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Haushaltsplan 2011/2012 - Finanzen - Freistaat Sachsen

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03 Staatsministerium des Innern<br />

03 02 Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 03<br />

Titel<br />

Soll 2010<br />

Soll <strong>2011</strong> Soll <strong>2012</strong><br />

Zweckbestimmung<br />

Ist 2009<br />

FKZ T€<br />

428 06 - 8 Leistungsentgelte für Arbeitnehmerinnen<br />

1.700,0 *** ***<br />

011 und Arbeitnehmer (wegfallend <strong>2011</strong>)<br />

2,0<br />

432 01 - 7 Ruhegehälter 4.285,0 3.780,0 4.500,0<br />

018 2.880,7<br />

Erläuterungen:<br />

<strong>2011</strong> gegenüber 2010 505,0 T€ weniger<br />

<strong>2012</strong> gegenüber <strong>2011</strong> 720,0 T€ mehr<br />

aufgrund der zunehmenden Versorgungsleistungen.<br />

Beamte, deren Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand im Sinne des § 38 Abs. 2 SächsBG endet, erhalten ein Ruhegehalt.<br />

Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf, deren Beamtenverhältnis durch Entlassung endet, kann bei Vorliegen<br />

der Voraussetzungen ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 15, 38 und 66 Abs. 5 BeamtVG bewilligt werden. Entsprechendes gilt für die Versorgung<br />

der Richter.<br />

Darüber hinaus sind Leistungen im Rahmen eines durchgeführten Versorgungsausgleiches aufgrund des § 225 SGB VI i. V. m. der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung<br />

(BGBl. I 2001, S. 2628) zu erstatten.<br />

432 02 - 6 Witwen- und Waisengeld, Witwenabfindung<br />

200,0 250,0 250,0<br />

018 sowie Sterbegeld<br />

235,8<br />

Erläuterungen:<br />

<strong>2011</strong> gegenüber 2010 50,0 T€ mehr<br />

Aus diesen Mitteln werden an die Hinterbliebenen der von Titel 432 01 erfassten Beamten folgende Arten der Hinterbliebenenversorgung<br />

geleistet:<br />

- Witwengeld nach §§ 19, 20 BeamtVG,<br />

- Waisengeld nach §§ 23, 24 BeamtVG,<br />

- Witwenabfindung nach § 21 BeamtVG,<br />

- Unterhaltsbeiträge nach §§ 22, 26 und 41 BeamtVG,<br />

- Sterbegeld nach § 18 BeamtVG.<br />

432 03 - 5 Ruhegehälter 54.950,0 58.900,0 70.200,0<br />

048 37.209,7<br />

Erläuterungen:<br />

<strong>2011</strong> gegenüber 2010 3.950,0 T€ mehr<br />

<strong>2012</strong> gegenüber <strong>2011</strong> 11.300,0 T€ mehr<br />

aufgrund der zunehmenden Versorgungsleistungen.<br />

Beamte, deren Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand im Sinne des § 38 Abs. 2 SächsBG endet, erhalten ein Ruhegehalt.<br />

Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf, deren Beamtenverhältnis durch Entlassung endet, kann bei Vorliegen<br />

der Voraussetzungen ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 15, 38 und 66 Abs. 5 BeamtVG bewilligt werden. Entsprechendes gilt für die Versorgung<br />

der Richter.<br />

Darüber hinaus sind Leistungen im Rahmen eines durchgeführten Versorgungsausgleiches aufgrund des § 225 SGB VI i. V. m. der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung<br />

(BGBl. I 2001, S. 2628) zu erstatten.<br />

432 04 - 4 Witwen- und Waisengeld, Witwenabfindung<br />

2.200,0 3.000,0 3.500,0<br />

048 sowie Sterbegeld<br />

2.757,2<br />

Erläuterungen:<br />

<strong>2011</strong> gegenüber 2010 800,0 T€ mehr<br />

<strong>2012</strong> gegenüber <strong>2011</strong> 500,0 T€ mehr<br />

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