Das Zusammenspiel von Jugendamt und Familiengericht nach § 42 ...
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Prof. Peter Christian Kunkel<br />
Fachhochschule Kehl<br />
Hochschule für öffentliche Verwaltung<br />
<strong>Das</strong> <strong>Zusammenspiel</strong> <strong>von</strong> <strong>Jugendamt</strong> <strong>und</strong> <strong>Familiengericht</strong> <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII*<br />
I. Die Inobhutnahme<br />
Schaubild 1:<br />
<strong>Zusammenspiel</strong> <strong>von</strong> <strong>Jugendamt</strong> <strong>und</strong> Gericht (6-Phasen-Modell)<br />
JA 1. Phase 2. Phase 3. Phase 4. Phase 6. Phase<br />
Beseitigung<br />
der Gefahrenlage<br />
durch<br />
vorl. Unterbringung<br />
bei geschlossener<br />
Unterbringung<br />
unverzüglich<br />
Be<strong>nach</strong>richtigung<br />
einer<br />
Vertrauensperson<br />
ermöglichen<br />
- weitere Maßnahmen<br />
in<br />
Ausübung d.<br />
Sorgerechte<br />
- Beratung<br />
des Kindes<br />
- Aufzeigen<br />
mögl. Hilfen<br />
unverzügl. Unterrichtung<br />
des PSB/ErzB<br />
5. Phase<br />
bei dessen Widerspruch<br />
(bzw. Nichterreichbarkeit)<br />
einverständliche<br />
Klärung<br />
v. Anschlusshilfen<br />
unverzügl.<br />
Übergabe<br />
unverzügl.<br />
Anrufung<br />
des FamG<br />
FamG Entscheidung<br />
über<br />
Freiheitsentzug<br />
Entscheidung über<br />
erforderliche Maßnahmen<br />
Zeitraum der Hilfe <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII<br />
(= Zeitraum der erstattungsfähigen Kosten <strong>nach</strong> § 89b i.V.m. § 89f SGB VIII)<br />
Zu Phase 1 :<br />
Die Beseitigung der Gefahrenlage durch Inobhutnahme setzt voraus, dass der Minderjährige<br />
ohne Obhut ist. Damit scheidet die Anwendung <strong>von</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII aus, wenn<br />
ein Kind sich bei Großeltern oder beim nicht sorgeberechtigten Elternteil befindet.<br />
- Ferner muss die fehlende Obhut damit zusammenhängen, dass der Minderjährige um<br />
Obhut bittet („Selbstmelder“ <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> Abs. 2 SGB VIII) oder dem <strong>Jugendamt</strong> zuge-<br />
<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc<br />
* Überarbeitete <strong>und</strong> erweiterte Fassung eines Referats, das der Verfasser als Leiter des<br />
Arbeitskreises 11 auf dem 14. Deutschen <strong>Familiengericht</strong>stag 2001 in Brühl gehalten hat.
2<br />
führt wird („Zugeführter“ <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> Abs. 3 SGB VIII). Damit scheidet eine Inobhutnahme<br />
aus, wenn lediglich ein Hilfebedarf geklärt werden soll. - Bei unbegleiteten<br />
Minderjährigen liegen die Voraussetzungen des § <strong>42</strong> SGB VIII vor, da sie ohne Obhut<br />
des Personensorgeberechtigten sind <strong>und</strong> damit eine dringende Gefahr für ihr Wohl<br />
besteht (§ <strong>42</strong> Abs. 3 SGB VIII).<br />
Die Vorläufigkeit der Unterbringung bezieht sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum<br />
(wie beispielsweise bei der vorläufigen Unterbringung <strong>nach</strong> § 70h FGG), sondern auf<br />
die ausstehende Entscheidung des Personensorgeberechtigten. Die Unterbringung ist<br />
(nur) solange gerechtfertigt, bis eine Entscheidung des (ursprünglichen oder bestellten)<br />
Personensorgeberechtigten über den weiteren Verbleib des Minderjährigen getroffen<br />
worden ist.<br />
Zu Phase 2:<br />
Unmittelbar mit der Inobhutnahme muss dem Minderjährigen Gelegenheit gegeben<br />
werden, unverzüglich eine Person seines Vertrauens zu be<strong>nach</strong>richtigen. Diese<br />
Be<strong>nach</strong>richtigung liegt zeitlich vor der des Personensorgeberechtigten. Diese muss<br />
