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Dokumentvorlage zur einheitlichen Gestaltung - Der Hamburgische ...

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D31<br />

<strong>Der</strong> <strong>Hamburgische</strong> Beauftragte für<br />

Datensch u tz und Informationsfre iheit<br />

Vermerk <strong>zur</strong> Frage, ob die Hamburger Wasserwerke GmbH unter das HmbIFG fällt<br />

www.datenschutz-hamburg.de<br />

E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de<br />

Klosterwall 6 - D-20095 Hamburg - Tel.: 040 - 4 28 54 - 40 40 - Fax: 040 - 4 28 54 – 40 00<br />

Vertrauliche Informationen sollten auf elektronischem Weg nur verschlüsselt an uns übermittelt werden.<br />

Unser öffentlicher PGP-Schlüssel ist im Internet verfügbar (Fingerprint: 53D9 64DE 6DAD 452A 3796 B5F9 1B5C EB0E).<br />

27.10.2010<br />

Die Hamburger Wasserwerke (HWW) GmbH ist ein Wasserversorgungsunternehmen, das etwa<br />

zwei Millionen Menschen in Hamburg und 21 Umlandgemeinden mit Trinkwasser beliefert, also<br />

unmittelbar Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt. Die HWW GmbH steht zu 100% im Eigentum<br />

der Freien und Hansestadt Hamburg. Es ist fraglich, ob sie unter das HmbIFG fällt.<br />

Nach § 4 HmbIFG richtet sich der Anspruch gegen jede nach § 3 HmbIFG auskunftspflichtige<br />

Stelle. § 3 Abs. 1 HmbIFG erstreckt den Anwendungsbereich auf <strong>Hamburgische</strong> Behörden und<br />

die mittelbare Staatsverwaltung (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen<br />

Rechts). Nach § 2 Nr. 3 HmbIFG sind Behörden alle Stellen im Sinne von § 1 Abs. 2 HmbVwVfG.<br />

<strong>Der</strong> Gesetzestext lautet weiter:<br />

„einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische<br />

Person des Privatrechts gleich, soweit sich die in § 3 Absatz 1 genannten Stellen dieser<br />

Person <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen oder dieser Person<br />

die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wird“<br />

Die Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben bezieht sich auf den Fall der Beleihung. Bei der<br />

Beleihung handelt es sich um die Übertragung von Hoheitsrechten, die durch Gesetz oder aufgrund<br />

einer gesetzlichen Ermächtigung erfolgen muss. 1 Dies ist bei der HWW GmbH nicht der<br />

Fall.<br />

Es könnte sich aber um einen Fall handeln, in dem sich eine Behörde einer juristischen Person<br />

des Privatrechts <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Die Gesetzesbegründung<br />

führt dazu aus:<br />

„Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine der unmittelbaren<br />

Staatsverwaltung zugehörige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen<br />

Aufgaben in deren Auftrag und nach deren Weisung unterstützen (Bsp.: Abschleppunternehmer),<br />

unterliegen gemäß § 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz erste Alternative ebenfalls<br />

dem Anwendungsbereich des <strong>Hamburgische</strong>n Informationsfreiheitsgesetzes.“<br />

- Bürgerschaftsdrucksache 19/1283, 9.<br />

1 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2008, § 23, Rn. 58.


<strong>Der</strong> <strong>Hamburgische</strong> Beauftragte für<br />

Daten schutz und Informationsfreiheit<br />

Die Definition und insbesondere der als Beispiel angeführte Abschleppunternehmer weisen auf<br />

die verwaltungsrechtliche Figur des „Verwaltungshelfers“ hin. 2 Es stellt sich die Frage, ob die<br />

HWW GmbH als Verwaltungshelfer anzusehen ist. Die Voraussetzungen für die Annahme, dass<br />

ein Verwaltungshelfer handelt, sind 3 :<br />

freiwillige Unterstützung der Verwaltung<br />

bei der Wahrnehmung von deren gesetzlichen Aufgaben<br />

ohne Einräumung von hoheitlichen Befugnissen<br />

Für die Einschaltung eines Verwaltungshelfers ist keine gesetzliche Grundlage erforderlich. Dies<br />

ist sinnvoll, da der Verwaltungshelfer nicht mehr als ein verlängerter Arm der Verwaltung ist. Er<br />

wird als reines Werkzeug der Verwaltung gesehen, das keine Entscheidungsmacht hat. 4<br />

