Kontenabfrage durch das Jugendamt?
Kontenabfrage durch das Jugendamt?
Kontenabfrage durch das Jugendamt?
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III. Kontenabruf als Datenerhebung<br />
Der Kontenabruf ist ein Eingriff in <strong>das</strong> Sozialgeheimnis (§ 61 Abs. 1 SGB VIII<br />
i.V.m. § 35 Abs. 1 SGB I). Der Eingriff erfolgt <strong>durch</strong> Datenerhebung (§ 67 Abs. 5<br />
SGB X). Der Eingriff ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
hierfür vorliegen (§ 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 62 SGB VIII). Danach sind die<br />
Sozialdaten zunächst beim Betroffenen selbst zu erheben (§ 62 Abs. 2 S. 1<br />
SGB VIII), wozu auch die Einholung seiner Einwilligung gehört. Ohne seine<br />
Mitwirkung darf der Kontenabruf nur erfolgen, wenn eine gesetzliche Bestimmung<br />
dies erlaubt (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Diese gesetzliche Bestimmung ist<br />
hier § 93 Abs. 8 AO, dessen Voraussetzungen – wie oben dargestellt – vorliegen<br />
müssen.<br />
IV. Verfahren und Rechtschutz<br />
Erfolgt der Kontenabruf mit Einwilligung des Betroffenen, ist er über die Rechtsgrundlage<br />
der Datenerhebung (§ 93 Abs. 8 AO), den Erhebungszweck und den<br />
Zweck der weiteren Nutzung der Daten aufzuklären (§ 62 Abs. 2 S. 2 SGB VIII).<br />
Da § 62 SGB VIII eine abschließende Regelung der Datenerhebung in der<br />
Jugendhilfe ist, müssen die weiteren Voraussetzungen nach §§ 67a SGB X nicht<br />
vorliegen. 5<br />
Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, <strong>durch</strong> die er jedenfalls nachträglich<br />
von der Durchführung des Kontenabrufs Kenntnis erlangen kann (§ 83<br />
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X). Wird ihm keine Auskunft erteilt, kann er sich an den<br />
Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, um dort überprüfen zu lassen, ob<br />
die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war (§ 83 Abs. 6 SGB X). Die<br />
Auskunft ist unentgeltlich (§ 83 Abs. 7 SGB X).<br />
Gerichtlich kann die Rechtmäßigkeit des Kontenabrufs überprüft werden, wenn<br />
der Betroffene die Sachentscheidung des <strong>Jugendamt</strong>s, also den Bescheid über den<br />
Gebührenerlass oder über den Kostenbeitrag vor dem Verwaltungsgericht angefochten<br />
hat (§ 44a VwGO). 6 Aus § 78 Abs. 1 S. 1 SGB X folgt im Übrigen ein<br />
Verwertungsverbot unzulässig erhobener Daten.<br />
Für <strong>das</strong> Verfahren des <strong>Jugendamt</strong>s gilt, <strong>das</strong>s dieses sein Ersuchen um Durchführung<br />
des Kontenabrufs an die nach Landesrecht zuständige Finanzbehörde zu<br />
richten hat. In dem Ersuchen muss <strong>das</strong> <strong>Jugendamt</strong> darlegen, <strong>das</strong>s es die Daten zur<br />
Ermittlung von Einkommen oder Vermögen benötigt, um einen Kostenbeitrag erheben<br />
zu können; ferner, <strong>das</strong>s eigene Ermittlungen nicht zum Ziel geführt haben<br />
oder keinen Erfolg versprechen. Dies ergibt sich sowohl aus § 93 Abs. 8 AO als<br />
auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB X (Amtshilfe). Hält die Finanzbehörde sich für<br />
nicht zur Hilfe für verpflichtet, muss sie dem <strong>Jugendamt</strong> ihre Auffassung<br />
mitteilen. Besteht <strong>das</strong> <strong>Jugendamt</strong> auf der Amtshilfe, entscheidet die für die<br />
Finanzbehörde zuständige Aufsichtsbehörde über <strong>das</strong> Amtshilfeersuchen (§ 4<br />
Abs. 5 SGB X).<br />
5<br />
6<br />
Zum Verhältnis von § 62 SGB VIII zu § 67a SGB X vgl. Kunkel in LPK–SGB VIII, a.a.O., § 62 RN 1.<br />
Hierzu und zu den Rechtsbehelfen im Einzelnen vgl. Kunkel in LPK–SGB VIII, a.a.O., § 61 RN 250.<br />
<strong>Kontenabfrage</strong> <strong>durch</strong> <strong>das</strong> <strong>Jugendamt</strong>