health work
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SYSTEME<br />
Gefahr erkannt<br />
Letztendlich muss jede<br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
speziell auf den<br />
eigenen Betrieb zugeschnitten<br />
sein.<br />
Dr. Susanne Giesecke,<br />
Fachanwältin für Arbeitsrecht,<br />
Heisse Kursawe Eversheds<br />
München<br />
(BetrSichV), wenn es um die Bereitstellung<br />
von Arbeitsmitteln und deren Benutzung<br />
geht. Werden im Betrieb dagegen gefährliche<br />
Stoffe genutzt, ist die Gefahrstoffverordnung<br />
(GefStoffV) zur Beurteilung heranzuziehen.<br />
Daneben existieren auch noch zahlreiche Vorschriften<br />
der Berufsgenossenschaften.<br />
Individuelle Gefährdungen beurteilen<br />
Nichtsdestotrotz ist man hier als Unternehmer<br />
freier als man auf den ersten Blick denken<br />
könnte. Denn letztendlich muss jede<br />
Gefährdungsbeurteilung speziell auf den eigenen<br />
Betrieb zugeschnitten sein. Das stumpfe<br />
Abhaken von Checklisten kann keine zuverlässigen<br />
Ergebnisse liefern. Die örtlichen Gegebenheiten<br />
und Arbeitsabläufe sind für ein<br />
allgemeingültiges Vorgehen von Betrieb zu<br />
Betrieb zu unterschiedlich.<br />
Immer wieder stolpert man in den Medien<br />
über die „Gefährdungsbeurteilung“ – was<br />
aber wird hier eigentlich genau verlangt und<br />
ist das Ganze überhaupt notwendig<br />
Grundsätzlich soll mit der sagenumwobenen<br />
Beurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes<br />
(ArbSchG) festgestellt werden, welche<br />
genauen Maßnahmen im eigenen Betrieb<br />
erforderlich sind, um einen effektiven Arbeitsschutz<br />
zu garantieren. Zur fachgerechten<br />
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung<br />
gibt das ArbSchG dann zwar Stichworte vor,<br />
verbindliche Normwerte oder Checklisten<br />
sucht man aber vergeblich.<br />
Als Arbeitgeber steht man vielmehr vor einem<br />
Dschungel aus verschiedenen Sicherheitsverordnungen,<br />
die jeweils zur Gefährdungsbeurteilung<br />
für einzelne Bereiche herangezogen<br />
werden sollen. So gelten zum Beispiel die<br />
Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung<br />
Für die Praxis bedeutet das eine höhere Unternehmerverantwortung.<br />
Als Arbeitgeber<br />
muss man selbst einschätzen, inwieweit eine<br />
Gefährdung besteht und welche konkreten<br />
Maßnahmen zu treffen sind. Das entbindet<br />
aber nicht von der Pflicht, eine informierte<br />
und fachmännische Beurteilung zu treffen.<br />
Missachtet man großflächig wissenschaftliche<br />
Richtwerte, steht schnell der Vorwurf<br />
der Fahrlässigkeit im Raum. Bei besonders<br />
komplexen Problemen ist man deshalb immer<br />
noch gut beraten, eine zuverlässige und<br />
fachkundige Person mit der Gefährdungsbeurteilung<br />
zu beauftragen. Nur so vermeidet<br />
man Unfälle und die daraus entstehenden<br />
Haftungssituationen.<br />
Gefährdungen für die Psyche<br />
In der Praxis findet eine Änderung des Arb-<br />
SchG aus dem Jahr 2013 noch wenig Beachtung:<br />
Seitdem sind gem. § 5 Absatz 2 Nr. 6<br />
ArbSchG explizit auch psychische Belastungen<br />
bei der Arbeit zu vermeiden. Wann eine<br />
derartige Gefährdung durch psychische Belastungen<br />
bei der Arbeit genau vorliegt, muss<br />
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