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Das Zusammenspiel von Jugendamt und Familiengericht nach § 42 ...

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Prof. Peter Christian Kunkel<br />

Fachhochschule Kehl<br />

Hochschule für öffentliche Verwaltung<br />

<strong>Das</strong> <strong>Zusammenspiel</strong> <strong>von</strong> <strong>Jugendamt</strong> <strong>und</strong> <strong>Familiengericht</strong> <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII*<br />

I. Die Inobhutnahme<br />

Schaubild 1:<br />

<strong>Zusammenspiel</strong> <strong>von</strong> <strong>Jugendamt</strong> <strong>und</strong> Gericht (6-Phasen-Modell)<br />

JA 1. Phase 2. Phase 3. Phase 4. Phase 6. Phase<br />

Beseitigung<br />

der Gefahrenlage<br />

durch<br />

vorl. Unterbringung<br />

bei geschlossener<br />

Unterbringung<br />

unverzüglich<br />

Be<strong>nach</strong>richtigung<br />

einer<br />

Vertrauensperson<br />

ermöglichen<br />

- weitere Maßnahmen<br />

in<br />

Ausübung d.<br />

Sorgerechte<br />

- Beratung<br />

des Kindes<br />

- Aufzeigen<br />

mögl. Hilfen<br />

unverzügl. Unterrichtung<br />

des PSB/ErzB<br />

5. Phase<br />

bei dessen Widerspruch<br />

(bzw. Nichterreichbarkeit)<br />

einverständliche<br />

Klärung<br />

v. Anschlusshilfen<br />

unverzügl.<br />

Übergabe<br />

unverzügl.<br />

Anrufung<br />

des FamG<br />

FamG Entscheidung<br />

über<br />

Freiheitsentzug<br />

Entscheidung über<br />

erforderliche Maßnahmen<br />

Zeitraum der Hilfe <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII<br />

(= Zeitraum der erstattungsfähigen Kosten <strong>nach</strong> § 89b i.V.m. § 89f SGB VIII)<br />

Zu Phase 1 :<br />

Die Beseitigung der Gefahrenlage durch Inobhutnahme setzt voraus, dass der Minderjährige<br />

ohne Obhut ist. Damit scheidet die Anwendung <strong>von</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII aus, wenn<br />

ein Kind sich bei Großeltern oder beim nicht sorgeberechtigten Elternteil befindet.<br />

- Ferner muss die fehlende Obhut damit zusammenhängen, dass der Minderjährige um<br />

Obhut bittet („Selbstmelder“ <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> Abs. 2 SGB VIII) oder dem <strong>Jugendamt</strong> zuge-<br />

<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc<br />

* Überarbeitete <strong>und</strong> erweiterte Fassung eines Referats, das der Verfasser als Leiter des<br />

Arbeitskreises 11 auf dem 14. Deutschen <strong>Familiengericht</strong>stag 2001 in Brühl gehalten hat.


2<br />

führt wird („Zugeführter“ <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> Abs. 3 SGB VIII). Damit scheidet eine Inobhutnahme<br />

aus, wenn lediglich ein Hilfebedarf geklärt werden soll. - Bei unbegleiteten<br />

Minderjährigen liegen die Voraussetzungen des § <strong>42</strong> SGB VIII vor, da sie ohne Obhut<br />

des Personensorgeberechtigten sind <strong>und</strong> damit eine dringende Gefahr für ihr Wohl<br />

besteht (§ <strong>42</strong> Abs. 3 SGB VIII).<br />

Die Vorläufigkeit der Unterbringung bezieht sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum<br />

(wie beispielsweise bei der vorläufigen Unterbringung <strong>nach</strong> § 70h FGG), sondern auf<br />

die ausstehende Entscheidung des Personensorgeberechtigten. Die Unterbringung ist<br />

(nur) solange gerechtfertigt, bis eine Entscheidung des (ursprünglichen oder bestellten)<br />

Personensorgeberechtigten über den weiteren Verbleib des Minderjährigen getroffen<br />

worden ist.<br />

Zu Phase 2:<br />

Unmittelbar mit der Inobhutnahme muss dem Minderjährigen Gelegenheit gegeben<br />

werden, unverzüglich eine Person seines Vertrauens zu be<strong>nach</strong>richtigen. Diese<br />

Be<strong>nach</strong>richtigung liegt zeitlich vor der des Personensorgeberechtigten. Diese muss<br />

zwar auch unverzüglich erfolgen, kann aber in den Zeitraum der Inobhutnahme fallen<br />

