BBC MICHIGAN - MFG Michael Friedel Günther GmbH
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prognose für den Anleger wurde dieser Spitzensteuersatz<br />
berücksichtigt. Zusätzlich zur Einkommensteuer fallen<br />
ein Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5% der festgesetzten<br />
Einkommensteuer sowie ggf. eine Kirchensteuer an, deren<br />
Höhe sich nach den Landeskirchensteuergesetzen<br />
richtet. Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung im<br />
Rahmen der Liquiditätsprognose für den Anleger wurde<br />
eine etwaige Kirchensteuer nicht berücksichtigt.<br />
Gewerbesteuer<br />
Die Gesellschaft unterliegt mit Beginn des Schiffsbetriebes<br />
der Gewerbesteuer. Mit der Option zur Tonnagebesteuerung<br />
wird die Gewerbesteuer der Schiffsgesellschaft<br />
auf Grundlage des pauschal ermittelten Gewinnes<br />
nach § 5a EStG zzgl. Sonderbetriebseinnahmen und<br />
nach Abzug der mit diesen zusammenhängenden Sonderbetriebsausgaben<br />
berechnet. Die Hinzurechnungs-<br />
und Kürzungsvorschriften der §§ 8, 9 GewStG finden<br />
keine Anwendung.<br />
Auf der Ebene der Gesellschaft werden Vergütungen an<br />
die Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahmen abzüglich<br />
der damit zusammenhängenden Aufwendungen<br />
dem pauschal ermittelten Gewinn der Gesellschaft<br />
hinzugerechnet und unterliegen insoweit ebenfalls der<br />
Gewerbesteuer. Nach dem BMF-Schreiben vom<br />
12.06.2002 (BStBl. I 2002, S. 614) in der Fassung vom<br />
31.10.2008 (BStBl. I 2008, S. 956) ist bezüglich des<br />
Bereederungsentgeltes des beteiligten Vertragsreeders<br />
eine Hinzurechnung jedoch insoweit nicht vorzunehmen,<br />
als das Bereederungsentgelt 4% der Bruttofrachten<br />
nicht übersteigt.<br />
Die Anleger haben grundsätzlich keine Möglichkeit, die<br />
auf Ebene der Schiffsgesellschaft anfallende, laufende<br />
Gewerbesteuer nach § 35 EStG bei Ermittlung ihrer persönlichen<br />
Einkommensteuerschuld anzurechnen, da die<br />
Steuerermäßigung des § 35 EStG bei der Option zur<br />
Tonnagebesteuerung nicht anzuwenden ist (§ 5a Abs. 5<br />
S. 2 EStG). Eine Anrechnung nach § 35 EStG kommt allenfalls<br />
hinsichtlich der aus der Hinzurechnung von Sondervergütungen<br />
der Gesellschafter resultierenden Gewerbesteuer<br />
in Betracht.<br />
Umsatzsteuer<br />
Die Gesellschaft ist Unternehmerin im Sinne von § 2<br />
Abs. 1 UStG, jedoch von der Umsatzsteuer befreit, soweit<br />
sie Umsätze für die Seeschifffahrt tätigt (§ 4 Nr. 2<br />
i.V.m. § 8 Abs. 1 UStG). Trotz der Umsatzsteuerbefreiung<br />
ist die Schiffsgesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr.<br />
1a UStG zum Vorsteuerabzug für Lieferungen und Leis-<br />
C: Steuern, Recht, Verträge<br />
STEUERLICHE gRUNDLAgEN<br />
tungen berechtigt, die im Zusammenhang mit der Anschaffung<br />
und dem Betrieb des Schiffes stehen. Der<br />
Vorsteuerabzug für Leistungen im Zusammenhang mit<br />
der Ausgabe von Anteilen sollte gem. BFH-Urteil vom<br />
1. Juli 2004 (VR32/00, BStBl. II 2004, S. 1.022)<br />
grundsätzlich zulässig sein, da die Kosten mit der künftigen<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit der Schiffsgesellschaft<br />
zusammenhängen. Sofern Vorsteuerbeträge auf Leistungen<br />
entfallen, die nicht im Zusammenhang mit dem<br />
Schiffsbetrieb stehen, sondern ausschließlich im Interesse<br />
der Gesellschafter erfolgen, können diese Vorsteuerbeträge<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
dagegen nicht geltend gemacht werden. Bei Vercharterung<br />
an einen ausländischen Charterer führt die<br />
Neuregelung des § 3a UStG ab dem 1. Januar 2010 zu<br />
einer Verlagerung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes<br />
in den Ansässigkeitsstaat des Charterers; die<br />
Leistung der Gesellschaft ist in diesem Fall nicht in<br />
Deutschland steuerbar.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Die unentgeltliche Übertragung der Beteiligung eines<br />
in Deutschland ansässigen Anlegers unterliegt der Erbschaft-<br />
und Schenkungsteuer. Bei der unmittelbaren<br />
Kommanditbeteiligung an einer Schiffsgesellschaft<br />
handelt es sich grundsätzlich um anteiliges Betriebsvermögen,<br />
das für erbschaftsteuerliche Zwecke grundsätzlich<br />
mit seinem gemeinen Wert anzusetzen ist.<br />
Dieser ist gem. § 11 Abs. 2 BewG grundsätzlich aus<br />
Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger<br />
als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen.<br />
Haben keine Verkäufe innerhalb des zurückliegenden<br />
Jahres stattgefunden, ist der gemeine<br />
Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten<br />
oder nach einer anderen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />
anerkannten Methode zu ermitteln.<br />
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)<br />
sieht Begünstigungen für Betriebsvermögen vor. Im<br />
Erbschafts- oder Schenkungsfall besteht unter bestimmten<br />
Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Verschonung<br />
i. H. v. 85% (Regelfall) oder von 100% (antragsgebundene<br />
Option) des Wertes des begünstigten<br />
Vermögens in Anspruch zu nehmen. Die Wahl ist unwiderruflich.<br />
Im Regelfall bleibt der Wert des begünstigten Betriebsvermögens<br />
zu 85% steuerfrei, wenn die Gesellschaft<br />
das Unternehmen 5 Jahre nach der Anteilsübertragung<br />
fortführt und der Erwerber während dieser<br />
Zeit den Kommanditanteil nicht veräußert. Ein Verstoß