13/2010 UMSATZSTEUER NEWSLETTER - KMLZ
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<strong>13</strong>/<strong>2010</strong><br />
<strong>UMSATZSTEUER</strong><br />
<strong>NEWSLETTER</strong><br />
Umsatzsteuerlich relevante Änderungen zum Jahreswechsel<br />
Zum 01.01.2011 treten einige Änderungen in Kraft, die Auswirkungen im Bereich der<br />
Umsatzsteuer haben. An vorderster Stelle ist hier das Jahressteuergesetz <strong>2010</strong> zu<br />
nennen. Außerdem kommt es ab dem neuen Jahr zu Änderungen im Bereich der<br />
Incoterms. Es bleibt abzuwarten, ob die geplante Verschärfung im Bereich der<br />
Selbstanzeige ebenfalls zum 01.01.2011 in Kraft tritt. Schließlich sind auf europäischer<br />
Ebene einige wichtige Änderungen zu erwarten.<br />
Umsatzsteuerlich relevante Änderungen<br />
zum Jahreswechsel<br />
Ansprechpartner:<br />
Dr. Stefan Maunz<br />
1. Umsatzsteuer<br />
1.1 Innergemeinschaftlicher Erwerb – Verzicht auf Anwendung<br />
der Erwerbsschwelle<br />
Rechtsanwalt / Steuerberater<br />
Tel.: 089 / 217 50 12 - 40<br />
stefan.maunz@kmlz.de<br />
Durch die Neufassung des § 1a Abs. 4 Satz 2 UStG schließt<br />
der Gesetzgeber eine Besteuerungslücke. Früher erfolgte der<br />
Verzicht auf die Erwerbsschwelle durch Erklärung gegenüber<br />
dem Finanzamt. Der Steuerpflichtige konnte daher gegenüber<br />
Reisevorleistungen, die tatsächlich ausschließlich im<br />
dem Lieferanten mit seiner Umsatzsteuer-Identifikations-<br />
Drittlandsgebiet stattfanden. Kritik an dieser sinnvollen<br />
nummer auftreten und eine steuerfreie innergemeinschaftliche<br />
Regelung entzündete sich primär an der Tatsache, dass<br />
Lieferung empfangen, ohne einen innergemeinschaftlichen<br />
sich die Nichtbeanstandungsregel nicht aus dem Gesetz<br />
Erwerb zu besteuern. Nunmehr gilt die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />
gegenüber einem Lieferanten<br />
als Verzicht. Es ist somit wieder ein Gleichklang zwischen<br />
innergemeinschaftlicher Lieferung im Abgangsland und einem<br />
innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland hergestellt.<br />
1.2 „Use and Enjoyment“-Regeln werden in das Gesetz<br />
integriert<br />
Bereits aufgrund des BMF-Schreibens vom 08.12.2009, IV B 9<br />
– S 7117/08/10001, nunmehr in Abschn. 3a.2. Absatz 17<br />
UStAE, beanstandete es die Finanzverwaltung nicht, wenn<br />
Unternehmer bestimmte Leistungen, deren tatsächliche Nutzung<br />
oder Auswertung ausschließlich im Drittlandsgebiet<br />
stattfand, nicht in Deutschland umsatzversteuerten. Diese<br />
Nichtbeanstandungsregel galt für Güterbeförderungsleistungen<br />
und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen,<br />
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und<br />
selbst ergab, sondern nur aus einem BMF-Schreiben. Dies<br />
holt der Gesetzgeber nunmehr nach. Der neue § 3a Abs. 8<br />
UStG verlagert den Ort der Dienstleistung nicht nur in den<br />
bisher bekannten Fällen in das Drittland. Zusätzlich wird<br />
der Leistungsort auch bei Telekommunikationsleistungen,<br />
die im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden,<br />
in das Drittland verlagert. Im Unterschied zur Formulierung<br />
im BMF-Schreiben stellt das Gesetz nun auch nicht mehr<br />
darauf ab, dass die Leistung „ausschließlich“ im<br />
Drittlandsgebiet stattfindet. Es bleibt abzuwarten, ob dies<br />
so zu verstehen ist, dass beispielsweise auch Güterbeförderungsleistungen,<br />
die zu einem geringen Teil tatsächlich<br />
in Deutschland stattfinden, aber zum überwiegenden Teil<br />
im Drittlandsgebiet, nicht besteuert werden (müssen).<br />
1.3 Einräumung von Eintrittsberechtigungen<br />
Im Verhältnis zwischen Unternehmern regelt das JStG<br />
| Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt |<br />
| Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden |<br />
Stand: 26.11.<strong>2010</strong><br />
