BBC MICHIGAN - MFG Michael Friedel Günther GmbH
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Foto: Marc Piché; Schwesterschiff<br />
setzungen für die Anwendung der Tonnagebesteuerung,<br />
insbesondere das Merkmal der inländischen Bereederung,<br />
nicht erfüllt, entfällt für sie die Möglichkeit der<br />
pauschalen Gewinnermittlung mit der Folge, dass ihre<br />
steuerlichen Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich<br />
zu ermitteln wären. Dies würde zu deutlich höheren<br />
steuerlichen Gewinnen als prospektiert und damit zu<br />
höheren ertragsteuerlichen Belastungen der Investoren<br />
führen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Regelungen<br />
zur Tonnagebesteuerung zum Nachteil der Beteiligungsgesellschaft<br />
oder der Investoren geändert oder aufgehoben<br />
werden oder die Inanspruchnahme der Tonnagebesteuerung<br />
aus sonstigen Gründen nicht erfolgt.<br />
Umsatzsteuerliche Risiken<br />
In der Kalkulation wurde davon ausgegangen, dass die<br />
Umsatzsteuer aus den Aufwendungen in der Investitionsphase<br />
voll abzugsfähig ist. Sollte die Vorsteuer für<br />
einzelne Positionen von der Finanzverwaltung nicht anerkannt<br />
werden, so würden diese Beträge die Liquidität<br />
der Gesellschaft belasten und somit ggf. die Auszahlungen<br />
an die Anleger negativ beeinflussen.<br />
Gewerbesteuerliche Risiken<br />
Auch für die Gewerbesteuer ist grundsätzlich der nach §<br />
5a EStG ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. Zuzüglich<br />
zum Tonnagegewinn sind Vergütungen an die Mitunternehmer<br />
abzüglich der damit verbundenen Ausgaben<br />
als sog. Sondervergütungen nach dem<br />
BMF-Schreiben vom 12.06.2002 (BStBl. I 2002, S.<br />
614) in der Fassung vom 31.10.2008 (BStBl. I 2008, S.<br />
956) in den Gewerbeertrag einzubeziehen. Dies gilt<br />
ausweislich des BMF-Schreibens nicht für auf gesell-<br />
A: Fondskonzept<br />
RISIKEN DER BETEILIgUNg<br />
schaftsrechtlichen Vereinbarungen beruhende Vorabgewinne<br />
sowie für Vergütungen eines beteiligten Vertragsreeders,<br />
soweit diese 4% der Bruttofrachtraten nicht<br />
übersteigen. Bei darüber hinausgehenden Gesellschaftervergütungen<br />
und falls als Vorabgewinn bezeichnete<br />
Leistungen nicht den Anforderungen des BMF-Schreibens<br />
entsprechen, besteht das Risiko, dass diese Beträge<br />
dem Tonnagegewinn hinzuzurechnen und der Gewerbesteuer<br />
zu unterwerfen sind. Die entsprechende<br />
Gewerbesteuerbelastung ist gem. Gesellschaftsvertrag<br />
grundsätzlich von dem Gesellschafter zu tragen, der sie<br />
verursacht hat. Sollte dieser dazu nicht in der Lage sein,<br />
würde dies die Liquidität der Gesellschaft belasten und<br />
damit ggf. zu Reduzierungen der Ausschüttungen an die<br />
Anleger führen.<br />
Internationale Aspekte<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Anlaufen<br />
ausländischer Häfen nach dem Recht ausländischer Staaten<br />
für die Beteiligungsgesellschaft oder für die Investoren<br />
steuerliche Verpflichtungen entstehen. Diese können<br />
z. B. eine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen oder<br />
auch eine unmittelbare Steuerpflicht begründen. Die<br />
Kosten zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen sowie<br />
etwaige Steuerzahlungen würden den Mittelrückfluss<br />
aus der Beteiligung entsprechend verringern.<br />
Zusammenfassung<br />
Das Ergebnis dieser Investition wird wesentlich bestimmt<br />
durch:<br />
- die tatsächliche Übernahme des Schiffes durch die<br />
Beteiligungsgesellschaft