zwar auch unverzüglich erfolgen, kann aber in den Zeitraum der Inobhutnahme fallen<br />
<strong>und</strong> lässt sozialpädagogische Erwägungen bezüglich des Zeitpunkts der Be<strong>nach</strong>richtigung<br />
zu. Sozialpädagogische Erwägungen rechtfertigen es auch, dass eine „vertrauensunwürdige<br />
Vertrauensperson“ <strong>von</strong> der Be<strong>nach</strong>richtigung ausgeschlossen ist. Es<br />
muss dem Jugendlichen aber dann möglich bleiben, eine „persona grata“ zu be<strong>nach</strong>richtigen.<br />
Zu Phase 3:<br />
Als weitere erforderliche Sorgemaßnahme kommt eine andere Art der Unterbringung<br />
in Betracht. Auch eine geschlossene Unterbringung ist möglich, wenn sie erforderlich<br />
ist, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Minderjährigen selbst oder Dritter<br />
abzuwenden (also nicht bei sonstigen Gefahren). Bei Suizidgefahr kann eine<br />
Unterbringung <strong>nach</strong> den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker in<br />
Betracht kommen, wenn diese besser geeignet ist als die in einer<br />
Jugendhilfeeinrichtung, um dieser Gefahr zu begegnen. Die Landesunterbringungsgesetze<br />
fordern, dass Kinder <strong>und</strong> Jugendliche je <strong>nach</strong> Eigenart <strong>und</strong><br />
Schwere ihrer Krankheit <strong>und</strong> ihrem Entwicklungsstand gesondert untergebracht <strong>und</strong><br />
betreut werden (z.B. § 7 Abs. 3 Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg). Von einer<br />
Abschiebung in die Psychiatrie kann dann nicht die Rede sein. – Als Sorgemaßnahme<br />
bei unbegleiteten Minderjährigen ist der Antrag auf Bestellung eines Vorm<strong>und</strong>s oder<br />
Pflegers notwendig.<br />
Zu Phase 4:<br />
Vorrangig ist der Personensorgeberechtigte zu unterrichten, weil der Erziehungsberechtigte<br />
lediglich <strong>von</strong> ihm abgeleitete Erziehungsrechte hat. In der Regel muss ihm<br />
auch der Aufenthaltsort genannt werden; ausnahmsweise aber dann nicht, wenn dies<br />
mit einer Gefahr für das Kind verb<strong>und</strong>en sein könnte. Die Unterrichtung scheitert bei<br />
Nichterreichbarkeit. Diese liegt auch dann vor, wenn zwar eine Adresse bekannt ist,<br />
unter dieser aber trotz mehrmaliger Versuche niemand erreicht wird. Dann ist das<br />
<strong>Familiengericht</strong> anzurufen.<br />
<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc
3<br />
Zu Phase 5:<br />
Es steht nicht im Ermessen des <strong>Jugendamt</strong>es, ob es den Minderjährigen dem Personensorgeberechtigten<br />
übergibt oder das <strong>Familiengericht</strong> anruft. Vielmehr muss es das<br />
<strong>Familiengericht</strong> anrufen, wenn die Übergabe das Wohl des Kindes gefährden würde.<br />
Ist der Personensorgeberechtigte mit der Inobhutnahme einverstanden, kann diese<br />
nicht als verkappte Hilfe zur Erziehung weitergeführt werden. - Vielmehr zu ist klären,<br />
ob eine Hilfe zur Erziehung in Betracht kommt; wenn ja, muss die Inobhutnahme beendet<br />
<strong>und</strong> Hilfe zur Erziehung eingeleitet werden. Die Übergabe verlangt nicht die<br />
Rückführung des Minderjährigen. Diese kann allenfalls unter besonderen, sozialpädagogisch<br />
zu begründenden Umständen notwendig werden. Liegen solche Umstände<br />
nicht vor, kann die Rückführung auf Kosten <strong>und</strong> Gefahr des Personensorgeberechtigten<br />
erfolgen („Holschuld“).<br />
Die Entscheidung des <strong>Familiengericht</strong>s kann folgenden Inhalt haben:<br />
(1) Ersetzung der elterlichen Zustimmungserklärung zur Inobhutnahme (§ 1666<br />
Abs. 3 BGB). Mit der Ersetzung ist allerdings noch nicht viel gewonnen, da auch<br />
bei elterlicher Zustimmung zur Inobhutnahme die Inobhutnahme nicht zum<br />
Dauerzustand werden kann, sondern ihre Kraft lediglich ausreicht, weitere Hilfen<br />
