SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES ... - stoppt-deponie-schoenberg.de
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Az.: 3 B 46/12<br />
In <strong>de</strong>r Verwaltungsrechtssache<br />
<strong>de</strong>r Firma A.,<br />
A-Straße, A-Stadt<br />
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B.,<br />
B-Straße, B-Stadt, - -<br />
g e g e n<br />
<strong>SCHLESWIG</strong>-<strong>HOLSTEINISCHES</strong><br />
VERWALTUNGSGERICHT<br />
BESCHLUSS<br />
Antragstellerin,<br />
<strong>de</strong>n Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Schleswig-Holstein,<br />
Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel<br />
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte D.,<br />
D-Straße, D-Stadt, - -<br />
Antragsgegner,<br />
Streitgegenstand: Antrag auf Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n<br />
Wirkung<br />
- Straßenverkehrsrecht -<br />
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - am 25. April 2012 be-<br />
schlossen:<br />
- 2 -
- 2 -<br />
Der Antrag auf Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Wirkung<br />
<strong>de</strong>r Klage <strong>de</strong>r Antragstellerin vom 11.04.2012 (3 A 75/12) wird<br />
abgelehnt.<br />
Die Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens trägt die Antragstellerin.<br />
G r ü n d e<br />
Der zulässige Antrag auf Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Wirkung <strong>de</strong>r Klage war<br />
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach Abwägung <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> abzulehnen.<br />
Wird -wie hier- die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Nr.<br />
4 VwGO mit einer tragfähigen Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO angeordnet, ent-<br />
schei<strong>de</strong>t das Gericht im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO auf <strong>de</strong>r Grundlage einer umfas-<br />
sen<strong>de</strong>n Interessenabwägung zwischen <strong>de</strong>m privaten Aufschubinteresse <strong>de</strong>s Antragstel-<br />
lers und <strong>de</strong>m öffentlichen Interesse an <strong>de</strong>r Vollziehung <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes. Im Rahmen<br />
dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die<br />
Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes, <strong>de</strong>r vollzogen wer<strong>de</strong>n soll, Be<strong>de</strong>utung erlangen,<br />
allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, son<strong>de</strong>rn als in die Abwägung<br />
einzustellen<strong>de</strong> Gesichtspunkte. Erweist sich <strong>de</strong>r angefochtene Verwaltungsakt als rechts-<br />
widrig, ist die aufschieben<strong>de</strong> Wirkung im Falle <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>s Sofortvollzuges wie<strong>de</strong>r<br />
herzustellen, da an <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte kein über-<br />
wiegen<strong>de</strong>s öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist er sich hingegen als rechtmäßig,<br />
so ist weiter zu prüfen, ob im Einzelfall ein über das Interesse am Erlass <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s<br />
selbst hinausgehen<strong>de</strong>s überwiegen<strong>de</strong>s Vollzugsinteresse erkennbar ist. Insbeson<strong>de</strong>re in<br />
Fällen <strong>de</strong>r Gefahrenabwehr kann dieses beson<strong>de</strong>re Vollzugsinteresse aber mit <strong>de</strong>m Inte-<br />
resse am Erlass <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s selbst i<strong>de</strong>ntisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei<br />
summarischer Prüfung nicht ein<strong>de</strong>utig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen<br />
Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung.<br />
Nach diesen Maßstäben überwiegt hier das Vollzugsinteresse <strong>de</strong>s Antragsgegners ge-<br />
genüber <strong>de</strong>m Interesse <strong>de</strong>r Antragstellerin, da <strong>de</strong>r Bescheid vom 10.04.2012 offensicht-<br />
lich rechtmäßig ist. Den Ausführungen <strong>de</strong>s Antragsgegners hierzu ist beizupflichten.<br />
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- 3 -<br />
Die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung nach § 8 Abs. 2 iVm Abs. 1 Gefahr-<br />
gutbeför<strong>de</strong>rungsgesetz (GGBefG) gegen <strong>de</strong>n verantwortlichen Beför<strong>de</strong>rer <strong>de</strong>s Gefahrguts<br />
liegen vor.<br />
Der Antragsgegner war hier aufgrund <strong>de</strong>r Ausübung seines Selbsteintrittsrechts nach § 18<br />
Abs. 4 S. 2 LVwG iVm § 16 Abs. 3 LVwG zuständig zum Erlass einer Verfügung nach<br />