© <strong>2010</strong> küffner maunz langer zugmaier
<strong>2010</strong> in Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets den Ort der<br />
Leistung bei Veranstaltungen neu. Es gilt nun nicht mehr<br />
das Tätigkeitsortsprinzip, sondern das Empfängerortsprinzip<br />
(§ 3a Abs. 2 UStG). Nur bei Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen<br />
bleibt aus praktischen Erwägungen der Ort maßgeblich,<br />
an dem die Veranstaltung stattfindet (§ 3a Abs. 3 Nr. 5<br />
UStG). Andernfalls wären beispielsweise Kongressveranstalter<br />
gezwungen gewesen, beim Verkauf von Eintrittskarten vor Ort<br />
die Unternehmereigenschaft zu prüfen.<br />
Im Verhältnis Unternehmer zu Endverbraucher kommt es nicht<br />
zu Änderungen. Das Tätigkeitsortprinzip gilt weiterhin. Die<br />
Einräumung von Eintrittsberechtigungen wird daher gleich<br />
behandelt, egal ob die Leistung gegenüber Unternehmern<br />
erbracht wird oder nicht. Problematisch ist, dass es bislang<br />
keine Definition des Begriffs „Einräumung von Eintrittsberechtigungen“<br />
gibt. Eine unterschiedliche Handhabung in den einzelnen<br />
Mitgliedstaaten der EU ist zu befürchten. Hier bleibt zu<br />
hoffen, dass die geplante EU-Verordnung (s. unten 6.) Klarheit<br />
bringt. Zu diesem Themenkomplex haben wir bereits ausführlich<br />
in unserem Newsletter 12/<strong>2010</strong> berichtet.<br />
1.4 Einfuhrumsatzsteuerbefreiung<br />
Der bisherige § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG zur Befreiung der Einfuhr<br />
von der Einfuhrumsatzsteuer, wenn sich eine innergemeinschaftliche<br />
Lieferung unmittelbar anschließt, wird mit Wirkung<br />
zum 01.01.2011 um drei Voraussetzungen ergänzt. Bisher<br />
waren die Voraussetzungen in einer Verwaltungsanweisung<br />
geregelt, sodass sich die praktische Handhabung nicht ändern<br />
dürfte. Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei der<br />
Einfuhr werden die Voraussetzungen für die Befreiung von der<br />
Einfuhrumsatzsteuer jedoch in der gesamten EU vereinheitlicht<br />
und in die Gesetze der einzelnen Mitgliedstaaten aufgenommen.<br />
1.5 Ort der Lieferung von Wärme und Kälte<br />
Für die Lieferung von Gas und Elektrizität gibt es schon seit<br />
geraumer Zeit in bestimmten Fällen eine besondere Leistungsortregelung.<br />
Es gilt das Empfängerortprinzip. Das JStG<br />
<strong>2010</strong> erweitert den Anwendungsbereich der Ortsregelung für<br />
die Lieferung von Gas über Erdgasnetze oder von Elektrizität<br />
auf die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder<br />
Kältenetze. Damit gilt für die Lieferung von Wärme oder Kälte an<br />
sog. Wiederverkäufer ab dem 01.01.2011 ebenfalls das<br />
Empfängerortsprinzip. Bei anderen Leistungsempfängern gilt<br />
dagegen der Ort der tatsächlichen Nutzung oder des Verbrauchs<br />
als Lieferort. Damit wird eine einfachere Lieferortbestimmung<br />
bei leitungsgebundenen Kälte- oder Wärmelieferungen<br />
erreicht.<br />
1.6 Abschaffung des „Seeling-Modells“<br />
In Umsetzung des Art. 168a MwStSystRL wird das sogenannte<br />
„Seeling-Modell“ durch die Änderung des § 3 Abs. 9a und Einfügung<br />
eines neuen § 15 Abs. 1b UStG abgeschafft. Wir haben<br />
diese Problematik bereits ausführlich in unserem Umsatzsteuer-<br />
Newsletter 02/<strong>2010</strong> dargestellt. Die neuen Regelungen betreffen<br />
nur solche Grundstücke/Gebäude, die entweder nach dem<br />
01.01.2011 erworben wurden oder mit deren Herstellung erst<br />
nach dem 01.01.2011 begonnen wurde. Die Herstellung beginnt<br />
laut § 27 Abs. 16 UStG n. F. zu dem Zeitpunkt, zu dem entweder<br />
der Bauantrag gestellt wird oder die Bauunterlagen eingereicht<br />
werden.<br />
1.7 Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens<br />
Daneben erweitert das JStG <strong>2010</strong> den Anwendungsbereich des<br />
Reverse-Charge-Verfahrens. Zukünftig geht auch bei der Lieferung<br />
