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Der perfekte Gastgeber

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Rechtsfragen<br />

Schwarzwald Tourismus GmbH – Ratgeber für Beherbergungsbetriebe Ausgabe 3<br />

Verkehrssicherungspflicht<br />

Gewerbeanzeige-, Gewerbesteuer-,<br />

Umsatzsteuerpflicht<br />

Meldepflicht für Gäste<br />

Jeder Beherbergungsbetrieb unterliegt den Haftungsbestimmungen<br />

aus unerlaubter Handlung<br />

und aus dem Beherbergungsvertrag. Er ist verpflichtet,<br />

die Einrichtungen und Räume, die von<br />

Gästen betreten werden, in verkehrssicherem Zustand<br />

zu halten. Wird die Verkehrssicherungspflicht<br />

verletzt und kommt ein Gast zu Schaden, ist der<br />

Hotelier zum Schadensersatz und Schmerzensgeld<br />

verpflichtet. Deshalb sollten Sie darauf achten, wo<br />

Gefahrenstellen für Gäste liegen und diese sofort<br />

beseitigen. Zum Beispiel:<br />

• Glätte durch Nässe und Bohnern<br />

• Teppiche, die rutschen oder nicht ordnungsgemäß<br />

verlegt sind<br />

• offene Türen zu Kellertreppen<br />

• Treppen ohne Geländer<br />

• schlechte Beleuchtung<br />

• Schnee- und Eisglätte<br />

• morsche Äste im Garten und Vorplatz<br />

• unbefestigte Kinderschaukeln<br />

• scharfkantige Duscharmatur oder Duschkabinentür<br />

etc.<br />

Treffen Sie rechtzeitig Vorbeugemaßnahmen, so<br />

dass die Unfallgefahr auf ein Minimum reduziert<br />

wird. Ein Schild „Benutzen auf eigene Gefahr“<br />

schließt in der Regel die Verantwortlichkeit nicht<br />

aus.<br />

Auskunftspflicht gegenüber dem Statistischen<br />

Landesamt<br />

Berherbergungsbetriebe mit 10 und mehr Betten<br />

sind nach dem Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG;<br />

siehe Seite 95) verpflichtet, Meldungen<br />

an das Statistische Landesamt (StaLa) vorzunehmen.<br />

Dabei ist es unerheblich, ob Sie Ihren Betrieb<br />

gewerblich und/oder nur zum Nebenzweck führen.<br />

Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthöfe und<br />

Pensionen, Ferienwohnungen und –häuser, Jugendherbergen<br />

und Hütten, aber auch Vorsorge- und<br />

Rehabilitationskliniken und Schulungsheime sowie<br />

Campingplätze und Wohnmobilstellplätze mit<br />

10 oder mehr Stellplätzen. Die Anhebung der Bettengrenze<br />

von bisher 9 auf 10 Schlafgelegenheiten<br />

trat am 1.1.2012 in Kraft. Die Angaben werden für<br />

die Erstellung der Beherbergungsstatistik herangezogen.<br />

Die Ergebnisse der Beherbergungsstatistik<br />

dienen als Grundlage für tourismuspolitische<br />

Entscheidungen, für infrastrukturelle Planungen<br />

sowie für Maßnahmen der Tourismuswerbung und<br />

der Marktforschung.<br />

Seit August 2013 besteht die Verpflichtung der Betriebe<br />

zur elektronischen Datenübermittlung. Die<br />

Beherbergungsbetriebe liefern monatlich Angaben<br />

über die Zahl der von ihnen angebotenen Schlafgelegenheiten<br />

beziehungsweise bei Campingplätze/<br />

Wohnmobilstellplätze über die Zahl der Stellplätze.<br />

Beherbergungsbetriebe der Hotellerie liefern außerdem<br />

einmal jährlich die Zahl der angebotenen<br />

Zimmer. Darüber hinaus stellen die Beherbergungsbetriebe<br />

monatlich Angaben zur Zahl der Ankünfte<br />

und Übernachtungen von Gästen bereit, und zwar<br />

getrennt nach Gästen aus Deutschland und Gästen<br />

aus dem Ausland. Die Angaben zu den Gästen aus<br />

dem Ausland sind dabei noch nach dem Herkunftsland<br />

unterteilt.<br />

Privatquartiere und Beherbergungsbetriebe mit<br />

weniger als 10 Betten sind in der Statistik nicht enthalten.<br />

Zusätzlich wird bei Betrieben ab 25 Zimmer<br />

die Zahl der belegten und angebotenen Zimmertage<br />

bzw. die Auslastung als Prozentangabe erhoben.<br />

Wichtig: vorübergehende Schließungen (z.B. Betriebsferien)<br />

müssen von den <strong>Gastgeber</strong>n unbedingt<br />

in der Meldung berücksichtigt werden, da die<br />

