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BBC MICHIGAN - MFG Michael Friedel Günther GmbH

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18<br />

Foto: Marc Piché; Schwesterschiff<br />

setzungen für die Anwendung der Tonnagebesteuerung,<br />

insbesondere das Merkmal der inländischen Bereederung,<br />

nicht erfüllt, entfällt für sie die Möglichkeit der<br />

pauschalen Gewinnermittlung mit der Folge, dass ihre<br />

steuerlichen Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich<br />

zu ermitteln wären. Dies würde zu deutlich höheren<br />

steuerlichen Gewinnen als prospektiert und damit zu<br />

höheren ertragsteuerlichen Belastungen der Investoren<br />

führen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Regelungen<br />

zur Tonnagebesteuerung zum Nachteil der Beteiligungsgesellschaft<br />

oder der Investoren geändert oder aufgehoben<br />

werden oder die Inanspruchnahme der Tonnagebesteuerung<br />

aus sonstigen Gründen nicht erfolgt.<br />

Umsatzsteuerliche Risiken<br />

In der Kalkulation wurde davon ausgegangen, dass die<br />

Umsatzsteuer aus den Aufwendungen in der Investitionsphase<br />

voll abzugsfähig ist. Sollte die Vorsteuer für<br />

einzelne Positionen von der Finanzverwaltung nicht anerkannt<br />

werden, so würden diese Beträge die Liquidität<br />

der Gesellschaft belasten und somit ggf. die Auszahlungen<br />

an die Anleger negativ beeinflussen.<br />

Gewerbesteuerliche Risiken<br />

Auch für die Gewerbesteuer ist grundsätzlich der nach §<br />

5a EStG ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. Zuzüglich<br />

zum Tonnagegewinn sind Vergütungen an die Mitunternehmer<br />

abzüglich der damit verbundenen Ausgaben<br />

als sog. Sondervergütungen nach dem<br />

BMF-Schreiben vom 12.06.2002 (BStBl. I 2002, S.<br />

614) in der Fassung vom 31.10.2008 (BStBl. I 2008, S.<br />

956) in den Gewerbeertrag einzubeziehen. Dies gilt<br />

ausweislich des BMF-Schreibens nicht für auf gesell-<br />

A: Fondskonzept<br />

RISIKEN DER BETEILIgUNg<br />

schaftsrechtlichen Vereinbarungen beruhende Vorabgewinne<br />

sowie für Vergütungen eines beteiligten Vertragsreeders,<br />

soweit diese 4% der Bruttofrachtraten nicht<br />

übersteigen. Bei darüber hinausgehenden Gesellschaftervergütungen<br />

und falls als Vorabgewinn bezeichnete<br />

Leistungen nicht den Anforderungen des BMF-Schreibens<br />

entsprechen, besteht das Risiko, dass diese Beträge<br />

dem Tonnagegewinn hinzuzurechnen und der Gewerbesteuer<br />

zu unterwerfen sind. Die entsprechende<br />

Gewerbesteuerbelastung ist gem. Gesellschaftsvertrag<br />

grundsätzlich von dem Gesellschafter zu tragen, der sie<br />

verursacht hat. Sollte dieser dazu nicht in der Lage sein,<br />

würde dies die Liquidität der Gesellschaft belasten und<br />

damit ggf. zu Reduzierungen der Ausschüttungen an die<br />

Anleger führen.<br />

Internationale Aspekte<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Anlaufen<br />

ausländischer Häfen nach dem Recht ausländischer Staaten<br />

für die Beteiligungsgesellschaft oder für die Investoren<br />

steuerliche Verpflichtungen entstehen. Diese können<br />

z. B. eine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen oder<br />

auch eine unmittelbare Steuerpflicht begründen. Die<br />

Kosten zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen sowie<br />

etwaige Steuerzahlungen würden den Mittelrückfluss<br />

aus der Beteiligung entsprechend verringern.<br />

Zusammenfassung<br />

Das Ergebnis dieser Investition wird wesentlich bestimmt<br />

durch:<br />

- die tatsächliche Übernahme des Schiffes durch die<br />

Beteiligungsgesellschaft

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