<strong>und</strong> lässt sozialpädagogische Erwägungen bezüglich des Zeitpunkts der Be<strong>nach</strong>richtigung<br />

zu. Sozialpädagogische Erwägungen rechtfertigen es auch, dass eine „vertrauensunwürdige<br />

Vertrauensperson“ <strong>von</strong> der Be<strong>nach</strong>richtigung ausgeschlossen ist. Es<br />

muss dem Jugendlichen aber dann möglich bleiben, eine „persona grata“ zu be<strong>nach</strong>richtigen.<br />

Zu Phase 3:<br />

Als weitere erforderliche Sorgemaßnahme kommt eine andere Art der Unterbringung<br />

in Betracht. Auch eine geschlossene Unterbringung ist möglich, wenn sie erforderlich<br />

ist, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Minderjährigen selbst oder Dritter<br />

abzuwenden (also nicht bei sonstigen Gefahren). Bei Suizidgefahr kann eine<br />

Unterbringung <strong>nach</strong> den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker in<br />

Betracht kommen, wenn diese besser geeignet ist als die in einer<br />

Jugendhilfeeinrichtung, um dieser Gefahr zu begegnen. Die Landesunterbringungsgesetze<br />

fordern, dass Kinder <strong>und</strong> Jugendliche je <strong>nach</strong> Eigenart <strong>und</strong><br />

Schwere ihrer Krankheit <strong>und</strong> ihrem Entwicklungsstand gesondert untergebracht <strong>und</strong><br />

betreut werden (z.B. § 7 Abs. 3 Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg). Von einer<br />

Abschiebung in die Psychiatrie kann dann nicht die Rede sein. – Als Sorgemaßnahme<br />

bei unbegleiteten Minderjährigen ist der Antrag auf Bestellung eines Vorm<strong>und</strong>s oder<br />

Pflegers notwendig.<br />

Zu Phase 4:<br />

Vorrangig ist der Personensorgeberechtigte zu unterrichten, weil der Erziehungsberechtigte<br />

lediglich <strong>von</strong> ihm abgeleitete Erziehungsrechte hat. In der Regel muss ihm<br />

auch der Aufenthaltsort genannt werden; ausnahmsweise aber dann nicht, wenn dies<br />

mit einer Gefahr für das Kind verb<strong>und</strong>en sein könnte. Die Unterrichtung scheitert bei<br />

Nichterreichbarkeit. Diese liegt auch dann vor, wenn zwar eine Adresse bekannt ist,<br />

unter dieser aber trotz mehrmaliger Versuche niemand erreicht wird. Dann ist das<br />

<strong>Familiengericht</strong> anzurufen.<br />

<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc


3<br />

Zu Phase 5:<br />

Es steht nicht im Ermessen des <strong>Jugendamt</strong>es, ob es den Minderjährigen dem Personensorgeberechtigten<br />

übergibt oder das <strong>Familiengericht</strong> anruft. Vielmehr muss es das<br />

<strong>Familiengericht</strong> anrufen, wenn die Übergabe das Wohl des Kindes gefährden würde.<br />

Ist der Personensorgeberechtigte mit der Inobhutnahme einverstanden, kann diese<br />

nicht als verkappte Hilfe zur Erziehung weitergeführt werden. - Vielmehr zu ist klären,<br />

ob eine Hilfe zur Erziehung in Betracht kommt; wenn ja, muss die Inobhutnahme beendet<br />

<strong>und</strong> Hilfe zur Erziehung eingeleitet werden. Die Übergabe verlangt nicht die<br />

Rückführung des Minderjährigen. Diese kann allenfalls unter besonderen, sozialpädagogisch<br />

zu begründenden Umständen notwendig werden. Liegen solche Umstände<br />

nicht vor, kann die Rückführung auf Kosten <strong>und</strong> Gefahr des Personensorgeberechtigten<br />

erfolgen („Holschuld“).<br />

Die Entscheidung des <strong>Familiengericht</strong>s kann folgenden Inhalt haben:<br />

(1) Ersetzung der elterlichen Zustimmungserklärung zur Inobhutnahme (§ 1666<br />