<strong>de</strong>m GGBefG, da <strong>de</strong>r eigentlich zuständige Kreis Herzogtum-Lauenburg es abgelehnt<br />
hatte, eine am 15.3.2012 erteilte Weisung <strong>de</strong>r Fachaufsicht zum Einschreiten zu befolgen,<br />
und sich die Weisung wegen Gefahr im Verzuge nicht rechtzeitig durchsetzen ließ. Die<br />
Kammer folgt hierzu <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>s Antragsgegners, auch wenn es son<strong>de</strong>rbar ist,<br />
dass ein solch ungewöhnlicher Vorgang we<strong>de</strong>r aktenkundig gemacht, noch in <strong>de</strong>r Be-<br />
gründung <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s so dargestellt wur<strong>de</strong>. Die vom Antragsgegner hierzu vorgeleg-<br />
ten schriftlichen Erklärungen <strong>de</strong>r Staatsekretärin Dr. Z. und <strong>de</strong>s Landrats <strong>de</strong>s Kreises<br />
Herzogtum-Lauenburg erscheinen zur Glaubhaftmachung ausreichend, zumal die Antrag-<br />
stellerin das Vorbringen <strong>de</strong>s Antragsgegners hierzu nicht bestritten hat.<br />
Gemäß § 8 Abs. 1 GGBefG kann die zuständige Behör<strong>de</strong> im Einzelfall die Anordnungen -<br />
insbeson<strong>de</strong>re auch zu Fragen <strong>de</strong>r Ladung- treffen, die zur Verhütung künftiger Verstöße<br />
gegen dieses Gesetz erfor<strong>de</strong>rlich sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, und <strong>de</strong>r<br />
Antragsgegner hat von <strong>de</strong>m ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht.<br />
Hier stand beim Erlass <strong>de</strong>r Verfügung ein Verstoß gegen Vorschriften <strong>de</strong>s Gefahrgutbe-<br />
för<strong>de</strong>rungsrechtes unmittelbar bevor, da die Antragstellerin am 16.4.2012 mit Gefahrgut-<br />
transporten beginnen wollte, die nicht gesetzeskonform gewesen wären. Bei dieser Sach-<br />
lage muss nicht erst abgewartet wer<strong>de</strong>n, bis ein entsprechen<strong>de</strong>r Transport mit nicht hin-<br />
reichend gesicherter Ladung auf <strong>de</strong>r Straße angetroffen wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>, zumal die Antrag-<br />
stellerin im Interesse <strong>de</strong>r Rechtssicherheit vorab um eine entsprechen<strong>de</strong> Bescheidung zu<br />
<strong>de</strong>r Problematik gebeten hatte.<br />
Die von <strong>de</strong>r Antragstellerin beabsichtigten Transporte von Asbestzementschlamm wür<strong>de</strong>n<br />
gegen Vorschriften <strong>de</strong>s Gefahrgutbeför<strong>de</strong>rungsrechtes verstoßen, <strong>de</strong>nn das in Re<strong>de</strong> ste-<br />
hen<strong>de</strong> Gefahrgut, das von <strong>de</strong>r Fulgurithal<strong>de</strong> in Wunstorf-Luthe abgefahren und u.a. über<br />
öffentliche Straßen in Schleswig-Holstein zu Deponien transportiert wer<strong>de</strong>n soll, darf ge-<br />
mäß § 3 <strong>de</strong>r Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreiten<strong>de</strong> Beför<strong>de</strong>rung<br />
gefährlicher Güter auf <strong>de</strong>r Straße, mit Eisenbahn und auf Binnengewässern (GGVSEB) in<br />
Verbindung mit <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Europäischen Abkommens über die internationale<br />
Beför<strong>de</strong>rung gefährlicher Güter auf <strong>de</strong>r Straße (ADR) nicht in loser Schüttung transportiert<br />
wer<strong>de</strong>n. Dieses Gefahrgut muss, solange von <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> in Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />
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- 4 -<br />
keine Ausnahmeregelung getroffen wird, für <strong>de</strong>n Transport auf öffentlichen Straßen in<br />
einer Weise verpackt wer<strong>de</strong>n, wie dies in <strong>de</strong>r Anlage A zum ADR geregelt ist (vgl. insbe-<br />
son<strong>de</strong>re Anlage A, Teil 4, Ziffer 4.1.1.1 sowie die Verpackungsanweisungen P002 und<br />
IBC.08).<br />
Der Anwendbarkeit <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s ADR steht hier nicht die Son<strong>de</strong>rvorschrift 168<br />
Satz 1 <strong>de</strong>s ADR entgegen, <strong>de</strong>nn die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung liegen<br />
nicht vor. Danach gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />
„Asbest, <strong>de</strong>r so in ein natürliches o<strong>de</strong>r künstliches Bin<strong>de</strong>mittel (wie Zement, Kunststoff,<br />
Asphalt, Harze o<strong>de</strong>r Mineralien) eingebettet o<strong>de</strong>r daran befestigt ist, dass es während <strong>de</strong>r<br />
Beför<strong>de</strong>rung nicht zum Freiwer<strong>de</strong>n gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern<br />
kommen kann, unterliegt nicht <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s ADR.“<br />
