Dokumentvorlage zur einheitlichen Gestaltung - Der Hamburgische ...
Dokumentvorlage zur einheitlichen Gestaltung - Der Hamburgische ...
Dokumentvorlage zur einheitlichen Gestaltung - Der Hamburgische ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
D31<br />
<strong>Der</strong> <strong>Hamburgische</strong> Beauftragte für<br />
Datensch u tz und Informationsfre iheit<br />
Vermerk <strong>zur</strong> Frage, ob die Hamburger Wasserwerke GmbH unter das HmbIFG fällt<br />
www.datenschutz-hamburg.de<br />
E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de<br />
Klosterwall 6 - D-20095 Hamburg - Tel.: 040 - 4 28 54 - 40 40 - Fax: 040 - 4 28 54 – 40 00<br />
Vertrauliche Informationen sollten auf elektronischem Weg nur verschlüsselt an uns übermittelt werden.<br />
Unser öffentlicher PGP-Schlüssel ist im Internet verfügbar (Fingerprint: 53D9 64DE 6DAD 452A 3796 B5F9 1B5C EB0E).<br />
27.10.2010<br />
Die Hamburger Wasserwerke (HWW) GmbH ist ein Wasserversorgungsunternehmen, das etwa<br />
zwei Millionen Menschen in Hamburg und 21 Umlandgemeinden mit Trinkwasser beliefert, also<br />
unmittelbar Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt. Die HWW GmbH steht zu 100% im Eigentum<br />
der Freien und Hansestadt Hamburg. Es ist fraglich, ob sie unter das HmbIFG fällt.<br />
Nach § 4 HmbIFG richtet sich der Anspruch gegen jede nach § 3 HmbIFG auskunftspflichtige<br />
Stelle. § 3 Abs. 1 HmbIFG erstreckt den Anwendungsbereich auf <strong>Hamburgische</strong> Behörden und<br />
die mittelbare Staatsverwaltung (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen<br />
Rechts). Nach § 2 Nr. 3 HmbIFG sind Behörden alle Stellen im Sinne von § 1 Abs. 2 HmbVwVfG.<br />
<strong>Der</strong> Gesetzestext lautet weiter:<br />
„einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische<br />
Person des Privatrechts gleich, soweit sich die in § 3 Absatz 1 genannten Stellen dieser<br />
Person <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen oder dieser Person<br />
die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wird“<br />
Die Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben bezieht sich auf den Fall der Beleihung. Bei der<br />
Beleihung handelt es sich um die Übertragung von Hoheitsrechten, die durch Gesetz oder aufgrund<br />
einer gesetzlichen Ermächtigung erfolgen muss. 1 Dies ist bei der HWW GmbH nicht der<br />
Fall.<br />
Es könnte sich aber um einen Fall handeln, in dem sich eine Behörde einer juristischen Person<br />
des Privatrechts <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Die Gesetzesbegründung<br />
führt dazu aus:<br />
„Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine der unmittelbaren<br />
Staatsverwaltung zugehörige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen<br />
Aufgaben in deren Auftrag und nach deren Weisung unterstützen (Bsp.: Abschleppunternehmer),<br />
unterliegen gemäß § 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz erste Alternative ebenfalls<br />
dem Anwendungsbereich des <strong>Hamburgische</strong>n Informationsfreiheitsgesetzes.“<br />
- Bürgerschaftsdrucksache 19/1283, 9.<br />
1 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2008, § 23, Rn. 58.
