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Informationen für Arbeitgeber - Reservisten der Bundeswehr

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6. Erkrankung<br />

- 11 -<br />

Erkrankt ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin vor einer Wehrübung/Übung, so hat er/sie dies<br />

außer <strong>der</strong> <strong>Arbeitgeber</strong>in / dem <strong>Arbeitgeber</strong> frühzeitig auch dem Kreiswehrersatzamt unter Angabe<br />

<strong>der</strong> Art und Dauer <strong>der</strong> Erkrankung mitzuteilen.<br />

Wird die Einberufung zur Wehrübung/Übung wegen <strong>der</strong> Erkrankung des Arbeitnehmers/<strong>der</strong><br />

Arbeitnehmerin aufgehoben, ist die <strong>Arbeitgeber</strong>in/ <strong>der</strong> <strong>Arbeitgeber</strong> zur Lohnfortzahlung verpflichtet.<br />

7. Soldatenverhältnis<br />

Das Dienstverhältnis als Soldat beginnt für den <strong>Reservisten</strong>/die Reservistin spätestens mit dem<br />

Tag des im Einberufungs-/Dienstleistungsbescheid genannten Dienstantrittstags, selbst wenn<br />

er/sie Rechtsmittel eingelegt hat, über die noch nicht entschieden ist.<br />

IV <strong>Arbeitgeber</strong>in/ <strong>Arbeitgeber</strong> und Wehrübung<br />

1. Allgemeines<br />

Außer dem Wehrpflichtigen sind durch die Wehrgesetzgebung auch <strong>der</strong> <strong>Arbeitgeber</strong>in/ dem <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Rechte und Pflichten zugewiesen worden.<br />

Das Rechtsverhältnis ist durch folgende Grundsätze geprägt, die auch im Falle <strong>der</strong> Einberufung<br />

zu einer Wehrübung sowie bei Teilnahme an einer beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung Anwendung<br />

finden:<br />

- Während des Wehrdienstes ruht ein bestehendes Arbeitsverhältnis (hinsichtlich eines befristeten<br />

Arbeitsverhältnisses siehe Abschnitt „II Grundwehrdienst - 7. Zeitpunkt <strong>der</strong> Einberufung -<br />

c) Befristete Arbeitsverhältnisse“, 1. Absatz, letzter Satz). Damit entfallen für diese Zeit die<br />

wesentlichen Pflichten, also vornehmlich von Seiten des Arbeitnehmers die Verpflichtung zur<br />

Arbeitsleistung und von Seiten <strong>der</strong> <strong>Arbeitgeber</strong>in/ des <strong>Arbeitgeber</strong>s <strong>der</strong> privaten Wirtschaft<br />

die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelt.<br />

- Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat die <strong>Arbeitgeber</strong>in/ <strong>der</strong> <strong>Arbeitgeber</strong> während<br />

einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt<br />

gehören nicht beson<strong>der</strong>e Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt<br />

werden.<br />

- Nimmt <strong>der</strong> Arbeitnehmer im Anschluss an den Grundwehrdienst o<strong>der</strong> im Anschluss an eine<br />

Wehrübung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wie<strong>der</strong> auf, so darf ihm aus <strong>der</strong> Abwesenheit,<br />

die durch den Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht<br />

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