Die HWW GmbH, steht unter der Kontrolle der FHH, da sie sich zu 100% in deren Eigentum befindet.<br />

Sie ist jedoch mehr als ein reines Werkzeug. Die FHH kann zwar Einfluss auf Entscheidungen<br />

der HWW GmbH nehmen, jedoch werden nicht einzelne Arbeitsschritte vorgegeben.<br />

Die typischen Beispiele für den Verwaltungshelfer (Abschleppunternehmer, Schülerlotse, Bauunternehmer<br />

für die Aufstellung von Straßenschildern) 5 zeigen, dass es sich um „niedere“ Tätigkeiten<br />

handelt. Eine Vergleichbarkeit mit der HWW GmbH ist nicht gegeben. Die HWW<br />

GmbH kann daher nicht als Verwaltungshelfer angesehen werden.<br />

In der informationsfreiheitsrechtlichen Literatur wird vertreten, dass die Formulierung<br />

„…soweit sich...*Behörden+…dieser Personen <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben<br />

bedienen“ vom Anwendungsbereich her nicht auf den Verwaltungshelfer beschränkt ist. Dies<br />

soll alle denkbaren Formen der Kooperation zwischen staatlichen Behörden und juristischen<br />

Personen umfassen. 6 Eine Grenze existiere erst dann, wenn aufgrund einer materiellen Aufgabenprivatisierung<br />

keine öffentlich-rechtliche Aufgabe mehr vorliege. 7 Es kommt also entscheidend<br />

darauf an, ob es sich bei der Gründung der HWW GmbH und der damit verbundenen Privatisierung<br />

der Wasserversorgung Hamburgs um eine rein funktionelle oder auch um eine materielle<br />

Privatisierung handelt.<br />

Zur Unterscheidung zwischen funktioneller und materieller Privatisierung erläutert das OVG<br />

Bautzen anhand der staatlichen Aufgabe der Wasserversorgung wie folgt:<br />

„Eine derartige so genannte materielle Privatisierung oder Aufgabenprivatisierung (vgl. Burgi,<br />

Funktionale Privatisierung und Verwaltungshilfe, 1999, S. 71 ff.; Schliesky, Öffentliches Wirtschaftsrecht,<br />

2. Aufl. 2003, S. 121 f.) kann bei pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, also denjenigen<br />

Pflichtaufgaben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO), die weisungsfrei (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1<br />

SächsGemO) zu erledigen sind, technisch durch Übertragung der Aufgabenpflicht bewirkt werden.<br />

Ein solches Vorgehen ist für die pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Wasserversorgung<br />

(vgl. dazu § 57 Abs. 1 Satz 1 SächsWG) in § 57 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SächsWG geregelt; danach können<br />

die Gemeinden ihre Wasserversorgungspflicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf<br />

2<br />

Vgl. BGHZ 121, 161, 164.<br />

3<br />

Kastner, in: Fehling/Kastner, Handkommentar VerwR, 2. Aufl. 2010, § 1 VwVfG, Rn. 37.<br />

4<br />

Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 2, Rn. 59.<br />

5<br />

Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 2, Rn. 59 m. Nachw. aus der Rspr.<br />

6<br />

Schoch, IFG, 2009, § 1, Rn. 117.<br />

7<br />

Schoch, IFG, 2009, § 1, Rn. 117 aE; a. A. Jastrow/Schlattmann, IF, 2006, § 1, Rn. 46.<br />

– 2 –


<strong>Der</strong> <strong>Hamburgische</strong> Beauftragte für<br />

Daten schutz und Informationsfreiheit<br />

juristische Personen des Privatrechts übertragen. Mit der Übertragung der Aufgabenpflicht geht<br />

ein Übergang der Trägerschaft für die betreffende Einrichtung von der Gemeinde auf die Privatrechtsperson<br />

einher. Diese führt die bisherige Einrichtung der Gemeinde sodann als<br />

privatnütziges wirtschaftliches Unternehmen fort, das nicht mehr primär durch die Förderung<br />

des Wohls der Gemeindeeinwohner legitimiert ist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D<br />

373/99 -).<br />

Anders liegt der Ausgangspunkt, wenn die Aufgabenzuständigkeit bei der Gemeinde verbleibt<br />

und das Privatrechtssubjekt lediglich <strong>zur</strong> Erbringung der konkreten Leistungen der Einrichtung<br />

herangezogen wird. Auf dem Gebiet der Wasserversorgung ist diese so genannte funktionale<br />