<strong>Der</strong> <strong>Hamburgische</strong> Beauftragte für<br />
Daten schutz und Informationsfreiheit<br />
Die Definition und insbesondere der als Beispiel angeführte Abschleppunternehmer weisen auf<br />
die verwaltungsrechtliche Figur des „Verwaltungshelfers“ hin. 2 Es stellt sich die Frage, ob die<br />
HWW GmbH als Verwaltungshelfer anzusehen ist. Die Voraussetzungen für die Annahme, dass<br />
ein Verwaltungshelfer handelt, sind 3 :<br />
freiwillige Unterstützung der Verwaltung<br />
bei der Wahrnehmung von deren gesetzlichen Aufgaben<br />
ohne Einräumung von hoheitlichen Befugnissen<br />
Für die Einschaltung eines Verwaltungshelfers ist keine gesetzliche Grundlage erforderlich. Dies<br />
ist sinnvoll, da der Verwaltungshelfer nicht mehr als ein verlängerter Arm der Verwaltung ist. Er<br />
wird als reines Werkzeug der Verwaltung gesehen, das keine Entscheidungsmacht hat. 4<br />
Die HWW GmbH, steht unter der Kontrolle der FHH, da sie sich zu 100% in deren Eigentum befindet.<br />
Sie ist jedoch mehr als ein reines Werkzeug. Die FHH kann zwar Einfluss auf Entscheidungen<br />
der HWW GmbH nehmen, jedoch werden nicht einzelne Arbeitsschritte vorgegeben.<br />
Die typischen Beispiele für den Verwaltungshelfer (Abschleppunternehmer, Schülerlotse, Bauunternehmer<br />
für die Aufstellung von Straßenschildern) 5 zeigen, dass es sich um „niedere“ Tätigkeiten<br />
handelt. Eine Vergleichbarkeit mit der HWW GmbH ist nicht gegeben. Die HWW<br />
GmbH kann daher nicht als Verwaltungshelfer angesehen werden.<br />
In der informationsfreiheitsrechtlichen Literatur wird vertreten, dass die Formulierung<br />
„…soweit sich...*Behörden+…dieser Personen <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben<br />
bedienen“ vom Anwendungsbereich her nicht auf den Verwaltungshelfer beschränkt ist. Dies<br />
soll alle denkbaren Formen der Kooperation zwischen staatlichen Behörden und juristischen<br />
Personen umfassen. 6 Eine Grenze existiere erst dann, wenn aufgrund einer materiellen Aufgabenprivatisierung<br />
keine öffentlich-rechtliche Aufgabe mehr vorliege. 7 Es kommt also entscheidend<br />
darauf an, ob es sich bei der Gründung der HWW GmbH und der damit verbundenen Privatisierung<br />
der Wasserversorgung Hamburgs um eine rein funktionelle oder auch um eine materielle<br />
Privatisierung handelt.<br />
Zur Unterscheidung zwischen funktioneller und materieller Privatisierung erläutert das OVG<br />
Bautzen anhand der staatlichen Aufgabe der Wasserversorgung wie folgt:<br />
„Eine derartige so genannte materielle Privatisierung oder Aufgabenprivatisierung (vgl. Burgi,<br />
Funktionale Privatisierung und Verwaltungshilfe, 1999, S. 71 ff.; Schliesky, Öffentliches Wirtschaftsrecht,<br />
2. Aufl. 2003, S. 121 f.) kann bei pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, also denjenigen<br />
Pflichtaufgaben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO), die weisungsfrei (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1<br />
SächsGemO) zu erledigen sind, technisch durch Übertragung der Aufgabenpflicht bewirkt werden.<br />
Ein solches Vorgehen ist für die pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Wasserversorgung<br />
(vgl. dazu § 57 Abs. 1 Satz 1 SächsWG) in § 57 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SächsWG geregelt; danach können<br />
die Gemeinden ihre Wasserversorgungspflicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf<br />
2<br />
Vgl. BGHZ 121, 161, 164.<br />
3<br />
Kastner, in: Fehling/Kastner, Handkommentar VerwR, 2. Aufl. 2010, § 1 VwVfG, Rn. 37.<br />
4<br />
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 2, Rn. 59.<br />
5<br />
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 2, Rn. 59 m. Nachw. aus der Rspr.<br />
6<br />
Schoch, IFG, 2009, § 1, Rn. 117.<br />
7<br />
Schoch, IFG, 2009, § 1, Rn. 117 aE; a. A. Jastrow/Schlattmann, IF, 2006, § 1, Rn. 46.<br />
– 2 –
<strong>Der</strong> <strong>Hamburgische</strong> Beauftragte für<br />
Daten schutz und Informationsfreiheit<br />