in Gang zu setzen. Für eine Hilfe zur Erziehung ist dann ohnehin eine neue Einverständniserklärung<br />
des Personensorgeberechtigten notwendig.<br />
(2) Klärung einer Gefahrenlage <strong>nach</strong> § 1666 Abs. 1 BGB <strong>und</strong> der Handlungsbereitschaft<br />
der Eltern. Da<strong>nach</strong> Entzug der Personensorge zur Einleitung einer Hilfe<br />
<strong>nach</strong> § 27 SGB VIII <strong>und</strong> Übertragung der dafür erforderlichen Rechte (also nicht<br />
bloß des Aufenthaltsbestimmungsrechts) auf einen Ergänzungspfleger (soweit<br />
nicht die Bestellung eines Vorm<strong>und</strong>s erforderlich ist).<br />
(3) Weisungen an den Personensorgeberechtigten im Rahmen <strong>von</strong> § 1666 BGB, wenn<br />
dies erfolgversprechend erscheint.<br />
(4) Vorläufige Maßregeln gem. §§ 1693, 1846 BGB oder Entscheidungen im Rahmen<br />
der §§ 1674, 1681 BGB.<br />
Zu Phase 6:<br />
Die Inobhutnahme ist beendet, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies<br />
ist der Fall, wenn der Minderjährige in die Obhut des Personensorgeberechtigten zurückgekehrt<br />
ist oder wenn der (ursprüngliche oder bestellte) Personensorgeberechtigte<br />
in Ausübung seines Personensorgerechts bestimmt hat, wo sich der Minderjährige aufhalten<br />
soll. Nur bis zu diesem Zeitpunkt ist es notwendig, dass das <strong>Jugendamt</strong> Sorgerechte<br />
ausübt. Für diesen Zeitraum wählt das Gesetz die Formulierung „während der<br />
Inobhutnahme“ (§ <strong>42</strong> Abs. 1 S. 4 SGB VIII). Auch wenn die aufenthaltsrechtliche Entscheidung<br />
gefallen ist, kann die Inobhutnahme aber noch für einen begrenzten Zeitraum<br />
andauern. Dies folgt schon daraus, dass der Personensorgeberechtigte seine<br />
Zustimmung zur Inobhutnahme erklären kann, indem er ihr nicht widerspricht (§ <strong>42</strong><br />
Abs. 2 S. 3 SGB VIII). Die Inobhutnahme ist dann gleichsam eine auslaufende Rege-<br />
<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc
4<br />
lung, die das Ende der anderen Aufgabe <strong>nach</strong> § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII mit dem<br />
Beginn einer Leistung <strong>nach</strong> § 2 Abs. 2 SGB VIII oder einer anderen Maßnahme verknüpfen<br />
muss. Bis eine andere Hilfe an die Inobhutnahme „andocken“ kann, ist die<br />
Inobhutnahme Überbrückungshilfe. Die Anschlusshilfe kann eine Hilfe zur Erziehung<br />
sein, aber bei Fehlen eines erzieherischen Defizits auch eine Unterbringung im Rahmen<br />
der Hilfe zum Lebensunterhalt.<br />
Bei einem unbegleiteten Minderjährigen, der schon 16 Jahre alt ist <strong>und</strong> damit handlungsfähig<br />
<strong>nach</strong> § 12 AsylVfG, schließt sich der Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung<br />
gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 AsylVfG an. Ist er dagegen noch<br />
nicht 16 Jahre alt, erfolgt seine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53<br />
i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG). Beides sind keine Einrichtungen im Sinn der<br />
Jugendhilfe (§ 44 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 3 AsylVfG). Liegen aber die Voraussetzungen<br />
des § 27 SGB VIII (Erziehungsdefizit <strong>und</strong> Gefährdung des Kindeswohls) vor <strong>und</strong><br />
zusätzlich die des § 6 Abs. 2 SGB VIII (Aufenthaltsgestattung <strong>und</strong> gewöhnlicher Aufenthalt),<br />
erfolgt die Unterbringung im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung.<br />
Für deutsche wie für ausländische Minderjährige gilt, dass dieser Zeitraum der Überbrückungshilfe<br />
nur bis zu dem Zeitpunkt gehen kann, in dem einverständlich geklärt<br />
ist, dass eine Anschlusshilfe in Betracht kommt. Ist dies eine Hilfe zur Erziehung, ist<br />
