Vorlesung Familienrecht - Dr. Klaus Richter

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09.02.2015 Aufrufe

(b.) (aa) (bb) (c.) (aa.) (bb) (cc) (d.) Ansprüche gegen den Drittstörer Unterlassungsansprüche: Einklagbar und vollstreckbar ist hier nach hM nur der quasinegatorische Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog, soweit räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe betroffen ist. Ansonsten wird Vollstreckbarkeit mit Blick auf § 888 Abs. 3 ZPO abgelehnt (keine „mittelbare“ Erzwingung ehelicher Lebensgemeinschaft). Schadensersatzansprüche: Können nach hM grds. nicht durchgesetzt werden, da Drittstörer und störender Ehegatte Gesamtschuldner sind (§ 840 Abs. 1 BGB) und Durchsetzung des Anspruches zu Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 Abs. 1 BGB führe, was mittelbar eine Erzwingung ehelicher Lebensgemeinschaft bedeute (BGHZ 23, 279, 282, 57, 229, 232 vgl. auch BGH NJW 1990, 706). Ehestörung und Kindesunterhalt (Unterhalt für „Kuckuckskinder“) Schadensersatzrechtliche Haftung des Ehestörers aus § 823 I BGB scheidet aus. Nach § 1607 III 1 BGB jedoch geht der Unterhaltsanspruch des K gegen einen Elternteil auf den Ehegatten des anderen Elternteils über, soweit dieser dem Kind Unterhalt gewährt hat („cessio legis“). Gegenüber „störendem“ Ehegatten: Kein Schadensersatzanspruch wegen ehestörenden Verhaltens, allein ehewidriges Verhalten reicht dazu grundsätzlich nicht aus (BGHZ 57, 229, 232). Ausnahmen: BGH FamRZ 1981, 531; BGH NJW 1990, 706, 708 f.; BGH FamRZ 1990, 367, 369; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 515). Ansprüche gegen das Kind: Bereicherungsrecht, § 814 BGB nicht einschlägig; beachte aber § 818 Abs. 3 BGB; Vgl. dazu BGHZ 43, 1, 10; 78, 201, 203; BGH FamRZ 1981, 764. Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen (GewaltSchG). 4

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Ansprüche gegen den <strong>Dr</strong>ittstörer<br />

Unterlassungsansprüche: Einklagbar und vollstreckbar ist hier nach hM nur der<br />

quasinegatorische Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB<br />

analog, soweit räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe betroffen ist. Ansonsten<br />

wird Vollstreckbarkeit mit Blick auf § 888 Abs. 3 ZPO abgelehnt (keine „mittelbare“<br />

Erzwingung ehelicher Lebensgemeinschaft).<br />

Schadensersatzansprüche: Können nach hM grds. nicht durchgesetzt werden, da<br />

<strong>Dr</strong>ittstörer und störender Ehegatte Gesamtschuldner sind (§ 840 Abs. 1 BGB) und<br />

Durchsetzung des Anspruches zu Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 Abs. 1 BGB<br />

führe, was mittelbar eine Erzwingung ehelicher Lebensgemeinschaft bedeute (BGHZ<br />

23, 279, 282, 57, 229, 232 vgl. auch BGH NJW 1990, 706).<br />

Ehestörung und Kindesunterhalt (Unterhalt für „Kuckuckskinder“)<br />

Schadensersatzrechtliche Haftung des Ehestörers aus § 823 I BGB scheidet aus.<br />

Nach § 1607 III 1 BGB jedoch geht der Unterhaltsanspruch des K gegen einen<br />

Elternteil auf den Ehegatten des anderen Elternteils über, soweit dieser dem Kind<br />

Unterhalt gewährt hat („cessio legis“).<br />

Gegenüber „störendem“ Ehegatten: Kein Schadensersatzanspruch wegen ehestörenden<br />

Verhaltens, allein ehewidriges Verhalten reicht dazu grundsätzlich nicht aus (BGHZ<br />

57, 229, 232). Ausnahmen: BGH FamRZ 1981, 531; BGH NJW 1990, 706, 708 f.;<br />

BGH FamRZ 1990, 367, 369; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 515).<br />

Ansprüche gegen das Kind: Bereicherungsrecht, § 814 BGB nicht einschlägig; beachte<br />

aber § 818 Abs. 3 BGB; Vgl. dazu BGHZ 43, 1, 10; 78, 201, 203; BGH FamRZ<br />

1981, 764.<br />

Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen (GewaltSchG).<br />

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