juristische Personen des Privatrechts übertragen. Mit der Übertragung der Aufgabenpflicht geht<br />
ein Übergang der Trägerschaft für die betreffende Einrichtung von der Gemeinde auf die Privatrechtsperson<br />
einher. Diese führt die bisherige Einrichtung der Gemeinde sodann als<br />
privatnütziges wirtschaftliches Unternehmen fort, das nicht mehr primär durch die Förderung<br />
des Wohls der Gemeindeeinwohner legitimiert ist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D<br />
373/99 -).<br />
Anders liegt der Ausgangspunkt, wenn die Aufgabenzuständigkeit bei der Gemeinde verbleibt<br />
und das Privatrechtssubjekt lediglich <strong>zur</strong> Erbringung der konkreten Leistungen der Einrichtung<br />
herangezogen wird. Auf dem Gebiet der Wasserversorgung ist diese so genannte funktionale<br />
Privatisierung oder Erfüllungsprivatisierung (vgl. OVG Schl.-H., aaO, S. 153; Burgi, aaO, S. 100 ff.;<br />
Schliesky, aaO, S. 122; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, § 21 RdNr. 17) in §<br />
57 Abs. 3 Satz 1 SächsWG angesprochen, nach dem die Gemeinden sich „<strong>zur</strong> Erfüllung“ der Wasserversorgungsaufgaben<br />
Dritter „bedienen“ können (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 22.11.2002,<br />
ebda.). Insoweit setzt die Einstufung als Einrichtung der Gemeinde - nur, aber immerhin - die<br />
gemeindliche (Eigen-)Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb voraus. Dazu muss ihr das<br />
Recht zu jederzeitiger Einwirkung auf das Handeln der Privatrechtsperson vorbehalten sein, um<br />
ihre Vorstellungen dieser gegenüber durchsetzen zu können. <strong>Der</strong> erforderliche maßgebende Einfluss<br />
auf den Einrichtungsbetrieb ist nur gegeben, wenn der private Dritte den Weisungen der<br />
Gemeinde unterliegt, mit denen diese die Umsetzung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen<br />
sowie der weiteren von ihr für zweckmäßig gehaltenen Vorgaben sicherstellen kann. Darüber<br />
hinaus bedarf es geeigneter Mechanismen einer effektiven Überwachung der Tätigkeit des Dritten<br />
(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.11.2002, ebda.; HessVGH, aaO, S. 70; Püttner, DVBl. 1975, 353<br />
[356]; Bauer, VVDStRL 54 [1995], 243 [268 ff. und 277 ff.]; Stober, ebda.; Waechter, Kommunalrecht,<br />
3. Aufl. 1997, RdNr. 543 ff.).“ 8<br />
Entscheidend ist also, ob auch die Aufgabe der Wasserversorgung selbst auf die HWW GmbH<br />
übertragen wurde oder es sich nur um eine funktionelle Privatisierung, also die Erfüllung einer<br />
staatlichen Aufgabe mit Mitteln des Privatrechts handelt.<br />
In Hamburg besteht die Besonderheit, dass 2006 ein Gesetz <strong>zur</strong> Sicherstellung der Wasserversorgung<br />
in öffentlicher Hand beschlossen wurde. Dieses Gesetz besteht aus einem einzigen<br />
Paragraphen und lautet 9 :<br />
„Die öffentliche Wasserversorgung obliegt der Freien und Hansestadt Hamburg als staatliche<br />
Aufgabe. Wird die Aufgabe durch Dritte durchgeführt, sind deren Anteile vollständig im Eigentum<br />
der Freien und Hansestadt Hamburg zu halten.“<br />
Nach diesem Gesetz ist die Frage, ob die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung privatisiert<br />
wurde, eindeutig zu verneinen. Es handelt sich um eine rein funktionelle Privatisierung, bei<br />
der die Aufgabe als solche staatlich bleibt. Daher scheint die Einbeziehung in den Anwendungsbereich<br />
des HmbIFG sinnvoll.<br />
Ansonsten entstünde ein Wertungswiderspruch, der sich gerade anhand von Hamburg Wasser<br />
sehr anschaulich zeigen lässt: Hamburg Wasser ist ein Gleichordnungskonzern, der aus der<br />
Hamburger Stadtentwässerung AöR und der Hamburger Wasserwerke GmbH besteht. Beide<br />
nehmen öffentliche Aufgaben wahr. In beiden juristischen Personen haben Amtsträger der FHH<br />
8 OVG Bautzen, Beschl. v. 24.9.2004 – 5 BS 119/04, Rn. 8 f.<br />
9 Gesetz <strong>zur</strong> Sicherstellung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand v. 27.9.2006, HmbGVBl. 2006, S. 505.<br />
– 3 –