dies der Zeitpunkt, zu dem das Einverständnis des Personensorgeberechtigten mit dieser<br />
Hilfe, regelmäßig geäußert mit Stellung des Antrags beim zuständigen <strong>Jugendamt</strong>,<br />
vorliegt. Die Klärung des Hilfebedarfs im Einzelnen, also die Festlegung der Hilfeart,<br />
geschieht im Hilfeplanungsverfahren, das nicht mehr Teil der Inobhutnahme ist. Für<br />
das Hilfeplanungsverfahren ist das leistungsgewährende <strong>Jugendamt</strong> <strong>nach</strong> § 86<br />
SGB VIII örtlich zuständig. Wird dieses <strong>Jugendamt</strong> nicht tätig, muss das <strong>Jugendamt</strong><br />
der Inobhutnahme vorläufig Hilfe zur Erziehung leisten (§ 86d SGB VIII). <strong>Das</strong>s das in<br />
Obhut nehmende <strong>Jugendamt</strong> noch zur Überbrückungshilfe verpflichtet ist, ergibt sich<br />
aus dem Rechtsgedanken des § 86c SGB VIII. Unmittelbar betrifft er nur die Verknüpfung<br />
zweier Leistungen; die Notwendigkeit einer Verknüpfung ergibt sich aber auch,<br />
wenn die Leistung einer anderen Aufgabe folgt. § 86c SGB VIII ist für die Inobhutnahme<br />
aber nicht in seiner Rechtsfolge analog anzuwenden, sondern sein Rechtsgedanke<br />
führt dazu, dass die Inobhutnahme so lange andauert, bis die Anschlusshilfe<br />
feststeht. Wird diese Hilfe dann nicht erbracht, wird sie vom in Obhut nehmenden<br />
<strong>Jugendamt</strong> als Leistung gemäß § 86d SGB VIII vorläufig erbracht, aber nicht mehr als<br />
Inobhutnahme.<br />
<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc
5<br />
Schaubild 2:<br />
Ende der Inobhutnahme<br />
1. Möglichkeit (Widerspruch des PSB)<br />
Übergabe an PSB<br />
2. Möglichkeit (Einverständnis des PSB)<br />
3. Möglichkeit (Anrufung des FamG)<br />
Hilfe <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII andere Hilfe (z.B. <strong>nach</strong> § 27<br />
SGB VIII)<br />
Klärung der Anschlusshilfe<br />
mit dem PSB<br />
Hilfe <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII<br />
andere Hilfe (z.B. <strong>nach</strong><br />
§ 27 SGB VIII)<br />
Entscheidung d.<br />
FamG n. § 1666<br />
BGB (Ersetzung d.<br />
Einverständnisses<br />
oder Bestellung<br />
eines Pflegers<br />
oder Vorm<strong>und</strong>s)<br />
Klärung der<br />
Anschlusshilfe<br />
mit dem PSB<br />
II. Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Herausnahme des Kindes aus der eigenen Familie<br />
1. § 43 SGB VIII?<br />
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VIII liegen nicht vor, da das Kind<br />
sich weder bei einer anderen Person (als dem Personensorgeberechtigten) noch in<br />
einer Einrichtung aufhält.<br />
2. § <strong>42</strong> SGB VIII?<br />
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes 2 (Selbstmelder) liegen nicht vor.<br />
Tatbestandsvoraussetzung des Absatzes 3 ist eine dringende Gefahrenlage. Diese<br />
ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Minderjähriger sich an einem jugendgefährdenden<br />
Ort in der Öffentlichkeit aufhält, dort <strong>von</strong> der Polizei aufgegriffen <strong>und</strong> dem<br />
<strong>Jugendamt</strong> zugeführt wird. Der Wortlaut des Absatzes 3 lässt aber auch eine Inobhutnahme<br />
auf eigene Initiative des <strong>Jugendamt</strong>es zu. Eine systematische Auslegung<br />
ergibt aber, dass die Herausnahme aus der eigenen Familie ausscheidet. Nach § <strong>42</strong><br />
Abs. 3 S. 4 gilt nämlich Abs. 2 S. 2 bis 4 entsprechend. Die dort geregelte Unterrichtungspflicht<br />
des Personensorgeberechtigten <strong>und</strong> die Übergabe an diesen passt<br />
nicht auf die Situation der Herausnahme beim Personensorgeberechtigten selbst.<br />
<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc
6<br />
