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BBC MICHIGAN - MFG Michael Friedel Günther GmbH

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prognose für den Anleger wurde dieser Spitzensteuersatz<br />

berücksichtigt. Zusätzlich zur Einkommensteuer fallen<br />

ein Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5% der festgesetzten<br />

Einkommensteuer sowie ggf. eine Kirchensteuer an, deren<br />

Höhe sich nach den Landeskirchensteuergesetzen<br />

richtet. Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung im<br />

Rahmen der Liquiditätsprognose für den Anleger wurde<br />

eine etwaige Kirchensteuer nicht berücksichtigt.<br />

Gewerbesteuer<br />

Die Gesellschaft unterliegt mit Beginn des Schiffsbetriebes<br />

der Gewerbesteuer. Mit der Option zur Tonnagebesteuerung<br />

wird die Gewerbesteuer der Schiffsgesellschaft<br />

auf Grundlage des pauschal ermittelten Gewinnes<br />

nach § 5a EStG zzgl. Sonderbetriebseinnahmen und<br />

nach Abzug der mit diesen zusammenhängenden Sonderbetriebsausgaben<br />

berechnet. Die Hinzurechnungs-<br />

und Kürzungsvorschriften der §§ 8, 9 GewStG finden<br />

keine Anwendung.<br />

Auf der Ebene der Gesellschaft werden Vergütungen an<br />

die Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahmen abzüglich<br />

der damit zusammenhängenden Aufwendungen<br />

dem pauschal ermittelten Gewinn der Gesellschaft<br />

hinzugerechnet und unterliegen insoweit ebenfalls der<br />

Gewerbesteuer. Nach dem BMF-Schreiben vom<br />

12.06.2002 (BStBl. I 2002, S. 614) in der Fassung vom<br />

31.10.2008 (BStBl. I 2008, S. 956) ist bezüglich des<br />

Bereederungsentgeltes des beteiligten Vertragsreeders<br />

eine Hinzurechnung jedoch insoweit nicht vorzunehmen,<br />

als das Bereederungsentgelt 4% der Bruttofrachten<br />

nicht übersteigt.<br />

Die Anleger haben grundsätzlich keine Möglichkeit, die<br />

auf Ebene der Schiffsgesellschaft anfallende, laufende<br />

Gewerbesteuer nach § 35 EStG bei Ermittlung ihrer persönlichen<br />

Einkommensteuerschuld anzurechnen, da die<br />

Steuerermäßigung des § 35 EStG bei der Option zur<br />

Tonnagebesteuerung nicht anzuwenden ist (§ 5a Abs. 5<br />

S. 2 EStG). Eine Anrechnung nach § 35 EStG kommt allenfalls<br />

hinsichtlich der aus der Hinzurechnung von Sondervergütungen<br />

der Gesellschafter resultierenden Gewerbesteuer<br />

in Betracht.<br />

Umsatzsteuer<br />

Die Gesellschaft ist Unternehmerin im Sinne von § 2<br />

Abs. 1 UStG, jedoch von der Umsatzsteuer befreit, soweit<br />

sie Umsätze für die Seeschifffahrt tätigt (§ 4 Nr. 2<br />

i.V.m. § 8 Abs. 1 UStG). Trotz der Umsatzsteuerbefreiung<br />

ist die Schiffsgesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr.<br />

1a UStG zum Vorsteuerabzug für Lieferungen und Leis-<br />

C: Steuern, Recht, Verträge<br />

STEUERLICHE gRUNDLAgEN<br />

tungen berechtigt, die im Zusammenhang mit der Anschaffung<br />

und dem Betrieb des Schiffes stehen. Der<br />

Vorsteuerabzug für Leistungen im Zusammenhang mit<br />

der Ausgabe von Anteilen sollte gem. BFH-Urteil vom<br />

1. Juli 2004 (VR32/00, BStBl. II 2004, S. 1.022)<br />

grundsätzlich zulässig sein, da die Kosten mit der künftigen<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit der Schiffsgesellschaft<br />

zusammenhängen. Sofern Vorsteuerbeträge auf Leistungen<br />

entfallen, die nicht im Zusammenhang mit dem<br />

Schiffsbetrieb stehen, sondern ausschließlich im Interesse<br />

der Gesellschafter erfolgen, können diese Vorsteuerbeträge<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

dagegen nicht geltend gemacht werden. Bei Vercharterung<br />

an einen ausländischen Charterer führt die<br />

Neuregelung des § 3a UStG ab dem 1. Januar 2010 zu<br />

einer Verlagerung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes<br />

in den Ansässigkeitsstaat des Charterers; die<br />

Leistung der Gesellschaft ist in diesem Fall nicht in<br />

Deutschland steuerbar.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Die unentgeltliche Übertragung der Beteiligung eines<br />

in Deutschland ansässigen Anlegers unterliegt der Erbschaft-<br />

und Schenkungsteuer. Bei der unmittelbaren<br />

Kommanditbeteiligung an einer Schiffsgesellschaft<br />

handelt es sich grundsätzlich um anteiliges Betriebsvermögen,<br />

das für erbschaftsteuerliche Zwecke grundsätzlich<br />

mit seinem gemeinen Wert anzusetzen ist.<br />

Dieser ist gem. § 11 Abs. 2 BewG grundsätzlich aus<br />

Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger<br />

als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen.<br />

Haben keine Verkäufe innerhalb des zurückliegenden<br />

Jahres stattgefunden, ist der gemeine<br />

Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten<br />

oder nach einer anderen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

anerkannten Methode zu ermitteln.<br />

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)<br />

sieht Begünstigungen für Betriebsvermögen vor. Im<br />

Erbschafts- oder Schenkungsfall besteht unter bestimmten<br />

Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Verschonung<br />

i. H. v. 85% (Regelfall) oder von 100% (antragsgebundene<br />

Option) des Wertes des begünstigten<br />

Vermögens in Anspruch zu nehmen. Die Wahl ist unwiderruflich.<br />

Im Regelfall bleibt der Wert des begünstigten Betriebsvermögens<br />

zu 85% steuerfrei, wenn die Gesellschaft<br />

das Unternehmen 5 Jahre nach der Anteilsübertragung<br />

fortführt und der Erwerber während dieser<br />

Zeit den Kommanditanteil nicht veräußert. Ein Verstoß

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