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Haushaltsplan 2011/2012 - Finanzen - Freistaat Sachsen

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03 Staatsministerium des Innern<br />

03 23 Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen<br />

Titel<br />

Soll 2010<br />

Soll <strong>2011</strong> Soll <strong>2012</strong><br />

Zweckbestimmung<br />

Ist 2009<br />

FKZ T€<br />

noch zu 893 31<br />

Erläuterungen:<br />

Der Titel dient der Verbuchung von zurückzuführenden Programmmitteln aufgrund Rückerstattungen während sowie nach Abschluss<br />

des Programms. Hier wird zugelassen, durch Rotabsetzungen die Rückführung zu verbuchen auch nach Abschluss der Bücher. Die<br />

Rückführung der Mittel an das Sondervermögen “Aufbauhilfefonds <strong>Sachsen</strong> 2002“ erfolgt über den Einnahmetitel 15 04/334 41.<br />

Bei diesem Titel wurden die Ausgaben aus dem Sondervermögen “Aufbauhilfefonds <strong>Sachsen</strong> 2002“ für die Wiederherstellung der durch<br />

das Augusthochwasser 2002 zerstörten sakralen Bauwerke nachgewiesen. Die Ausreichung der Mittel richtete sich nach der Verwaltungsvorschrift<br />

der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung der Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2002 geschädigten<br />

Infrastruktur - VwV Infra 2003 - (SächsABl. S. 270); zuletzt geändert durch VwV vom 30.09.2004 (SächsABl. S. 1110); RL-Nr. 03690.<br />

893 34 - 6 Zuschüsse zur Sicherung, Nutzbarmachung,<br />

6.000,0 --- ---<br />

195<br />

Erhaltung und Pflege von Kultur-<br />

denkmalen<br />

12.140,3<br />

Gegenseitig deckungsfähig mit 03 23/893 37.<br />

Die Ausgabebefugnis erhöht sich um die Isteinnahmen bei 03 23/119 09 und 03 23/341 02.<br />

Erläuterungen:<br />

Die Mittel zur Sicherung, Nutzbarmachung, Erhaltung und Pflege sächsischer Kulturdenkmale sind bei 15 30/883 06 (FAG) veranschlagt<br />

und werden dort auch nachgewiesen. Auf dem Titel 03 23/893 34 erfolgt der Nachweis der Ausgaben aus der Kopplung mit 03 23/119<br />

09 und 03 23/341 02 nach den gleichen Förderbestimmungen.<br />

Die Förderung erfolgt ab dem 01.01.2009 auf der Grundlage der Sächsischen Denkmalschutzförderungsverordnung (SächsDSchföVO)<br />

vom 18.02.2009 (SächsGVBl. S. 85, RL-Nr. 03540). Gefördert wird der denkmalpflegerische Mehraufwand als nicht rückzahlbarer<br />

Zuschuss an Eigentümer, Besitzer und Bauunterhaltspflichtige.<br />

893 36 - 4 Zuschüsse zur Förderung des Denkmalschutzes<br />

--- --- ---<br />

195 650,0<br />

Erläuterungen:<br />

Bei diesem Titel wurden 2009 Ausgaben aus dem den <strong>Freistaat</strong> <strong>Sachsen</strong> zufließenden Mitteln des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen<br />

der ehemaligen DDR (PMO-Vermögen), veranschlagt bei Titel 15 03/342 01, nachgewiesen. Mit den Mitteln wurden<br />

investive und investitionsfördernde Maßnahmen an Kulturdenkmalen unterstützt.<br />

893 37 - 3 Zuschüsse aus dem Sonderprogramm<br />

195<br />

zur Förderung des Denkmalschutzes an<br />

besonders hochwertigen und an national<br />

wertvollen Kulturdenkmalen<br />

--- ---<br />

Vgl. Vermerk bei 03 23/893 34.<br />

Erläuterungen:<br />

Auf dem Titel werden Mittel für Zuwendungen von Denkmalschutzprogrammen des Bundes - insbesondere des Denkmalpflegeprogramms<br />

des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien “National wertvolle Kulturdenkmäler“ - als Sonderprogramm des Landes zur<br />

“Förderung hochwertiger Kulturdenkmale“ (RL-Nr. 03542) nachgeweisen.<br />

Die Ausreichung der Fördermittel erfolgt auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift des SMI über die Gewährung von Zuwendungen zur<br />

Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturdenkmalen und zur Aus- und Fortbildung in der Denkmalpflege (VwV-Denkmalförderung)<br />

vom 20.12.1996 (SächsABl. v. 23.10.1997, S. 1088 ff.), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.06.2008 (SächsABl. v.<br />

03.07.2008, S. 878, RL-Nr. 03542) sowie den jeweiligen Fördergrundsätzen der Denkmalschutzprogramme des Bundes, insbesondere<br />

des Denkmalpflegeprogramms des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien “National wertvolle Kulturdenkmäler“ vom 22.04.2008<br />

(RL-Nr. 03541).<br />

Eine Vereinnahmung der Finanzierungsmittel des Bundes in den Landeshaushalt ist auf Grundlage der Fördergrundsätze des Bundes<br />

ausgeschlossen.<br />

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