Abs. 3 BGB). Mit der Ersetzung ist allerdings noch nicht viel gewonnen, da auch<br />

bei elterlicher Zustimmung zur Inobhutnahme die Inobhutnahme nicht zum<br />

Dauerzustand werden kann, sondern ihre Kraft lediglich ausreicht, weitere Hilfen<br />

in Gang zu setzen. Für eine Hilfe zur Erziehung ist dann ohnehin eine neue Einverständniserklärung<br />

des Personensorgeberechtigten notwendig.<br />

(2) Klärung einer Gefahrenlage <strong>nach</strong> § 1666 Abs. 1 BGB <strong>und</strong> der Handlungsbereitschaft<br />

der Eltern. Da<strong>nach</strong> Entzug der Personensorge zur Einleitung einer Hilfe<br />

<strong>nach</strong> § 27 SGB VIII <strong>und</strong> Übertragung der dafür erforderlichen Rechte (also nicht<br />

bloß des Aufenthaltsbestimmungsrechts) auf einen Ergänzungspfleger (soweit<br />

nicht die Bestellung eines Vorm<strong>und</strong>s erforderlich ist).<br />

(3) Weisungen an den Personensorgeberechtigten im Rahmen <strong>von</strong> § 1666 BGB, wenn<br />

dies erfolgversprechend erscheint.<br />

(4) Vorläufige Maßregeln gem. §§ 1693, 1846 BGB oder Entscheidungen im Rahmen<br />

der §§ 1674, 1681 BGB.<br />

Zu Phase 6:<br />

Die Inobhutnahme ist beendet, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies<br />

ist der Fall, wenn der Minderjährige in die Obhut des Personensorgeberechtigten zurückgekehrt<br />

ist oder wenn der (ursprüngliche oder bestellte) Personensorgeberechtigte<br />

in Ausübung seines Personensorgerechts bestimmt hat, wo sich der Minderjährige aufhalten<br />

soll. Nur bis zu diesem Zeitpunkt ist es notwendig, dass das <strong>Jugendamt</strong> Sorgerechte<br />

ausübt. Für diesen Zeitraum wählt das Gesetz die Formulierung „während der<br />

Inobhutnahme“ (§ <strong>42</strong> Abs. 1 S. 4 SGB VIII). Auch wenn die aufenthaltsrechtliche Entscheidung<br />

gefallen ist, kann die Inobhutnahme aber noch für einen begrenzten Zeitraum<br />

andauern. Dies folgt schon daraus, dass der Personensorgeberechtigte seine<br />

Zustimmung zur Inobhutnahme erklären kann, indem er ihr nicht widerspricht (§ <strong>42</strong><br />

Abs. 2 S. 3 SGB VIII). Die Inobhutnahme ist dann gleichsam eine auslaufende Rege-<br />

<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc


4<br />

lung, die das Ende der anderen Aufgabe <strong>nach</strong> § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII mit dem<br />

Beginn einer Leistung <strong>nach</strong> § 2 Abs. 2 SGB VIII oder einer anderen Maßnahme verknüpfen<br />

muss. Bis eine andere Hilfe an die Inobhutnahme „andocken“ kann, ist die<br />

Inobhutnahme Überbrückungshilfe. Die Anschlusshilfe kann eine Hilfe zur Erziehung<br />

sein, aber bei Fehlen eines erzieherischen Defizits auch eine Unterbringung im Rahmen<br />

der Hilfe zum Lebensunterhalt.<br />

Bei einem unbegleiteten Minderjährigen, der schon 16 Jahre alt ist <strong>und</strong> damit handlungsfähig<br />

<strong>nach</strong> § 12 AsylVfG, schließt sich der Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung<br />

gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 AsylVfG an. Ist er dagegen noch<br />

nicht 16 Jahre alt, erfolgt seine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53<br />

i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG). Beides sind keine Einrichtungen im Sinn der<br />

Jugendhilfe (§ 44 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 3 AsylVfG). Liegen aber die Voraussetzungen<br />

des § 27 SGB VIII (Erziehungsdefizit <strong>und</strong> Gefährdung des Kindeswohls) vor <strong>und</strong><br />

zusätzlich die des § 6 Abs. 2 SGB VIII (Aufenthaltsgestattung <strong>und</strong> gewöhnlicher Aufenthalt),<br />

erfolgt die Unterbringung im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung.<br />

Für deutsche wie für ausländische Minderjährige gilt, dass dieser Zeitraum der Überbrückungshilfe<br />

nur bis zu dem Zeitpunkt gehen kann, in dem einverständlich geklärt<br />

ist, dass eine Anschlusshilfe in Betracht kommt. Ist dies eine Hilfe zur Erziehung, ist<br />

dies der Zeitpunkt, zu dem das Einverständnis des Personensorgeberechtigten mit dieser<br />

