Allgemeine Bausparbedingungen Q14 - BSQ Bauspar AG
Allgemeine Bausparbedingungen Q14 - BSQ Bauspar AG
Allgemeine Bausparbedingungen Q14 - BSQ Bauspar AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
90347 Nürnberg · Telefon 09 11 - 65 66-0<br />
<strong>Allgemeine</strong> Bedingungen für <strong>Bauspar</strong>verträge (ABB)<br />
– Tarif <strong>Q14</strong> –<br />
Präambel<br />
Inhalt und Zweck des <strong>Bauspar</strong>ens<br />
§ 1 Vertragsabschluss/Abschlussgebühr<br />
§ 2 Sparzahlungen<br />
§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />
§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages<br />
§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />
§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />
§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten<br />
§ 8 Risikolebensversicherung<br />
§ 9 Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />
§ 10 Darlehensgebühr<br />
§ 11 Verzinsung und Tilgung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />
§ 12 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>darlehens durch die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von <strong>Bauspar</strong>verträgen<br />
§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />
§ 15 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>vertrages durch den <strong>Bauspar</strong>er, Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens<br />
§ 16 Kontoführung<br />
§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen<br />
§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung<br />
§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers<br />
§ 20 Sicherung der <strong>Bauspar</strong>einlagen<br />
§ 21 Bedingungsänderungen<br />
Präambel: Inhalt und Zweck des <strong>Bauspar</strong>ens<br />
<strong>Bauspar</strong>en ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig,<br />
von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist.<br />
Durch den Abschluss eines <strong>Bauspar</strong>vertrags wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase,<br />
also eine Leistung des <strong>Bauspar</strong>ers zugunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung<br />
in Form des besonders zinsgünstigen <strong>Bauspar</strong>darlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den <strong>Bauspar</strong>ern angesammelten<br />
Geldern, insbesondere den Spar- und Tilgungsleistungen.<br />
Der <strong>Bauspar</strong>er schließt hierfür einen <strong>Bauspar</strong>vertrag über eine bestimmte <strong>Bauspar</strong>summe ab. Hat er das im Vertrag vereinbarte Mindestguthaben<br />
angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
zahlt dann das angesparte Guthaben und - nach Beleihungs- und Bonitätsprüfung - das <strong>Bauspar</strong>darlehen aus. Die <strong>Bauspar</strong>summe<br />
ist also der Betrag, über den der <strong>Bauspar</strong>er für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann.<br />
Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse aus Sparsumme und Spardauer für jeden <strong>Bauspar</strong>vertrag eine Bewertungszahl.<br />
Der <strong>Bauspar</strong>er beeinflusst also mit seinem Sparverhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die <strong>Bauspar</strong>verträge mit den höchsten<br />
Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrags. Nach dem Prinzip eines einheitlichen<br />
Leistungstausches ist der vom <strong>Bauspar</strong>er monatlich zu erbringende Tilgungsbeitrag für das <strong>Bauspar</strong>darlehen abhängig von der<br />
Höhe der Bewertungszahl. Je höher die Bewertungszahl, um so niedriger ist der monatliche Tilgungsbeitrag.<br />
Wofür <strong>Bauspar</strong>darlehen verwendet werden können, ist im <strong>Bauspar</strong>kassengesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist der<br />
Erwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen<br />
sind zum Beispiel auch Aus- und Umbauten, Modernisierungen, Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten.<br />