Privatisierung oder Erfüllungsprivatisierung (vgl. OVG Schl.-H., aaO, S. 153; Burgi, aaO, S. 100 ff.;<br />

Schliesky, aaO, S. 122; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, § 21 RdNr. 17) in §<br />

57 Abs. 3 Satz 1 SächsWG angesprochen, nach dem die Gemeinden sich „<strong>zur</strong> Erfüllung“ der Wasserversorgungsaufgaben<br />

Dritter „bedienen“ können (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 22.11.2002,<br />

ebda.). Insoweit setzt die Einstufung als Einrichtung der Gemeinde - nur, aber immerhin - die<br />

gemeindliche (Eigen-)Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb voraus. Dazu muss ihr das<br />

Recht zu jederzeitiger Einwirkung auf das Handeln der Privatrechtsperson vorbehalten sein, um<br />

ihre Vorstellungen dieser gegenüber durchsetzen zu können. <strong>Der</strong> erforderliche maßgebende Einfluss<br />

auf den Einrichtungsbetrieb ist nur gegeben, wenn der private Dritte den Weisungen der<br />

Gemeinde unterliegt, mit denen diese die Umsetzung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen<br />

sowie der weiteren von ihr für zweckmäßig gehaltenen Vorgaben sicherstellen kann. Darüber<br />

hinaus bedarf es geeigneter Mechanismen einer effektiven Überwachung der Tätigkeit des Dritten<br />

(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.11.2002, ebda.; HessVGH, aaO, S. 70; Püttner, DVBl. 1975, 353<br />

[356]; Bauer, VVDStRL 54 [1995], 243 [268 ff. und 277 ff.]; Stober, ebda.; Waechter, Kommunalrecht,<br />

3. Aufl. 1997, RdNr. 543 ff.).“ 8<br />

Entscheidend ist also, ob auch die Aufgabe der Wasserversorgung selbst auf die HWW GmbH<br />

übertragen wurde oder es sich nur um eine funktionelle Privatisierung, also die Erfüllung einer<br />

staatlichen Aufgabe mit Mitteln des Privatrechts handelt.<br />

In Hamburg besteht die Besonderheit, dass 2006 ein Gesetz <strong>zur</strong> Sicherstellung der Wasserversorgung<br />

in öffentlicher Hand beschlossen wurde. Dieses Gesetz besteht aus einem einzigen<br />

Paragraphen und lautet 9 :<br />

„Die öffentliche Wasserversorgung obliegt der Freien und Hansestadt Hamburg als staatliche<br />

Aufgabe. Wird die Aufgabe durch Dritte durchgeführt, sind deren Anteile vollständig im Eigentum<br />

der Freien und Hansestadt Hamburg zu halten.“<br />

Nach diesem Gesetz ist die Frage, ob die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung privatisiert<br />

wurde, eindeutig zu verneinen. Es handelt sich um eine rein funktionelle Privatisierung, bei<br />

der die Aufgabe als solche staatlich bleibt. Daher scheint die Einbeziehung in den Anwendungsbereich<br />

des HmbIFG sinnvoll.<br />

Ansonsten entstünde ein Wertungswiderspruch, der sich gerade anhand von Hamburg Wasser<br />

sehr anschaulich zeigen lässt: Hamburg Wasser ist ein Gleichordnungskonzern, der aus der<br />

Hamburger Stadtentwässerung AöR und der Hamburger Wasserwerke GmbH besteht. Beide<br />

nehmen öffentliche Aufgaben wahr. In beiden juristischen Personen haben Amtsträger der FHH<br />

8 OVG Bautzen, Beschl. v. 24.9.2004 – 5 BS 119/04, Rn. 8 f.<br />

9 Gesetz <strong>zur</strong> Sicherstellung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand v. 27.9.2006, HmbGVBl. 2006, S. 505.<br />

– 3 –


<strong>Der</strong> <strong>Hamburgische</strong> Beauftragte für<br />

Daten schutz und Informationsfreiheit<br />

eine 100% Mehrheit. Dass die bis 1924 <strong>zur</strong> Baudeputation gehörende Stadtwasserkunst zu einer<br />

