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Rechtsfragen<br />
Schwarzwald Tourismus GmbH – Ratgeber für Beherbergungsbetriebe Ausgabe 3<br />
Verkehrssicherungspflicht<br />
Gewerbeanzeige-, Gewerbesteuer-,<br />
Umsatzsteuerpflicht<br />
Meldepflicht für Gäste<br />
Jeder Beherbergungsbetrieb unterliegt den Haftungsbestimmungen<br />
aus unerlaubter Handlung<br />
und aus dem Beherbergungsvertrag. Er ist verpflichtet,<br />
die Einrichtungen und Räume, die von<br />
Gästen betreten werden, in verkehrssicherem Zustand<br />
zu halten. Wird die Verkehrssicherungspflicht<br />
verletzt und kommt ein Gast zu Schaden, ist der<br />
Hotelier zum Schadensersatz und Schmerzensgeld<br />
verpflichtet. Deshalb sollten Sie darauf achten, wo<br />
Gefahrenstellen für Gäste liegen und diese sofort<br />
beseitigen. Zum Beispiel:<br />
• Glätte durch Nässe und Bohnern<br />
• Teppiche, die rutschen oder nicht ordnungsgemäß<br />
verlegt sind<br />
• offene Türen zu Kellertreppen<br />
• Treppen ohne Geländer<br />
• schlechte Beleuchtung<br />
• Schnee- und Eisglätte<br />
• morsche Äste im Garten und Vorplatz<br />
• unbefestigte Kinderschaukeln<br />
• scharfkantige Duscharmatur oder Duschkabinentür<br />
etc.<br />
Treffen Sie rechtzeitig Vorbeugemaßnahmen, so<br />
dass die Unfallgefahr auf ein Minimum reduziert<br />
wird. Ein Schild „Benutzen auf eigene Gefahr“<br />
schließt in der Regel die Verantwortlichkeit nicht<br />
aus.<br />
Auskunftspflicht gegenüber dem Statistischen<br />
Landesamt<br />
Berherbergungsbetriebe mit 10 und mehr Betten<br />
sind nach dem Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG;<br />
siehe Seite 95) verpflichtet, Meldungen<br />
an das Statistische Landesamt (StaLa) vorzunehmen.<br />
Dabei ist es unerheblich, ob Sie Ihren Betrieb<br />
gewerblich und/oder nur zum Nebenzweck führen.<br />
Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthöfe und<br />
Pensionen, Ferienwohnungen und –häuser, Jugendherbergen<br />
und Hütten, aber auch Vorsorge- und<br />
Rehabilitationskliniken und Schulungsheime sowie<br />
Campingplätze und Wohnmobilstellplätze mit<br />
10 oder mehr Stellplätzen. Die Anhebung der Bettengrenze<br />
von bisher 9 auf 10 Schlafgelegenheiten<br />
trat am 1.1.2012 in Kraft. Die Angaben werden für<br />
die Erstellung der Beherbergungsstatistik herangezogen.<br />
Die Ergebnisse der Beherbergungsstatistik<br />
dienen als Grundlage für tourismuspolitische<br />
Entscheidungen, für infrastrukturelle Planungen<br />
sowie für Maßnahmen der Tourismuswerbung und<br />
der Marktforschung.<br />
Seit August 2013 besteht die Verpflichtung der Betriebe<br />
zur elektronischen Datenübermittlung. Die<br />
Beherbergungsbetriebe liefern monatlich Angaben<br />
über die Zahl der von ihnen angebotenen Schlafgelegenheiten<br />
beziehungsweise bei Campingplätze/<br />
Wohnmobilstellplätze über die Zahl der Stellplätze.<br />
Beherbergungsbetriebe der Hotellerie liefern außerdem<br />
einmal jährlich die Zahl der angebotenen<br />
Zimmer. Darüber hinaus stellen die Beherbergungsbetriebe<br />
monatlich Angaben zur Zahl der Ankünfte<br />
und Übernachtungen von Gästen bereit, und zwar<br />
getrennt nach Gästen aus Deutschland und Gästen<br />
aus dem Ausland. Die Angaben zu den Gästen aus<br />
dem Ausland sind dabei noch nach dem Herkunftsland<br />
unterteilt.<br />
Privatquartiere und Beherbergungsbetriebe mit<br />
weniger als 10 Betten sind in der Statistik nicht enthalten.<br />
Zusätzlich wird bei Betrieben ab 25 Zimmer<br />
die Zahl der belegten und angebotenen Zimmertage<br />
bzw. die Auslastung als Prozentangabe erhoben.<br />
Wichtig: vorübergehende Schließungen (z.B. Betriebsferien)<br />
müssen von den <strong>Gastgeber</strong>n unbedingt<br />
in der Meldung berücksichtigt werden, da die<br />
Auslastung sonst auf der Basis eines kompletten<br />
