Gefahrstofflagerung – Auffangwannen aus Kunststoff

Gefahrstofflagerung – Auffangwannen aus Kunststoff Gefahrstofflagerung – Auffangwannen aus Kunststoff

06.02.2015 Aufrufe

Gefahrstofflagerung Unterbauschränke Typ 90 Breite 1100 mm mit Flügeltüren und Auszügen F+ Xi T C bedingt N • hohes Lagervolumen, optimale Nutzung vorhandener Lagerkapazitäten • höchster Bedienkomfort beim Ein- und Auslagern von Gebinden • Tragkraft je Auszug: 60 kg (gleichmäßig verteilte Last) 2.350,- Unterbauschrank Modell VBF.80.11.7-T mit 2 Vollauszügen Bestell-Nr. 21426-7080 Serienausstattung: wahlweise mit Lochblecheinsatz und Bodenauffangwanne oder 2 Vollauszügen Lagerkapazitäten je Auszug /Gebindeart (jeweils mögliche Einstellhöhe bitte beachten!) Menge Gebindeart Gebindegröße 99 Spraydosen 400 ml 42 Dosen 1 Liter 2.190,- Unterbauschrank Modell VBF.80.11.7-T mit Lochblecheinsatz und Bodenauffangwanne Bestell-Nr. 21425-7080 + Halten Sie Ihre Sicherheitsschränke sauber und trocken. Sorbents-Matten adsorbieren sofort und zuverlässig kleine Leckagen und Vertropfungen in Auszügen und Fachböden Bestell-Nr. 11326-7080 (VE 200 Stück) ZUBEHÖR 123,- Modell VBF.80.11.7-T Außenmaße B x T x H (mm) 1100 x 750 x 800 Innenmaße B x T x H (mm) 980 x 625 x 690 Auszug B x T x H (mm) 820 x 605 x 80 Schrankgewicht (kg) 200 Bestell-Nr. (lichtgrau, RAL 7035) 21425-7080 Preis € 2.190,- Bestell-Nr. (lichtgrau, RAL 7035), 2 Auszüge 21426-7080 Preis € 2.350,- FREI HAUS · Lieferzeit: 4 Wochen 41

Gefahrstofflagerung - Informationen Lagerung von Gefahrstoffen Was bezeichnet man als Lagerung Der Begriff Lagerung ist in einer Vielzahl von Regelwerken eindeutig definiert: TRbF 20 2.1 (2) (Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten) GefStoffV § 3 Abs. 3 (Gefahrstoffverordnung) TRGS 514 Pkt. 2.2 (Technische Regel Gefahrstoffe - Lagern giftiger und sehr giftiger Stoffe) TRGS 515 Pkt. 2.2 (Technische Regel Gefahrstoffe Lagern brandfördernder Stoffe) Lagern ist das Aufbewahren von brennbaren Flüssigkeiten zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung oder zur Entladung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Ergänzend zu den oben genannten Regelwerken ist die Labor-Richtlinie BGR 120 Pkt 4.10 (Unzulässige Lagerung I) (Unzulässige Lagerung II) (Berufsgenossenschaftliche Regeln) und die TRGS 526 Laboratorien Pkt. 4.10 (Technische Regel für Gefahrstoffe) zu erwähnen. Hier werden ebenfalls die Aufbewahrung und das Bereithalten von Chemikalien eindeutig geregelt. Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten Die Lagerung ist unzulässig, wenn brennbare Flüssigkeiten: - sich nicht im Arbeitsgang befinden, - nicht für den Fortgang der Arbeiten bereitgehalten werden, - nicht als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden, - nicht nur für den Handgebrauch (in Laboratorien) bereitgehalten werden. Unzulässige Lagerung am Arbeitsplatz ist gegeben, wenn die Menge an Gefahrstoffen: - den Tages-/Schichtbedarf übersteigt - länger als 24 Stunden „bereitgehalten wird“. Wo darf gelagert werden Mit wenigen Ausnahmen ist die Lagerung verboten. Zulässig sind besondere Lagerräume oder Sicherheitsschränke an die hohe Anforderungen gestellt werden. Pkt.3.1.1 der TRbF 20 beschreibt die Orte, an denen die ungeschützte Lagerung unzulässig ist. Neben Treppenräumen und Durchgängen sind u. a. auch die Arbeitsräume von diesem Lagerverbot betroffen, es sei denn, die Lagerung der brennbaren Flüssigkeiten innerhalb eines Arbeitsraumes erfolgt in besonderen Einrichtungen, die dem Stand der Technik entsprechen. Die TRbF 20 Anhang L Pkt. 1.1 definiert Sicherheitsschränke als besondere Einrichtungen: ... sie dienen der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in verschlossenen Gefäßen ... sind beispielsweise Schränke für feuergefährliche flüssige und feste Stoffe nach DIN EN 14470-1. Fazit: Die ungeschützte Lagerung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ist unzulässig. Durch die TRbF 20 wird der Stand der Technik definiert und die Nutzung von Sicherheitsschränken als Lagerstätte genehmigt. 42