Hilfe, regelmäßig geäußert mit Stellung des Antrags beim zuständigen <strong>Jugendamt</strong>,<br />

vorliegt. Die Klärung des Hilfebedarfs im Einzelnen, also die Festlegung der Hilfeart,<br />

geschieht im Hilfeplanungsverfahren, das nicht mehr Teil der Inobhutnahme ist. Für<br />

das Hilfeplanungsverfahren ist das leistungsgewährende <strong>Jugendamt</strong> <strong>nach</strong> § 86<br />

SGB VIII örtlich zuständig. Wird dieses <strong>Jugendamt</strong> nicht tätig, muss das <strong>Jugendamt</strong><br />

der Inobhutnahme vorläufig Hilfe zur Erziehung leisten (§ 86d SGB VIII). <strong>Das</strong>s das in<br />

Obhut nehmende <strong>Jugendamt</strong> noch zur Überbrückungshilfe verpflichtet ist, ergibt sich<br />

aus dem Rechtsgedanken des § 86c SGB VIII. Unmittelbar betrifft er nur die Verknüpfung<br />

zweier Leistungen; die Notwendigkeit einer Verknüpfung ergibt sich aber auch,<br />

wenn die Leistung einer anderen Aufgabe folgt. § 86c SGB VIII ist für die Inobhutnahme<br />

aber nicht in seiner Rechtsfolge analog anzuwenden, sondern sein Rechtsgedanke<br />

führt dazu, dass die Inobhutnahme so lange andauert, bis die Anschlusshilfe<br />

feststeht. Wird diese Hilfe dann nicht erbracht, wird sie vom in Obhut nehmenden<br />

<strong>Jugendamt</strong> als Leistung gemäß § 86d SGB VIII vorläufig erbracht, aber nicht mehr als<br />

Inobhutnahme.<br />

<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc


5<br />

Schaubild 2:<br />

Ende der Inobhutnahme<br />

1. Möglichkeit (Widerspruch des PSB)<br />

Übergabe an PSB<br />

2. Möglichkeit (Einverständnis des PSB)<br />

3. Möglichkeit (Anrufung des FamG)<br />

Hilfe <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII andere Hilfe (z.B. <strong>nach</strong> § 27<br />

SGB VIII)<br />

Klärung der Anschlusshilfe<br />

mit dem PSB<br />

Hilfe <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII<br />

andere Hilfe (z.B. <strong>nach</strong><br />

§ 27 SGB VIII)<br />

Entscheidung d.<br />

FamG n. § 1666<br />

BGB (Ersetzung d.<br />

Einverständnisses<br />

oder Bestellung<br />

eines Pflegers<br />

oder Vorm<strong>und</strong>s)<br />

Klärung der<br />

Anschlusshilfe<br />

mit dem PSB<br />

II. Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Herausnahme des Kindes aus der eigenen Familie<br />

1. § 43 SGB VIII?<br />

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VIII liegen nicht vor, da das Kind<br />

sich weder bei einer anderen Person (als dem Personensorgeberechtigten) noch in<br />

einer Einrichtung aufhält.<br />

2. § <strong>42</strong> SGB VIII?<br />

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes 2 (Selbstmelder) liegen nicht vor.<br />

Tatbestandsvoraussetzung des Absatzes 3 ist eine dringende Gefahrenlage. Diese<br />

ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Minderjähriger sich an einem jugendgefährdenden<br />

Ort in der Öffentlichkeit aufhält, dort <strong>von</strong> der Polizei aufgegriffen <strong>und</strong> dem<br />

<strong>Jugendamt</strong> zugeführt wird. Der Wortlaut des Absatzes 3 lässt aber auch eine Inobhutnahme<br />

auf eigene Initiative des <strong>Jugendamt</strong>es zu. Eine systematische Auslegung<br />

ergibt aber, dass die Herausnahme aus der eigenen Familie ausscheidet. Nach § <strong>42</strong><br />

Abs. 3 S. 4 gilt nämlich Abs. 2 S. 2 bis 4 entsprechend. Die dort geregelte Unterrichtungspflicht<br />

des Personensorgeberechtigten <strong>und</strong> die Übergabe an diesen passt<br />

nicht auf die Situation der Herausnahme beim Personensorgeberechtigten selbst.<br />

