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INSOLVENZRECHT IN DER EU<br />
ENGLAND, FRANKREICH, ITALIEN, NIEDERLANDE<br />
Recht
Inhalt<br />
A. E<strong>in</strong>leitung ........................................................................................................................... 4<br />
B. Europäische Insolvenzverordnung ..................................................................................... 4<br />
1. Internationale Zuständigkeit .............................................................................................. 5<br />
2. Universalitätspr<strong>in</strong>zip ........................................................................................................... 5<br />
3. Anwendbares Recht ............................................................................................................ 6<br />
4. Anerkennung ...................................................................................................................... 6<br />
C. Insolvenzregister ............................................................................................................... 7<br />
D. Grundzüge des Insolvenzrechts <strong>in</strong> ausgewählten Län<strong>der</strong>n ................................................ 7<br />
1. England und Wales ............................................................................................................. 7<br />
2. Frankreich ........................................................................................................................ 10<br />
3. Italien ................................................................................................................................ 14<br />
4. Nie<strong>der</strong>lande ...................................................................................................................... 16<br />
E. Checkliste ......................................................................................................................... 19<br />
F. Tabellarische Übersicht .................................................................................................... 20<br />
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Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU<br />
Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU<br />
A. E<strong>in</strong>leitung<br />
Die wirtschaftlichen Krisen <strong>der</strong> vergangenen Jahre haben das Insolvenzrecht stärker <strong>in</strong> den Fokus<br />
gerückt. Gemäß e<strong>in</strong>er Untersuchung von „Creditreform“ zur Entwicklung <strong>der</strong> Unternehmens<strong>in</strong>solvenzen<br />
<strong>in</strong> Europa 2013/2014 stiegen die Insolvenzen 2013 gegenüber dem Vorjahr um 1,1% an. Signifikante<br />
Anstiege s<strong>in</strong>d u.a. <strong>in</strong> Italien (15,9%) zu verzeichnen. In den Nie<strong>der</strong>landen ist die Zahl <strong>der</strong> Insolvenzen<br />
um 9,7% und <strong>in</strong> Frankreich um 2,1% gestiegen, während <strong>in</strong> Großbritannien die Zahl <strong>der</strong><br />
Insolvenzen um 9,9% zurückg<strong>in</strong>g. Wegen des bed<strong>eu</strong>tenden Handelsvolumens d<strong>eu</strong>tscher Unternehmen<br />
im Vere<strong>in</strong>igten Königreich - Das Vere<strong>in</strong>igte Königreich rangierte 2013 auf Platz 3 <strong>der</strong> d<strong>eu</strong>tschen<br />
Außenhandelspartner (!) - lohnt sich aber unabhängig von den aktuellen Entwicklungen<br />
auch e<strong>in</strong> Blick <strong>in</strong> das englische Insolvenzrecht.<br />
Laut Creditreform erfolgen 32,4% aller Insolvenzen im Handelsbereich, im Dienstleistungsbereich<br />
sogar 35,9%. In Großbritannien waren 2013 alle<strong>in</strong>e 62% aller Insolvenzen <strong>der</strong> Dienstleistungsbranche<br />
zuzuordnen.<br />
B. Europäische Insolvenzverordnung<br />
Auf Grund <strong>der</strong> wachsenden <strong>in</strong>ternationalen Verflechtung des Wirtschaftslebens haben <strong>in</strong>ternational<strong><strong>in</strong>solvenzrecht</strong>liche<br />
Aspekte an Bed<strong>eu</strong>tung gewonnen. Deren Grundlagen s<strong>in</strong>d EU-weit <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
EU-Verordnung Nr. 1346/2000 DES RATES vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren geregelt.<br />
Bei Insolvenzen mit <strong>in</strong>ternationalen Bezügen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e, wenn die Vermögenswerte des<br />
Schuldners teilweise im Ausland belegen s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> die Gläubiger im Ausland ansässig, stellen sich<br />
viele Vorfragen: Die Gerichte welchen Staates s<strong>in</strong>d für die Eröffnung e<strong>in</strong>es Insolvenzverfahrens zuständig?<br />
Welches Vermögen des Schuldners wird erfasst? Die <strong><strong>in</strong>solvenzrecht</strong>lichen Regelungen<br />
welchen Staates s<strong>in</strong>d anwendbar? Werden Entscheidungen des Insolvenzrechts im Ausland anerkannt?<br />
Die Antworten darauf liefert das sog. „<strong>in</strong>ternationale Insolvenzrecht“. Innerhalb <strong>der</strong> EU ist dies (mit<br />
Ausnahme Dänemarks) durch die EU-Verordnung Nr. 1356/2000 vere<strong>in</strong>heitlicht worden. Insolvenzverfahren<br />
<strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d Gesamtverfahren (d.h. Verfahren, bei denen <strong>in</strong>dividuelle<br />
Rechtsverfolgungsmaßnahmen e<strong>in</strong>zelner Gläubiger ausgeschlossen s<strong>in</strong>d), welche die Insolvenz<br />
des Schuldners voraussetzen und e<strong>in</strong>en Vermögensbeschlag sowie die Bestellung e<strong>in</strong>es Verwalters<br />
zur Folge haben. Welche Verfahren dies EU-weit s<strong>in</strong>d, ist im Anhang A zur Verordnung aufgeführt.<br />
Nicht erfasst von <strong>der</strong> EU-VO s<strong>in</strong>d Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen<br />
o<strong>der</strong> Kredit<strong>in</strong>stituten, von Wertpapierunternehmen, die Dienstleistungen erbr<strong>in</strong>gen,<br />
welche die Haltung von Gel<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Wertpapieren Dritter umfassen sowie von Organismen für<br />
geme<strong>in</strong>same Anlagen. Räumlich erfasst s<strong>in</strong>d nur solche Verfahren, bei denen „<strong>der</strong> Mittelpunkt <strong>der</strong><br />
hauptsächlichen Interessen des Schuldners“ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU-Mitgliedstaat liegt, wobei Dänemark<br />
ke<strong>in</strong> Mitgliedstaat im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Verordnung ist.<br />
4 Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU
1. Internationale Zuständigkeit<br />
E<strong>in</strong>e zentrale Frage des <strong>in</strong>ternationalen Insolvenzrechts ist die <strong>der</strong> <strong>in</strong>ternationalen Zuständigkeit,<br />
d.h. die Frage, die Gerichte welchen Staates für die Eröffnung e<strong>in</strong>es Insolvenzverfahrens zuständig<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
a) Interessenmittelpunkt<br />
Art.3 <strong>der</strong> VO knüpft hier an den „Mittelpunkt <strong>der</strong> hauptsächlichen Interessen“ („centre of ma<strong>in</strong> <strong>in</strong>terests“<br />
(COMI)) des Schuldners an. Aus den Materialien zur Insolvenzverordnung ergibt sich, dass<br />
dies <strong>der</strong> Ort ist, an dem <strong>der</strong> Schuldner üblicherweise, <strong>in</strong> für Dritte erkennbarer Weise <strong>der</strong> Verwaltung<br />
se<strong>in</strong>er Interessen nachgeht. Gemäß e<strong>in</strong>er Entscheidung des High Court of Justice Leeds muss<br />
dieser Ort e<strong>in</strong>e „gewisse Beständigkeit“ aufweisen. Im Übrigen gibt es hierzu e<strong>in</strong>e Fülle von Rechtsprechung<br />
und juristischer Literatur. Dabei stehen sich im Wesentlichen zwei Ansätze gegenüber:<br />
Gemäß <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Rechtsprechung vorherrschenden „m<strong>in</strong>d of management-Theorie“ s<strong>in</strong>d unternehmens<strong>in</strong>terne<br />
Gesichtspunkte entscheidend. Maßgeblich ist demnach, <strong>in</strong> welchem Mitgliedstaat<br />
die strategischen Unternehmensentscheidungen getroffen werden. Dem steht die „bus<strong>in</strong>ess<br />
activity“-Theorie gegenüber, die auf die nach außen tretenden Handlungen und Vermögenswerte<br />
des Schuldners abstellt. Gesichtspunkte dafür s<strong>in</strong>d u.a. <strong>der</strong> Ort <strong>der</strong> Geschäftsräume, <strong>der</strong> Ort, an dem<br />
die meisten Angestellten tätig s<strong>in</strong>d, <strong>der</strong> Ort des Geschäftskontos und <strong>der</strong> Ort und die Art <strong>der</strong> Abwicklung<br />
