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11_Satzung_Umlage_UHV-1 - Arendsee

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<strong>Satzung</strong><br />

der Stadt <strong>Arendsee</strong> (Altmark)<br />

zur <strong>Umlage</strong> der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Jeetze,<br />

Milde-Biese und Seege-Aland<br />

Aufgrund der §§ 54 bis 56 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA),<br />

der §§ 4, 6, 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und der §§ 1, 2 des<br />

Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt – alle Gesetze in der derzeit<br />

gültigen Fassung - hat der Stadtrat der Stadt <strong>Arendsee</strong> (Altmark) in der Sitzung am<br />

12.09.20<strong>11</strong> die folgende <strong>Satzung</strong> zur <strong>Umlage</strong> der Verbandsbeiträge der<br />

Unterhaltungsverbände Jeetze, Milde-Biese und Seege-Aland beschlossen.<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Stadt <strong>Arendsee</strong> (Altmark) ist aufgrund § 54 Abs. 3 WG LSA für die in ihrem<br />

Gemeindegebiet gelegenen Flächen gesetzliches Mitglied in den<br />

Unterhaltungsverbänden Jeetze, Milde-Biese und Seege-Aland (nachfolgend: die<br />

Unterhaltungsverbände).<br />

Die Unterhaltungsverbände unterhalten die in ihren Verbandsgebieten gelegenen<br />

Gewässer zweiter Ordnung.<br />

(2) Die Mitglieder der Unterhaltungsverbände haben auf der Grundlage der Verbandssatzungen<br />

Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten der<br />

Verbände erforderlich sind. Die Beiträge bestehen aus Geldleistungen. Umgelegt werden<br />

entsprechend dieser <strong>Satzung</strong> die Beiträge, zu dessen Zahlung die Stadt <strong>Arendsee</strong><br />

(Altmark) als Mitglied der Unterhaltungsverbände von diesen herangezogen wird.<br />

(3) Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers<br />

zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei. Grundstück im Sinne dieser <strong>Satzung</strong> ist das<br />

Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn.<br />

(4) Die <strong>Umlage</strong>n werden wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben.<br />

§ 2<br />

Gegenstand der <strong>Umlage</strong><br />

(1) Die Stadt <strong>Arendsee</strong> (Altmark) legt die Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen<br />

Mitgliedschaft in den Unterhaltungsverbänden zur Unterhaltung der Gewässer zweiter<br />

Ordnung entstehen, auf die <strong>Umlage</strong>schuldner um (<strong>Umlage</strong>).<br />

(2) Zum Gemeindegebiet der Gemeinde gehören alle Grundstücke, die nach geltendem<br />

Recht zu ihr gehören.<br />

§ 3<br />

<strong>Umlage</strong>schuldner


2<br />

(1) Schuldner der <strong>Umlage</strong> ist vorrangig, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet<br />

gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers<br />

der Erbbauberechtigte.<br />

(3) Ersatzweise ist derjenige zu der <strong>Umlage</strong> heranzuziehen, der im Zeitpunkt der<br />

Bekanntgabe des <strong>Umlage</strong>bescheides das Grundstück nutzt.<br />

(4) Mehrere <strong>Umlage</strong>schuldner sind Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Entstehung der <strong>Umlage</strong>schuld, Erhebungszeitraum<br />

(1) Die <strong>Umlage</strong>schuld entsteht mit dem 01.01. des Kalenderjahres für das abgelaufene<br />

Kalenderjahr.<br />

(2) Die Festsetzung der <strong>Umlage</strong> erfolgt durch Bescheid, der mit anderen<br />

Grundstücksabgaben oder Steuern zusammengefasst werden kann.<br />

§ 5<br />

<strong>Umlage</strong>maßstab<br />

(1) Der <strong>Umlage</strong>maßstab setzt sich zusammen aus einem Flächen- und einem<br />

Erschwernismaßstab. Berechnungsgrundlage ist die Fläche in Bezug auf die<br />

<strong>Umlage</strong>schuld mit dem die Stadt <strong>Arendsee</strong> (Altmark) an den Verbandsgebieten der<br />

Unterhaltungsverbände beteiligt ist (Flächenbeitrag) sowie die Einwohnerzahl auf dem<br />

Grundstück. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das Landesamt für Statistik am 31.<br />

Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat.<br />

(2) Der Anteil des Erschwernisbeitrages der Stadt <strong>Arendsee</strong> (Altmark) in den jeweiligen<br />

Unterhaltungsverbänden beträgt gem. den Verbandssatzungen der Verbände 10 v. H..<br />

(3) Wird das Gemeindegebiet von beitragsfreien Flächen geschnitten, so ist die<br />

Einwohnerzahl der beitragspflichtigen Flächen maßgebend.<br />

(4) Wird das Gemeindegebiet von Flächen verschiedener Verbandsgebiete geschnitten, so<br />

ist die Einwohnerzahl für die Flächen des jeweiligen Unterhaltungsverbandes<br />

maßgebend.<br />

§ 6<br />

<strong>Umlage</strong>satz<br />

(1) Der <strong>Umlage</strong>satz beträgt als Flächenbeitragssatz<br />

für das Kalenderjahr 2010<br />

- im Unterhaltungsverband Jeetze 8,21 EUR/ ha Grundstücksfläche<br />

- im Unterhaltungsverband Milde-Biese 7,41 EUR/ ha Grundstücksfläche<br />

- im Unterhaltungsverband Seege-Aland <strong>11</strong>,70 EUR/ ha Grundstücksfläche,<br />

für das Kalenderjahr 20<strong>11</strong><br />

- im Unterhaltungsverband Jeetze 8,23 EUR/ ha Grundstücksfläche<br />

- im Unterhaltungsverband Milde-Biese 7,50572 EUR/ ha Grundstücksfläche<br />

- im Unterhaltungsverband Seege-Aland <strong>11</strong>,61 EUR/ ha Grundstücksfläche.


