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Fragen und Antworten zum Betreuungsrecht\374

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Person haften Erben mit dem Wert des Nachlasses für die von der Staatskasse<br />

verauslagten Betreuungskosten.<br />

16. Wann verjähren Ansprüche des Berufsbetreuers auf Vergütung<br />

Nach §§ 1836 Abs. 1, 2 S. 4, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB erlischt der<br />

Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers, wenn er nicht binnen 15 Monaten<br />

nach seiner Bestellung bei dem Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht geltend gemacht wird.<br />

Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Der Vergütungsanspruch entsteht jeweils am<br />

Tage der entsprechenden Betreuertätigkeit <strong>und</strong> ist 15 Monate danach erloschen<br />

(Bayerisches Oberlandesgericht (OLG), AZ.: 3Z BR 84/03, Beschluss vom 28.<br />

Mai 2003; Betreuungsrechts-Praxis 2003, S. 220).<br />

17. Welche Aufgabe hat die Betreuungsbehörde<br />

Gemäß § 8 BtBG (Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der<br />

Betreuung Volljähriger = Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990,<br />

B<strong>und</strong>esgesetzblatt 1990, S. 2025) hat die Behörde das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht<br />

insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts <strong>und</strong> bei der Suche nach<br />

einem geeigneten Betreuer zu unterstützen.<br />

Die Problematik dieser Behörde liegt darin, dass das Gericht in Einzelfällen die<br />

Behörde nicht anweisen kann, innerhalb einer gewissen Zeit die<br />

Sachverhaltsaufklärung durchzuführen, was letztendlich oftmals dazu führt,<br />

dass der Richter sodann gemäß § 12 FGG (Gesetz der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit) von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen<br />

erforderlichen Ermittlungen selbst veranlasst <strong>und</strong> die geeigneten Beweise<br />

aufnimmt, <strong>zum</strong>al das Gericht ja nach § 1897 BGB auch den geeigneten Betreuer<br />

bestellt. Da letztendlich die Kompetenz der Betreuerbestellung ausschließlich in<br />

den Bereich des Richters fällt, handelt es sich bei der Betreuungsbehörde nur<br />

um eine Unterstützungs- <strong>und</strong> Hilfsbehörde.<br />

Die letzte Entscheidung liegt schon aufgr<strong>und</strong> der richterlichen Unabhängigkeit<br />

<strong>und</strong> der Dreiteilung der Gewalten beim Richter, so dass der Sinn dieser Behörde<br />

diskutiert werden könnte. Daran ändert auch nichts, dass gemäß § 4 BtBG die<br />

Betreuungsbehörde den Betreuer auf seinen Wunsch bei der Betreuung <strong>und</strong> der<br />

Wahrnehmung seiner Aufgaben berät <strong>und</strong> unterstützt, denn in der Praxis zeigt<br />

sich, dass die Betreuer sich in erster Linie an die Stelle wenden, von der sie<br />

bestellt wurden, nämlich an die Vorm<strong>und</strong>schaftsrichter.<br />

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