<strong>der</strong> Verträge mit den Gläubigern.<br />
b) Konzerne<br />
Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird gemäß Art.3 Abs.2 <strong>der</strong> VO vermutet, dass <strong>der</strong> Interessenmittelpunkt<br />
<strong>der</strong> Ort des Satzungssitzes ist.<br />
Die Insolvenzverordnung trifft ke<strong>in</strong>e Regelungen für e<strong>in</strong>e Konzern<strong>in</strong>solvenz. Sie äußert sich somit<br />
auch nicht dazu, ob auf den Interessenmittelpunkt <strong>der</strong> Muttergesellschaft o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en davon unabhängigen<br />
COMI <strong>der</strong> Tochtergesellschaft abzustellen ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat<br />
bislang dazu entschieden, dass für jede Tochtergesellschaft unabhängig von <strong>der</strong> Muttergesellschaft<br />
zu entscheiden ist, wo <strong>der</strong> Interessenmittelpunkt ist. Folglich ist e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche <strong>in</strong>ternationale<br />
Zuständigkeit für den gesamten Konzern nur gegeben, wenn alle Tochtergesellschaften <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>- und demselben Staat ihren Interessenmittelpunkt haben.<br />
2. Universalitätspr<strong>in</strong>zip<br />
Insolvenzen mit <strong>in</strong>ternationalem Bezug zeichnen sich häufig dadurch aus, dass <strong>der</strong> Schuldner über<br />
Vermögensgegenstände <strong>in</strong> verschiedenen Län<strong>der</strong>n verfügt. Dann stellt sich die Frage, ob von <strong>der</strong><br />
Insolvenzeröffnung sämtliche Vermögensgegenstände weltweit o<strong>der</strong> nur die <strong>in</strong> dem Eröffnungsstaat<br />
belegenen erfasst s<strong>in</strong>d.<br />
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5
Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU<br />
Die EU-Verordnung geht von dem Grundsatz aus, dass alles irgendwo vorhandene Schuldnervermögen<br />
von e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zigen - wo auch immer eröffneten - Insolvenzverfahren erfasst wird.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs wird das Pr<strong>in</strong>zip e<strong>in</strong>er Universal<strong>in</strong>solvenz durch die Zulassung von Territorialverfahren<br />
abgeschwächt. In diesen Verfahren s<strong>in</strong>d die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf das im Gebiet<br />
e<strong>in</strong>es bestimmten Mitgliedstaats belegene Vermögen beschränkt, ohne, dass <strong>in</strong> diesem Staat <strong>der</strong><br />
Interessenmittelpunkt des Schuldners liegt. E<strong>in</strong> solches Verfahren setzt allerd<strong>in</strong>gs voraus, dass <strong>der</strong><br />
Schuldner e<strong>in</strong>e Nie<strong>der</strong>lassung im Gebiet dieses Mitgliedstaates hat (Art.3 Abs.2 S.1 <strong>der</strong> VO 1346/<br />
2000). Es kann vor o<strong>der</strong> nach Eröffnung e<strong>in</strong>es Haupt<strong>in</strong>solvenzverfahrens (d.h. e<strong>in</strong>es Verfahrens, das<br />
am Gericht des Interessenmittelpunktes eröffnet wird) eröffnet werden. Wird es nach dem Haupt<strong>in</strong>solvenzverfahren<br />
eröffnet, ist es nur als Liquidationsverfahren zulässig.<br />
3. Anwendbares Recht<br />
Lex fori concursus<br />
Ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationales Insolvenzverfahren eröffnet, stellt sich die Frage, das Insolvenzrecht welchen<br />
Staates denn auf das konkrete Verfahren anwendbar ist. Gemäß Art.4 Abs.1 <strong>der</strong> VO ist für das<br />
Insolvenzverfahren das Recht des Mitgliedstaates anwendbar, <strong>in</strong> dem das Verfahren eröffnet wurde.<br />
Man spricht <strong>in</strong>sofern auch von dem Grundsatz <strong>der</strong> „lex fori concursus“. Hierzu gehört <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e,<br />
über welche Schuldner e<strong>in</strong> Insolvenzverfahren eröffnet werden darf (Insolvenzfähigkeit), die<br />
Befugnisse des Insolvenzverwalters sowie die Anmeldung, Prüfung und Feststellung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen.<br />
Auch die Fragen, wie sich e<strong>in</strong> Insolvenzverfahren auf laufende Verträge auswirkt und welche<br />
Rechtshandlungen wegen Benachteiligung <strong>der</strong> Gläubiger nichtig, anfechtbar o<strong>der</strong> relativ unwirksam<br />
s<strong>in</strong>d, fallen darunter.<br />
4. Anerkennung<br />
E<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Frage ist es, ob sich die Wirkungen e<strong>in</strong>es z.B. <strong>in</strong> Großbritannien eröffneten Insolvenzverfahrens<br />
auch auf D<strong>eu</strong>tschland erstrecken. Die EU-VO bejaht dies (grundsätzlich) <strong>in</strong> Art. 17 Abs.1,<br />
sofern nicht die Verordnung (aufgrund bestimmter Son<strong>der</strong>regelungen) etwas an<strong>der</strong>es bestimmt<br />
und solange noch ke<strong>in</strong> Territorialverfahren <strong>in</strong> dem jeweils an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat (im Beispiel hier<br />
D<strong>eu</strong>tschland) eröffnet worden ist. Darüber h<strong>in</strong>aus gilt gemäß Art.4 Abs.1 „für das Insolvenzverfahren<br />
und se<strong>in</strong>e Wirkungen das Recht des Mitgliedstaats, <strong>in</strong> dem das Verfahren eröffnet wird“. Was<br />
darunter zu verstehen ist, wird <strong>in</strong> Art.4 Abs.2 konkretisiert. Aus den genannten Vorschriften folgt,<br />
dass sich (grundsätzlich) die Wirkungen e<strong>in</strong>es Insolvenzverfahren auch auf das Ausland erstrecken.<br />
E<strong>in</strong> Mitgliedstaat kann sich jedoch weigern, die Wirkungen auf se<strong>in</strong> Staatsgebiet zu erstrecken,<br />
wenn dies zu e<strong>in</strong>em Ergebnis führen würde, dass offensichtlich mit se<strong>in</strong>er öffentlichen Ordnung<br />
unvere<strong>in</strong>bar ist („ordre public“).<br />
6 Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU
C. Insolvenzregister<br />
In e<strong>in</strong>igen EU-Mitgliedstaaten s<strong>in</strong>d sog. Insolvenzregister e<strong>in</strong>gerichtet worden, die es ermöglichen,<br />
auf elektronischem Weg Zugang zu wichtigen Informationen rund um die Insolvenz von<br />
Unternehmen zu erlangen. Der Umfang <strong>der</strong> bereitgestellten Informationen variiert unter den<br />
Mitgliedstaaten.<br />
Im Zuge <strong>der</strong> <strong>eu</strong>ropäischen Initiative zur Mo<strong>der</strong>nisierung des <strong>eu</strong>ropäischen Insolvenzrechts s<strong>in</strong>d<br />
die Insolvenzregister e<strong>in</strong>iger Mitgliedstaaten mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> verbunden worden. E<strong>in</strong>zelheiten hierzu<br />
s<strong>in</strong>d auf dem EU-Justizportal unter https://e-justice.<strong>eu</strong>ropa.<strong>eu</strong>/content_<strong>in</strong>solvency_registers-<br />
110-de.do abrufbar.<br />
D. Grundzüge des Insolvenzrechts <strong>in</strong> ausgewählten Län<strong>der</strong>n<br />
1. England und Wales<br />
E<strong>in</strong> auf das gesamte Vere<strong>in</strong>igte Königreich anwendbares Insolvenzrecht existiert nicht. Der Insolvency<br />
Act gilt nur teilweise <strong>in</strong> Schottland, <strong>in</strong> Nordirland ist er grundsätzlich nicht anwendbar. Neben<br />
dem Insolvency Act sowie den Insolvency Rules als wesentlicher Rechtsgrundlage bilden (gemäß<br />
dem traditionellen System des case law) Gerichtsentscheidungen die Rechtsgrundlage des<br />
englischen und walisischen Insolvenzrechts.<br />
Zu unterscheiden s<strong>in</strong>d Insolvenzen natürlicher Personen von denjenigen <strong>der</strong> Gesellschaften. Liquidationsverfahren<br />
über das Vermögen natürlicher Personen werden als „bankruptcy“ bezeichnet.<br />
Im Folgenden s<strong>in</strong>d die verschiedenen Insolvenzverfahren bezüglich Gesellschaften dargestellt.<br />
a) Alternativen e<strong>in</strong>er Liquidation<br />
Zur Vermeidung e<strong>in</strong>es auf Liquidation e<strong>in</strong>er Gesellschaft gerichteten Insolvenzverfahrens existieren<br />
die Verfahren des „Company Voluntary Arrangement“ (Insolvency Act Ss.(Sections) 1-7), des<br />
„Compromise (o<strong>der</strong> Scheme) Arrangement“ (Companies Act 2006, Part 26 Ss. 895-901 und Part 27),<br />
<strong>der</strong> „Adm<strong>in</strong>istration“(Insolvency Act Schedule B1) sowie des „Adm<strong>in</strong>istrative Receivership“ (Insolvency<br />
Act Ss. 29 ff.).<br />
Gemäß Anhang A <strong>der</strong> <strong>eu</strong>ropäischen Insolvenzordnung s<strong>in</strong>d „Adm<strong>in</strong>istration“ und „Company Voluntary<br />
Arrangement“ Insolvenzverfahren i.S.d. Art. 2 a) <strong>der</strong> Verordnung. Die entsprechenden Vorschriften<br />
