BBC MICHIGAN - MFG Michael Friedel Günther GmbH
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C: Steuern, Recht, Verträge<br />
RECHTLICHE gRUNDLAgEN<br />
Gesellschaft und Geschäftszweck<br />
Die Anleger beteiligen sich an der im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts Aurich eingetragenen Kommanditgesellschaft<br />
W. Bockstiegel <strong>GmbH</strong> & Co. Reederei KG MS<br />
„<strong>BBC</strong> <strong>MICHIGAN</strong>”, Emden. Geschäftszweck der Gesellschaft/Gegenstand<br />
des Unternehmens sind der Erwerb,<br />
der Betrieb und die Veräußerung von Seeschiffen, insbesondere<br />
das von der CSC Jiangdong Shipyard in China<br />
gebauten Schiffes MS „<strong>BBC</strong> <strong>MICHIGAN</strong>”, das zunächst<br />
von der Verkäuferin W. Bockstiegel <strong>GmbH</strong> & Co.<br />
Reederei KG MS „Ocean Wave” im März 2010 übernommen<br />
wurde, seitdem in der eigenen Reederei betrieben/<br />
bereedert wird, und voraussichtlich am 30. September<br />
2011 durch die Gesellschaft übernommen werden soll.<br />
Die Gesellschaft kann darüber hinaus Geschäfte aller<br />
Art tätigen, die geeignet sind, den vorstehenden Gegenstand<br />
zu fördern. Durch regelmäßige Gesellschafterversammlungen<br />
wird die Mitwirkung der Anleger<br />
gesichert. Gesellschafterbeschlüsse können auch im<br />
schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.<br />
Rechtsform und Haftung der Anleger<br />
Als Rechtsform wurde die Kommanditgesellschaft gewählt.<br />
Bis zur vollständigen Eintragung in das Handelsregister<br />
haftet der in die Gesellschaft eintretende Kommanditist<br />
wie ein persönlich haftender Gesellschafter,<br />
es sei denn, dem Gläubiger ist bekannt, dass seine Beteiligung<br />
eine Kommanditeinlage ist (§ 176 Abs. 1 HGB).<br />
Für die eintretenden Gesellschafter besteht lt. § 4 Ziffer<br />
7 des Gesellschaftsvertrages bis zu ihrer Eintragung im<br />
Handelsregister ein atypisch stilles Beteiligungsverhältnis<br />
mit der Rechtsfolge der Haftungsbeschränkung auf<br />
die Pflichteinlage. Die Haftung eines Kommanditisten<br />
erstreckt sich auch auf die vor seinem Eintritt begründeten<br />
Verbindlichkeiten (§ 173 Abs. 1 HGB). Im Unterschied<br />
zur Komplementärin, die persönlich und - mit ihrem<br />
Gesellschaftsvermögen - unbegrenzt haftet, ist die<br />
Haftung der der Beteiligungsgesellschaft als Kommanditisten<br />
beitretenden Anleger im Verhältnis zu den Gläubigern<br />
der Beteiligungsgesellschaft auf die im Handelsregister<br />
einzutragende Haftsumme i. H. v. 20% des von<br />
ihnen jeweils gezeichneten Kommanditkapitals begrenzt.<br />
Diese Haftung des Anlegers erlischt, wenn und insoweit<br />
er die vereinbarte Hafteinlage geleistet hat. Eine Nachschusspflicht<br />
der Anleger besteht nicht. Wird die geleistete<br />
Kommanditeinlage allerdings insbesondere durch<br />
Liquiditätsauszahlungen, denen keine entsprechenden<br />
handelsrechtlichen Gewinne der Beteiligungsgesellschaft<br />
gegenüberstehen, wieder an den Anleger zurück-<br />
gezahlt, so lebt seine Haftung bis zur Höhe seiner im<br />
Handelsregister eingetragenen Einlage wieder auf. Das<br />
Gleiche gilt, wenn Gewinnanteile entnommen werden,<br />
während das Kommanditkapital des Anlegers durch Verlust<br />
unter den Betrag der vereinbarten Hafteinlage herabgemindert<br />
ist oder durch die Entnahme herabgemindert<br />
wird. Sofern die Emittentin ihren Zahlungs-<br />
verpflichtungen nicht nachkommen kann, können die<br />
an den Anleger geleisteten Auszahlungen bzw. Entnahmen<br />
bis zur Höhe der jeweiligen Hafteinlage vom Anleger<br />
zurückgefordert werden. Darüber hinaus kann der<br />
Anleger zur Rückzahlung der empfangenen Auszahlungen<br />
an die Beteiligungsgesellschaft analog §§ 30, 31<br />
<strong>GmbH</strong>G ohne Begrenzung auf seine Kommanditeinlage<br />
verpflichtet sein, wenn Auszahlungen entgegen der Regelungen<br />
in § 13 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen<br />
wurden, die zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit<br />
der Beteiligungsgesellschaft und dadurch<br />
mittelbar dazu führen, dass bei der Komplementärin,<br />
die für die Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft<br />
haftet, eine Unterbilanz entsteht oder vertieft<br />
wird. Scheidet ein Anleger aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
aus und hat er seine Kommanditeinlage zurückerhalten,<br />
so haftet er ab Eintragung seines Ausscheidens<br />
im Handelsregister für alle bis zu seinem<br />
Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft<br />
für die Dauer von 5 Jahren bis zur<br />
Höhe seiner Hafteinlage, wenn die Ansprüche innerhalb<br />
dieser Frist fällig werden und gerichtlich oder schriftlich<br />
gegen ihn geltend gemacht werden. Bei der Auflösung<br />
der Beteiligungsgesellschaft lebt die Haftung der Anleger<br />
für bis dahin begründete Verbindlichkeiten grundsätzlich<br />
bis zur Höhe ihrer jeweiligen Hafteinlage wieder<br />
auf. Dabei verjähren Ansprüche von Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft<br />
gegenüber den Anlegern 5 Jahre<br />
nach der Eintragung der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft<br />
im Handelsregister bzw., wenn die Ansprüche<br />
erst nach der Handelsregistereintragung fällig werden,<br />
5 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Der Anleger, der sich<br />
als Treugeber mittelbar über die Treuhänderin an der<br />
Beteiligungsgesellschaft beteiligt hat, haftet zwar nicht<br />
unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft,<br />
da nicht er, sondern die Treuhänderin<br />
im Handelsregister eingetragen ist.<br />
Da der Anleger die Treuhänderin jedoch von jedweder<br />
Inanspruchnahme freihalten muss und ihr alle für ihn<br />
getätigten Aufwendungen zu ersetzten hat, ist der mittelbar<br />
beteiligte Anleger dem unmittelbar beteiligten<br />
Anleger hinsichtlich der Haftung gleichgestellt. Strebt<br />
der Anleger eine vorzeitige Kündigung seines Komman-