19.02.2015 Aufrufe

Kontenabfrage durch das Jugendamt?

Kontenabfrage durch das Jugendamt?

Kontenabfrage durch das Jugendamt?

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4<br />

III. Kontenabruf als Datenerhebung<br />

Der Kontenabruf ist ein Eingriff in <strong>das</strong> Sozialgeheimnis (§ 61 Abs. 1 SGB VIII<br />

i.V.m. § 35 Abs. 1 SGB I). Der Eingriff erfolgt <strong>durch</strong> Datenerhebung (§ 67 Abs. 5<br />

SGB X). Der Eingriff ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

hierfür vorliegen (§ 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 62 SGB VIII). Danach sind die<br />

Sozialdaten zunächst beim Betroffenen selbst zu erheben (§ 62 Abs. 2 S. 1<br />

SGB VIII), wozu auch die Einholung seiner Einwilligung gehört. Ohne seine<br />

Mitwirkung darf der Kontenabruf nur erfolgen, wenn eine gesetzliche Bestimmung<br />

dies erlaubt (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Diese gesetzliche Bestimmung ist<br />

hier § 93 Abs. 8 AO, dessen Voraussetzungen – wie oben dargestellt – vorliegen<br />

müssen.<br />

IV. Verfahren und Rechtschutz<br />

Erfolgt der Kontenabruf mit Einwilligung des Betroffenen, ist er über die Rechtsgrundlage<br />

der Datenerhebung (§ 93 Abs. 8 AO), den Erhebungszweck und den<br />

Zweck der weiteren Nutzung der Daten aufzuklären (§ 62 Abs. 2 S. 2 SGB VIII).<br />

Da § 62 SGB VIII eine abschließende Regelung der Datenerhebung in der<br />

Jugendhilfe ist, müssen die weiteren Voraussetzungen nach §§ 67a SGB X nicht<br />

vorliegen. 5<br />

Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, <strong>durch</strong> die er jedenfalls nachträglich<br />

von der Durchführung des Kontenabrufs Kenntnis erlangen kann (§ 83<br />

Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X). Wird ihm keine Auskunft erteilt, kann er sich an den<br />

Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, um dort überprüfen zu lassen, ob<br />

die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war (§ 83 Abs. 6 SGB X). Die<br />

Auskunft ist unentgeltlich (§ 83 Abs. 7 SGB X).<br />

Gerichtlich kann die Rechtmäßigkeit des Kontenabrufs überprüft werden, wenn<br />

der Betroffene die Sachentscheidung des <strong>Jugendamt</strong>s, also den Bescheid über den<br />

Gebührenerlass oder über den Kostenbeitrag vor dem Verwaltungsgericht angefochten<br />

hat (§ 44a VwGO). 6 Aus § 78 Abs. 1 S. 1 SGB X folgt im Übrigen ein<br />

Verwertungsverbot unzulässig erhobener Daten.<br />

Für <strong>das</strong> Verfahren des <strong>Jugendamt</strong>s gilt, <strong>das</strong>s dieses sein Ersuchen um Durchführung<br />

des Kontenabrufs an die nach Landesrecht zuständige Finanzbehörde zu<br />

richten hat. In dem Ersuchen muss <strong>das</strong> <strong>Jugendamt</strong> darlegen, <strong>das</strong>s es die Daten zur<br />

Ermittlung von Einkommen oder Vermögen benötigt, um einen Kostenbeitrag erheben<br />

zu können; ferner, <strong>das</strong>s eigene Ermittlungen nicht zum Ziel geführt haben<br />

oder keinen Erfolg versprechen. Dies ergibt sich sowohl aus § 93 Abs. 8 AO als<br />

auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB X (Amtshilfe). Hält die Finanzbehörde sich für<br />

nicht zur Hilfe für verpflichtet, muss sie dem <strong>Jugendamt</strong> ihre Auffassung<br />

mitteilen. Besteht <strong>das</strong> <strong>Jugendamt</strong> auf der Amtshilfe, entscheidet die für die<br />

Finanzbehörde zuständige Aufsichtsbehörde über <strong>das</strong> Amtshilfeersuchen (§ 4<br />

Abs. 5 SGB X).<br />

5<br />

6<br />

Zum Verhältnis von § 62 SGB VIII zu § 67a SGB X vgl. Kunkel in LPK–SGB VIII, a.a.O., § 62 RN 1.<br />

Hierzu und zu den Rechtsbehelfen im Einzelnen vgl. Kunkel in LPK–SGB VIII, a.a.O., § 61 RN 250.<br />

<strong>Kontenabfrage</strong> <strong>durch</strong> <strong>das</strong> <strong>Jugendamt</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!