können daher auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> unter B) dargestellten Verordnung zur Anwendung<br />
kommen. „Compromise Arrangement“ und „Adm<strong>in</strong>istrative Receivership“ dagegen s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Insolvenzverfahren<br />
<strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne.<br />
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Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU<br />
aa) Arrangement<br />
Während beim freiwilligen außergerichtlichen Vergleich („Company Voluntary Arrangement“)<br />
das Gericht nicht wesentlich e<strong>in</strong>geschaltet werden muss, unterliegt <strong>der</strong> „Compromise of Arrangement“<br />
<strong>der</strong> Genehmigungspflicht durch das Gericht, das zuvor Gläubiger und Gesellschafter<br />
zwecks Abschluss e<strong>in</strong>es Vergleiches e<strong>in</strong>berufen hat. In beiden Fällen ist die Zustimmung von anwesenden<br />
und stimmberechtigten Gläubigern erfor<strong>der</strong>lich, <strong>der</strong>en For<strong>der</strong>ungen m<strong>in</strong>destens 75% <strong>der</strong><br />
For<strong>der</strong>ungen aller anwesenden und stimmberechtigten Gläubiger ausmachen.<br />
bb) Adm<strong>in</strong>istration<br />
Die Adm<strong>in</strong>istration dient dem Ziel, e<strong>in</strong>er Company Zeit zur Restrukturierung e<strong>in</strong>zuräumen. Die<br />
Gesellschafter müssen e<strong>in</strong>e eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
abgeben und diese geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>em Antrag auf Eröffnung des Adm<strong>in</strong>istration-Verfahrens<br />
e<strong>in</strong>reichen. Besteht die berechtigte Aussicht, dass die Zahlungsunfähigkeit durch das Adm<strong>in</strong>istration-Verfahren<br />
überwunden werden kann, nimmt das Gericht den Antrag an. Es erlässt<br />
dann e<strong>in</strong>e sog. „Adm<strong>in</strong>istration Or<strong>der</strong>“, <strong>der</strong> gemäß alle Geschäfte von e<strong>in</strong>em vom Gericht bestellten<br />
Adm<strong>in</strong>istrator verwaltet und fortgeführt werden. Auf Veranlassung des Adm<strong>in</strong>istrators muss<br />
e<strong>in</strong> Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse <strong>der</strong> Gesellschaft e<strong>in</strong>schließlich konkreter Maßnahmen<br />
zur Sanierung verfasst werden. Genehmigt die Gesellschafterversammlung den Bericht<br />
nicht, ordnet das Gericht die Zwangsliquidation an. Seit dem Enterprise Act 2002 besteht auch die<br />
Möglichkeit, e<strong>in</strong> Adm<strong>in</strong>istration-Verfahren ohne Gerichtsbeschluss e<strong>in</strong>zuleiten („out of court<br />
rules“; durch den Inhaber e<strong>in</strong>er Float<strong>in</strong>g Charge (globales Sicherungsrecht) o<strong>der</strong> die Company<br />
selbst).<br />
cc) Adm<strong>in</strong>istration Receivership<br />
Auf die Verwertung von Vermögensgegenständen und Sicherheiten zugunsten <strong>der</strong> Gläubiger ist<br />
das Verfahren <strong>der</strong> „Adm<strong>in</strong>istrative Receivership“ zugeschnitten. Im Unterschied zum Liquidator<br />
wickelt <strong>der</strong> aufgrund privatrechtlicher Vere<strong>in</strong>barung durch e<strong>in</strong>en Gläubiger bestellte Adm<strong>in</strong>strative<br />
Receiver die Company nicht ab, son<strong>der</strong>n verwertet Sicherheiten. E<strong>in</strong> adm<strong>in</strong>istrative Receiver<br />
hat weitreichende Geschäftsführungsbefugnisse. Durch den Enterprise Act ist die adm<strong>in</strong>istrative<br />
Receivership für nach dem 15.9.2003 vere<strong>in</strong>barte Float<strong>in</strong>g Charges weitgehend abgeschafft worden.<br />
b) Liquidation<br />
Die Liquidation <strong>der</strong> Gesellschaft („w<strong>in</strong>d<strong>in</strong>g up“) kann auf drei verschiedene Arten erfolgen:<br />
- Bei <strong>der</strong> „members’ voluntary w<strong>in</strong>d<strong>in</strong>g up“ wird die company auf Initiative <strong>der</strong> Gesellschafter freiwillig<br />
abgewickelt.<br />
- Die „creditors’ voluntary w<strong>in</strong>d<strong>in</strong>g up“ ist e<strong>in</strong>e Abwicklung auf Initiative <strong>der</strong> Gesellschafter ohne<br />
Mitwirkung des Gerichts.<br />
In <strong>der</strong> ersten Variante handelt es sich um die Abwicklung e<strong>in</strong>er solventen Gesellschaft. In <strong>der</strong> zweiten<br />
Variante dagegen ist die Gesellschaft <strong>in</strong>solvent und muss <strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen nach dem Beschluss<br />
über die Abwicklung e<strong>in</strong>e Gläubigerversammlung e<strong>in</strong>berufen.<br />
8 Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU
- Die „compulsory w<strong>in</strong>d<strong>in</strong>g up“ schließlich ist die gerichtliche Abwicklung <strong>der</strong> <strong>in</strong>solventen Company.<br />
aa) Liquidationsgrund<br />
Die Eröffnung e<strong>in</strong>er gerichtlichen Liquidation steht im Ermessen des Gerichts. Voraussetzung ist<br />
allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong> Liquidationsgrund. Als solcher kommt u.a. gemäß s. 122 (1) (f) Insolvency Act die „Unfähigkeit,<br />
Schulden zu begleichen“ („the company is unable to pay ist debts“), <strong>in</strong> Betracht. Vermögenslosigkeit<br />
alle<strong>in</strong>e ist noch ke<strong>in</strong> Grund, die Liquidation <strong>der</strong> Gesellschaft abzulehnen. E<strong>in</strong> gewichtiger<br />
Grund, im Falle <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit e<strong>in</strong>e Liquidation zu eröffnen, ist das Vorliegen e<strong>in</strong>er<br />
(unbestrittenen) For<strong>der</strong>ung des antragstellenden Gläubigers. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung orientiert<br />
man sich hier an e<strong>in</strong>em Betrag von 750 Pfund Sterl<strong>in</strong>g (£). Unterhalb dieser Schwelle soll e<strong>in</strong>e Liquidation<br />
nicht eröffnet werden, da das Liquidationsverfahren nicht als Vollstreckungsverfahren für<br />
For<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Höhe genutzt werden soll (siehe Schillig <strong>in</strong>:K<strong>in</strong>dler/Nachmann „Handbuch<br />
Insolvenzrecht <strong>in</strong> Europa“ (Loseblattsammlung), England und Wales Randziffer 79 m.w.N.).<br />
E<strong>in</strong> weiterer bei <strong>der</strong> Entscheidung über die Eröffnung zu berücksichtigen<strong>der</strong> Aspekt ist die Haltung<br />
<strong>der</strong> Gläubiger. Wi<strong>der</strong>spricht die Mehrheit (nach Köpfen und Betrag) <strong>der</strong> Gläubiger, spricht dies aus<br />
dem Grund, die Interessen aller Gläubiger zu berücksichtigen, gegen e<strong>in</strong>e solche Liquidation (vgl.<br />
hierzu Schillig, a.a.O., Rz 82).<br />
Örtlich zuständig ist für alle <strong>in</strong> England und Wales registrierten Gesellschaften <strong>der</strong> High Court <strong>in</strong><br />
London, <strong>der</strong> außerhalb London <strong>in</strong> sog. „District Registries“ agiert.<br />
bb) Liquidator<br />
Eröffnet das Gericht e<strong>in</strong> Liquidationsverfahren, setzt es e<strong>in</strong>en „Liquidator“ e<strong>in</strong> (vergleichbar dem<br />
d<strong>eu</strong>tschen Insolvenzverwalter). Se<strong>in</strong>e Aufgabe ist es, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e, unter Beachtung <strong>der</strong> entsprechenden<br />
rechtlichen Bestimmungen die For<strong>der</strong>ungen festzustellen sowie das Vermögen zu verwerten<br />
und zu verteilen. Dies erfolgt entsprechend <strong>der</strong> gesetzlichen Rangfolge <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Ansprüche.<br />
Zunächst s<strong>in</strong>d (wie <strong>in</strong> D<strong>eu</strong>tschland auch) die Verfahrenskosten zu begleichen. Im Übrigen<br />
besteht <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> gleichmäßigen und anteiligen Befriedigung. Bestimmte Gläubigergruppen<br />
genießen jedoch Vorrang.<br />
Bezüglich laufen<strong>der</strong> und bei<strong>der</strong>seits noch nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig erfüllter Verträge hat <strong>der</strong> Liquidator<br />
e<strong>in</strong> Wahlrecht, ob er diese erfüllt o<strong>der</strong> nicht.<br />
Der Liquidator hat auch dafür zu sorgen, dass die Eröffnung des Verfahrens <strong>in</strong> <strong>der</strong> „London Gazette“<br />
sowie weiteren „Zeitungen se<strong>in</strong>er Wahl“ erfolgt.<br />
Weitere Angaben über zahlungsunfähige Schuldner, die sich <strong>in</strong> „Voluntary Arrangement-Verfahren“<br />
