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Kontenabfrage durch das Jugendamt?

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Erziehung in den Hilfearten der §§ 32 bis 35 SGB VIII und bei der Eingliederungshilfe<br />

nach § 35a SGB VIII, die in den entsprechenden Hilfearten gewährt<br />

wird, ein Kontenabruf möglich.<br />

Wenn <strong>das</strong> <strong>Jugendamt</strong> darüber zu entscheiden hat, ob ein Teilnahmebeitrag oder<br />

eine Gebühr zu erlassen oder zu übernehmen sind (§ 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII),<br />

muss es die zumutbare Belastung feststellen. Für diese Feststellung verweist § 90<br />

Abs. 4 SGB VIII u.a. auf § 82 SGB XII, der den Begriff des Einkommens regelt.<br />

Mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII wird bei den Einkunftsarten<br />

in den §§ 3, 4, 6, 7 sowie bei anderen Einkünften in § 8 der VO auf die<br />

Regelungen des Einkommensteuergesetzes Bezug genommen. Da diese Rechtsverordnung<br />

lediglich eine „Verlängerung“ des § 82 SGB XII ist, reicht es aus,<br />

wenn in der Verordnung an <strong>das</strong> Einkommensteuergesetz angeknüpft wird. 3 Ferner<br />

verweist § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII für die Absetzung von Altersvorsorgebeiträgen<br />

auf §§ 82, 86 EStG. Nicht anwendbar ist dagegen § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII,<br />

der beim Einsatz des Vermögens auf <strong>das</strong> Einkommensteuergesetz verweist, weil<br />

bei der Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 SGB VIII Vermögen<br />

nicht einzusetzen ist.<br />

Anders ist es bei der Heranziehung zu den Kosten für die in § 91 SGB VIII<br />

genannten Hilfen. Hier werden Eltern auch aus ihrem Vermögen herangezogen<br />

(§ 93 Abs. 2 SGB VIII), so <strong>das</strong>s hier § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII anzuwenden ist.<br />

Für die Ermittlung des Einkommens von Eltern und Kind gilt die Einkommensgrenze<br />

nach § 85 SGB XII. Zur Feststellung, ob <strong>das</strong> Einkommen die Einkommensgrenze<br />

überschreitet, ist bei der Ermittlung des Einkommens § 82 SGB XII<br />

entsprechend anzuwenden (§ 93 Abs. 4 SGB VIII) und damit auch die Durchführungsverordnung<br />

zu § 82 SGB XII, in der an die Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz<br />

angeknüpft wird.<br />

Wird in diesen Fällen <strong>das</strong> SGB VIII angewendet, ist ein Kontenabruf zulässig. Der<br />

o.g. Anwendungserlass schließt dies allerdings aus, indem er unter 3.2 bestimmt,<br />

<strong>das</strong>s in anderen als den unter a) bis g) genannten Fällen (<strong>das</strong> SGB VIII ist dort<br />

nicht erwähnt) ein Kontenabruf nicht zulässig ist. Als Verwaltungsvorschrift kann<br />

der Anwendungserlass <strong>das</strong> Gesetz aber nicht verkürzen. Nur wenn <strong>das</strong> Gesetz<br />

Ermessen vorsähe, könnte die Ausübung des Ermessens <strong>durch</strong> Verwaltungsvorschriften<br />

geregelt werden. § 93 Abs. 8 AO enthält aber die Verpflichtung der<br />

Finanzbehörde für den Regelfall („soll“) den Kontenabruf auf Ersuchen <strong>durch</strong>zuführen.<br />

Eine Soll-Vorschrift lässt nur Ermessen bei atypischen Umständen im Einzelfall,<br />

also nicht für den Regelfall zu.<br />

II. Weitere Voraussetzungen<br />

Das Ersuchen des <strong>Jugendamt</strong>es muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

(Art. 20, 28 GG) entsprechen. Es muss also geeignet, erforderlich und angemessen<br />

sein. Dies zu beurteilen, ist Sache des ersuchenden <strong>Jugendamt</strong>s (§ 93b Abs. 3 AO).<br />

3<br />

Anwendungserlass des Bundesministerium der Finanzen vom 10.03.2005.<br />

<strong>Kontenabfrage</strong> <strong>durch</strong> <strong>das</strong> <strong>Jugendamt</strong>

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