14.11.2012 Aufrufe

BBC MICHIGAN - MFG Michael Friedel Günther GmbH

BBC MICHIGAN - MFG Michael Friedel Günther GmbH

BBC MICHIGAN - MFG Michael Friedel Günther GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

42<br />

C: Steuern, Recht, Verträge<br />

RECHTLICHE gRUNDLAgEN<br />

Gesellschaft und Geschäftszweck<br />

Die Anleger beteiligen sich an der im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts Aurich eingetragenen Kommanditgesellschaft<br />

W. Bockstiegel <strong>GmbH</strong> & Co. Reederei KG MS<br />

„<strong>BBC</strong> <strong>MICHIGAN</strong>”, Emden. Geschäftszweck der Gesellschaft/Gegenstand<br />

des Unternehmens sind der Erwerb,<br />

der Betrieb und die Veräußerung von Seeschiffen, insbesondere<br />

das von der CSC Jiangdong Shipyard in China<br />

gebauten Schiffes MS „<strong>BBC</strong> <strong>MICHIGAN</strong>”, das zunächst<br />

von der Verkäuferin W. Bockstiegel <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Reederei KG MS „Ocean Wave” im März 2010 übernommen<br />

wurde, seitdem in der eigenen Reederei betrieben/<br />

bereedert wird, und voraussichtlich am 30. September<br />

2011 durch die Gesellschaft übernommen werden soll.<br />

Die Gesellschaft kann darüber hinaus Geschäfte aller<br />

Art tätigen, die geeignet sind, den vorstehenden Gegenstand<br />

zu fördern. Durch regelmäßige Gesellschafterversammlungen<br />

wird die Mitwirkung der Anleger<br />

gesichert. Gesellschafterbeschlüsse können auch im<br />

schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.<br />

Rechtsform und Haftung der Anleger<br />

Als Rechtsform wurde die Kommanditgesellschaft gewählt.<br />

Bis zur vollständigen Eintragung in das Handelsregister<br />

haftet der in die Gesellschaft eintretende Kommanditist<br />

wie ein persönlich haftender Gesellschafter,<br />

es sei denn, dem Gläubiger ist bekannt, dass seine Beteiligung<br />

eine Kommanditeinlage ist (§ 176 Abs. 1 HGB).<br />

Für die eintretenden Gesellschafter besteht lt. § 4 Ziffer<br />

7 des Gesellschaftsvertrages bis zu ihrer Eintragung im<br />

Handelsregister ein atypisch stilles Beteiligungsverhältnis<br />

mit der Rechtsfolge der Haftungsbeschränkung auf<br />

die Pflichteinlage. Die Haftung eines Kommanditisten<br />

erstreckt sich auch auf die vor seinem Eintritt begründeten<br />

Verbindlichkeiten (§ 173 Abs. 1 HGB). Im Unterschied<br />

zur Komplementärin, die persönlich und - mit ihrem<br />

Gesellschaftsvermögen - unbegrenzt haftet, ist die<br />

Haftung der der Beteiligungsgesellschaft als Kommanditisten<br />

beitretenden Anleger im Verhältnis zu den Gläubigern<br />

der Beteiligungsgesellschaft auf die im Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme i. H. v. 20% des von<br />

ihnen jeweils gezeichneten Kommanditkapitals begrenzt.<br />

Diese Haftung des Anlegers erlischt, wenn und insoweit<br />

er die vereinbarte Hafteinlage geleistet hat. Eine Nachschusspflicht<br />

der Anleger besteht nicht. Wird die geleistete<br />

Kommanditeinlage allerdings insbesondere durch<br />

Liquiditätsauszahlungen, denen keine entsprechenden<br />

handelsrechtlichen Gewinne der Beteiligungsgesellschaft<br />

gegenüberstehen, wieder an den Anleger zurück-<br />

gezahlt, so lebt seine Haftung bis zur Höhe seiner im<br />

Handelsregister eingetragenen Einlage wieder auf. Das<br />

Gleiche gilt, wenn Gewinnanteile entnommen werden,<br />

während das Kommanditkapital des Anlegers durch Verlust<br />

unter den Betrag der vereinbarten Hafteinlage herabgemindert<br />

ist oder durch die Entnahme herabgemindert<br />

wird. Sofern die Emittentin ihren Zahlungs-<br />

verpflichtungen nicht nachkommen kann, können die<br />

an den Anleger geleisteten Auszahlungen bzw. Entnahmen<br />

bis zur Höhe der jeweiligen Hafteinlage vom Anleger<br />

zurückgefordert werden. Darüber hinaus kann der<br />

Anleger zur Rückzahlung der empfangenen Auszahlungen<br />

an die Beteiligungsgesellschaft analog §§ 30, 31<br />

<strong>GmbH</strong>G ohne Begrenzung auf seine Kommanditeinlage<br />

verpflichtet sein, wenn Auszahlungen entgegen der Regelungen<br />

in § 13 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen<br />

wurden, die zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit<br />

der Beteiligungsgesellschaft und dadurch<br />

mittelbar dazu führen, dass bei der Komplementärin,<br />

die für die Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft<br />

haftet, eine Unterbilanz entsteht oder vertieft<br />

wird. Scheidet ein Anleger aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus und hat er seine Kommanditeinlage zurückerhalten,<br />

so haftet er ab Eintragung seines Ausscheidens<br />

im Handelsregister für alle bis zu seinem<br />

Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft<br />

für die Dauer von 5 Jahren bis zur<br />

Höhe seiner Hafteinlage, wenn die Ansprüche innerhalb<br />

dieser Frist fällig werden und gerichtlich oder schriftlich<br />

gegen ihn geltend gemacht werden. Bei der Auflösung<br />

der Beteiligungsgesellschaft lebt die Haftung der Anleger<br />

für bis dahin begründete Verbindlichkeiten grundsätzlich<br />

bis zur Höhe ihrer jeweiligen Hafteinlage wieder<br />

auf. Dabei verjähren Ansprüche von Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft<br />

gegenüber den Anlegern 5 Jahre<br />

nach der Eintragung der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft<br />

im Handelsregister bzw., wenn die Ansprüche<br />

erst nach der Handelsregistereintragung fällig werden,<br />

5 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Der Anleger, der sich<br />

als Treugeber mittelbar über die Treuhänderin an der<br />

Beteiligungsgesellschaft beteiligt hat, haftet zwar nicht<br />

unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft,<br />

da nicht er, sondern die Treuhänderin<br />

im Handelsregister eingetragen ist.<br />

Da der Anleger die Treuhänderin jedoch von jedweder<br />

Inanspruchnahme freihalten muss und ihr alle für ihn<br />

getätigten Aufwendungen zu ersetzten hat, ist der mittelbar<br />

beteiligte Anleger dem unmittelbar beteiligten<br />

Anleger hinsichtlich der Haftung gleichgestellt. Strebt<br />

der Anleger eine vorzeitige Kündigung seines Komman-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!