bef<strong>in</strong>den sowie solchen, die e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>fachte Privat<strong>in</strong>solvenz („debt relief or<strong>der</strong>“) beantragt<br />
haben, lassen sich dem Insolvenzdienst von England und Wales entnehmen.<br />
Bis zur Entscheidung über die Eröffnung e<strong>in</strong>es Liquidationsverfahrens kann das Gericht auch e<strong>in</strong>en<br />
vorläufigen („provisional“) Liquidator bestellen. Im Rahmen se<strong>in</strong>er Aufgaben und Befugnisse<br />
hat <strong>der</strong> Liquidator tr<strong>eu</strong>hän<strong>der</strong>ische Pflichten gegenüber <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> Gläubiger zu beach-<br />
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9
Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU<br />
ten. So muss er gegenüber allen Verfahrensbeteiligten strikte N<strong>eu</strong>tralität wahren. Die Vergütung<br />
setzt (soweit vorhanden) <strong>der</strong> Liquidationsausschuss, ansonsten die Gläubigerversammlung fest.<br />
Der Liquidator kann vom Management <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>in</strong>nerhalb von 21 Tagen e<strong>in</strong>e Erklärung<br />
über die Angelegenheiten <strong>der</strong> Gesellschaft („statement of affairs“) verlangen. Auch die Gläubiger<br />
und Gesellschafter haben die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en Antrag auf E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die Bücher und Papiere zu<br />
stellen, über den dann das Gericht nach se<strong>in</strong>em Ermessen entscheidet. Die Gläubiger haben die<br />
Möglichkeit, e<strong>in</strong>en Liquidationsausschuss (m<strong>in</strong>destens drei, höchstens fünf Gläubiger) e<strong>in</strong>zurichten,<br />
<strong>der</strong> die Interessen <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> Gläubiger gegenüber dem Liquidator wahrnimmt.<br />
cc) For<strong>der</strong>ungsanmeldung<br />
Stellt <strong>der</strong> Liquidator fest, dass (voraussichtlich) genug Masse vorhanden ist, um die von ihm ermittelten<br />
Gläubiger quotal zu befriedigen, so <strong>in</strong>formiert er diese entsprechend mit <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung,<br />
ihre For<strong>der</strong>ungen anzumelden. Hierzu ist das Formblatt „form 4.25“ („proof of debt“) zu verwenden.<br />
Der Insolvenzverwalter kann auch weitere Nachweise zum Beweis des Bestehens <strong>der</strong> Schuld<br />
verlangen. Anmeldefähig s<strong>in</strong>d auch künftige o<strong>der</strong> befristete Ansprüche. Der Wert noch nicht fälliger<br />
Ansprüche ist jedoch nach e<strong>in</strong>er bestimmten Formel herabzusetzen. Nach <strong>der</strong> Anmeldung entscheidet<br />
<strong>der</strong> Liquidator, ob <strong>der</strong> Anspruch für die Verteilung zuzulassen ist und begründet dies gegenüber<br />
dem Gläubiger. Dieser kann dann <strong>in</strong>nerhalb von 21 Tagen gegen diese Entscheidung<br />
Rechtsmittel e<strong>in</strong>legen. Diejenigen Gläubiger, die nicht <strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen nach <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung<br />
zur For<strong>der</strong>ungsanmeldung ihre For<strong>der</strong>ungen angemeldet haben, nehmen an <strong>der</strong> Verteilung<br />
nicht teil.<br />
dd) Wirkungen e<strong>in</strong>es vere<strong>in</strong>barten Eigentumsvorbehaltes<br />
E<strong>in</strong> Eigentumsvorbehalt („retention of title“) ist <strong>in</strong>solvenzfest. Das heißt, dass <strong>der</strong> Verkäufer die<br />
Ware ausson<strong>der</strong>n darf.<br />
ee) Verteilung<br />
Vor e<strong>in</strong>er Verteilung <strong>der</strong> Konkursmasse s<strong>in</strong>d zunächst die Verfahrenskosten <strong>in</strong> voller Höhe zu begleichen.<br />
Es folgen <strong>in</strong> dieser Reihenfolge die For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> vorrangigen Gläubiger, <strong>der</strong> Insolvenzgläubiger<br />
sowie <strong>der</strong> nachrangigen Gläubiger. Zu letzteren zählen etwa mitgliedschaftliche<br />
Ansprüche von Gesellschaftern.<br />
2. Frankreich<br />
a) Alternativen e<strong>in</strong>er Liquidation<br />
Auch <strong>in</strong> Frankreich haben die Überlegungen zur Vermeidung e<strong>in</strong>er Liquidation zu entsprechenden<br />
alternativen Verfahrensarten geführt.<br />
10 Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU
Im E<strong>in</strong>zelnen handelt es sich dabei um e<strong>in</strong>e „procédure alerte“, die E<strong>in</strong>setzung e<strong>in</strong>es „mandataire<br />
ad hoc“, e<strong>in</strong> außergerichtliches Schlichtungsverfahren („procédure de conciliation“), e<strong>in</strong> präventives<br />
Sanierungsverfahren („procédure de sauvegarde“) sowie das ordentliche Insolvenzverfahren<br />
des „redressement judiciaire“. Die beiden letztgenannten Verfahren s<strong>in</strong>d Insolvenzverfahren i.S.<br />
<strong>der</strong> Insolvenzordnung.<br />
aa) Procédure alerte<br />
Die „procédure alerte“ ist e<strong>in</strong>e Art „Frühwarnverfahren“ durch den Abschlussprüfer. Sie kommt<br />
folglich nur bei prüfungspflichtigen Gesellschaften <strong>in</strong> Betracht. Die Verfahren variieren, je nachdem,<br />
ob <strong>der</strong> Schuldner e<strong>in</strong>e Aktiengesellschaft („Société Anonyme“) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e sonstige Handelsgesellschaft<br />
ist. In beiden Fällen untersucht <strong>der</strong> Abschlussprüfer, ob Tatsachen vorliegen, die e<strong>in</strong>e<br />
Fortführung des Unternehmens gefährden könnten und <strong>in</strong>formiert darüber die Geschäftsleitung,<br />
die hierzu Stellung zu nehmen hat. Bleibt die Stellungnahme aus, for<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Abschlussprüfer die<br />
Geschäftsleitung zur E<strong>in</strong>berufung e<strong>in</strong>er außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf. Der<br />
Präsident des zuständigen Handelsgerichts erhält diese Auffor<strong>der</strong>ung <strong>in</strong> Kopie. Bei <strong>der</strong> S.A. befasst<br />
<strong>der</strong> Abschlussprüfer im Falle e<strong>in</strong>er fehlenden Stellungnahme Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrat mit<br />
<strong>der</strong> Angelegenheit. Der Gerichtspräsident erhält auch <strong>in</strong> diesem Fall e<strong>in</strong>e Kopie <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung.<br />
Ersche<strong>in</strong>t die Unternehmensfortführung weiterh<strong>in</strong> gefährdet, ist e<strong>in</strong>e außerordentliche Hauptversammlung<br />
e<strong>in</strong>zuberufen. S<strong>in</strong>n und Zweck <strong>der</strong> „procédure alerte“ besteht dar<strong>in</strong>, dass die befassten<br />
Gremien unter <strong>der</strong> Aufsicht des Gerichtspräsidenten zu <strong>der</strong> Unternehmensfortführung geeignete<br />
Entscheidungen treffen. Der Gerichtspräsident kann die Geschäftsleitungsorgane diesbezüglich<br />
zu e<strong>in</strong>er persönlichen Besprechung vorladen, <strong>in</strong> <strong>der</strong> mögliche Sanierungsmaßnahmen erörtert<br />
werden.<br />
bb) Mandataire ad hoc<br />
Als „Krisenmanager“ können die Gerichte auch e<strong>in</strong>en „mandataire ad hoc“ e<strong>in</strong>setzen. In <strong>der</strong> Regel<br />
erfolgt dies im Rahmen o<strong>der</strong> im Anschluss an e<strong>in</strong>e „procédure alerte“. Voraussetzung ist e<strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong><br />
Antrag e<strong>in</strong>es Unternehmervertreters („représentative de l’entreprise“). In <strong>der</strong> Auswahl<br />
dieses mandataire ist <strong>der</strong> Gerichtspräsident frei. Allerd<strong>in</strong>gs muss die N<strong>eu</strong>tralität des mandataire<br />
gewährleistet se<strong>in</strong>. Der Aufgabenbereich des mandataire ist nicht gesetzlich geregelt, son<strong>der</strong>n<br />
wird ausschließlich vom Gerichtspräsidenten bestimmt. Das Verfahren des mandataire ad<br />
hoc unterliegt ke<strong>in</strong>er zeitlichen Beschränkung.<br />
cc) Procédure de Conciliation<br />
E<strong>in</strong> Schlichtungsverfahren („procédure de conciliation“) kann eröffnet werden, wenn e<strong>in</strong>e rechtliche,<br />
wirtschaftliche o<strong>der</strong> f<strong>in</strong>anzielle Schwierigkeit entwe<strong>der</strong> bereits besteht o<strong>der</strong> absehbar ist.<br />
Auch nach E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit ist e<strong>in</strong> solches Schlichtungsverfahren möglich, sofern<br />
dieser E<strong>in</strong>tritt nicht länger als 45 Tage zurückliegt. Das Schlichtungsverfahren dauert grundsätzlich<br />
vier Monate und kann um e<strong>in</strong>en Monat verlängert werden. Ebenso wie beim mandataire ad<br />