Außerdem folgt aus § 43 Abs. 2 SGB VIII, dass das Gesetz Inobhutnahme <strong>und</strong><br />
Herausnahme trennt <strong>und</strong> die Inobhutnahme als eine der Herausnahme folgende<br />
Hilfe versteht. Die gängige Praxis, die die Herausnahme auf § <strong>42</strong> SGB VIII stützt,<br />
geschieht contra legem.<br />
3. Herausnahme im Rahmen des § 1666 BGB?<br />
<strong>Das</strong> <strong>Jugendamt</strong> ist gemäß § 50 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, das <strong>Familiengericht</strong><br />
anzurufen, wenn anders eine Gefährdung des Kindeswohls nicht zu beseitigen ist.<br />
Im Rahmen des § 1666 BGB kann das <strong>Familiengericht</strong> dann die Herausgabe des<br />
Kindes an das <strong>Jugendamt</strong> anordnen. Dies setzt aber einen Bereitschaftsdienst beim<br />
<strong>Familiengericht</strong> voraus, der nicht überall eingerichtet ist.<br />
4. Polizeirechtliche Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage<br />
§ 1 des Polizeigesetzes (z.B. Baden-Württemberg) beschreibt die Aufgabe der<br />
Polizei, § 3 die Befugnis, zur Erfüllung der Aufgabe Maßnahmen zu treffen. Wird<br />
ein Kind misshandelt oder sexuell missbraucht, ist ein Strafgesetz verletzt <strong>und</strong><br />
damit die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 1 PolG gestört. Die Polizei kann dann die<br />
notwendigen Maßnahmen (also auch die Herausnahme) ergreifen, weil es keine<br />
speziellere Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage gibt. „Polizei“ i.S.d. PolG sind die Polizeibehörden<br />
<strong>und</strong> der Polizeivollzugsdienst (z.B. § 59 PolG Baden-Württemberg).<br />
Polizeibehörden sind auch die Kreispolizeibehörden <strong>und</strong> die Ortspolizeibehörden<br />
(§ 61 PolG Baden-Württemberg). Kreispolizeibehörden sind die unteren Verwaltungsbehörden,<br />
Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden (§ 62 PolG Baden-<br />
Württemberg). In den Gemeinden mit eigenem <strong>Jugendamt</strong> kann daher das <strong>Jugendamt</strong><br />
als Ortspolizeibehörde handeln. Im Landkreis kann bei Gefahr im Verzug das<br />
Kreisjugendamt als Kreispolizeibehörde handeln. Diese Aufgabenwahrnehmung<br />
ist dann allerdings keine Jugendhilfe (<strong>und</strong> damit Selbstverwaltungsangelegenheit),<br />
sondern als polizeiliches Handeln Pflichtaufgabe <strong>nach</strong> Weisung (staatliche Angelegenheit).<br />
Solange im SGB VIII eine Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage für die Herausnahme<br />
fehlt, kann die Herausnahme nur auf §§ 1, 3 PolG (des jeweiligen B<strong>und</strong>eslandes)<br />
gestützt werden.<br />
<strong>Das</strong> <strong>Jugendamt</strong> muss dann (für das Bürgermeisteramt bzw. für das Landratsamt)<br />
eine Herausgabeverfügung (Verwaltungsakt) <strong>nach</strong> den Regeln des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes<br />
erlassen; ein VA kann auch mündlich erlassen<br />
werden. Bei Gefahr im Verzuge entfällt die Anhörung. Die Begründung ist nur bei<br />
einem schriftlichen Verwaltungsakt notwendig. Widersetzt sich der Personensorgeberechtigte<br />
der Herausgabe des Kindes, wird der Verwaltungsakt mit den<br />
Mitteln der Zwangsvollstreckung vollstreckt. Dies geschieht <strong>nach</strong> dem jeweiligen<br />
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Als Vollstreckungsmittel kommt unmittelbarer<br />
Zwang in Betracht. Dieser muss bei Gefahr im Verzuge nicht angedroht<br />
werden. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs obliegt dem Polizeivollzugsdienst<br />
(z.B. <strong>nach</strong> § 51 PolG Baden-Württemberg).<br />
Nach Vollzug einer Herausnahme des Kindes erfolgt seine Inobhutnahme als<br />
jugendhilferechtliche Maßnahme <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII.<br />