GmbH umgewandelt wurde, beruht aus informationsfreiheitsrechtlicher Perspektive auf<br />

einem reinen Zufall. Beide Stellen erfüllen eine originäre öffentliche Aufgabe, die für die Wasserversorgung<br />

sogar in einem Gesetz festgeschrieben ist, welches keinen anderen Zweck hat,<br />

als genau dies zu regeln. Ließe man aber schon den Umstand der funktionellen Privatisierung<br />

genügen, so fiele die HWW GmbH aus dem Anwendungsbereich des HmbIFG, obwohl inhaltlich<br />

kein Unterschied <strong>zur</strong> Stadtentwässerung besteht.<br />

Es ist aber sinnvoll, die HWW GmbH, einzubeziehen. Aufgrund ihrer Monopolstellung ist sie<br />

einer Überprüfung und Kontrolle durch Marktmechanismen entzogen. Die Anwendung des<br />

HmbIFG auf die HWW GmbH führt auch nicht zu Wertungswidersprüchen. Da es sich um ein<br />

Monopolunternehmen handelt, kann es nicht zu Beeinträchtigungen des Wettbewerbs kommen,<br />

weil Informationen aufgrund des HmbIFG an die Öffentlichkeit kommen. Da sich die HWW<br />

GmbH zu 100% in staatlichem Eigentum befindet, können Ansprüche nach dem HmbIFG nicht<br />

zu Vermögenseinbußen bei Privatpersonen führen. Die fiskalischen Interessen der FHH sind<br />

ohnehin über § 8 Nr. 4 HmbIFG geschützt. Schließlich kann die Einordnung der HWW GmbH<br />

unter das Regime des HmbIFG auch nicht zu Grundrechtsverletzungen führen. Obwohl juristische<br />

Personen des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich Träger von Grundrechten<br />

sein können, gilt dies nicht für juristische Personen des Privatrechts, die zu 100% im Eigentum<br />

der öffentlichen Hand stehen. Sogar Gesellschaften, die nur überwiegend im Eigentum der öffentlichen<br />

Hand sind können sich nur auf die Verfahrensgrundrechte berufen, nicht auf die materiellen<br />

Grundrechte der Art. 1 bis 19 GG (BVerfG, Beschl. v. 18.5.2009 – 1 BvR 1731/05, Rn.<br />

17).<br />

Nach dem oben Gesagten ist die HWW GmbH daher als auskunftspflichtige Stelle nach dem<br />

HmbIFG anzusehen.<br />

Problem:<br />

Die Rechtsprechung sieht dies anders und verlangt nicht nur eine öffentlich-rechtliche Aufgabe,<br />

sondern sogar öffentlich-rechtliche Handlungsformen. 10 Da die HWW sich nicht öffentlichrechtlicher<br />

Handlungsformen bedient, wäre sie nach Ansicht der Rechtsprechung wohl nicht in<br />

den Anwendungsbereich des HmbIFG einzubeziehen.<br />

Die Rechtsprechung geht aber zu weit. Das Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Handlungsform<br />

lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. 11<br />

Problem:<br />

Gesetzesbegründung: „Soweit eine öffentliche Aufgabe in einer privatrechtlichen Organisationsform<br />

erfüllt wird, z.B. durch Beteiligungsunternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg<br />

in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft, kann<br />

ein Anspruch nach dem <strong>Hamburgische</strong>n Informationsfreiheitsgesetz nur im Ausnahmefall gegen<br />

diese geltend gemacht werden, nämlich wenn diese als Beliehene oder Verwaltungshelfer tätig<br />

werden.“<br />

10 Zum jew. Landesrecht: OVG SH, Nord ÖR 2007, 261, 262; VG Düsseldorf, NWVBl. 2006, 305, 306.<br />

11 Ebenso Schoch, IFG, 2009, § 1, Rn. 115 f.<br />

– 4 –


<strong>Der</strong> <strong>Hamburgische</strong> Beauftragte für<br />

Daten schutz und Informationsfreiheit<br />

Die Gesetzesbegründung lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Eine Einengung des<br />

Anwendungsbereichs auf Beliehene und Verwaltungshelfer mag dem eindeutigen Willen des<br />

Gesetzgebers entsprechen. Es ist aber mehr als fraglich, ob die Gesetzesbegründung zu einer<br />

einschränkenden Auslegung des Gesetzes führen kann, die sich nicht aus dem Gesetz selbst<br />

ergibt und gleichzeitig eine Beschneidung von Rechten der Antragsteller bedeutet.<br />

– 5 –

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