05.02.2015 Aufrufe

Fragen und Antworten zum Betreuungsrecht\374

Fragen und Antworten zum Betreuungsrecht\374

Fragen und Antworten zum Betreuungsrecht\374

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

55. Für welche Aufgaben ist die Betreuungsbehörde nach dem zweiten<br />

Betreuungsrechtsänderungsgesetz in der ab 1. Juli 2005 gültigen Fassung<br />

verantwortlich<br />

Durch das zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz sind der<br />

Betreuungsbehörde in § 6 Betreuungsbehördenbetreuungsgesetz Beratungs-,<br />

Aufklärungs- <strong>und</strong> neu hinzukommende Beglaubigungsfunktionen bezüglich<br />

Vollmachten <strong>und</strong> Betreuungsverfügungen zugewiesen worden. Wörtlich heißt es<br />

in § 6 Betreuungsrechtsänderungsgesetz: § 6 BtBG: Zu den Aufgaben der<br />

Behörde gehört es auch, die Tätigkeit einzelner Personen sowie von<br />

gemeinnützigen <strong>und</strong> freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger<br />

anzuregen <strong>und</strong> zu fördern. Weiterhin fördert sie die Aufklärung <strong>und</strong> Beratung<br />

der Vollmacht <strong>und</strong> Betreuungsverfügungen. Die Urk<strong>und</strong>sperson bei der<br />

Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf<br />

Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Dies gilt<br />

nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text Die<br />

Zuständigkeit der Notare oder anderer Personen, die Beglaubigungen oder<br />

Beurk<strong>und</strong>ungen durchführen dürfen bleibt aber weiterhin bestehen.<br />

30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!