Monats errechnet wird. Dies führt zu einem verfälschten<br />
Ergebnis.<br />
Die Frage, ob bei einer Privatzimmervermietung<br />
und einer Ferienhaus- / Ferienwohnungsvermietung<br />
eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, stellt sich<br />
jedem <strong>Gastgeber</strong>. Grundsätzlich ist zu unterscheiden<br />
zwischen dem Ordnungsrecht und dem Steuerrecht.<br />
Nach dem Ordnungsrecht besteht für jeden Vermieter<br />
einer privaten Ferienunterkunft eine Gewerbeanzeigepflicht<br />
beim örtlichen Gewerbeamt<br />
(GewO). Das Gewerbeamt gibt die Information an<br />
das Finanzamt weiter. Dieses prüft, wie der Vermieter<br />
steuerlich zu veranlagen ist. Eine Gaststättenrechtliche<br />
Erlaubnis nach dem Ordnungsrecht ist<br />
für Privatvermieter nicht mehr erforderlich, selbst<br />
wenn Getränke und Speisen an Hausgäste abgegeben<br />
werden<br />
Die steuerrechtliche Definition des Gewerbebetriebs<br />
richtet sich nach dem Angebot von zusätzlichen<br />
Serviceleistungen. Darunter fallen z.B. Brötchen<br />
und Frühstücksservice, Transferleistungen<br />
oder auch die laufende Reinigung der Räume. Die<br />
Gewerbesteuerpflicht besteht ab einem Gewinn<br />
von 24.500 Euro. Eine Umsatzsteuerpflicht und damit<br />
die Pflicht zur Ausweisung von Mehrwertssteuer<br />
bestehen dann, wenn die Einnahmen des Privatvermieters<br />
die Freigrenze von 17.500 Euro pro Jahr<br />
übersteigen.<br />
Mehr Informationen: siehe Seite 118<br />
und www.deutschertourismusverband.de/service/<br />
recht/gewerbeanzeige-und-steuern.html<br />
Gäste, die nicht länger als 2 Monate in einem Betrieb<br />
beherbergt werden, müssen einen Meldeschein<br />
ausfüllen vgl. Meldegesetz (MG) für das<br />
Land Baden-Württemberg, §§23/24 (s. Anhang Seite<br />
102). Gleiches gilt für Personen, die in Zelten oder<br />
Wohnwagen übernachten. Von ausländischen Gästen<br />
muss ein gültiges Identifikationsdokument<br />
vorgelegt werden. <strong>Der</strong> Meldeschein muss vom Gast<br />
handschriftlich ausgefüllt und unterzeichnet werden.<br />
Ehe- oder Lebenspartner sowie mitreisende<br />
minderjährige Kinder werden auf dem Meldeschein<br />
vermerkt.<br />
Gruppen können auf einem gemeinsamen Meldeschein<br />
eingetragen und mit einer Gruppengästekarte<br />
ausgestattet werden. Die Zusatzgästekarte<br />
zur Gruppenkarte wurde zum 1.1.2014 abgeschafft.<br />
Auf Wunsch können Sie Gruppenmitgliedern einen<br />
eigenen Meldeschein/eine eigene Gästekarte ausstellen.<br />
Nachträgliche Änderungen der Personenzahl<br />
auf dem Gruppenmeldeschein sind möglich<br />
(Änderungsmeldung), aber mit Aufwand verbunden.<br />
Bitte fragen Sie Gruppengäste bei Anreise,<br />
welche Variante sie wünschen.<br />
Alternativ zur Ausstellung der Gästekarte im handschriftlichen<br />
Verfahren kann diese auch im elektronischen<br />
Verfahren erstellt werden. <strong>Der</strong> elektronische<br />
Meldeschein wird aus dem jeweiligen Meldeschein-<br />
bzw. Hotelreservierungsprogramm mit den<br />
Gastdaten bedruckt und muss vom Gast lediglich<br />
unterschrieben werden. Bis zur Einführung des neuen<br />
Bundesmeldegesetzes (Nov. 2015) muss auch die<br />
Adresse des Reisenden von diesem handschriftlich<br />
eingetragen werden.<br />
Die Daten können von den Gemeinden zur Kurtaxen-,<br />
KONUS- und sonstigen Abrechnungen herangezogen<br />
werden. Das führt zu Verfahrens- und<br />
Verwaltungsvereinfachung und sorgt für Kostenersparnis.<br />
Weitere Informationen zum elektrischen Meldeschein<br />
bei: Schwarzwald Tourismus GmbH, Geschäftsstelle<br />
Freiburg (siehe Seite 120)<br />
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Die aktuellste Version finden Sie unter www.der<strong>perfekte</strong>gastgeber.info<br />
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