<br />

genutzt werden. Dies ist z. B. bei Hintergrundmusik<br />

in Geschäftsräumen, Aufenthaltsräumen oder<br />

gastronomischen Betrieben der Fall.<br />

GEMA-Gebühren sind auch zu zahlen, wenn Hotelbetreiber<br />

oder Vermieter von Ferienwohnungen<br />

und Privatzimmern für ihre Gäste Radio- und Fernsehgeräte<br />

in der Wohneinheit zur Verfügung stellen.<br />

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)<br />

in jüngster Rechtsprechung entschieden. <strong>Gastgeber</strong><br />

sind gegenüber der Verwertungsgesellschaft<br />

zur Auskunft hinsichtlich der Anzahl der gebührenpflichtigen<br />

Zimmer/Fewos verpflichtet. Nach<br />

Auffassung des EuGH besteht die Gebührenpflicht<br />

unabhängig vom technischen Weg, über den die<br />

Geräte mit Programmen versorgt werden. Das Gericht<br />

vertritt die Meinung, dass <strong>Gastgeber</strong> durch<br />

Fernseh- und Radiogeräte ihr gewerbliches Angebot<br />

verbessern und die Zahlung einer angemessenen<br />

Vergütung dadurch gerechtfertigt ist. Da Gästezimmer/Fewos<br />

i.d.R. über das Jahr nicht zu 100<br />

Prozent belegt sind, kann anhand von Belegungsplänen<br />

eine entsprechende Rückvergütung erwirkt<br />

werden.<br />

Die GEMA übernimmt das Inkasso für weitere Verwertungsgesellschaften<br />

z.B. die VG Media, die die<br />

Urheber- und Leistungsschutzrechte privater TVund<br />

Rundfunkunternehmen wahrnimmt (z.B. RTL,<br />

Sat 1, Pro 7, Vox).<br />

Mitglieder im DEHOGA oder bei einem anderen<br />

Gesamtvertragspartner erhalten einen Rabatt von<br />

20%. Vertretbare Kompromisse konnten durch den<br />

DEHOGA für Musikkneipen und Einzelveranstaltungen<br />

mit Tonträger- oder Live-Musik erzielt werden.<br />

Die Tarife für Tanzabende oder Silvesterbälle in Hotels<br />

bspw. bleiben wurden von der GEMA deutlich<br />

nach unter korrigiert.<br />

Tarifinformationen und Formulare im Internet:<br />

www.gema.de<br />

Nach den Bestimmungen der Preisangabenverordnung<br />

(PAngV, § 7) hat jeder <strong>Gastgeber</strong>, egal ob Privatvermieter<br />

oder gewerblicher Betrieb, beim Eingang<br />

oder bei der Anmeldestelle des Betriebes (und<br />

am besten auch noch im Zimmer) an gut sichtbarer<br />

Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen,<br />

aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen<br />

Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis<br />

ersichtlich sind. Aus dem Preisverzeichnis sollte<br />

auch ersichtlich sein, ob der Preis je Zimmer oder<br />

je Person gilt und ob es sich um Einbett- oder Zweibettzimmer<br />

handelt. Die in den Preisverzeichnissen<br />

aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld<br />

und sonstige Zuschläge einschließen. Saisonale<br />

Preisunterschiede sind ebenfalls darzustellen. Ferner<br />

müssen Telefongebühren ausgewiesen werden,<br />

wenn dem Gast z. B. durch einen Münzfernsprecher<br />

die Möglichkeit gegeben wird, selbständig Telefonate<br />

zu führen oder wenn die Zimmer mit Telefon<br />

ausgestattet sind.<br />

Allgemein kann man sagen, dass ein klares und<br />

deutliches Preisverzeichnis hilft, unangenehme und<br />

oftmals in der Öffentlichkeit ausgetragene Streitigkeiten<br />

über einzelne Preise und Leistungen zu vermeiden.<br />

Insofern sollte man sein eigenes Preisverzeichnis<br />

schon im eigenen Interesse sehr gründlich<br />

überprüfen.<br />

Immer wichtiger wird es für Hoteliers mit einem<br />

einheitlichen Preis am Markt aufzutreten und nicht<br />

je nach Buchungsweg das gleiche Zimmer zu unterschiedlichen<br />

Preisen anzubieten. Insbesondere<br />

wer in Internetbuchungssystemen à la „HRS“ oder<br />

„Hotel.de“ vertreten ist, sollte Gewähr dafür tragen,<br />

dass direkt buchende Gäste nicht benachteiligt<br />

werden. Große Hotelkonzerne sind längst dazu<br />

übergegangen, dem Gast bei direkter Buchung im<br />

Hotel eine Garantie für den „besten Preis“ zu geben<br />

und den Gast bei Nichteinhaltung dieses Versprechens<br />

sogar explizit für das Versäumnis des Hotels<br />

zu entlohnen. Dies schafft nicht nur Vertrauen, sondern<br />

verhindert auch unnötige Beschwerden.<br />

Bei Beherbergungsbetrieben ist es international üblich<br />

die Preise pro Zimmer anzugeben, in Deutschland<br />

dagegen werden die Preise pro Person angegeben.<br />

Bei Ferienwohnungen bzw. Ferienhäusern<br />

wird der Preis pro Wohneinheit und Zeitdauer der<br />

Nutzung (z. B. Tagespreis, Wochenpreis) angegeben.<br />

Vom Bundesgerichtshof wurde entschieden, dass<br />

der Anbieter eines Ferienhauses bzw. einer Ferienwohnung<br />

den Endpreis, das heißt inkl. der zu zahlenden<br />

Nebenkosten wie Strom, Gas, Wasser, Bettwäsche<br />

etc., angeben muss. Nur bei Leistungen, deren<br />

Nutzung dem Gast von Anfang an freigestellt<br />

ist, wie beispielsweise die Endreinigung, ist eine<br />

gesonderte Abrechnung möglich.<br />

Weitere Informationen zu Rechtsvorschriften und<br />

Abgaben erhalten Sie auf der Seite des Deutschen<br />

Hotel- und Gaststättenverband e.V.<br />

(www.dehoga-bundesverband.de).<br />

Seit dem 1. Januar 2010 wurde die Mehrwertsteuer<br />

in der Hotellerie im Rahmen des Wachstumbeschleunigungsgesetzes<br />

von 19% auf 7% gesenkt.<br />

Diese Mehrwertsteuersenkung soll die internationale<br />

Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Beherbergungsgewerbes<br />

stärken und die Investitionstätigkeit<br />

der Beherbergungsbetriebe fördern. Dieser<br />

ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt lt. Gesetzestext<br />

nur für die Umsätze aus Übernachtungs- bzw. Logisleistungen.<br />

Nebenleistungen wie Fernseh- oder<br />

Telefonnutzung oder Wellness sind davon ausgeschlossen.<br />

Die Nutzung der Minibar und das Frühstück<br />

unterliegen ebenfalls weiter dem Steuersatz<br />

von 19%. <strong>Der</strong> Hotelier muss bei der Rechnungslegung<br />

seit 2010 die Leistungen differenziert auflisten.<br />

Was auch bedeutet, dass der Preis für Nebenleistung-en<br />

explizit aufgeführt ist. Für den übernachtenden<br />

Unternehmer entsteht dadurch der<br />

Nachteil, dass sich der Preis für das Frühstück nicht<br />

mehr in vollem Umfang steuermindernd auswirkt.<br />

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Die aktuellste Version finden Sie unter www.der<strong>perfekte</strong>gastgeber.info<br />

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