Die <strong>Bauspar</strong>kasse achtet insbesondere bei den Entscheidungen, die Paragrafen § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 12,<br />
§ 14, § 17 Abs. 1 sowie § 19, Abs. 1 und 2 betreffend, darauf, dass die sachgerechte Gleichbehandlung von <strong>Bauspar</strong>ern stets<br />
gewährleistet ist und geht nach zuvor festgelegten Kriterien und Grundsätzen vor.<br />
Die vom <strong>Bauspar</strong>er zu erbringenden Entgelte/Gebühren und Zinsen sind in der folgenden Übersicht enthalten:<br />
• Abschlussgebühr: 1,6 % der <strong>Bauspar</strong>summe (§ 1 Abs. 2)<br />
• Darlehensgebühr: keine (§ 10)<br />
• Darlehenszins: 3,75 % jährlich (§ 11 Abs. 1)<br />
• Kontogebühr: bis zu 12 Euro je Konto und Jahr (§ 17 Abs. 1)<br />
aktuelle Konditionen im Gebührentableau<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen fallen an:<br />
• Beiträge zur Risiko-Lebensversicherung (§ 8)<br />
• Gebühren für besondere Dienstleistungen (§§ 6 Abs. 2,<br />
15 Abs. 1,<br />
17 Abs. 2 und 3)<br />
Ergänzend wird auf §§ 11 Abs. 3, 13 Abs. 4 und § 16 verwiesen.<br />
Die Verzinsung des <strong>Bauspar</strong>guthabens ist in § 3 geregelt.<br />
<strong>BSQ</strong> <strong>Bauspar</strong> <strong>AG</strong> · 90347 Nürnberg · Amtsgericht Nürnberg HRB 26565<br />
Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Zehnder · Vorstand: Dr. Volker Kreuziger, Andreas Rosin
§ 1 Vertragsabschluss / Abschlussgebühr<br />
(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse bestätigt dem <strong>Bauspar</strong>er unverzüglich die Annahme<br />
oder informiert über die Nichtannahme des <strong>Bauspar</strong>antrags.<br />
Die <strong>Bauspar</strong>summe beträgt ein Vielfaches von 1.000 EUR, und sollte<br />
mindestens 5.000 EUR betragen (Mindestbausparsumme).<br />
(2) Mit Abschluss des <strong>Bauspar</strong>vertrages wird eine Abschlussgebühr<br />
von 1,6 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe fällig. Eingehende Zahlungen<br />
werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr<br />
wird nicht - auch nicht anteilig - zurückgezahlt oder<br />
herabgesetzt, wenn der <strong>Bauspar</strong>vertrag gekündigt, die <strong>Bauspar</strong>summe<br />
ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird.<br />
§ 2 Sparzahlungen<br />
(1) Der monatliche <strong>Bauspar</strong>beitrag bis zur ersten Auszahlung aus<br />
der zugeteilten <strong>Bauspar</strong>summe beträgt 3,5 vom Tausend der<br />
<strong>Bauspar</strong>summe (Regelsparbeitrag).<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann die Annahme von Sonderzahlungen von<br />
ihrer Zustimmung abhängig machen. Diese Zustimmung wird nur aus<br />
bauspartechnischen Gründen nicht erteilt.<br />
(3) Eine Besparung über die <strong>Bauspar</strong>summe hinaus ist nicht<br />
zulässig.<br />
(4) Hat der <strong>Bauspar</strong>er 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von<br />
Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der Aufforderung der<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht nachgekommen,<br />
kann die <strong>Bauspar</strong>kasse den <strong>Bauspar</strong>vertrag kündigen.<br />
§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />
(1) Das <strong>Bauspar</strong>guthaben wird mit 1,0 vom Hundert jährlich auf der<br />
Grundlage taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst.<br />
(2) Die Zinsen werden dem <strong>Bauspar</strong>guthaben jeweils am Ende des<br />
Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten<br />
<strong>Bauspar</strong>guthabens zu diesem Zeitpunkt. Sie werden nicht gesondert<br />
ausgezahlt.<br />
§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages<br />
(1) Die Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrags ist eine Voraussetzung für die<br />
Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens und des <strong>Bauspar</strong>darlehens. Nach<br />
Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen zum Bewertungsstichtag<br />