<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc


6<br />

Außerdem folgt aus § 43 Abs. 2 SGB VIII, dass das Gesetz Inobhutnahme <strong>und</strong><br />

Herausnahme trennt <strong>und</strong> die Inobhutnahme als eine der Herausnahme folgende<br />

Hilfe versteht. Die gängige Praxis, die die Herausnahme auf § <strong>42</strong> SGB VIII stützt,<br />

geschieht contra legem.<br />

3. Herausnahme im Rahmen des § 1666 BGB?<br />

<strong>Das</strong> <strong>Jugendamt</strong> ist gemäß § 50 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, das <strong>Familiengericht</strong><br />

anzurufen, wenn anders eine Gefährdung des Kindeswohls nicht zu beseitigen ist.<br />

Im Rahmen des § 1666 BGB kann das <strong>Familiengericht</strong> dann die Herausgabe des<br />

Kindes an das <strong>Jugendamt</strong> anordnen. Dies setzt aber einen Bereitschaftsdienst beim<br />

<strong>Familiengericht</strong> voraus, der nicht überall eingerichtet ist.<br />

4. Polizeirechtliche Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage<br />

§ 1 des Polizeigesetzes (z.B. Baden-Württemberg) beschreibt die Aufgabe der<br />

Polizei, § 3 die Befugnis, zur Erfüllung der Aufgabe Maßnahmen zu treffen. Wird<br />

ein Kind misshandelt oder sexuell missbraucht, ist ein Strafgesetz verletzt <strong>und</strong><br />

damit die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 1 PolG gestört. Die Polizei kann dann die<br />

notwendigen Maßnahmen (also auch die Herausnahme) ergreifen, weil es keine<br />

speziellere Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage gibt. „Polizei“ i.S.d. PolG sind die Polizeibehörden<br />

<strong>und</strong> der Polizeivollzugsdienst (z.B. § 59 PolG Baden-Württemberg).<br />

Polizeibehörden sind auch die Kreispolizeibehörden <strong>und</strong> die Ortspolizeibehörden<br />

(§ 61 PolG Baden-Württemberg). Kreispolizeibehörden sind die unteren Verwaltungsbehörden,<br />

Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden (§ 62 PolG Baden-<br />

Württemberg). In den Gemeinden mit eigenem <strong>Jugendamt</strong> kann daher das <strong>Jugendamt</strong><br />

als Ortspolizeibehörde handeln. Im Landkreis kann bei Gefahr im Verzug das<br />

Kreisjugendamt als Kreispolizeibehörde handeln. Diese Aufgabenwahrnehmung<br />

ist dann allerdings keine Jugendhilfe (<strong>und</strong> damit Selbstverwaltungsangelegenheit),<br />

sondern als polizeiliches Handeln Pflichtaufgabe <strong>nach</strong> Weisung (staatliche Angelegenheit).<br />

Solange im SGB VIII eine Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage für die Herausnahme<br />

fehlt, kann die Herausnahme nur auf §§ 1, 3 PolG (des jeweiligen B<strong>und</strong>eslandes)<br />

gestützt werden.<br />

<strong>Das</strong> <strong>Jugendamt</strong> muss dann (für das Bürgermeisteramt bzw. für das Landratsamt)<br />

eine Herausgabeverfügung (Verwaltungsakt) <strong>nach</strong> den Regeln des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes<br />

erlassen; ein VA kann auch mündlich erlassen<br />

werden. Bei Gefahr im Verzuge entfällt die Anhörung. Die Begründung ist nur bei<br />

einem schriftlichen Verwaltungsakt notwendig. Widersetzt sich der Personensorgeberechtigte<br />

der Herausgabe des Kindes, wird der Verwaltungsakt mit den<br />

Mitteln der Zwangsvollstreckung vollstreckt. Dies geschieht <strong>nach</strong> dem jeweiligen<br />

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Als Vollstreckungsmittel kommt unmittelbarer<br />

Zwang in Betracht. Dieser muss bei Gefahr im Verzuge nicht angedroht<br />

werden. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs obliegt dem Polizeivollzugsdienst<br />

(z.B. <strong>nach</strong> § 51 PolG Baden-Württemberg).<br />

Nach Vollzug einer Herausnahme des Kindes erfolgt seine Inobhutnahme als<br />

jugendhilferechtliche Maßnahme <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII.<br />