<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc
7<br />
III. Geschlossene Unterbringung Minderjähriger<br />
1. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />
Schaubild 3:<br />
Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lagen für die geschlossene Unterbringung<br />
Minderjähriger<br />
Öffentlich-rechtlich<br />
Zivilrechtlich<br />
1. §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 4, 73 JGG § 1631b BGB<br />
2. UBG/PsychKG des Landes a) Satz 1 (mit Genehmigung<br />
des FamG)<br />
3. § <strong>42</strong> Abs. 3 (oder Abs. 2) SGB VIII b) Satz 2 (<strong>nach</strong>trägl. Genehmigung<br />
des FamG)<br />
§§ 27, 34 SGB VIII i.V.m. § 1631b BGB<br />
Die freiheitsentziehende Maßnahme ist <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> Abs. 3 S. 2 SGB VIII im Rahmen<br />
einer Inobhutnahme <strong>nach</strong> Satz 1 („dabei“), also bei einem zugeführten Minderjährigen<br />
möglich. Aus ihrem Zweck, Leib oder Leben des Kindes oder Dritter<br />
zu schützen, folgt aber, dass trotz Wortlaut <strong>und</strong> systematischer Stellung die Freiheitsentziehung<br />
auch im Rahmen <strong>von</strong> § <strong>42</strong> Abs. 2 SGB VIII, also bei einem<br />
Selbstmelder möglich sein muss.<br />
Eine geschlossene Unterbringung Minderjähriger ist aber nicht nur im Rahmen des<br />
§ <strong>42</strong> SGB VIII möglich, sondern auch im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung<br />
(§§ 27, 34 SGB VIII). Diese Rechtsgr<strong>und</strong>lage reicht allerdings nur für die Unterbringung<br />
des jungen Menschen, nicht aber für eine damit verb<strong>und</strong>ene Freiheitsentziehung.<br />
Diese kann aber auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 1631b BGB erfolgen, also<br />
mit Einverständnis des Personensorgeberechtigten <strong>und</strong> zusätzlicher Genehmigung<br />
des <strong>Familiengericht</strong>s. Die Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Unterbringung ist also zweistufig,<br />
nämlich auf der ersten Stufe öffentlich-rechtlich (SGB VIII), auf der zweiten<br />
Stufe zivilrechtlich (BGB).<br />
<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc
8<br />
2. Unterscheidungskriterien der verschiedenen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />
Schaubild 4:<br />
Unterscheidungskriterien der verschiedenen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />
PsychKG/UBG § 1631b BGB § <strong>42</strong> SGB VIII<br />
1. Veranlasser<br />
untere Verwaltungsbehörde<br />
(auf Antrag<br />
<strong>und</strong> mit ärztlichem<br />
Zeugnis i.d.R. des<br />
Ges<strong>und</strong>heitsamtes)<br />
PSB (auch JA als<br />
AV)<br />
JA<br />
2. Ort<br />
Psych. Einrichtung<br />
Einrichtung der<br />
Jugendhilfe, wenn<br />
als HzE (§§ 27, 34<br />
SGB VIII)<br />
sonst:<br />
andere Einrichtung<br />
Einrichtung der Jugendhilfe<br />
3. Alter<br />
Volljährige oder<br />
Minderjährige<br />
nur Minderjährige<br />
nur Minderjährige<br />
4. Voraussetzungen<br />
(1) psychische<br />
Erkrankung<br />
(2) Gefahr für<br />
eigene(s) Leben<br />
oder Ges<strong>und</strong>heit<br />
oder für Rechtsgüter<br />
Dritter<br />
Kindeswohl<br />
(1) Voraussetzungen<br />
der Inobhutnahme<br />
+<br />
(2) dringende Gefahr<br />
für Leib oder Leben<br />
seiner selbst oder<br />
Dritter<br />
5. Verhältnismäßigkeit<br />
+<br />
(subsidiär gegenüber<br />
§ 1631b BGB)<br />
+<br />
+<br />
6. Personensorgerecht<br />
gegen den Willen des<br />
PSB<br />
mit Einverständnis<br />
des PSB (Antrag)<br />
ohne PSB; gegen PSB nur<br />
<strong>nach</strong> Entscheidung d. FamG<br />
gem. § 1666 BGB<br />
7. gerichtliche<br />
Entscheidung<br />
Anordnung des<br />
VormG<br />