gemäß Absatz 2.c) und Absatz 2.d) wird dem <strong>Bauspar</strong>er der Zuteilungstermin<br />
gemäß Absatz 2.a) schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung,<br />
innerhalb von vier Wochen zu erklären, ob er die Rechte aus der<br />
Zuteilung wahrnehmen wird (Zuteilungsannahme).<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse nimmt die Zuteilungen jeweils am letzten Tag<br />
eines jeden Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden<br />
<strong>Bauspar</strong>verträge eines Zuteilungstermins zu ermitteln, geht die<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse wie folgt vor:<br />
a) Den monatlichen Zuteilungsterminen werden Bewertungsstichtage<br />
zugeordnet, wobei der zugehörige Bewertungsstichtag<br />
für jeden Zuteilungstermin jeweils der 4 Monate<br />
davor liegende Monatsletzte ist.<br />
b) An den monatlichen Bewertungsstichtagen wird jeweils die<br />
Bewertungszahl als Maß für die Sparleistung in der Weise<br />
ermittelt, dass die Summe aus dem <strong>Bauspar</strong>guthaben und<br />
dem 24,1-fachen Betrag (Zinsfaktor) der in dem <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />
enthaltenen Zinsen (§ 3 Absatz 1) durch 3,5 vom<br />
Tausend der <strong>Bauspar</strong>summe geteilt wird. Die bis zum<br />
Bewertungsstichtag angefallenen und im <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />
noch nicht enthaltenen Zinsen werden dabei wie bereits gutgeschriebene<br />
Zinsen bewertet.<br />
c) Für Zuteilungen werden nur die <strong>Bauspar</strong>verträge berücksichtigt,<br />
bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtag seit<br />
Vertragsbeginn 39 Monate verflossen sind (Mindestsparzeit), das<br />
<strong>Bauspar</strong>guthaben des Vertrages mindestens 35 vom Hundert der<br />
<strong>Bauspar</strong>summe (Mindestsparguthaben) erreicht hat und die<br />
Bewertungszahl mindestens 180 (Mindestbewertungszahl)<br />
beträgt.<br />
d) Die <strong>Bauspar</strong>kasse errechnet aus den für die Zuteilung verfügbaren<br />
Mitteln für jeden Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl.<br />
Dies ist die niedrigste Bewertungszahl, die zur<br />
Zuteilung ausreicht.<br />
§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />
(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange<br />
die Auszahlung der <strong>Bauspar</strong>mittel noch nicht begonnen hat.<br />
(2) Nimmt der <strong>Bauspar</strong>er die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird<br />
die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt.<br />
(3) Setzt der <strong>Bauspar</strong>er seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus<br />
der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der<br />
<strong>Bauspar</strong>vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 3 Monaten<br />
nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.<br />
§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />
(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse dem <strong>Bauspar</strong>er<br />
sein <strong>Bauspar</strong>guthaben und das <strong>Bauspar</strong>darlehen bereit. Danach<br />
kann der <strong>Bauspar</strong>er über das <strong>Bauspar</strong>guthaben jederzeit, über das<br />
<strong>Bauspar</strong>darlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 verfügen.<br />
Die Höhe des <strong>Bauspar</strong>darlehens errechnet sich aus dem Unterschied<br />
zwischen <strong>Bauspar</strong>summe und <strong>Bauspar</strong>guthaben.<br />
(2) Für das bereitgehaltene <strong>Bauspar</strong>darlehen verlangt die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
bei Nichtinanspruchnahme von dem 7. auf die Bereitstellung<br />
folgenden Monatsersten an 3,0 vom Hundert Zins jährlich.<br />
§ 7 Darlehensvoraussetzungen / Sicherheiten<br />
(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichender<br />
Sicherheiten für ihre Forderungen aus dem <strong>Bauspar</strong>darlehen.<br />
Grundsätzlich sind die Forderungen durch ein Grundpfandrecht<br />
