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Informationen für Arbeitgeber - Reservisten der Bundeswehr

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scheid auf. An<strong>der</strong>enfalls legt es den Wi<strong>der</strong>spruch <strong>der</strong> Wehrbereichsverwaltung (WBV) zur Entscheidung<br />

vor.<br />

Gegen die Entscheidung <strong>der</strong> WBV kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht<br />

erhoben werden.<br />

Die Bescheide <strong>der</strong> WBV enthalten hierzu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung.<br />

Der Wi<strong>der</strong>spruch gegen den Einberufungsbescheid und die erhobene Klage haben keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

Solange kein an<strong>der</strong>er Bescheid ergangen ist, muss <strong>der</strong> Dienst angetreten werden, auch wenn über<br />

den Wi<strong>der</strong>spruch noch nicht entschieden wurde.<br />

Das Verwaltungsgericht kann aber auf Antrag die aufschiebende Wirkung <strong>der</strong> Klage o<strong>der</strong> des<br />

Wi<strong>der</strong>spruchs gegen den Einberufungsbescheid anordnen.<br />

4. Auskunftsstellen <strong>der</strong> Wehrersatzbehörden<br />

Weitere Auskünfte in Angelegenheiten <strong>der</strong> Wehrpflicht, insbeson<strong>der</strong>e auch zur Ausübung des<br />

Einberufungsermessens, zur Zurückstellung vom Wehrdienst und zur Unabkömmlichstellung für<br />

den Wehrdienst, erteilen außer den örtlich zuständigen Kreiswehrersatzämtern die „Informations-<br />

und Auskunftsstellen in Wehrpflichtangelegenheiten“ bei den Wehrbereichsverwaltungen<br />

und ihren Außenstellen (Adressen siehe Anhang 1).<br />

VIII Unabkömmlichstellung (Uk-Stellung)<br />

1. Allgemeines<br />

Auch für die <strong>Arbeitgeber</strong>in/ den <strong>Arbeitgeber</strong> können durch die Einberufung eines Mitarbeiters<br />

zum Wehrdienst erhebliche Probleme entstehen, insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn <strong>der</strong> Wehrpflichtige an<br />

seinem Arbeitsplatz unentbehrlich ist.<br />

Mit <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Unabkömmlich-(Uk-)Stellung wird dem Umstand Rechnung getragen,<br />

dass das öffentliche Interesse am Wehrdienst eines Wehrpflichtigen mitunter geringer eingestuft<br />

werden kann als das öffentliche Interesse daran, den Wehrpflichtigen an seinem Arbeitsplatz zu<br />

belassen.<br />

Im Frieden können Wehrpflichtige wegen ihrer ausgeübten Berufstätigkeit für die <strong>Arbeitgeber</strong>in/<br />

den <strong>Arbeitgeber</strong> uk-gestellt werden, wenn<br />

- die Heranziehung zum Wehrdienst die Fortführung des Betriebes gefährden würde,<br />

o<strong>der</strong><br />

. . .

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