FamG (vorherige<br />
Genehmigung;<br />
<strong>nach</strong>trägl. nur bei<br />
Gefahr im Verzug)<br />
FamG<br />
8. gerichtliches<br />
Verfahren<br />
(insbesondere<br />
Anhörung,<br />
Verfahrenspflegschaft,<br />
Gutachter)<br />
§§ 70a-n FGG<br />
§§ 70a-n FGG<br />
strittig, ob §§ 70a-n FGG<br />
analog<br />
<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc
9<br />
9. Dauer solange Voraussetzungen<br />
(s. oben 4.)<br />
vorliegen;<br />
vorl. Unterbringung<br />
höchstens 6 Wochen<br />
solange Voraussetzungen<br />
(s.oben 4.)<br />
vorliegen;<br />
vorl. Unterbringung<br />
höchst. 6 Wochen<br />
solange Voraussetzungen<br />
(s.oben 4.) vorliegen<br />
3. Anforderungen an die Entscheidung des <strong>Familiengericht</strong>s bei Freiheitsentziehung<br />
gem. § <strong>42</strong> SGB VIII<br />
a) Zeitliche Anforderungen<br />
Aus Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG folgt, dass eine Entscheidung des <strong>Familiengericht</strong>s<br />
unverzüglich <strong>nach</strong> der geschlossenen Unterbringung herbeizuführen<br />
ist. Der in § <strong>42</strong> Abs. 3 S. 3 geregelte Zeitablauf hat nur die Bedeutung, dass<br />
die Freiheitsentziehung zu beenden ist, wenn <strong>nach</strong> Ablauf der Frist eine gerichtliche<br />
Entscheidung nicht ergangen ist. Die Frist setzt sich zusammen aus<br />
den Restst<strong>und</strong>en des Tages der Freiheitsentziehung (nicht etwa der Inobhutnahme)<br />
<strong>und</strong> den 24 St<strong>und</strong>en des darauf folgenden Tages. Der Wortlaut des<br />
§ <strong>42</strong> Abs. 3 S. 3 ist insoweit nicht eindeutig; diese Auslegung folgt aber aus<br />
dem Zusammenhang mit Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG. Entfallen die Voraussetzungen<br />
der Freiheitsentziehung, ist diese auch schon vor Ablauf der Frist oder<br />
vor einer richterlichen Entscheidung zu beenden.<br />
b) Inhaltliche Anforderungen<br />
Ist der Personensorgeberechtigte mit der Freiheitsentziehung (unabhängig <strong>von</strong><br />
der Inobhutnahme) nicht einverstanden, erfolgt eine Entscheidung des <strong>Familiengericht</strong>s.<br />
Dies folgt aus § <strong>42</strong> Abs. 3 S. 4 SGB VIII. Diese ergeht unabhängig<br />
<strong>von</strong> einer möglicherweise vorausgegangenen Entscheidung über die Inobhutnahme<br />
(ohne Freiheitsentziehung). Auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 1666 BGB<br />
muss das <strong>Familiengericht</strong> dann entweder die Zustimmung des Personensorgeberechtigten<br />
zur Freiheitsentziehung ersetzen oder das Sorgerecht insoweit<br />
entziehen <strong>und</strong> auf einen Ergänzungspfleger übertragen.<br />
Ist der (ursprüngliche oder neu bestellte) Personensorgeberechtigte mit der<br />
Freiheitsentziehung einverstanden, ändert dies nichts an der Notwendigkeit<br />
einer familiengerichtlichen Entscheidung auf der Gr<strong>und</strong>lage des § <strong>42</strong> Abs. 3<br />
S. 3 SGB VIII. <strong>Das</strong> Einverständnis mit der Freiheitsentziehung hat nicht die<br />
Folge, dass eine Freiheitsentziehung nicht mehr vorliegt, wie sich aus § 1631b<br />
BGB <strong>und</strong> § 1 Abs. 3 S. 3 UBG (z.B. Baden-Württemberg) ergibt. Neben der<br />
Entscheidung <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> Abs. 3 S. 3 SGB VIII ist aber nicht zusätzlich die Entscheidung<br />
des <strong>Familiengericht</strong>s <strong>nach</strong> § 1631b BGB notwendig. Letztere wird<br />
vielmehr durch erstere ersetzt. Eine doppelte Entscheidung wäre auch sinnlos,<br />
da für beide Entscheidungen dasselbe Entscheidungskriterium gilt, nämlich,<br />
ob die Freiheitsentziehung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1631b<br />