bestimmter Abfallstoffe (Nr. 7), bei Gebäudereinigungsleistungen<br />
(Nr. 8) und bei der Lieferung verschiedener Verarbeitungsstufen<br />
von Feingold (Nr. 9) die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger<br />
über. Dies gilt jeweils unabhängig davon, ob<br />
der leistende Unternehmer Ausländer ist.<br />
In der Praxis ist zu erwarten, dass die Anwendung insbesondere<br />
der beiden erstgenannten Leistungen Schwierigkeiten bereiten<br />
wird. Die von der Neuregelung umfassten Abfallstoffe werden in<br />
einer dem UStG neu eingefügten Anlage 3 definiert, die auf die<br />
jeweiligen Zolltarifpositionen verweist. Die Bedeutung des Zollrechts<br />
für die sichere Anwendung des Umsatzsteuerrechts wird<br />
damit an Bedeutung gewinnen. Es ist jedoch unklar, wie zu<br />
verfahren ist, wenn der gelieferte Abfall eine Mischung aus mehreren<br />
Stoffen ist, die nur teilweise in Anlage 3 genannt sind.<br />
Bei Gebäudereinigungsleistungen soll die Steuerschuld nur auf<br />
Leistungsempfänger übergehen, die selbst solche Leistungen
erbringen. Hier ist völlig offen, wie dies in der Praxis rechtssicher<br />
festgestellt werden kann. Im Gegensatz zu den bereits bisher betroffenen<br />
Bauleistern, ist der Weg über Freistellungsbescheinigung<br />
bei den Reinigungsleistern nicht möglich.<br />
1.8 Elektronische Steuererklärung<br />
Künftig sind Umsatzsteuerjahreserklärungen nach dem geänderten<br />
§ 18 Abs. 3 UStG n. F. ausschließlich elektronisch abzugeben.<br />
Ausnahmen können zur Vermeidung unbilliger Härten zugelassen<br />
werden. Dies bedeutet, dass zukünftig eine Erklärung gem. § 6<br />
Abs. 1 StDÜV unbedingt erforderlich ist, wenn Dritte (z. B. Steuerberater)<br />
Umsatzsteuerjahreserklärungen einreichen sollen. Dies<br />
betrifft erstmals die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr<br />
2011. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Vordruck reicht daher nicht mehr aus und könnte<br />
dazu führen, dass die Festsetzungsverjährung später beginnt.<br />
2. Abgabenordnung<br />
2.1 Abschaffung des Gegenseitigkeitserfordernisses bei<br />
Straftaten gegen das ausländische Umsatz- und Verbrauchsteueraufkommen<br />
Die Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuer stand in Deutschland<br />
de facto bisher nicht unter Strafe, denn Voraussetzung hierfür<br />
war, dass das sog. Gegenseitigkeitserfordernis erfüllt war. Diesbezüglich<br />
sah § 370 Abs. 6 AO vor, dass in einer Rechtsverordnung<br />
festgehalten werden sollte, mit welchen Staaten das Gegenseitigkeitserfordernis<br />
gegeben war. Diese Rechtsverordnung existiert bis<br />
heute nicht. Damit konnte die Hinterziehung von Umsatzsteuer im<br />
EU-Ausland in Deutschland strafrechtlich nicht verfolgt werden.<br />
Abhängig vom Ausgang des Vorlageverfahrens des BGH zum<br />
EuGH in der Rechtssache R (Rs- C-285/09) dürfte dieses Versäumnis<br />
des Gesetzgebers einen erheblichen Einfluss auf die<br />
Strafverfolgung sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäfte haben. Der<br />
Gesetzgeber schafft nun ersatzlos dieses Gegenseitigkeitserfordernis<br />
ab, in dem die Sätze 3 und 4 in § 370 Abs. 6 AO gestrichen<br />
werden. Diese Änderung gilt für alle Taten, die nach Verkündigung<br />
des JStG <strong>2010</strong> begangen werden.<br />
Für die Zukunft bedeutet dies allerdings auch, dass ein bewusst in<br />
Kauf genommenes Fehlverhalten im EU-Ausland (z. B. keine umsatzsteuerliche<br />
Registrierung im EU-Ausland trotz steuerbarer<br />
Umsätze) in Deutschland steuerstrafrechtlich verfolgt werden<br />
kann.<br />
2.2 Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland<br />
Künftig erlaubt der geänderte § 146 Abs. 2a AO die Verlagerung<br />
der elektronischen Buchführung auch in das nichteuropäische<br />
Ausland, wenn dies vorher vom zuständigen Finanzamt bewilligt<br />