<strong>Gefahrstofflagerung</strong> - Informationen<br />

Lagerung von Gefahrstoffen<br />

Was bezeichnet man als Lagerung<br />

Der Begriff Lagerung ist in einer Vielzahl<br />

von Regelwerken eindeutig definiert:<br />

TRbF 20 2.1 (2) (Technische Regel<br />

für brennbare Flüssigkeiten)<br />

GefStoffV § 3 Abs. 3<br />

(Gefahrstoffverordnung)<br />

TRGS 514 Pkt. 2.2<br />

(Technische Regel Gefahrstoffe -<br />

Lagern giftiger und sehr giftiger<br />

Stoffe)<br />

TRGS 515 Pkt. 2.2<br />

(Technische Regel Gefahrstoffe <strong>–</strong><br />

Lagern brandfördernder Stoffe)<br />

Lagern ist das Aufbewahren von<br />

brennbaren Flüssigkeiten zur späteren<br />

Verwendung sowie zur Abgabe<br />

an andere. Es schließt die Bereitstellung<br />

zur Beförderung oder zur<br />

Entladung ein, wenn diese nicht binnen<br />

24 Stunden nach ihrem Beginn<br />

oder am darauffolgenden Werktag<br />

erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend,<br />

so endet die Frist mit Ablauf<br />

des nächsten Werktages.<br />

Ergänzend zu den oben genannten<br />

Regelwerken ist die Labor-Richtlinie<br />

BGR 120 Pkt 4.10<br />

(Unzulässige Lagerung I)<br />

(Unzulässige Lagerung II)<br />

(Berufsgenossenschaftliche Regeln)<br />

und die<br />

TRGS 526 Laboratorien Pkt. 4.10<br />

(Technische Regel für Gefahrstoffe)<br />

zu erwähnen. Hier werden ebenfalls<br />

die Aufbewahrung und das Bereithalten<br />

von Chemikalien eindeutig<br />

geregelt.<br />

Technische Regel für brennbare<br />

Flüssigkeiten<br />

Die Lagerung ist unzulässig, wenn<br />

brennbare Flüssigkeiten:<br />

- sich nicht im Arbeitsgang befinden,<br />

- nicht für den Fortgang der Arbeiten<br />

bereitgehalten werden,<br />

- nicht als Fertig- oder Zwischenprodukt<br />

kurzfristig abgestellt werden,<br />

- nicht nur für den Handgebrauch<br />

(in Laboratorien) bereitgehalten<br />

werden.<br />

Unzulässige Lagerung am Arbeitsplatz<br />

ist gegeben, wenn die Menge<br />

an Gefahrstoffen:<br />

- den Tages-/Schichtbedarf übersteigt<br />

- länger als 24 Stunden „bereitgehalten<br />

wird“.<br />

Wo darf gelagert werden<br />

Mit wenigen Ausnahmen ist die<br />

Lagerung verboten. Zulässig sind<br />

besondere Lagerräume oder Sicherheitsschränke<br />

an die hohe Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

Pkt.3.1.1 der TRbF 20 beschreibt die<br />

Orte, an denen die ungeschützte<br />

Lagerung unzulässig ist. Neben<br />

Treppenräumen und Durchgängen<br />

sind u. a. auch die Arbeitsräume von<br />

diesem Lagerverbot betroffen, es sei<br />

denn, die Lagerung der brennbaren<br />

Flüssigkeiten innerhalb eines Arbeitsraumes<br />

erfolgt in besonderen Einrichtungen,<br />

die dem Stand der<br />

Technik entsprechen.<br />

Die TRbF 20 Anhang L Pkt. 1.1 definiert<br />

Sicherheitsschränke als besondere<br />

Einrichtungen:<br />

... sie dienen der Lagerung brennbarer<br />

Flüssigkeiten in verschlossenen<br />

Gefäßen<br />

... sind beispielsweise Schränke für<br />

feuergefährliche flüssige und feste<br />

Stoffe nach DIN EN 14470-1.<br />

Fazit:<br />

Die ungeschützte Lagerung von Gefahrstoffen<br />

am Arbeitsplatz ist unzulässig.<br />

Durch die TRbF 20 wird der<br />

Stand der Technik definiert und die<br />

Nutzung von Sicherheitsschränken<br />

als Lagerstätte genehmigt.<br />

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