Auslastung sonst auf der Basis eines kompletten<br />

Monats errechnet wird. Dies führt zu einem verfälschten<br />

Ergebnis.<br />

Die Frage, ob bei einer Privatzimmervermietung<br />

und einer Ferienhaus- / Ferienwohnungsvermietung<br />

eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, stellt sich<br />

jedem <strong>Gastgeber</strong>. Grundsätzlich ist zu unterscheiden<br />

zwischen dem Ordnungsrecht und dem Steuerrecht.<br />

Nach dem Ordnungsrecht besteht für jeden Vermieter<br />

einer privaten Ferienunterkunft eine Gewerbeanzeigepflicht<br />

beim örtlichen Gewerbeamt<br />

(GewO). Das Gewerbeamt gibt die Information an<br />

das Finanzamt weiter. Dieses prüft, wie der Vermieter<br />

steuerlich zu veranlagen ist. Eine Gaststättenrechtliche<br />

Erlaubnis nach dem Ordnungsrecht ist<br />

für Privatvermieter nicht mehr erforderlich, selbst<br />

wenn Getränke und Speisen an Hausgäste abgegeben<br />

werden<br />

Die steuerrechtliche Definition des Gewerbebetriebs<br />

richtet sich nach dem Angebot von zusätzlichen<br />

Serviceleistungen. Darunter fallen z.B. Brötchen<br />

und Frühstücksservice, Transferleistungen<br />

oder auch die laufende Reinigung der Räume. Die<br />

Gewerbesteuerpflicht besteht ab einem Gewinn<br />

von 24.500 Euro. Eine Umsatzsteuerpflicht und damit<br />

die Pflicht zur Ausweisung von Mehrwertssteuer<br />

bestehen dann, wenn die Einnahmen des Privatvermieters<br />

die Freigrenze von 17.500 Euro pro Jahr<br />

übersteigen.<br />

Mehr Informationen: siehe Seite 118<br />

und www.deutschertourismusverband.de/service/<br />

recht/gewerbeanzeige-und-steuern.html<br />

Gäste, die nicht länger als 2 Monate in einem Betrieb<br />

beherbergt werden, müssen einen Meldeschein<br />

ausfüllen vgl. Meldegesetz (MG) für das<br />

Land Baden-Württemberg, §§23/24 (s. Anhang Seite<br />

102). Gleiches gilt für Personen, die in Zelten oder<br />

Wohnwagen übernachten. Von ausländischen Gästen<br />

muss ein gültiges Identifikationsdokument<br />

vorgelegt werden. <strong>Der</strong> Meldeschein muss vom Gast<br />

handschriftlich ausgefüllt und unterzeichnet werden.<br />

Ehe- oder Lebenspartner sowie mitreisende<br />

minderjährige Kinder werden auf dem Meldeschein<br />

vermerkt.<br />

Gruppen können auf einem gemeinsamen Meldeschein<br />

eingetragen und mit einer Gruppengästekarte<br />

ausgestattet werden. Die Zusatzgästekarte<br />

zur Gruppenkarte wurde zum 1.1.2014 abgeschafft.<br />

Auf Wunsch können Sie Gruppenmitgliedern einen<br />

eigenen Meldeschein/eine eigene Gästekarte ausstellen.<br />

Nachträgliche Änderungen der Personenzahl<br />

auf dem Gruppenmeldeschein sind möglich<br />

(Änderungsmeldung), aber mit Aufwand verbunden.<br />

Bitte fragen Sie Gruppengäste bei Anreise,<br />

welche Variante sie wünschen.<br />

Alternativ zur Ausstellung der Gästekarte im handschriftlichen<br />

Verfahren kann diese auch im elektronischen<br />

Verfahren erstellt werden. <strong>Der</strong> elektronische<br />

Meldeschein wird aus dem jeweiligen Meldeschein-<br />

bzw. Hotelreservierungsprogramm mit den<br />

Gastdaten bedruckt und muss vom Gast lediglich<br />

unterschrieben werden. Bis zur Einführung des neuen<br />

Bundesmeldegesetzes (Nov. 2015) muss auch die<br />

Adresse des Reisenden von diesem handschriftlich<br />

eingetragen werden.<br />

Die Daten können von den Gemeinden zur Kurtaxen-,<br />

KONUS- und sonstigen Abrechnungen herangezogen<br />

werden. Das führt zu Verfahrens- und<br />

Verwaltungsvereinfachung und sorgt für Kostenersparnis.<br />

Weitere Informationen zum elektrischen Meldeschein<br />

bei: Schwarzwald Tourismus GmbH, Geschäftsstelle<br />

Freiburg (siehe Seite 120)<br />

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Die aktuellste Version finden Sie unter www.der<strong>perfekte</strong>gastgeber.info<br />

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