an einem überwiegend zu Wohnzwecken dienenden inländischen<br />
Pfandobjekt zu sichern.<br />
Auf Wunsch des <strong>Bauspar</strong>ers nimmt die <strong>Bauspar</strong>kasse im Einklang mit<br />
dem § 7 BSpKG auch die dort genannten Ersatzsicherheiten an. Mit<br />
Zustimmung der <strong>Bauspar</strong>kasse ist die Sicherung an einem Pfandobjekt<br />
in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder<br />
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum möglich.<br />
(2) Das <strong>Bauspar</strong>darlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigen<br />
Belastungen 80 vom Hundert des von der <strong>Bauspar</strong>kasse ermittelten<br />
Beleihungswertes nicht übersteigen. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ermittelt<br />
den Beleihungswert aufgrund einer Schätzung durch einen von ihr zu<br />
bestimmenden Sachverständigen, der auch aus ihrem Hause<br />
kommen kann.<br />
(3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis für<br />
die Brandversicherung zum gleitenden Neuwert ist zu erbringen.<br />
(4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährung<br />
die Kreditwürdigkeit und der Nachweis, dass die Monatsraten<br />
(§ 11 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen<br />
erbracht werden können.<br />
(5) Die <strong>Bauspar</strong>kasse verlangt für ihre persönlichen und dinglichen<br />
Ansprüche die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.<br />
(6) Gehen dem Grundpfandrecht der <strong>Bauspar</strong>kasse Grundpfandrechte<br />
Dritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter den<br />
gleichen Rang wie das Grundpfandrecht der <strong>Bauspar</strong>kasse, hat der<br />
Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- oder gleichrangige<br />
Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld (Anspruch<br />
auf Löschung oder Rückabtretung der Grundschuld, Verzicht<br />
auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwaigen Mehrerlöses in<br />
der Zwangsversteigerung) an sie abzutreten. Vor- oder gleichrangige<br />
Grundschuldgläubiger haben in der Regel zu erklären, die zu ihrer<br />
Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte<br />
Darlehen in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung).<br />
(7) Ist der <strong>Bauspar</strong>er verheiratet, verlangt die <strong>Bauspar</strong>kasse, dass<br />
der Ehegatte des <strong>Bauspar</strong>ers als Gesamtschuldner beitritt. Dies gilt<br />
nicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten unter Berücksichtigung<br />
aller Umstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt ist.<br />
(8) Weitere Darlehensvoraussetzungen werden in den „Darlehensbedingungen“<br />
geregelt, die bei Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart<br />
werden.
§ 8 Risikolebensversicherung<br />
Zum Schutz der Angehörigen des <strong>Bauspar</strong>ers vermittelt die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
auf Wunsch des <strong>Bauspar</strong>ers den Abschluss einer Risikolebensversicherung<br />
bei einer Versicherungsgesellschaft.<br />
§ 9 Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />
(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens nach<br />
Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 7 entsprechend dem Baufortschritt<br />
verlangen.<br />
(2) Nur aus bauspartechnischen Gründen wird die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
wie folgt verfahren: Hat der <strong>Bauspar</strong>er das <strong>Bauspar</strong>darlehen innerhalb<br />
einer Frist von 15 Monaten nach Zuteilung nicht voll abgerufen, kann<br />
die <strong>Bauspar</strong>kasse dem <strong>Bauspar</strong>er eine letzte Frist von 3 Monaten für<br />
den Abruf setzen. Ist auch nach Ablauf dieser Frist das <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />
nicht voll abgerufen, ist die <strong>Bauspar</strong>kasse zu einer Auszahlung<br />
nicht mehr verpflichtet, es sei denn, der <strong>Bauspar</strong>er hat die Verzögerung<br />