hoc, liegt auch die Bestimmung des Schlichters („conciliat<strong>eu</strong>r“) im Ermessen des Gerichtspräsidenten.<br />
Im Unterschied zum „mandataire ad hoc“ hat das Unternehmen hier jedoch e<strong>in</strong> Vorschlagsrecht<br />
und kann den e<strong>in</strong>gesetzten Schlichter ablehnen. Die Aufgabe des Schlichters besteht dar<strong>in</strong>,<br />
e<strong>in</strong>e Schlichtungsvere<strong>in</strong>barung zwischen Insolvenzschuldner, dessen Hauptgläubigern und den<br />
regelmäßigen Vertragspartnern auszuarbeiten mit dem Ziel, hierdurch die Unternehmenskrise zu<br />
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11
Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU<br />
überw<strong>in</strong>den. Ist e<strong>in</strong>e solche Vere<strong>in</strong>barung abgeschlossen, hängen ihre Wirkungen davon ab, ob sie<br />
vom Gerichtspräsidenten lediglich festgestellt („constatation“) o<strong>der</strong> <strong>in</strong>haltlich bestätigt wird<br />
(„homologation“). Die „constatation“ setzt e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Antrag sämtlicher Verfahrensbeteiligter<br />
voraus und hat die sofortige Vollstreckbarkeit <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barung zur Folge. E<strong>in</strong>e „homologation“<br />
erfolgt nur auf Antrag o<strong>der</strong> Initiative des Insolvenzschuldners und sichert darüber h<strong>in</strong>aus<br />
die Gläubiger noch besser ab. So verfügen Gläubiger, die noch vor <strong>der</strong> Eröffnung e<strong>in</strong>es Liquidationsverfahrens,<br />
e<strong>in</strong>es Verfahrens des „redressements“ o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er „procédure de sauvegarde“ für<br />
das Unternehmen n<strong>eu</strong>e Geldmittel bereitstellen, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Verfahren über e<strong>in</strong> Vorzugsrecht.<br />
Außerdem gilt <strong>der</strong> Vergleich auch gegenüber den nicht verfahrensbeteiligten Gläubigern.<br />
Die homologation ist zu veröffentlichen.<br />
Wird die Schlichtungsvere<strong>in</strong>barung wie vere<strong>in</strong>bart ausgeführt, so ist jede <strong>in</strong>dividuelle Rechtsverfolgungs-<br />
und Vollstreckungsmaßnahme e<strong>in</strong>es Gläubigers ausgeschlossen.<br />
dd) Procédure de sauvegarde<br />
Das Verfahren <strong>der</strong> „procédure de sauvegarde“ ist mit <strong>der</strong> Insolvenzrechtsreform 2005 e<strong>in</strong>geführt<br />
worden. Dieses präventive Sanierungsverfahren ist ausschließlich vor <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />
durchzuführen. Erfor<strong>der</strong>lich ist e<strong>in</strong> Antrag des Insolvenzschuldners. Außerdem muss sich das Unternehmen<br />
<strong>in</strong> Schwierigkeiten bef<strong>in</strong>den, die vom Insolvenzschuldner alle<strong>in</strong> nicht mehr bewältigt<br />
werden können. Liegen diese Voraussetzungen vor, ernennt das zuständige Insolvenzgericht den<br />
verfahrensle<strong>in</strong>leitenden Richter („juge-commissaire“), e<strong>in</strong>en Verwalter („adm<strong>in</strong>istrat<strong>eu</strong>r judiciaire“)<br />
sowie e<strong>in</strong>en Gläubigervertreter („mandataire judiciaire“). Die Ernennung e<strong>in</strong>es Verwalters ist<br />
allerd<strong>in</strong>gs nicht erfor<strong>der</strong>lich, wenn <strong>der</strong> Umsatz des Insolvenzschuldners bestimmte Schwellenwerte<br />
unterschreitet. Der Verwalter hat (wenn <strong>der</strong> Insolvenzschuldner prüfungspflichtig ist und bestimmte<br />
Schwellenwerte überschreitet) <strong>in</strong>nerhalb von 30 Tagen nach Verfahrenseröffnung zwei<br />
Gläubigerausschüsse e<strong>in</strong>zusetzen. An die Verfahrenseröffnung schließt sich e<strong>in</strong>e sog. „Beobachtungsphase“<br />
an, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel sechs Monate dauert. Verwaltungs- und verfügungsbefugt bleibt<br />
die Geschäftsleitung. Der Verwalter hat die Aufgabe, die Geschäftsleitung zu überwachen und unterstützen.<br />
Kern <strong>der</strong> „procédure de sauvegarde“ ist die Ausarbeitung e<strong>in</strong>es Sanierungsplans, welcher<br />
<strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Gläubigerausschüsse bedarf. Die Zustimmung setzt voraus, dass m<strong>in</strong>destens<br />
die e<strong>in</strong>fache Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, die zwei Drittel <strong>der</strong> Gesamtsumme <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen repräsentieren,<br />
für den Sanierungsplan stimmen. Ist die Zustimmung erfolgt, prüft das Gericht den<br />
Entwurf daraufh<strong>in</strong>, ob die Interessen <strong>der</strong> Gläubiger ausreichend geschützt s<strong>in</strong>d. Ist dies <strong>der</strong> Fall<br />
und billigt das Gericht deshalb den Plan, so ist dieser <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von maximal 10 Jahren<br />
umzusetzen. Zur Überprüfung <strong>der</strong> Umsetzung setzt das Gericht e<strong>in</strong>en „commissaire de l’exécution“<br />
e<strong>in</strong>. Um dieses Verfahren für die Geschäftsleitung attraktiv zu gestalten, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
bestimmte Erleichterungen gegenüber <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage für Geschäftsleitungsorgane<br />
geschaffen. So kommt e<strong>in</strong>e persönliche Ausfallhaftung <strong>der</strong> Geschäftsleitungsorgane nur für den<br />
Fall <strong>in</strong> Betracht, dass e<strong>in</strong> bereits gerichtlich verabschiedeter Sanierungsplan im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> aufgelöst<br />
wird.<br />
ee) Redressement judiciaire<br />
Ist e<strong>in</strong>e Zahlungsunfähigkeit bereits e<strong>in</strong>getreten, so ist die Geschäftsleitung verpflichtet, <strong>in</strong>nerhalb<br />
von 45 Tagen nach E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit e<strong>in</strong>en Antrag auf Eröffnung e<strong>in</strong>es Insolvenzverfahrens<br />
(„redressement“ o<strong>der</strong> Liquidation) zu stellen. Das Gericht entscheidet dann, ob es<br />
12 Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU
das Verfahren <strong>der</strong> „redressement judiciaire“ eröffnet o<strong>der</strong> ob das Unternehmen zu liquidieren ist.<br />
Letzteres ist <strong>der</strong> Fall, wenn es unmöglich ersche<strong>in</strong>t, das Unternehmen fortzuführen. Zahlungsunfähig<br />
ist <strong>der</strong> Insolvenzschuldner dann, wenn den fälligen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten ke<strong>in</strong>e kurzfristig verfügbaren<br />
Vermögensgegenstände gegenüber stehen. In <strong>der</strong> Regel entzieht das Insolvenzgericht <strong>der</strong><br />
Geschäftsleitung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und überträgt sie e<strong>in</strong>em Verwalter.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus ist e<strong>in</strong> Insolvenzbeauftragter zu ernennen, <strong>der</strong> die Gläubiger vertritt und die Sanierungsfähigkeit<br />
des Unternehmens prüft. Auch das Verfahren des „redressement“ zielt auf e<strong>in</strong>e Sanierung<br />
des Unternehmens. Entsprechend dem Verfahren <strong>der</strong> „procédure de sauvegarde“ s<strong>in</strong>d<br />
auch <strong>in</strong>soweit zwei Gläubigerausschüsse e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den.<br />
b) Liquidation<br />
aa) Liquidationsgrund<br />
Ist im Falle <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit e<strong>in</strong>e Sanierung offenkundig nicht möglich, eröffnet das Gericht<br />
e<strong>in</strong> Liquidationsverfahren.<br />
bb) Liquidator<br />
Mit Eröffnung des Liquidationsverfahrens ist <strong>der</strong> Insolvenzschuldner nicht mehr zur Führung <strong>der</strong><br />
Geschäfte befugt. Das Gericht ernennt e<strong>in</strong>en Liquidator, dessen Aufgabe dar<strong>in</strong> besteht, das Vermögen<br />
des Insolvenzschuldners durch Veräußerung <strong>der</strong> Vermögenswerte des Unternehmens <strong>in</strong> Geld<br />
umzusetzen. Hierzu kann er e<strong>in</strong>en Plan zur Unternehmensveräußerung ausarbeiten, <strong>der</strong> gerichtlich<br />
festzustellen ist. Der Liquidator entscheidet über die Erfüllung laufen<strong>der</strong> und bei<strong>der</strong>seits noch<br />
nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig erfüllter Verträge. Ist <strong>der</strong> Insolvenzschuldner zu e<strong>in</strong>er Geldzahlung<br />
verpflichtet und erklärt <strong>der</strong> Liquidator, den Vertrag nicht fortführen zu wollen, wird <strong>der</strong> Vertrag<br />
