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Fragen und Antworten zum Betreuungsrecht\374

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diese Regelung nur durchsetzen, indem er die gesamte Post liest, da auf den<br />

Briefen meist von außen nicht erkennbar ist, ob es sich um<br />

Wohnungsangelegenheiten handelt. Hier wird in das Brief- <strong>und</strong> Postgeheimnis<br />

in eklatanter Weise eingegriffen. Die rechtliche Zulässigkeit erscheint mir<br />

zweifelhaft, da nach dem Prinzip des geringen Eingriffs auch die Möglichkeit<br />

bestünde, dass der Betreuer sich direkt an den Vermieter wendet. Warum die<br />

Regelung „Entgegennahme, Öffnen <strong>und</strong> Anhalten der Post im Aufgabenbereich<br />

Wohnungsangelegenheiten“ ausgewählt wurde, ist rechtlich nicht<br />

nachvollziehbar, entspricht aber leider der üblichen Praxis.<br />

19. Ist das Gericht, falls ein zu Betreuender vorschlug, eine bestimmte Person<br />

zu seinem Betreuer zu bestellen, hieran geb<strong>und</strong>en<br />

Ein derartiger Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem<br />

Betreuer zu bestellen, ist für das Gericht gr<strong>und</strong>sätzlich bindend. Auch dann,<br />

wenn der zu Betreuende nicht geschäftsfähig ist aber in der Lage ist seinen<br />

Wunsch mit natürlichem Willen k<strong>und</strong>zutun (Bayer. Oberstes Landesgericht<br />

(BayObLG), 3. Zivilsenat, Beschluss vom 22. August 2001, AZ: 3 ZBR 221/01,<br />

Betreuungsrechts-Praxis 2002, S. 130).<br />

20. Welche Möglichkeiten hat das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht bei Vorliegen eines<br />

Interessenkonflikts zwischen Betreuer <strong>und</strong> Betroffenem<br />

Das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht kann bei Vorliegen eines erheblichen<br />

Interessenkonflikts zwischen Betreuer <strong>und</strong> Betroffenem dem Betreuer die<br />

Vertretungsmacht durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den<br />

betreffenden Aufgabenkreis entziehen (BayObLG, 3. Zivilsenat, AZ: 3 ZBR<br />

167/03, Beschluss vom 18. September 2003, Betreuungsrecht Praxis 2004, S.<br />

32).<br />

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