nicht zu vertreten. Die <strong>Bauspar</strong>kasse wird den <strong>Bauspar</strong>er bei<br />
Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinweisen.<br />
§ 10 Darlehensgebühr<br />
(1) Eine Darlehensgebühr wird nicht berechnet.<br />
§ 11 Verzinsung und Tilgung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />
(1) Der Zinssatz für das <strong>Bauspar</strong>darlehen (Darlehensschuld) beträgt<br />
3,75 vom Hundert jährlich. Die <strong>Bauspar</strong>kasse berechnet die Zinsen<br />
monatlich auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge<br />
und Belastungen. Die Zinsen sind jeweils am Monatsende<br />
fällig. Der effektive Jahreszins nach der Preisangabenverordnung ab<br />
Zuteilung ergibt sich aus dem Anhang.<br />
(2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der<br />
<strong>Bauspar</strong>er monatlich - Eingang jeweils bis zum letzten Geschäftstag<br />
des Kalendermonats - einen Zins- und Tilgungsbeitrag (Monatsrate)<br />
zu zahlen. Die Höhe der Monatsrate richtet sich nach der an dem für<br />
die Zuteilung maßgeblichen Bewertungsstichtag erreichten Bewertungszahl;<br />
sie beträgt je Tausend EUR der <strong>Bauspar</strong>summe<br />
- 8,80 EUR bei einer Bewertungszahl bis 225,<br />
- 6,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehr<br />
als 225 und bis 250,<br />
- 5,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehr<br />
als 250 und bis 280,<br />
- 4,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehr<br />
als 280 und bis 310,<br />
- 3,70 EUR bei einer Bewertungszahl von mehr als 310.<br />
Durch die fortschreitende Tilgung der Darlehensschuld verringern sich<br />
die in den Monatsraten enthaltenen Zinsen zugunsten der Tilgung.<br />
(3) Entgelte/Gebühren, Auslagen und gegebenenfalls Versicherungsbeiträge<br />
werden der Darlehensschuld zugeschlagen und wie<br />
diese verzinst und getilgt.<br />
(4) Die erste Monatsrate ist in dem der vollständigen Auszahlung<br />
des <strong>Bauspar</strong>darlehens folgenden Monat, bei Teilauszahlung spätestens<br />
im 6. Monat nach der ersten Teilauszahlung zu zahlen. Die<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse teilt dem <strong>Bauspar</strong>er rechtzeitig die Fälligkeit der ersten<br />
Monatsrate mit.<br />
(5) Der <strong>Bauspar</strong>er ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten.<br />
Zahlt der <strong>Bauspar</strong>er den 5. Teil des Restdarlehens oder mehr in<br />
einem Betrag, mindestens aber 511 EUR als Sondertilgung zurück, so<br />
kann er verlangen, dass die Monatsrate im Verhältnis des neuen zum<br />
bisherigen Restdarlehen herabgesetzt wird.<br />
§ 12 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>darlehens durch die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann außer in den gesetzlich geregelten Fällen das<br />
Darlehen nur dann zur sofortigen Rückzahlung kündigen, wenn<br />
a) der <strong>Bauspar</strong>er mit fälligen Leistungen in Höhe von mindestens<br />
zwei Monatsraten in Verzug geraten ist und diese Leistungen<br />
auch nach Zugang einer schriftlichen Mahnung, in der auf die<br />
Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wird, nicht innerhalb eines<br />
Monats gezahlt hat,<br />
b) der Wert der Sicherheiten sich so vermindert hat, dass keine ausreichende<br />
Sicherung des <strong>Bauspar</strong>darlehens mehr besteht und<br />
trotz Aufforderung weitere Sicherheiten innerhalb angemessener<br />
Frist nicht erbracht werden,<br />
c) für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffend<br />
oder unvollständig gemacht worden sind.<br />
§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von <strong>Bauspar</strong>verträgen<br />
(1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen, Erhöhungen von<br />
<strong>Bauspar</strong>verträgen bedürfen der Zustimmung der <strong>Bauspar</strong>kasse.<br />
Die <strong>Bauspar</strong>kasse wird diese Vertragsänderungen nur aus bauspartechnischen<br />