<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc


7<br />

III. Geschlossene Unterbringung Minderjähriger<br />

1. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

Schaubild 3:<br />

Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lagen für die geschlossene Unterbringung<br />

Minderjähriger<br />

Öffentlich-rechtlich<br />

Zivilrechtlich<br />

1. §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 4, 73 JGG § 1631b BGB<br />

2. UBG/PsychKG des Landes a) Satz 1 (mit Genehmigung<br />

des FamG)<br />

3. § <strong>42</strong> Abs. 3 (oder Abs. 2) SGB VIII b) Satz 2 (<strong>nach</strong>trägl. Genehmigung<br />

des FamG)<br />

§§ 27, 34 SGB VIII i.V.m. § 1631b BGB<br />

Die freiheitsentziehende Maßnahme ist <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> Abs. 3 S. 2 SGB VIII im Rahmen<br />

einer Inobhutnahme <strong>nach</strong> Satz 1 („dabei“), also bei einem zugeführten Minderjährigen<br />

möglich. Aus ihrem Zweck, Leib oder Leben des Kindes oder Dritter<br />

zu schützen, folgt aber, dass trotz Wortlaut <strong>und</strong> systematischer Stellung die Freiheitsentziehung<br />

auch im Rahmen <strong>von</strong> § <strong>42</strong> Abs. 2 SGB VIII, also bei einem<br />

Selbstmelder möglich sein muss.<br />

Eine geschlossene Unterbringung Minderjähriger ist aber nicht nur im Rahmen des<br />

§ <strong>42</strong> SGB VIII möglich, sondern auch im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung<br />

(§§ 27, 34 SGB VIII). Diese Rechtsgr<strong>und</strong>lage reicht allerdings nur für die Unterbringung<br />

des jungen Menschen, nicht aber für eine damit verb<strong>und</strong>ene Freiheitsentziehung.<br />

Diese kann aber auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 1631b BGB erfolgen, also<br />

mit Einverständnis des Personensorgeberechtigten <strong>und</strong> zusätzlicher Genehmigung<br />

des <strong>Familiengericht</strong>s. Die Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Unterbringung ist also zweistufig,<br />

nämlich auf der ersten Stufe öffentlich-rechtlich (SGB VIII), auf der zweiten<br />

Stufe zivilrechtlich (BGB).<br />

<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc


8<br />

2. Unterscheidungskriterien der verschiedenen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

Schaubild 4:<br />

Unterscheidungskriterien der verschiedenen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