aufgelöst. Gleiches gilt auch, wenn <strong>der</strong> Liquidator dem Vertragspartner trotz Fälligkeit e<strong>in</strong>er Geldzahlung<br />
diese nicht leistet.<br />
Innerhalb von zwei Wochen nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens ist die Eröffnungsentscheidung<br />
<strong>in</strong> das Handelsregister bzw. das Verzeichnis <strong>der</strong> Handwerkskammer, im öffentlichen<br />
Amtsblatt für Gerichtsentscheidungen <strong>in</strong> Zivil- und Handelssachen („Bullet<strong>in</strong> officiel des annonces<br />
civiles et commerciales“) sowie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em öffentlichen Mitteilungsblatt am Ort des Unternehmens<br />
e<strong>in</strong>zutragen. E<strong>in</strong> Insolvenzregister existiert <strong>in</strong> Frankreich nicht.<br />
cc) For<strong>der</strong>ungsanmeldung<br />
Grundsätzlich s<strong>in</strong>d alle vor <strong>der</strong> Eröffnung <strong>der</strong> Liquidation entstandenen For<strong>der</strong>ungen gegenüber<br />
dem Liquidator anzumelden und zwar <strong>in</strong>nerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung <strong>der</strong> Eröffnungsentscheidung.<br />
Auch die nach <strong>der</strong> Eröffnung entstandenen For<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d anzumelden<br />
(<strong>in</strong>nerhalb von zwei Monaten ab Entstehung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung). Die Gläubiger dieser For<strong>der</strong>ungen<br />
genießen unter bestimmten Voraussetzungen Vorzugsrechte.<br />
dd) Wirkung e<strong>in</strong>es vere<strong>in</strong>barten Eigentumsvorbehalts<br />
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13
Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU<br />
Dem Vorbehaltsverkäufer steht e<strong>in</strong> Ausson<strong>der</strong>ungsrecht zu unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt<br />
spätestens zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Lieferung <strong>der</strong> Ware schriftlich vere<strong>in</strong>bart wurde.<br />
Die Ausson<strong>der</strong>ung muss <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des Urteils zur<br />
Insolvenzeröffnung beantragt werden. Die Sache muss als solche beim Insolvenzschuldner vorhanden<br />
se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>gebaute Sachen können herausgefor<strong>der</strong>t werden, wenn sie ohne Schaden von <strong>der</strong><br />
Sache, <strong>in</strong> die sie e<strong>in</strong>gebaut wurden, getrennt werden können.<br />
ee) Verteilung<br />
Der Liquidator führt das Unternehmen bis zu se<strong>in</strong>er Veräußerung fort. Anschließend verteilt er den<br />
Veräußerungserlös an die Gläubiger gemäß <strong>der</strong>en jeweiligem Rang. Die Verfahrenskosten s<strong>in</strong>d<br />
vorab zu entrichten.<br />
3. Italien<br />
a) Alternativen e<strong>in</strong>er Liquidation<br />
Auch <strong>in</strong> Italien stehen verschiedene Verfahren zur Vermeidung e<strong>in</strong>er Liquidation zur Verfügung.<br />
Es s<strong>in</strong>d dies <strong>der</strong> konkursabwendende Vergleich, die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>er Umschuldung sowie <strong>der</strong><br />
Sanierungsplan.<br />
aa) Konkursabwenden<strong>der</strong> Vergleich<br />
Der konkursabwendende Vergleich setzt voraus, dass sich das Unternehmen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krise bef<strong>in</strong>det.<br />
Im Unterschied etwa zur „procédure de sauvegarde“ nach französischem Recht schließt dies die<br />
Zahlungsunfähigkeit e<strong>in</strong>. Zahlungsunfähig ist, wer se<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeiten nicht erfüllt o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitig<br />
zeigt, dass er nicht mehr <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage ist, se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen regelmäßig<br />
nachzukommen. Der Insolvenzschuldner leitet das Verfahren durch Antrag beim Landgericht am<br />
Hauptsitz des Unternehmens und Vorlage e<strong>in</strong>es Vergleichsvorschlags und Vergleichsplans e<strong>in</strong>.<br />
Der Vorschlag muss e<strong>in</strong>en Bericht über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens enthalten. Beizufügen<br />
ist <strong>der</strong> Bericht e<strong>in</strong>es Rechnungsprüfers zur Bestätigung <strong>der</strong> gemachten Angaben. Eröffnet<br />
das Gericht das Verfahren, so ernennt es e<strong>in</strong>en Vergleichsverwalter („commissario giudiziale“) und<br />
beruft die Gläubigerversammlung e<strong>in</strong>. Der Schuldner bleibt verfügungsbefugt, untersteht jedoch<br />
<strong>der</strong> Aufsicht des Vergleichsverwalters. Außerdem bedürfen vermögensm<strong>in</strong><strong>der</strong>nde Geschäfte zu<br />
ihrer Wirksamkeit <strong>der</strong> richterlichen Mitwirkung. Über den Vergleichsvorschlag entscheidet dann<br />
die Gläubigerversammlung. Nimmt sie den Vorschlag an, bedarf er noch <strong>der</strong> gerichtlichen Bestätigung.<br />
bb) Umschuldungsvere<strong>in</strong>barung<br />
Während <strong>der</strong> konkursabwendende Vergleich von <strong>der</strong> e<strong>in</strong>fachen Wertmehrheit <strong>der</strong> zugelassenen<br />
For<strong>der</strong>ungen aller Gläubiger getragen se<strong>in</strong> muss, kann die Umschuldungsvere<strong>in</strong>barung auch mit<br />
nur e<strong>in</strong>em Teil <strong>der</strong> Gläubiger getroffen werden. Sie b<strong>in</strong>det dann auch nur diese beteiligten Gläubiger.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs besteht für die übrigen Gläubiger e<strong>in</strong> 60-tägiges Verbot <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelzwangsvollstreckung.<br />
Erfor<strong>der</strong>lich ist e<strong>in</strong>e Wertmehrheit von 60% <strong>der</strong> betroffenen Gläubiger. Ebenso wie <strong>der</strong> kon-<br />
14 Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU
kursabwendende Vergleich erfor<strong>der</strong>t auch die Umschuldungsvere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>e Bestätigung<br />
durch den Rechnungsprüfer. Die Vere<strong>in</strong>barung ist im Unternehmensregister e<strong>in</strong>zutragen. Gläubiger<br />
sowie an<strong>der</strong>e betroffene Dritte können dann E<strong>in</strong>wendungen erheben, über die das Gericht entscheidet.<br />
cc) Sanierungsplan<br />
E<strong>in</strong>en Sanierungsplan kann <strong>der</strong> Insolvenzschuldner alle<strong>in</strong>e aufstellen. E<strong>in</strong>e gerichtliche Bestätigung<br />
ist hier nicht erfor<strong>der</strong>lich. Ausreichend ist die Bestätigung e<strong>in</strong>es Rechnungsprüfers.<br />
b) Liquidation<br />
aa) Konkursgrund<br />
Ist die Zahlungsunfähigkeit nicht zu vermeiden, bleibt nur noch die Liquidation im Rahmen e<strong>in</strong>es<br />
Konkursverfahrens. Nicht konkursfähig s<strong>in</strong>d Kle<strong>in</strong>unternehmer. Dies s<strong>in</strong>d solche Unternehmen,<br />
die <strong>in</strong> den letzten drei Geschäftsjahren nur über e<strong>in</strong> jährliches Gesamtaktivvermögen von nicht<br />
mehr als 300.000 Euro verfügt haben. Außerdem dürfen sie <strong>in</strong> den letzten drei Geschäftsjahren<br />
nicht mehr als 200.000 Euro Bruttogew<strong>in</strong>ne erzielt haben und Schulden dürfen nur <strong>in</strong> Höhe von<br />
nicht mehr als 500.000 Euro vorliegen.<br />
Ist e<strong>in</strong> Unternehmen hiernach konkursfähig sowie zahlungsunfähig, so ist auf Antrag das Konkursverfahren<br />
zu eröffnen. Antragsberechtigt s<strong>in</strong>d die Gläubiger, <strong>der</strong> Schuldner und die Staatsanwaltschaft.<br />
Zuständig ist das Landgericht am Hauptsitz des <strong>in</strong>solventen Unternehmens.<br />
bb) Masseverwalter<br />
Eröffnet das Gericht das Konkursverfahren, ernennt es e<strong>in</strong>en beauftragten Richter sowie den Masseverwalter<br />
(Konkursverwalter). Der beauftragte Richter ist <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie für e<strong>in</strong>stweilige Maßnahmen<br />
zum Schutz <strong>der</strong> Konkursmasse zuständig. Außerdem überprüft er die Handlungen des<br />
Verwalters auf ihre formelle Rechtmäßigkeit.<br />
Der Masseverwalter ist für Erhalt und Mehrung <strong>der</strong> Masse zuständig. Für laufende und bei<strong>der</strong>seits<br />
noch nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig erfüllte Verträge gilt, dass diese grundsätzlich ruhen und <strong>der</strong><br />
Verwalter <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es angemessenen Zeitraums entscheidet, ob er den Vertrag fortführt o<strong>der</strong><br />
nicht. Zu diesem Zweck erstellt er e<strong>in</strong>en Verwertungsplan, welcher <strong>der</strong> Genehmigung durch den<br />
Gläubigerausschuss unterliegt.<br />
Der Konkursverwalter muss alle bekannten Gläubiger des <strong>in</strong>solventen italienischen Unternehmens<br />
anschreiben und sie über den Gerichtsterm<strong>in</strong> <strong>in</strong>formieren, <strong>in</strong> dem das Konkursgericht über<br />
die For<strong>der</strong>ungen verhandelt. Er for<strong>der</strong>t die Gläubiger auf, <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten Frist, die<br />
m<strong>in</strong>destens 30 Tage vor dem Gerichtsterm<strong>in</strong> zur Feststellung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen endet, ihre For<strong>der</strong>ungen<br />
anzumelden. Bis zu e<strong>in</strong>em Jahr nach Feststellung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d noch nachträgliche<br />
For<strong>der</strong>ungsanmeldungen möglich, bei komplexen Verfahren auch bis zu 18 Monaten, wobei<br />
nach Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres jedoch <strong>der</strong> Gläubiger beweisen muss, dass er den Grund <strong>der</strong> Verspätung<br />
nicht zu vertreten hat. E<strong>in</strong> Insolvenzregister wird von <strong>der</strong> italienischen Justiz <strong>der</strong>zeit erarbeitet.<br />
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15
Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU<br />
Der beauftragte Richter kann die For<strong>der</strong>ungsanmeldungen vollständig o<strong>der</strong> teilweise annehmen<br />
o<strong>der</strong> ablehnen bzw. als unzulässig erklären. Nach Überprüfung <strong>der</strong> Anmeldungen legt <strong>der</strong> beauftragte<br />
Richter die endgültige Passivtabelle fest, die durch e<strong>in</strong>en Beschluss für vollstreckbar erklärt<br />
wird.<br />
Der Masseverwalter teilt den Gläubigern die Entscheidung zu den e<strong>in</strong>zelnen Anmeldungen mit.<br />
cc) Wirkung e<strong>in</strong>es vere<strong>in</strong>barten Eigentumsvorbehalts<br />
Der Eigentumsvorbehalt gilt nur zwischen den Vertragsparteien. Dritten gegenüber kann er nicht<br />
entgegengehalten werden. Der Eigentumsvorbehalt ist folglich nach italienischem Insolvenzrecht<br />
nicht konkursfest.<br />
dd) Verteilung<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Verwertung <strong>der</strong> Masse erstellt <strong>der</strong> Verwalter alle vier Monate e<strong>in</strong>en Verteilungsplan,<br />
<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geschäftsstelle des Konkursgerichts ausgelegt ist. Dagegen können die Gläubiger<br />
jeweils Beschwerde e<strong>in</strong>legen. Die Schlussverteilung ist vom beauftragten Richter zu genehmigen.<br />
4. Nie<strong>der</strong>lande<br />
a) Alternativen e<strong>in</strong>er Liquidation<br />
Zur Vermeidung e<strong>in</strong>er Liquidation stehen <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen die Verfahren <strong>der</strong> Schuldensanierung<br />
und des Vergleichs zur Verfügung.<br />
aa) Vergleich<br />
Auf natürliche Personen ist <strong>der</strong> Vergleich nur anwendbar, wenn sie freiberuflich tätig s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />
Gewerbe ausüben. Für juristische Personen kommt das Verfahren immer <strong>in</strong> Betracht, sofern es sich<br />
nicht um e<strong>in</strong>e Versicherungsgesellschaft handelt.<br />
Der Vergleich setzt voraus, dass <strong>der</strong> Schuldner absehbar nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage se<strong>in</strong> wird, se<strong>in</strong>e fälligen<br />
Zahlungsverpflichtungen weiter zu erfüllen. Den Antrag auf Vergleich kann ausschließlich <strong>der</strong><br />
Schuldner stellen. Ihm ist e<strong>in</strong> Vermögensverzeichnis beizufügen sowie e<strong>in</strong>e Liste <strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
unter Angabe <strong>der</strong> Gläubiger, unterzeichnet vom Antragsteller und e<strong>in</strong>em am Gericht zugelassenen<br />
Anwalt. Das Verfahren ist nur auf Unternehmen anwendbar. Zuständig ist das jeweilige<br />
Bezirksgericht am Sitz des Schuldners. Eröffnet es e<strong>in</strong> Vergleichsverfahren, ernennt es e<strong>in</strong>en Vergleichsverwalter.<br />
Geme<strong>in</strong>sam mit dem Schuldner obliegt ihm die Verwaltung des Schuldnervermögens.<br />
Die Wirksamkeit e<strong>in</strong>es Vergleichs setzt voraus, dass m<strong>in</strong>destens zwei Drittel <strong>der</strong> stimmberechtigten<br />
Gläubiger <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gläubigerversammlung dem Vergleichsvorschlag zustimmen und diese<br />
Gläubiger m<strong>in</strong>destens drei Viertel des Gesamtbetrags <strong>der</strong> nicht bevorrechtigten For<strong>der</strong>ungen<br />
repräsentieren. Ist dies <strong>der</strong> Fall, so wird <strong>der</strong> Vergleich gerichtlich bestätigt. Er b<strong>in</strong>det alle nicht be-<br />
16 Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU
vorrechtigten Gläubiger, <strong>der</strong>en For<strong>der</strong>ungen bei Eröffnung des Verfahrens bereits bestanden haben.<br />
Das Bezirksgericht veröffentlicht den Vergleich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Vergleichsregister und übermittelt die<br />
Daten an den Rat für Rechtsprechung zur E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> das zentrale Insolvenzregister für Konkurse<br />
und Vergleiche. Die E<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> dieses Register ist kostenlos. Es kann im Internet aufgerufen<br />
werden unter http://<strong>in</strong>solventies.rechtspraak.nl/.<br />
bb) Schuldensanierung<br />
Das Verfahren <strong>der</strong> Schuldensanierung setzt voraus, dass es sich um „untilgbare“ Schulden handelt,<br />
d.h. ke<strong>in</strong>e Aussicht auf Rückzahlung besteht. Außerdem müssen die Schulden „<strong>in</strong> gutem Glauben“<br />
entstanden o<strong>der</strong> nicht zurückgezahlt worden se<strong>in</strong>. Daran fehlt es z.B., wenn <strong>der</strong> Schuldner bereits<br />
gewohnheitsmäßig Schulden e<strong>in</strong>geht, ohne dass nachweislich e<strong>in</strong>e Verbesserung e<strong>in</strong>trat. Letztlich<br />
ist dies e<strong>in</strong>e Frage des E<strong>in</strong>zelfalls. Grundsätzlich s<strong>in</strong>d alle Gläubiger gegenüber dem Schuldner<br />
gleichrangig. Allerd<strong>in</strong>gs gewährt das Gesetz e<strong>in</strong>zelnen Rechten Vorrang. Solche For<strong>der</strong>ungen (wie<br />
etwa e<strong>in</strong> Pfand- o<strong>der</strong> Hypothekenrecht) s<strong>in</strong>d im Verfahren <strong>der</strong> Schuldensanierung im Verhältnis<br />
2:1 zu befriedigen.<br />
b) Liquidation<br />
E<strong>in</strong>e Liquidation erfolgt im Rahmen des Konkursverfahrens, das sowohl <strong>der</strong> Schuldner als auch e<strong>in</strong><br />
Gläubiger beantragen kann. Auch die Staatsanwaltschaft ist bei Vorliegen e<strong>in</strong>es öffentlichen Interesses<br />
antragsberechtigt. Der Antrag ist an das Bezirksgericht am Sitz des Schuldners zu richten.<br />
aa) Konkursgrund<br />
Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses ist die Tatsache, dass <strong>der</strong> Schuldner se<strong>in</strong>e Zahlungen<br />
e<strong>in</strong>gestellt hat („Der Schuldner bef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> dem Zustand, dass er aufgehört hat zu bezahlen.“(Art.<br />
1 Abs.1 Konkursgesetz.)).<br />
bb) Konkursverwalter<br />
Nach <strong>der</strong> Eröffnung ernennt das Gericht e<strong>in</strong>en kommissarischen Richter („rechter-commissaris“)<br />
sowie e<strong>in</strong>en Konkursverwalter. Der kommissarische Richter hat bestimmte Aufsichtsfunktionen,<br />
wie z.B. über die Zustimmung zu e<strong>in</strong>er Reihe von Handlungen des Konkursverwalters zu entscheiden.<br />
Zentrale Aufgabe des Konkursverwalters ist die Verwaltung und Liquidation <strong>der</strong> Konkursmasse.<br />
Dies schließt auch das Wahlrecht über die Erfüllung laufen<strong>der</strong> und bei<strong>der</strong>seits noch nicht o<strong>der</strong><br />
nicht vollständig erfüllter Verträge e<strong>in</strong>. Alle drei Monate hat er über den Bestand <strong>der</strong> Konkursmasse<br />
Bericht zu erstatten.<br />
Als beratendes Organ kann das Gericht e<strong>in</strong>en Gläubigerausschuss e<strong>in</strong>setzen. In bestimmten Fällen<br />
muss <strong>der</strong> Konkursverwalter e<strong>in</strong>e Stellungnahme des Ausschusses e<strong>in</strong>holen. An die entsprechende<br />
Position des Ausschusses ist <strong>der</strong> Verwalter jedoch nicht gebunden.<br />
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17
Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU<br />
