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Informationen für Arbeitgeber - Reservisten der Bundeswehr

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I Einleitung<br />

- 2 -<br />

Die <strong>Arbeitgeber</strong>in o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitgeber</strong> ist von <strong>der</strong> Wehrpflicht nahezu ebenso betroffen wie ihr<br />

o<strong>der</strong> sein Arbeitnehmer. Deshalb muss sie o<strong>der</strong> er sich auf den zeitweiligen Ausfall eines Arbeitnehmers<br />

einstellen, wenn dieser als Wehrpflichtiger zum Grundwehrdienst, zum freiwilligen<br />

zusätzlichen Wehrdienst, zu Wehrübungen o<strong>der</strong> zu beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendungen einberufen<br />

wird.<br />

Hierzu dienen die folgenden Hinweise.<br />

II GRUNDWEHRDIENST<br />

1. Erfassung<br />

Das Wehrpflichtgesetz sieht vor, dass die Wehrerfassung bereits nach Vollendung des 17. Lebensjahres<br />

erfolgt. Die Erfassungsbehörde (Einwohnermeldebehörde) übermittelt dem Kreiswehrersatzamt<br />

bestimmte Daten, die für das weitere Handeln <strong>der</strong> Wehrersatzbehörden erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind. Diese Daten bilden mit weiteren, von den Kreiswehrersatzämtern selbst erhobenen, die<br />

Grundlage für die Ladung zur möglichst einberufungsnahen Musterung.<br />

2. Musterung<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Musterung entscheidet das Kreiswehrersatzamt, ob <strong>der</strong> Wehrpflichtige für den<br />

Wehrdienst zur Verfügung steht o<strong>der</strong> nicht. Es stellt auf Grund einer ärztlichen Begutachtung<br />

fest, ob <strong>der</strong> Gemusterte den Anfor<strong>der</strong>ungen des Wehrdienstes gesundheitlich gewachsen ist, und<br />

prüft auch, ob bei ihm persönliche Gründe vorliegen, die seine Einberufung zum Wehrdienst auf<br />

Dauer o<strong>der</strong> vorübergehend ausschließen.<br />

Je<strong>der</strong> Wehrpflichtige wird bereits im Ladungsschreiben zur Musterung darauf hingewiesen, dass<br />

er seine <strong>Arbeitgeber</strong>in/ seinen <strong>Arbeitgeber</strong> in die Planung des von ihm gewünschten abschnittsweisen<br />

Grundwehrdienstes einbezieht (weiteres siehe unter Überschrift „Einberufung“).<br />

Nach dem Ergebnis <strong>der</strong> ärztlichen Untersuchung wird einer <strong>der</strong> folgenden Tauglichkeitsgrade<br />

festgesetzt:<br />

- wehrdienstfähig<br />

- vorübergehend nicht wehrdienstfähig<br />

- nicht wehrdienstfähig<br />

Wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, wird für eine bestimmte Zeit nicht zum Wehrdienst<br />

o<strong>der</strong> Zivildienst herangezogen. Nach <strong>der</strong>en Ablauf wird er noch einmal untersucht. Dabei<br />

kann sich sein Tauglichkeitsgrad än<strong>der</strong>n.<br />

. . .

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