Gründen (z. B. bei Gefahr unangemessen langer Wartezeiten<br />
bei der Zuteilung) ablehnen. Nach Vertragsänderung müssen<br />
die <strong>Bauspar</strong>summen ein Vielfaches eines Betrages von 1.000 EUR<br />
betragen.<br />
(2) Bei einer Teilung wird das <strong>Bauspar</strong>guthaben im Verhältnis der<br />
gewünschten <strong>Bauspar</strong>summen aufgeteilt. Die Bewertungszahlen (§ 4<br />
Abs. 2b) für alle Teilverträge entsprechen der des ursprünglichen Vertrages.<br />
Verbleibt das <strong>Bauspar</strong>guthaben insgesamt auf einem<br />
<strong>Bauspar</strong>vertrag (Teilbausparvertrag), so wird die erreichte Bewertungszahl<br />
(§ 4 Abs. 2b) im Verhältnis der bisherigen <strong>Bauspar</strong>summe<br />
zu der des Teilbausparvertrages heraufgesetzt.<br />
(3) Bei einer Erhöhung, Ermäßigung und Zusammenlegung berechnet<br />
die <strong>Bauspar</strong>kasse auf Grund der geänderten <strong>Bauspar</strong>summe die<br />
Bewertungszahl (§ 4 Abs. 2b) zum nächsten Bewertungsstichtag neu.<br />
Bei Erhöhung und Ermäßigung wird die erreichte Bewertungszahl im<br />
Verhältnis der bisherigen <strong>Bauspar</strong>summe zu der neuen <strong>Bauspar</strong>summe<br />
angepasst, bei Zusammenlegung ist die Bewertungszahl gleich<br />
dem mit den <strong>Bauspar</strong>summen der Einzelverträge gewogenen Mittel<br />
der bisher erreichten Bewertungszahlen.<br />
(4) Bei Zusammenlegung gilt die Mindestsparzeit im Sinne von § 4<br />
Absatz 2c) für den Gesamtvertrag als erreicht, wenn der älteste der<br />
zusammenzulegenden Verträge diese erreicht hat.<br />
(5) Bei einer Erhöhung der <strong>Bauspar</strong>summe wird eine Abschlussgebühr<br />
in Höhe von 1,6 vom Hundert des Betrages, um den die<br />
<strong>Bauspar</strong>summe erhöht wird, berechnet und dem <strong>Bauspar</strong>konto<br />
belastet.<br />
§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />
Der <strong>Bauspar</strong>er kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch auf<br />
Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens abtreten oder verpfänden. Die<br />
Abtretung, Verpfändung und Übertragung anderer Rechte bedarf der<br />
Zustimmung der <strong>Bauspar</strong>kasse. Einer Übertragung aller Rechte und<br />
Pflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
in der Regel zu, wenn der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15<br />
Abgabenordnung) des <strong>Bauspar</strong>ers ist.<br />
§ 15 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>vertrages durch den <strong>Bauspar</strong>er,<br />
Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens<br />
(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann den <strong>Bauspar</strong>vertrag jederzeit kündigen. Er<br />
kann die Rückzahlung seines <strong>Bauspar</strong>guthabens frühestens 3 Monate<br />
nach Eingang seiner Kündigung verlangen. Auf Wunsch des<br />
<strong>Bauspar</strong>ers zahlt die <strong>Bauspar</strong>kasse das Guthaben vorzeitig unter<br />
Einbehaltung eines Diskonts von 1,0 vom Hundert des Guthabens je<br />
vorzeitigem, angebrochenen Monat aus.<br />
(2) Solange die Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens noch nicht<br />
begonnen hat, führt die <strong>Bauspar</strong>kasse auf Antrag des <strong>Bauspar</strong>ers den<br />
<strong>Bauspar</strong>vertrag unverändert fort.<br />
(3) Reichen 25 vom Hundert der für die Zuteilung verfügbaren Mittel<br />
nicht für die Rückzahlung der <strong>Bauspar</strong>guthaben gekündigter Verträge<br />
aus, können Rückzahlungen auf spätere Zuteilungstermine verschoben<br />
werden.<br />
§ 16 Kontoführung<br />
(1) Das <strong>Bauspar</strong>konto wird als Kontokorrentkonto geführt, d. h.<br />
sämtliche für den <strong>Bauspar</strong>er bestimmten Geldeingänge werden dem<br />
<strong>Bauspar</strong>konto gutgeschrieben, sämtliche den <strong>Bauspar</strong>er betreffende<br />
Auszahlungen, Zinsen, Entgelte/Gebühren, Auslagen und sonstige<br />