S. 3 BGB bzw. § <strong>42</strong> Abs. 3 S. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB VIII).<br />
<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc
10<br />
Da es sich bei der freiheitsentziehenden Maßnahme um einen (neuen) Verwaltungsakt<br />
i.S.v. § 31 SGB X handelt, ist Anfechtungswiderspruch <strong>und</strong><br />
-klage zulässig (§§ 68, <strong>42</strong> VwGO). <strong>Das</strong> Verwaltungsgericht hat dann zu prüfen,<br />
ob die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung gem. § <strong>42</strong> Abs. 3<br />
S. 2 SGB VIII vorliegen. Diese Prüfung geht über die vom <strong>Familiengericht</strong><br />
vorzunehmende hinaus, da sie sich nicht nur auf die Prüfung des Kindeswohls<br />
bezieht, sondern auch auf die Gefahrenabwehr für Leib oder Leben Dritter <strong>und</strong><br />
auf die Voraussetzungen der Inobhutnahme.<br />
c) Verfahrensrechtliche Anforderungen<br />
§ 70 FGG bezieht sich mit seinem Wortlaut nicht auf die Unterbringung <strong>nach</strong><br />
§ <strong>42</strong> SGB VIII. Nur wenn man die Entscheidung <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> Abs. 3 S. 3<br />
SGB VIII mit der <strong>nach</strong> § 1631b BGB „doppeln“ würde, ergäbe sich ein Anknüpfungspunkt<br />
für die Anwendung der Verfahrensregeln der §§ 70a-n FGG.<br />
Eine (planwidrige) Lücke des § 70 FGG, die mit einer analogen Anwendung<br />
zu schließen wäre, ist nicht anzunehmen, da die Verfahrensregelungen nicht<br />
auf die notwendigerweise nur kurzzeitige Unterbringung <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII<br />
passen (z.B. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens <strong>nach</strong> § 70e FGG). Da<br />
die Freiheitsentziehung <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII nur so lange dauern kann, wie die<br />
Voraussetzungen der Inobhutnahme vorliegen, endet sie mit einer Entscheidung<br />
des Personensorgeberechtigten (notfalls <strong>nach</strong> einer Entscheidung des<br />
<strong>Familiengericht</strong>s gemäß § 1666 BGB) über die weiteren Hilfemaßnahmen.<br />
IV. Hinweise auf<br />
1. Literatur<br />
Busch: Begriff, Inhalt <strong>und</strong> Umfang der Inobhutnahme <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> KJHG, ZfJ 1993,<br />
129;<br />
Fegert/Späth/Salgo (Hrsg.): Freiheitsentziehende Maßnahmen in Jugendhilfe <strong>und</strong><br />
Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrie. Münster 2001;<br />
Lakies: Vorläufige Maßnahmen zum Schutz <strong>von</strong> Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen <strong>nach</strong><br />
§§ <strong>42</strong>, 43 des KJHG, ZfJ 1992, 49;<br />
Ollmann: Zum Geltungsbereich des § <strong>42</strong> SGB VIII (Inobhutnahme), FamRZ 2000,<br />
261;<br />
Proksch: Verfahrensbestimmungen der Inobhutnahme, Jugendhilfe 1994, 26;<br />
Späth: Konzeption <strong>und</strong> Praxis der Inobhutnahme <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> KJHG, ZfJ 1998, 303;<br />
Trenczek: Inobhutnahme <strong>und</strong> geschlossene Unterbringung, ZfJ 2000, 121.<br />
Außerdem:<br />
Gemeinsame Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände <strong>und</strong> der BAG der<br />
Landesjugendämter vom 31.08.1995, ZfJ 1995, 540.<br />
<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc
11<br />
2. Rechtsprechung<br />
BVerwG, ZfJ 2000, 31 = NVwZ 2000, 325 = ZFSH/SGB 2000, 110 = FEVS 51,<br />
152;<br />
OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 1026 = ZfJ 1996, 241;<br />
OLG Hamm, ZfJ 1997, 433;<br />
AG Kamen, DAVorm 1994/501;<br />
VG Stuttgart vom 29.11.2000, Az. 8 K 3599/00;<br />
VG Karlsruhe vom 15.03.2001, Az. 5 K 1951/98, 5 K 1952/98 <strong>und</strong> 5 K 1953/98.<br />
<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc