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health work

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SYSTEME<br />

Gefahr erkannt<br />

Letztendlich muss jede<br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

speziell auf den<br />

eigenen Betrieb zugeschnitten<br />

sein.<br />

Dr. Susanne Giesecke,<br />

Fachanwältin für Arbeitsrecht,<br />

Heisse Kursawe Eversheds<br />

München<br />

(BetrSichV), wenn es um die Bereitstellung<br />

von Arbeitsmitteln und deren Benutzung<br />

geht. Werden im Betrieb dagegen gefährliche<br />

Stoffe genutzt, ist die Gefahrstoffverordnung<br />

(GefStoffV) zur Beurteilung heranzuziehen.<br />

Daneben existieren auch noch zahlreiche Vorschriften<br />

der Berufsgenossenschaften.<br />

Individuelle Gefährdungen beurteilen<br />

Nichtsdestotrotz ist man hier als Unternehmer<br />

freier als man auf den ersten Blick denken<br />

könnte. Denn letztendlich muss jede<br />

Gefährdungsbeurteilung speziell auf den eigenen<br />

Betrieb zugeschnitten sein. Das stumpfe<br />

Abhaken von Checklisten kann keine zuverlässigen<br />

Ergebnisse liefern. Die örtlichen Gegebenheiten<br />

und Arbeitsabläufe sind für ein<br />

allgemeingültiges Vorgehen von Betrieb zu<br />

Betrieb zu unterschiedlich.<br />

Immer wieder stolpert man in den Medien<br />

über die „Gefährdungsbeurteilung“ – was<br />

aber wird hier eigentlich genau verlangt und<br />

ist das Ganze überhaupt notwendig<br />

Grundsätzlich soll mit der sagenumwobenen<br />

Beurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes<br />

(ArbSchG) festgestellt werden, welche<br />

genauen Maßnahmen im eigenen Betrieb<br />

erforderlich sind, um einen effektiven Arbeitsschutz<br />

zu garantieren. Zur fachgerechten<br />

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung<br />

gibt das ArbSchG dann zwar Stichworte vor,<br />

verbindliche Normwerte oder Checklisten<br />

sucht man aber vergeblich.<br />

Als Arbeitgeber steht man vielmehr vor einem<br />

Dschungel aus verschiedenen Sicherheitsverordnungen,<br />

die jeweils zur Gefährdungsbeurteilung<br />

für einzelne Bereiche herangezogen<br />

werden sollen. So gelten zum Beispiel die<br />

Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung<br />

Für die Praxis bedeutet das eine höhere Unternehmerverantwortung.<br />

Als Arbeitgeber<br />

muss man selbst einschätzen, inwieweit eine<br />

Gefährdung besteht und welche konkreten<br />

Maßnahmen zu treffen sind. Das entbindet<br />

aber nicht von der Pflicht, eine informierte<br />

und fachmännische Beurteilung zu treffen.<br />

Missachtet man großflächig wissenschaftliche<br />

Richtwerte, steht schnell der Vorwurf<br />

der Fahrlässigkeit im Raum. Bei besonders<br />

komplexen Problemen ist man deshalb immer<br />

noch gut beraten, eine zuverlässige und<br />

fachkundige Person mit der Gefährdungsbeurteilung<br />

zu beauftragen. Nur so vermeidet<br />

man Unfälle und die daraus entstehenden<br />

Haftungssituationen.<br />

Gefährdungen für die Psyche<br />

In der Praxis findet eine Änderung des Arb-<br />

SchG aus dem Jahr 2013 noch wenig Beachtung:<br />

Seitdem sind gem. § 5 Absatz 2 Nr. 6<br />

ArbSchG explizit auch psychische Belastungen<br />

bei der Arbeit zu vermeiden. Wann eine<br />

derartige Gefährdung durch psychische Belastungen<br />

bei der Arbeit genau vorliegt, muss<br />

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