<strong>Der</strong> <strong>Hamburgische</strong> Beauftragte für<br />
Daten schutz und Informationsfreiheit<br />
eine 100% Mehrheit. Dass die bis 1924 <strong>zur</strong> Baudeputation gehörende Stadtwasserkunst zu einer<br />
GmbH umgewandelt wurde, beruht aus informationsfreiheitsrechtlicher Perspektive auf<br />
einem reinen Zufall. Beide Stellen erfüllen eine originäre öffentliche Aufgabe, die für die Wasserversorgung<br />
sogar in einem Gesetz festgeschrieben ist, welches keinen anderen Zweck hat,<br />
als genau dies zu regeln. Ließe man aber schon den Umstand der funktionellen Privatisierung<br />
genügen, so fiele die HWW GmbH aus dem Anwendungsbereich des HmbIFG, obwohl inhaltlich<br />
kein Unterschied <strong>zur</strong> Stadtentwässerung besteht.<br />
Es ist aber sinnvoll, die HWW GmbH, einzubeziehen. Aufgrund ihrer Monopolstellung ist sie<br />
einer Überprüfung und Kontrolle durch Marktmechanismen entzogen. Die Anwendung des<br />
HmbIFG auf die HWW GmbH führt auch nicht zu Wertungswidersprüchen. Da es sich um ein<br />
Monopolunternehmen handelt, kann es nicht zu Beeinträchtigungen des Wettbewerbs kommen,<br />
weil Informationen aufgrund des HmbIFG an die Öffentlichkeit kommen. Da sich die HWW<br />
GmbH zu 100% in staatlichem Eigentum befindet, können Ansprüche nach dem HmbIFG nicht<br />
zu Vermögenseinbußen bei Privatpersonen führen. Die fiskalischen Interessen der FHH sind<br />
ohnehin über § 8 Nr. 4 HmbIFG geschützt. Schließlich kann die Einordnung der HWW GmbH<br />
unter das Regime des HmbIFG auch nicht zu Grundrechtsverletzungen führen. Obwohl juristische<br />
Personen des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich Träger von Grundrechten<br />
sein können, gilt dies nicht für juristische Personen des Privatrechts, die zu 100% im Eigentum<br />
der öffentlichen Hand stehen. Sogar Gesellschaften, die nur überwiegend im Eigentum der öffentlichen<br />
Hand sind können sich nur auf die Verfahrensgrundrechte berufen, nicht auf die materiellen<br />
Grundrechte der Art. 1 bis 19 GG (BVerfG, Beschl. v. 18.5.2009 – 1 BvR 1731/05, Rn.<br />
17).<br />
Nach dem oben Gesagten ist die HWW GmbH daher als auskunftspflichtige Stelle nach dem<br />
HmbIFG anzusehen.<br />
Problem:<br />
Die Rechtsprechung sieht dies anders und verlangt nicht nur eine öffentlich-rechtliche Aufgabe,<br />
sondern sogar öffentlich-rechtliche Handlungsformen. 10 Da die HWW sich nicht öffentlichrechtlicher<br />
Handlungsformen bedient, wäre sie nach Ansicht der Rechtsprechung wohl nicht in<br />
den Anwendungsbereich des HmbIFG einzubeziehen.<br />
Die Rechtsprechung geht aber zu weit. Das Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Handlungsform<br />
lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. 11<br />
Problem:<br />
Gesetzesbegründung: „Soweit eine öffentliche Aufgabe in einer privatrechtlichen Organisationsform<br />
erfüllt wird, z.B. durch Beteiligungsunternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg<br />
in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft, kann<br />
ein Anspruch nach dem <strong>Hamburgische</strong>n Informationsfreiheitsgesetz nur im Ausnahmefall gegen<br />
diese geltend gemacht werden, nämlich wenn diese als Beliehene oder Verwaltungshelfer tätig<br />
werden.“<br />
10 Zum jew. Landesrecht: OVG SH, Nord ÖR 2007, 261, 262; VG Düsseldorf, NWVBl. 2006, 305, 306.<br />
11 Ebenso Schoch, IFG, 2009, § 1, Rn. 115 f.<br />
– 4 –
<strong>Der</strong> <strong>Hamburgische</strong> Beauftragte für<br />
Daten schutz und Informationsfreiheit<br />
Die Gesetzesbegründung lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Eine Einengung des<br />
Anwendungsbereichs auf Beliehene und Verwaltungshelfer mag dem eindeutigen Willen des<br />
Gesetzgebers entsprechen. Es ist aber mehr als fraglich, ob die Gesetzesbegründung zu einer<br />
einschränkenden Auslegung des Gesetzes führen kann, die sich nicht aus dem Gesetz selbst<br />
ergibt und gleichzeitig eine Beschneidung von Rechten der Antragsteller bedeutet.<br />
– 5 –