PsychKG/UBG § 1631b BGB § <strong>42</strong> SGB VIII<br />

1. Veranlasser<br />

untere Verwaltungsbehörde<br />

(auf Antrag<br />

<strong>und</strong> mit ärztlichem<br />

Zeugnis i.d.R. des<br />

Ges<strong>und</strong>heitsamtes)<br />

PSB (auch JA als<br />

AV)<br />

JA<br />

2. Ort<br />

Psych. Einrichtung<br />

Einrichtung der<br />

Jugendhilfe, wenn<br />

als HzE (§§ 27, 34<br />

SGB VIII)<br />

sonst:<br />

andere Einrichtung<br />

Einrichtung der Jugendhilfe<br />

3. Alter<br />

Volljährige oder<br />

Minderjährige<br />

nur Minderjährige<br />

nur Minderjährige<br />

4. Voraussetzungen<br />

(1) psychische<br />

Erkrankung<br />

(2) Gefahr für<br />

eigene(s) Leben<br />

oder Ges<strong>und</strong>heit<br />

oder für Rechtsgüter<br />

Dritter<br />

Kindeswohl<br />

(1) Voraussetzungen<br />

der Inobhutnahme<br />

+<br />

(2) dringende Gefahr<br />

für Leib oder Leben<br />

seiner selbst oder<br />

Dritter<br />

5. Verhältnismäßigkeit<br />

+<br />

(subsidiär gegenüber<br />

§ 1631b BGB)<br />

+<br />

+<br />

6. Personensorgerecht<br />

gegen den Willen des<br />

PSB<br />

mit Einverständnis<br />

des PSB (Antrag)<br />

ohne PSB; gegen PSB nur<br />

<strong>nach</strong> Entscheidung d. FamG<br />

gem. § 1666 BGB<br />

7. gerichtliche<br />

Entscheidung<br />

Anordnung des<br />

VormG<br />

FamG (vorherige<br />

Genehmigung;<br />

<strong>nach</strong>trägl. nur bei<br />

Gefahr im Verzug)<br />

FamG<br />

8. gerichtliches<br />

Verfahren<br />

(insbesondere<br />

Anhörung,<br />

Verfahrenspflegschaft,<br />

Gutachter)<br />

§§ 70a-n FGG<br />

§§ 70a-n FGG<br />

strittig, ob §§ 70a-n FGG<br />

analog<br />

<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc


9<br />

9. Dauer solange Voraussetzungen<br />

(s. oben 4.)<br />

vorliegen;<br />

vorl. Unterbringung<br />

höchstens 6 Wochen<br />

solange Voraussetzungen<br />

(s.oben 4.)<br />

vorliegen;<br />

vorl. Unterbringung<br />

höchst. 6 Wochen<br />

solange Voraussetzungen<br />

(s.oben 4.) vorliegen<br />

3. Anforderungen an die Entscheidung des <strong>Familiengericht</strong>s bei Freiheitsentziehung<br />

gem. § <strong>42</strong> SGB VIII<br />

a) Zeitliche Anforderungen<br />

Aus Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG folgt, dass eine Entscheidung des <strong>Familiengericht</strong>s<br />

unverzüglich <strong>nach</strong> der geschlossenen Unterbringung herbeizuführen<br />

ist. Der in § <strong>42</strong> Abs. 3 S. 3 geregelte Zeitablauf hat nur die Bedeutung, dass<br />

die Freiheitsentziehung zu beenden ist, wenn <strong>nach</strong> Ablauf der Frist eine gerichtliche<br />

Entscheidung nicht ergangen ist. Die Frist setzt sich zusammen aus<br />

den Restst<strong>und</strong>en des Tages der Freiheitsentziehung (nicht etwa der Inobhutnahme)<br />

<strong>und</strong> den 24 St<strong>und</strong>en des darauf folgenden Tages. Der Wortlaut des<br />

§ <strong>42</strong> Abs. 3 S. 3 ist insoweit nicht eindeutig; diese Auslegung folgt aber aus<br />

dem Zusammenhang mit Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG. Entfallen die Voraussetzungen<br />

der Freiheitsentziehung, ist diese auch schon vor Ablauf der Frist oder<br />

vor einer richterlichen Entscheidung zu beenden.<br />

b) Inhaltliche Anforderungen<br />

Ist der Personensorgeberechtigte mit der Freiheitsentziehung (unabhängig <strong>von</strong><br />

der Inobhutnahme) nicht einverstanden, erfolgt eine Entscheidung des <strong>Familiengericht</strong>s.<br />

Dies folgt aus § <strong>42</strong> Abs. 3 S. 4 SGB VIII. Diese ergeht unabhängig<br />

<strong>von</strong> einer möglicherweise vorausgegangenen Entscheidung über die Inobhutnahme<br />

(ohne Freiheitsentziehung). Auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 1666 BGB<br />

muss das <strong>Familiengericht</strong> dann entweder die Zustimmung des Personensorgeberechtigten<br />

zur Freiheitsentziehung ersetzen oder das Sorgerecht insoweit<br />

entziehen <strong>und</strong> auf einen Ergänzungspfleger übertragen.<br />

Ist der (ursprüngliche oder neu bestellte) Personensorgeberechtigte mit der<br />

Freiheitsentziehung einverstanden, ändert dies nichts an der Notwendigkeit<br />

einer familiengerichtlichen Entscheidung auf der Gr<strong>und</strong>lage des § <strong>42</strong> Abs. 3<br />

S. 3 SGB VIII. <strong>Das</strong> Einverständnis mit der Freiheitsentziehung hat nicht die<br />

Folge, dass eine Freiheitsentziehung nicht mehr vorliegt, wie sich aus § 1631b<br />

BGB <strong>und</strong> § 1 Abs. 3 S. 3 UBG (z.B. Baden-Württemberg) ergibt. Neben der<br />

Entscheidung <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> Abs. 3 S. 3 SGB VIII ist aber nicht zusätzlich die Entscheidung<br />

des <strong>Familiengericht</strong>s <strong>nach</strong> § 1631b BGB notwendig. Letztere wird<br />

vielmehr durch erstere ersetzt. Eine doppelte Entscheidung wäre auch sinnlos,<br />

da für beide Entscheidungen dasselbe Entscheidungskriterium gilt, nämlich,<br />

ob die Freiheitsentziehung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1631b<br />