ihm zu berechnende Beträge werden dem <strong>Bauspar</strong>konto belastet.<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse schließt die Konten zum Schluss eines Kalenderjahres<br />
ab. Sie stellt dem <strong>Bauspar</strong>er in den ersten zwei Monaten<br />
nach Ablauf des Kalenderjahres einen Kontoauszug zur Verfügung mit<br />
dem ausdrücklichen Hinweis, dass dieser als anerkannt gilt, wenn der<br />
<strong>Bauspar</strong>er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang schriftlichen<br />
Widerspruch erhebt.
§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen<br />
(1) Für jedes Konto des <strong>Bauspar</strong>ers berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig am Kalenderjahresende<br />
- eine Kontogebühr von bis zu 12 EUR, insgesamt jedoch<br />
nicht mehr als 60 EUR je <strong>Bauspar</strong>er. Die aktuelle Kondition ist<br />
aus dem jeweils aktuellen Gebührentableau ersichtlich. Über eine Änderung<br />
wird der <strong>Bauspar</strong>er schriftlich informiert.<br />
(2) Für bestimmte Dienstleistungen, die in einer Gebührentabelle der<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse enthalten sind, berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse Entgelte/Gebühren.<br />
Die <strong>Bauspar</strong>kasse stellt die Gebührentabelle dem<br />
<strong>Bauspar</strong>er auf Anforderung zur Verfügung. Erbringt die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
Dienstleistungen, die nicht in der Gebührentabelle enthalten sind,<br />
kann sie dem <strong>Bauspar</strong>er hierfür eine Entgeltgebühr entsprechend<br />
ihrem Aufwand nach billigem Ermessen in Rechnung stellen.<br />
(3) Die mit der Abwicklung des Vertrages, insbesondere mit der Beleihung<br />
und der Verwertung von Sicherheiten verbundenen Auslagen<br />
(z. B. Notariats- und Gerichtskosten, Kosten von Gutachten, Schätzungen<br />
und Baukontrollen) gehen zu Lasten des <strong>Bauspar</strong>ers.<br />
(4) Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist berechtigt, im Rahmen billigen Ermessens<br />
Entgelte/Gebühren zu ändern.<br />
§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung<br />
(1) Der <strong>Bauspar</strong>er ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine<br />
Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse erwirbt ein Pfandrecht auch an den<br />
Ansprüchen, die dem <strong>Bauspar</strong>er gegen die <strong>Bauspar</strong>kasse aus der<br />
bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen<br />
werden (zum Beispiel <strong>Bauspar</strong>guthaben). Das Pfandrecht dient der<br />
Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche,<br />
die der <strong>Bauspar</strong>kasse aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung<br />
gegen den <strong>Bauspar</strong>er zustehen. Hat der <strong>Bauspar</strong>er gegenüber der<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen<br />
<strong>Bauspar</strong>ers der <strong>Bauspar</strong>kasse übernommen (zum Beispiel als Bürge),<br />
so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende<br />
Schuld, jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.<br />
§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers<br />
(1) Nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers verlangt die <strong>Bauspar</strong>kasse zur<br />
Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheines,<br />
eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür<br />
notwendiger Unterlagen, fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen<br />
der <strong>Bauspar</strong>kasse in beglaubigter deutscher Übersetzung<br />
vorzulegen.<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse verzichtet auf die Vorlage eines Erbscheins<br />
oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, wenn ihr eine Ausfertigung<br />
oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung<br />
(Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift<br />