wurde. Voraussetzung der Bewilligung ist u. a., dass die Behörde<br />
einen umfassenden Datenzugriff auf die elektronische Buchführung<br />
erhält. Die Verlagerung darf zu keiner Beeinträchtigung der<br />
Besteuerung führen (BayLfSt, Verf. v. 22.09.<strong>2010</strong>, S 0316.1.1 –<br />
3/3 St 42).<br />
2.3 Festsetzungsverjährung bei Energiesteuer auf Erdgas<br />
Die Energiesteuer auf Erdgas ist wie die Stromsteuer inzwischen<br />
jährlich anzumelden. Daher ist zukünftig der Beginn der Festsetzungsfrist<br />
für die Besteuerung von Erdgas nach § 170 Abs. 2 S. 2<br />
AO inhaltsgleich zu den Bestimmungen für die Stromsteuer.<br />
3. Gesetzesentwurf: Verschärfung Selbstanzeige<br />
Der Bundesrat hatte ursprünglich empfohlen, durch das JStG<br />
<strong>2010</strong> die Anforderungen an Selbstanzeigen zu verschärfen. Dem<br />
ist man nicht gefolgt. Vielmehr liegt nun ein eigener Referentenentwurf<br />
zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vor.<br />
Dieser sieht vor, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur<br />
noch dann Wirkung entfalten soll, wenn für alle strafrechtlich noch<br />
nicht verjährte Besteuerungszeiträume zu sämtlichen Steuerarten<br />
alle unvollständigen oder unrichtigen Angaben vollumfassend<br />
nachgeholt oder berichtigt werden.<br />
Dies würde gerade bei größeren Unternehmen praktisch das Aus<br />
für eine strafbefreiende Selbstanzeige bedeuten, da kaum sichergestellt<br />
werden kann, dass wirklich alle Angaben entsprechend<br />
nachgeholt werden. Außerdem soll der Zeitpunkt vorverlegt<br />
werden, ab dem keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr<br />
möglich ist, denn zukünftig soll schon die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung<br />
eine entsprechende Sperrwirkung entfalten.<br />
Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf in dieser Form tatsächlich<br />
verabschiedet wird.
4. Keine Verschärfung bei Buch- und Belegnachweisen<br />
Entgegen der ursprünglichen Planungen im Rahmen des Referentenentwurfs<br />
der Bundesregierung für die Verordnung zur<br />
Änderung steuerlicher Verordnungen vom 24.09.<strong>2010</strong><br />
(Drs. 587/10) kommt es nun doch nicht zu einer Verschärfung<br />
der Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis i. S. v.<br />
§§ 17a, 17c UStDV.<br />
5. Incoterms <strong>2010</strong><br />
Ab 01.01.2011 werden zudem neue Incoterms gelten. Im Rahmen<br />
der Überarbeitung werden die bisherigen Incoterms DAF<br />
und DES gestrichen. An die Stelle des Incoterms DDU tritt DAP<br />
(Delivered At Place). Der bisherige Incoterm DEQ wird durch<br />
DAT (Delivered At Terminal) ersetzt. Daneben werden die<br />
Incoterms nicht mehr in die Kategorien E, F, C und D, sondern<br />
nach den zwei Verkehrszweigen (Schifffahrt und alle übrigen<br />
Transportarten) gegliedert.<br />
6. Entwicklung auf europäischer Ebene<br />
Auslegungsfragen zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie werden<br />
seit jeher im sog. Mehrwertsteuerausschuss (Art. 398<br />
MwStSystRL) besprochen. Sofern man sich auf eine Auslegung<br />
einigt, wird dies in sog. Leitlinien veröffentlicht. Im Jahr<br />
2005 hat man diese Leitlinien erstmals im Wege einer Verordnung<br />
unmittelbar in geltendes Recht gegossen (EG-VO<br />
1777/2005). Diese Verordnung ist nun aufgrund des Mehrwertsteuerpakets<br />
einer vollständigen Überarbeitung unterzogen<br />
worden. Es liegt ein Entwurf einer neuen EU-<br />
Verordnung hierzu bereits seit Dezember 2009 vor<br />
(17760/09 FISC 190). Derzeit ist nicht absehbar, wann und<br />
mit welchem Inhalt diese Verordnung veröffentlicht wird. Sie<br />
wird jedoch eine wesentliche Grundlage bilden, insbesondere<br />
bei der Frage wie die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers<br />
bei Umsätzen zwischen Unternehmern<br />
(B2B) nachzuweisen ist.<br />
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