S. 3 BGB bzw. § <strong>42</strong> Abs. 3 S. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB VIII).<br />

<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc


10<br />

Da es sich bei der freiheitsentziehenden Maßnahme um einen (neuen) Verwaltungsakt<br />

i.S.v. § 31 SGB X handelt, ist Anfechtungswiderspruch <strong>und</strong><br />

-klage zulässig (§§ 68, <strong>42</strong> VwGO). <strong>Das</strong> Verwaltungsgericht hat dann zu prüfen,<br />

ob die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung gem. § <strong>42</strong> Abs. 3<br />

S. 2 SGB VIII vorliegen. Diese Prüfung geht über die vom <strong>Familiengericht</strong><br />

vorzunehmende hinaus, da sie sich nicht nur auf die Prüfung des Kindeswohls<br />

bezieht, sondern auch auf die Gefahrenabwehr für Leib oder Leben Dritter <strong>und</strong><br />

auf die Voraussetzungen der Inobhutnahme.<br />

c) Verfahrensrechtliche Anforderungen<br />

§ 70 FGG bezieht sich mit seinem Wortlaut nicht auf die Unterbringung <strong>nach</strong><br />

§ <strong>42</strong> SGB VIII. Nur wenn man die Entscheidung <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> Abs. 3 S. 3<br />

SGB VIII mit der <strong>nach</strong> § 1631b BGB „doppeln“ würde, ergäbe sich ein Anknüpfungspunkt<br />

für die Anwendung der Verfahrensregeln der §§ 70a-n FGG.<br />

Eine (planwidrige) Lücke des § 70 FGG, die mit einer analogen Anwendung<br />

zu schließen wäre, ist nicht anzunehmen, da die Verfahrensregelungen nicht<br />

auf die notwendigerweise nur kurzzeitige Unterbringung <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII<br />

passen (z.B. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens <strong>nach</strong> § 70e FGG). Da<br />

die Freiheitsentziehung <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> SGB VIII nur so lange dauern kann, wie die<br />

Voraussetzungen der Inobhutnahme vorliegen, endet sie mit einer Entscheidung<br />

des Personensorgeberechtigten (notfalls <strong>nach</strong> einer Entscheidung des<br />

<strong>Familiengericht</strong>s gemäß § 1666 BGB) über die weiteren Hilfemaßnahmen.<br />

IV. Hinweise auf<br />

1. Literatur<br />

Busch: Begriff, Inhalt <strong>und</strong> Umfang der Inobhutnahme <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> KJHG, ZfJ 1993,<br />

129;<br />

Fegert/Späth/Salgo (Hrsg.): Freiheitsentziehende Maßnahmen in Jugendhilfe <strong>und</strong><br />

Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrie. Münster 2001;<br />

Lakies: Vorläufige Maßnahmen zum Schutz <strong>von</strong> Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen <strong>nach</strong><br />

§§ <strong>42</strong>, 43 des KJHG, ZfJ 1992, 49;<br />

Ollmann: Zum Geltungsbereich des § <strong>42</strong> SGB VIII (Inobhutnahme), FamRZ 2000,<br />

261;<br />

Proksch: Verfahrensbestimmungen der Inobhutnahme, Jugendhilfe 1994, 26;<br />

Späth: Konzeption <strong>und</strong> Praxis der Inobhutnahme <strong>nach</strong> § <strong>42</strong> KJHG, ZfJ 1998, 303;<br />

Trenczek: Inobhutnahme <strong>und</strong> geschlossene Unterbringung, ZfJ 2000, 121.<br />

Außerdem:<br />

Gemeinsame Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände <strong>und</strong> der BAG der<br />

Landesjugendämter vom 31.08.1995, ZfJ 1995, 540.<br />

<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc


11<br />

2. Rechtsprechung<br />

BVerwG, ZfJ 2000, 31 = NVwZ 2000, 325 = ZFSH/SGB 2000, 110 = FEVS 51,<br />

152;<br />

OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 1026 = ZfJ 1996, 241;<br />

OLG Hamm, ZfJ 1997, 433;<br />

AG Kamen, DAVorm 1994/501;<br />

VG Stuttgart vom 29.11.2000, Az. 8 K 3599/00;<br />

VG Karlsruhe vom 15.03.2001, Az. 5 K 1951/98, 5 K 1952/98 <strong>und</strong> 5 K 1953/98.<br />

<strong>Zusammenspiel</strong> JA-FamG.doc

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