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Satzung_Nachbarschaftshilfe Ortschaft Hagen

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<strong>Satzung</strong><br />

der<br />

<strong>Nachbarschaftshilfe</strong> in der <strong>Ortschaft</strong> <strong>Hagen</strong> e.V. (NOH)<br />

Stand:10.02.2011<br />

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr<br />

1. Der Verein führt den Namen <strong>Nachbarschaftshilfe</strong> in der <strong>Ortschaft</strong> <strong>Hagen</strong> e.V. (NOH).<br />

2. Der Verein hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins und hat seinen Sitz in 21684 Stade, Ortsschaft<br />

<strong>Hagen</strong>. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Tostedt eingetragen.<br />

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2 Vereinszweck<br />

1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern in einer überkonfessionellen<br />

und überparteilichen <strong>Nachbarschaftshilfe</strong> unter dem Motto <strong>Nachbarschaftshilfe</strong> in der <strong>Ortschaft</strong><br />

<strong>Hagen</strong> e.V. (NOH), die in Bedarfsfällen schnell und unbürokratisch helfen will.<br />

2. Der Verein tritt nicht in Konkurrenz mit bestehenden Diensten und Einrichtungen, die anderweitig<br />

abgedeckt sind. Je nach Bedarf und vereinsseitigen Möglichkeiten können z.B. angeboten werden:<br />

- Unterstützung für alte, kranke oder gebrechliche Bürger und deren Angehörige;<br />

- Generationsorientierte und -übergreifende Kontakte und Aktivitäten;<br />

- Hilfe in schwierigen Lebenslagen;<br />

- Andere Aktivitäten für die sich Interessierte und Organisatoren finden;<br />

§ 3 Selbstlosigkeit<br />

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei der Förderung<br />

mildtätiger Zwecke sind die Voraussetzungen des § 53 Abgabeordnung zu beachten.<br />

Der Verein ist parteipolitisch neutral.<br />

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft<br />

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder jede juristische Person werden, welche die<br />

Vereinsziele unterstützt.<br />

2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.<br />

3. Die Aufnahme erfolgt durch den Eintrag in die Mitgliederliste nach Beschluss des Vorstandes.<br />

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft endet<br />

- mit dem Tod eines Mitgliedes<br />

- durch freiwilligen Austritt<br />

- durch Ausschluss aus dem Verein nach einem Vorstandsbeschluss<br />

2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Er ist schriftlich bis<br />

30.11. eines Jahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.<br />

§ 6 Organe des Vereins<br />

Organe des Vereins sind:<br />

a. die Mitgliederversammlung<br />

b. der Vorstand.<br />

§ 7 Mitgliederversammlung<br />

1. Jährlich einmal hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung im 1. Quartal einzuberufen.<br />

2. Außer den ihr durch Gesetz oder <strong>Satzung</strong> zugewiesenen Befugnissen, hat die ordentliche Mitgliederversammlung<br />

folgende Aufgaben:<br />

a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,<br />

b. Wahl oder Abberufung des Vorstandes,<br />

c. Wahl von 2 Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr. Diese dürfen dem Vorstand nicht ange-


hören. Die Wahl erfolgt so, dass jeweils ein Kassenprüfer neugewählt wird.<br />

d. Beschlussfassung über Haushaltsplan, Einlagen und über neue bzw. aufzugebende Aktivitäten,<br />

e. <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />

f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.<br />

§ 8 Vorstand<br />

1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.<br />

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:<br />

a. 1. Vorsitzender und Koordinator<br />

b. 2. Vorsitzender und Kassenwart<br />

c. 3. Vorsitzender und Schriftführer<br />

d. Beirat<br />

e. Beirat<br />

Diese bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes<br />

vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.<br />

Die Vorstandsmitglieder a. bis c. bilden den geschäftsführenden Vorstand.<br />

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren<br />

wie folgt gewählt:<br />

a) In Jahren mit geraden Endzahlen die Vorstandsmitglieder zu a), c), e),<br />

b) In Jahren mit ungeraden Endzahlen die Vorstandsmitglieder zu b), d),<br />

Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.<br />

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist 10 Tage<br />

vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen und ein Protokollführer zu benennen. In<br />

Einzelfällen kann der Vorsitzende diese Frist unterschreiten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit<br />

einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die<br />

Hälfte der Mitglieder erschienen sind.<br />

3. Die Mitgliederversammlung kann auch vor Ablauf der Amtszeit eines Vorstands einzelne Vorstandsmitglieder<br />

abberufen, diese scheiden dann sofort aus ihrem Amt aus.<br />

4. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.<br />

5. Über Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern<br />

und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist umgehend allen Vorstandsmitgliedern<br />

zuzustellen.<br />

6. Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben<br />

betrauen.<br />

§ 9 Auflösung<br />

1. Bei der Auflösung des Vereins ohne andere Rechtsnachfolge oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes<br />

fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie verbleibende Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige<br />

Organisation bzw. Einrichtung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens<br />

dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts durchgeführt werden.<br />

2. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden<br />

Vorstandsmitglieder, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes<br />

mit Stimmenmehrheit bestimmt. Je zwei Liquidatoren vertreten gemeinschaftlich.<br />

§ 10 Sonstiges<br />

Die <strong>Satzung</strong> wurde am 10.02.2011 errichtet. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.<br />

Klaus Tietje<br />

1. Vorsitzender

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