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Fragen und Antworten zum Betreuungsrecht\374

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Die Post- <strong>und</strong> Telefonkontrolle bzw. das Verbot zu telefonieren oder Post<br />

entgegen zu nehmen, betrifft auch wichtige Post, wie <strong>zum</strong> Beispiel die Post des<br />

Anwalts, Pfarrers oder Steuerberaters. Auf der einen Seite geht der<br />

Gesetzgeber davon aus, dass der Betreute – egal, in welchem Zustand er sich<br />

befindet, oder auch für den Fall, dass er nicht geschäftsfähig ist – einen Anwalt<br />

bei Gericht haben darf.<br />

Auf der anderen Seite soll der Betreuer vorab in das Anwaltsgeheimnis<br />

eingreifen können, indem er die Post des Rechtsanwalts liest oder<br />

Telefongespräche, die mit diesem geführt werden sollen, unterbindet. Hier<br />

liegen verfassungsrechtliche Probleme vor, die dringend gelöst werden müssten<br />

<strong>und</strong> die wir mit Musterverfahren in Zukunft lösen werden. Wir glauben, dass der<br />

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hier noch ein ganz gewichtiges<br />

Wort mitreden wird.<br />

45. Haftet der Betreuer für Handlungen bzw. Schäden, die er rechtswidrig<br />

verursacht<br />

Die gesetzlichen Betreuer (§ 1896 BGB) sind für Handlungen haftungsrechtlich<br />

verantwortlich (§ 1833 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn die betreuten<br />

Personen Dritten gegenüber Schäden verursachen, die durch den Betreuer<br />

hätten verhindert werden können bzw. die durch mangelnde Pflichterfüllung<br />

des Betreuers entstanden sind. Entscheidend ist immer der Einzelfall.<br />

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