Zw<strong>in</strong>gend vorgesehen ist dagegen die Gläubigerversammlung, <strong>der</strong>en Beschlüsse (mit Ausnahme<br />
des Vergleichs) mit <strong>der</strong> absoluten Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> anwesenden Gläubiger gefasst werden.<br />
Die jeweilige Anzahl <strong>der</strong> Stimmen bemisst sich für jeden Gläubiger nach <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> offenstehenden<br />
For<strong>der</strong>ungen.<br />
cc) For<strong>der</strong>ungsanmeldung<br />
Ist das Konkursverfahren eröffnet worden und s<strong>in</strong>d die Organe e<strong>in</strong>gesetzt, bestimmt <strong>der</strong> kommissarische<br />
Richter e<strong>in</strong>e Frist zur Anmeldung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen. Sie wird allen bekannten Gläubigern<br />
mitgeteilt und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Presse veröffentlicht. Darüber h<strong>in</strong>aus f<strong>in</strong>den sich entsprechende Angaben im<br />
Insolvenzregister (s.o.). Über die Anerkennung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen entscheidet <strong>der</strong> Verwalter. Ist genügend<br />
Insolvenzmasse (nach Abzug <strong>der</strong> Masseverb<strong>in</strong>dlichkeiten) vorhanden, ordnet <strong>der</strong> kommissarische<br />
Richter die Verteilung unter die Gläubiger an. Der Konkursverwalter erstellt hierzu<br />
e<strong>in</strong>e Verteilungsliste und verwertet das Vermögen des Schuldners (i.d.R. im Wege <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Versteigerung). Nach Befriedigung <strong>der</strong> bevorrechtigten Gläubiger werden die übrigen Konkursgläubiger<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Quote bedient.<br />
dd) Wirkungen e<strong>in</strong>es vere<strong>in</strong>barten Eigentumsvorbehaltes<br />
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen gehören nicht zur Konkursmasse. Infolgedessen<br />
kann <strong>der</strong> Verkäufer die Rückgabe se<strong>in</strong>er Sache vom Konkursverwalter verlangen. Allerd<strong>in</strong>gs kann<br />
<strong>der</strong> kommissarische Richter anordnen, dass <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er maximal zwei Monate dauernden Frist<br />
<strong>der</strong> Herausgabeanspruch nicht ausgeübt werden kann. Diesbezüglich ist auf e<strong>in</strong>e Beson<strong>der</strong>heit<br />
des nie<strong>der</strong>ländischen Rechts h<strong>in</strong>zuweisen: Die nie<strong>der</strong>ländische F<strong>in</strong>anzverwaltung hat nämlich e<strong>in</strong><br />
Recht zur bevorrechtigten Befriedigung von sog. „Bodensachen“. Dies s<strong>in</strong>d sämtliche Wirtschaftsgüter,<br />
die sich auf dem Grundstück e<strong>in</strong>es St<strong>eu</strong>erschuldners bef<strong>in</strong>den und <strong>der</strong> Ausstattung o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung<br />
des Grundstücks dienen. Hierzu zählen auch Masch<strong>in</strong>en und Betriebs<strong>in</strong>ventar. Dieses<br />
Vorrecht gilt auch gegenüber dem Dritten, <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Vorbehaltsware ist, etwa dem d<strong>eu</strong>tschen<br />
Lieferanten. Seit dem 1.1.2013 muss <strong>der</strong> Eigentümer gegenüber <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzverwaltung die Abholung<br />
se<strong>in</strong>er Vorbehaltsware ankündigen. Die Verwaltung hat dann 4 Wochen Zeit zur Prüfung,<br />
ob sie von ihrem Vorrecht Gebrauch macht. Während dieser Zeit kann <strong>der</strong> Eigentümer die Vorbehaltsware<br />
nicht herausverlangen. Damit hat <strong>der</strong> Lieferant ke<strong>in</strong>e Möglichkeit mehr, die Ware noch<br />
rechtzeitig vor dem Zugriff <strong>der</strong> Verwaltung abzuziehen.<br />
18 Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU
E. Checkliste<br />
Insolvenz des ausländischen Geschäftspartners (EU) - was ist zu tun?<br />
Wo liegt <strong>der</strong> Interessenmittelpunkt des Schuldners?<br />
Wenn außerhalb <strong>der</strong> EU<br />
o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Dänemark<br />
Maßgeblichkeit des Insolvenzrechts<br />
richtet sich nach den jeweiligen<br />
nationalen Vorschriften des<br />
<strong>in</strong>ternationalen Insolvenzrechts<br />
wenn <strong>in</strong>nerhab <strong>der</strong> EU<br />
(mit Ausnahme Dänemarks)<br />
Insolvenzrecht dieses Staates ist<br />
maßgeblich<br />
Ist bereits e<strong>in</strong> Insolvenzverfahren eröffnet?<br />
E<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> Insolvenzregister (falls vorhanden)<br />
O<strong>der</strong>: amtliche Bekanntmachungsblätter<br />
Wie melde ich me<strong>in</strong>e For<strong>der</strong>ungen an ?<br />
Gemäß Anschreiben des Insolvenzverwalters o<strong>der</strong> (falls nicht angeschrieben: <strong>in</strong>itiativ gegenüber<br />
dem Insolvenzverwalter)<br />
Wie wahre ich me<strong>in</strong>e Interessen im Rahmen von<br />
Verfahren zur Vermeidung e<strong>in</strong>er Liquidation?<br />
durch Teilnahme an<br />
Gläubigerversammlungen<br />
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19
F. Tabellarische Übersicht<br />
Land<br />
EU<br />
England und<br />
Wales<br />
Frankreich<br />
Italien<br />
Nie<strong>der</strong>lande<br />
Rechtsgrundlage<br />
Insolvenzrecht<br />
EU-Verordnung<br />
über Insolvenzverfahren<br />
Nr. 1346/2000<br />
Insolvency Act<br />
1986, Insolvency<br />
Rules 1986<br />
Code de Commerce<br />
(Livre VI, Art.<br />
L610-1 ff.)<br />
Legge fallimentare<br />
(Regio Decreto<br />
16 marzo 1942, n.<br />
267)<br />
Wet van 30 september<br />
1893, op<br />
het faillissement<br />
en de surséance<br />
van betal<strong>in</strong>g<br />
Insolvenzregister Weiterführende L<strong>in</strong>ks<br />
EU-Justizportal<br />
(siehe L<strong>in</strong>k)<br />
Insolvenzdienst<br />
von England und<br />
Wales<br />
(siehe L<strong>in</strong>k)<br />
http://<strong>eu</strong>rlex.<strong>eu</strong>ropa.<strong>eu</strong> ;<br />
https://e-justice.<strong>eu</strong>ropa.<strong>eu</strong>/content_<strong>in</strong>solvency_registers-110-de.do<br />
;<br />
www.legislation.gov.uk/ukpga/1986/<br />
45/contents ;<br />
www.gov.uk/government/organisations/<strong>in</strong>solvency-service<br />
ne<strong>in</strong> www.legifrance.gouv.fr/ ;<br />
www.bodacc.fr/ ;<br />
http://vosdroits.service-public.fr/professionnels-entreprises/F22330.xhtml<br />
Ist <strong>in</strong> Arbeit www.altalex.com/?idnot=2888 ;<br />
www.sisco.org/<br />
Ja (siehe L<strong>in</strong>k)<br />
http://wetten.overheid.nl/<br />
BWBR0001860/geldigheidsdatum_13-11-2014<br />
;<br />
http://<strong>in</strong>solventies.rechtspraak.nl/<br />
20 Insolvenzrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU
Kontakt<br />
Impressum<br />
Herausgeber: Germany Trade and Invest<br />
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarket<strong>in</strong>g mbH<br />
Villemombler Straße 76<br />
53123 Bonn<br />
Tel.: +49 (0)228/24993-0<br />
Fax: +49 (0)228/24993-212<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@gtai.de<br />
Internet: www.gtai.de<br />
Hauptsitz <strong>der</strong> Gesellschaft:<br />
Friedrichstraße 60, 10117 Berl<strong>in</strong><br />
Geschäftsführung:<br />
Dr. Benno Bunse, Erster Geschäftsführer<br />
Dr. Jürgen Friedrich, Geschäftsführer<br />
Autor: Dr. Achim Kampf<br />
Redaktion/Ansprechpartner: Dr. Achim Kampf, Tel.: +49 (0)228/24993-415, E-Mail: achim.kampf@gtai.de<br />
Redaktionsschluss: Januar <strong>2015</strong><br />
Bestell-Nr.: <strong>19683</strong><br />
Alle Rechte vorbehalten.© Nachdruck - auch teilweise - nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung.<br />
Trotz größtmöglicher Sorgfalt ke<strong>in</strong>e Haftung für den Inhalt.<br />
Layout: Germany Trade & Invest<br />
Druck: Asmuth Druck & Crossmedia GmbH & Co. KG, Köln<br />
Geför<strong>der</strong>t vom Bundesm<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft und Energie e<strong>in</strong>es Beschlusses des D<strong>eu</strong>tschen Bundestages.
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<strong>in</strong>fo@gtai.de<br />
Über uns<br />
Germany Trade & Invest ist die Gesellschaft zur Außenwirtschaftsför<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Bundesrepublik D<strong>eu</strong>tschland. Sie unterstützt<br />
d<strong>eu</strong>tsche Unternehmen, die ausländische Märkte<br />
erschließen wollen, mit Außenwirtschafts<strong>in</strong>formationen.<br />
Germany Trade & Invest wird geför<strong>der</strong>t durch das Bundesm<strong>in</strong>isterium<br />
für Wirtschaft und Energie aufgrund e<strong>in</strong>es<br />
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