vorgelegt wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse darf denjenigen, der darin als Erbe<br />
oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen,<br />
ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung<br />
an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der <strong>Bauspar</strong>kasse bekannt ist,<br />
dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen<br />
Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn<br />
ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.<br />
§ 20 Sicherung der <strong>Bauspar</strong>einlagen<br />
(1) Die Einlagen bis zu 90% des Gegenwerts, höchstens bis 20.000<br />
EUR, werden von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken<br />
GmbH entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Einlagensicherungs-<br />
und Anlegerentschädigungsgesetzes abgesichert. Die darüber<br />
hinausgehenden <strong>Bauspar</strong>einlagen sind in unbegrenzter Höhe über<br />
den <strong>Bauspar</strong>kassen-Einlagensicherungsfonds e.V. gesichert. Der<br />
Ausschluss der in § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes<br />
genannten Anleger (z. B. Kreditinstitute,<br />
Versicherungen) gilt auch in diesem Fall. Auf Anfrage erhält der<br />
<strong>Bauspar</strong>er Informationen über die Bedingungen der Sicherung.<br />
Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihr Beauftragter<br />
Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen<br />
die <strong>Bauspar</strong>kasse in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den<br />
Einlagensicherungsfonds über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds<br />
die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden<br />
auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einem anderen<br />
Kreditinstitut eröffnet wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds<br />
oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem<br />
Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
(2) Stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse den Geschäftsbetrieb ein, können die<br />
<strong>Bauspar</strong>verträge mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer<br />
vereinfachten Abwicklung leisten die <strong>Bauspar</strong>er keine Sparzahlungen<br />
nach § 2 mehr. Zuteilungen nach § 4 und weitere Darlehensauszahlungen<br />
nach § 9 finden nicht mehr statt. Die <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />
werden entsprechend den verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei<br />
werden alle <strong>Bauspar</strong>er nach dem Verhältnis ihrer Forderungen ohne<br />
Vorrang voreinander befriedigt.<br />
§ 21 Bedingungsänderungen<br />
(1) Änderungen der <strong>Allgemeine</strong>n Bedingungen werden dem<br />
<strong>Bauspar</strong>er schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben.<br />
(2) Ohne Einverständnis des <strong>Bauspar</strong>ers, aber mit Zustimmung der<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen<br />
der §§ 2 bis 7, 9, 11 bis 15 und 20 Abs. 2 mit Wirkung für<br />
bestehende Verträge geändert werden.<br />
(3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des<br />
<strong>Bauspar</strong>ers. Dies gilt als erteilt, wenn der <strong>Bauspar</strong>er der Änderung<br />
nicht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht<br />
und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs<br />
hingewiesen wurde.<br />
Anhang: zu § 11<br />
Der monatliche Spar- und Tilgungsbeitrag je Tausend EUR <strong>Bauspar</strong>summe<br />
zur Tilgung der Darlehensschuld nach der Zuteilung (Monatsrate)<br />
sowie der effektive Jahreszins nach der Preisangabenverordnung ab<br />
Zuteilung beträgt:<br />
bei einer maßgeblichen Bewertungszahl von:<br />
mehr als 225 mehr als 250 mehr als 280<br />
bis 225 bis 250 bis 280 bis 310 mehr als 310<br />
Nom.zins: 3,75%<br />
Monatsrate: 8,80 EUR 6,50 EUR 5,50 EUR 4,50 EUR 3,70 EUR<br />
eff. Jahreszins: 4,31% 4,17% 4,11% 4,05% 4,00%<br />
ABB/<strong>Q14</strong>/010114