3<br />

(2) Der <strong>Umlage</strong>satz beträgt als Erschwernisbeitragssatz<br />

für das Kalenderjahr 2010<br />

- im Unterhaltungsverband Jeetze 2,13 EUR/ Einwohner<br />

- im Unterhaltungsverband Milde-Biese 2,10 EUR/ Einwohner<br />

- im Unterhaltungsverband Seege-Aland 4,99 EUR/ Einwohner,<br />

für das Kalenderjahr 20<strong>11</strong><br />

- im Unterhaltungsverband Jeetze 2,19 EUR/ Einwohner<br />

- im Unterhaltungsverband Milde-Biese 2,13393 EUR/ Einwohner<br />

- im Unterhaltungsverband Seege-Aland 5,14 EUR/ Einwohner.<br />

(3) Sind Teile eines Grundstücks beitragsfrei, ist die einwohnerbezogene <strong>Umlage</strong> nach den<br />

beitragspflichtigen Bruchteilen des Grundstücks zu bemessen.<br />

(4) Die ermittelte <strong>Umlage</strong>höhe wird auf ganze Cent gerundet. Auf die Erhebung von <strong>Umlage</strong>n<br />

unter 2,50 EUR je <strong>Umlage</strong>schuldner kann verzichtet werden.<br />

(5) Zur Berechnung der <strong>Umlage</strong> werden alle beitragspflichtigen Grundstücksflächen des<br />

<strong>Umlage</strong>schuldners innerhalb der Unterhaltungsverbände in der Gemeinde zugrunde<br />

gelegt.<br />

§ 7<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die <strong>Umlage</strong> ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.Februar, 15.Mai, 15.August<br />

und 15.November fällig.<br />

(2) Auf Antrag des <strong>Umlage</strong>pflichtigen kann die <strong>Umlage</strong> am 01.Juli in einem Jahresbetrag<br />

entrichtet werden. Änderungen der Zahlungsweise können jeweils bis zum 30.September<br />

des vorangegangenen Jahres beantragt werden.<br />

(3) Bei einer Nachveranlagung hat der <strong>Umlage</strong>schuldner die <strong>Umlage</strong>, die sich für vergangene<br />

Fälligkeitstage ergibt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides<br />

zu entrichten.<br />

(4) Im Abgabenbescheid kann bestimmt werden, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte<br />

gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert.<br />

§ 8<br />

Auskunftspflichten<br />

(1) Sind für die Erhebung und Bemessung der <strong>Umlage</strong> Auskünfte oder Unterlagen des<br />

<strong>Umlage</strong>pflichtigen notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw.<br />

die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />

(2) Der <strong>Umlage</strong>pflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur<br />

<strong>Umlage</strong>grundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch<br />

nach, dass er die für die <strong>Umlage</strong>ermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und<br />

wahrheitsgemäß offen legt und die ihm bekannte Beweismittel angibt.


4<br />

(3) Verweigert der <strong>Umlage</strong>pflichtige seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende<br />

Angaben mit, so kann die <strong>Umlage</strong>veranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.<br />

(4) Die <strong>Umlage</strong>schuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die <strong>Umlage</strong> relevanten<br />

Tatsachen (wie z.B. Eigentümerwechsel) der Stadt <strong>Arendsee</strong> (Altmark) binnen eines<br />

Monats schriftlich anzuzeigen.<br />

(5) Die Stadt <strong>Arendsee</strong> (Altmark) ist berechtigt an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur<br />

Feststellung der <strong>Umlage</strong> gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften<br />

des § 8 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertigt<br />

zuwiderhandelt, indem er Änderungen der für die <strong>Umlage</strong> relevanten Tatsachen nicht<br />

binnen eines Monats der Stadt <strong>Arendsee</strong> (Altmark) anzeigt oder die für die Erhebung und<br />

Bemessung der <strong>Umlage</strong> notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.<br />

§ 10<br />

Billigkeitsmaßnahmen<br />

Die <strong>Umlage</strong> kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit<br />

eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die<br />

Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig,<br />

kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.<br />

§ <strong>11</strong><br />

Datenverarbeitung<br />

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser <strong>Satzung</strong> ergebenden <strong>Umlage</strong>schuldner sowie zur<br />

Feststellung und Erhebung der <strong>Umlage</strong> für die Unterhaltung von Gewässern zweiter<br />

Ordnung ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und<br />

grundstücksbezogenen Daten nach §§ 9, 10 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-<br />

Anhalt (DSG LSA) durch die Stadt <strong>Arendsee</strong> (Altmark) zulässig.<br />

(2) Die Stadt <strong>Arendsee</strong> (Altmark) darf die für die Veranlagung der Grundsteuer bekannt<br />

gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten<br />

Zwecke nutzen und sich die Informationen von den entsprechenden Ämtern (Finanz-,<br />

Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>Satzung</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.<br />

<strong>Arendsee</strong>, 13. September 20<strong>11</strong>


Norman Klebe<br />

Bürgermeister<br />

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