Ein Freiwer<strong>de</strong>n gefährlicher Mengen lungengängiger Fasern insbeson<strong>de</strong>re beim Bela<strong>de</strong>n<br />
und Entla<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Lastkraftwagen, o<strong>de</strong>r bei einem Unfall, kann nach <strong>de</strong>n bisher vorliegen-<br />
<strong>de</strong>n Erkenntnissen hier nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn die Asbestbestandteile <strong>de</strong>s<br />
Abfalls sind nicht in einer Weise durch Wasser/Feuchtigkeit gebun<strong>de</strong>n, dass transportbe-<br />
dingte Gesundheitsgefahren ausgeschlossen sind. Eine vergleichbar nachhaltige Einbet-<br />
tung <strong>de</strong>s Asbests in an<strong>de</strong>re Stoffe wie in <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r SV 168 Satz 1 genannten Beispielen<br />
(z.B. Zement o<strong>de</strong>r Asphalt) kann angesichts <strong>de</strong>r inhomogenen Struktur <strong>de</strong>s Asbestze-<br />
mentschlamms nicht sicher angenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Das Nie<strong>de</strong>rsächsische Oberverwaltungsgericht hat es <strong>de</strong>shalb in seinem Beschluss vom<br />
20.2.2009 (7 MS 9/09) als „sehr zweifelhaft“ bezeichnet, ob die asbesthaltigen Abfälle <strong>de</strong>r<br />
Deponie Wunstorf-Luthe die Voraussetzungen <strong>de</strong>r SV 168 erfüllen. Die Erwartung, eine<br />
Faserfreisetzung aus <strong>de</strong>m Gemenge zu minimieren, beruhe nicht auf <strong>de</strong>r Einbindung <strong>de</strong>s<br />
Asbests in Zement, son<strong>de</strong>rn allein auf <strong>de</strong>m hohen Wassergehalt <strong>de</strong>s Asbestschlamms,<br />
<strong>de</strong>r jedoch durch eine Schaumab<strong>de</strong>ckung während <strong>de</strong>s Transports gesichert wer<strong>de</strong>n<br />
müsse. Es sei zu<strong>de</strong>m nicht ausgeschlossen, dass das Material zumin<strong>de</strong>st teilweise nicht<br />
<strong>de</strong>r erwarteten Zusammensetzung entspreche.<br />
Diese Be<strong>de</strong>nken wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Kammer geteilt.<br />
Es geht um eine inhomogene Masse, bei <strong>de</strong>r sowohl <strong>de</strong>r Asbestgehalt (von < 1 % - 7%)<br />
als auch <strong>de</strong>r Wassergehalt (26 - 83 %) schwankt. Die Faktoren für eine Risikobewertung<br />
sind unsicher und alle Beteiligten sowie <strong>de</strong>r TÜV NORD halten bestimmte Schutzmaß-<br />
nahmen beim Transport für erfor<strong>de</strong>rlich. Die Freisetzung von lungengängigen Asbestfa-<br />
sern in gefährlichen Mengen anlässlich <strong>de</strong>r Transporte kann daher nicht von vornherein<br />
ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
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- 5 -<br />
Eine an<strong>de</strong>re Einschätzung lässt sich auch nicht auf das Gutachten <strong>de</strong>s TÜV NORD vom<br />
19.11.2011 stützen. Der vom TÜV NORD aus <strong>de</strong>m Arbeitsschutzrecht (TRGS 519) abge-<br />
leitete Expositionswert von 15.000 Fasern/cbm ist für die vorliegen<strong>de</strong> Problematik nicht<br />
entsprechend anwendbar. Die SV 168 verfolgt <strong>de</strong>n Zweck, Asbesttransporte in <strong>de</strong>njenigen<br />
Fällen vom strengen Schutzregime <strong>de</strong>s ADR auszunehmen, in <strong>de</strong>nen Schutzvorkehrun-<br />
gen nicht nötig sind, weil eine Gesundheitsgefahr aufgrund von Faserfreisetzungen aus-<br />
geschlossen ist. Da es nach <strong>de</strong>m gegenwärtigen Stand <strong>de</strong>r Wissenschaft keine untere<br />
Wirksamkeitsschwelle für die gesundheitsschädliche Wirkung von lungengängigen As-<br />
bestfasern gibt, ist in diesem Zusammenhang eine beson<strong>de</strong>rs konservative Risikobewer-<br />
tung angebracht, zumal es ja nicht um die Zulassung <strong>de</strong>s Transports überhaupt, son<strong>de</strong>rn<br />
um die dabei zu beachten<strong>de</strong>n Sicherheitsvorkehrungen geht. Daher lässt sich ein Aus-<br />
schluss <strong>de</strong>s ADR je<strong>de</strong>nfalls dann nicht auf die SV 168 stützen, wenn mit Faserfreisetzun-<br />
gen zu rechnen ist, die <strong>de</strong>utlich oberhalb <strong>de</strong>r üblichen Umweltbelastung mit solchen<br />
Schadstoffen („Ubiquität“, 100 - 150 F/cbm) liegen. Je<strong>de</strong>nfalls bei Konzentrationen über<br />
500 F/cbm, <strong>de</strong>m Sanierungsziel nach <strong>de</strong>r TRGS 519, liegt keine so sichere Situation mehr<br />
vor, dass jegliche Schutzvorkehrungen von vornherein entbehrlich erscheinen. Dass beim<br />
Umgang mit Asbest Expositionswerte unter 15.000 F/cbm gesundheitlich völlig unbe<strong>de</strong>nk-<br />
lich sein könnten, lässt sich auch <strong>de</strong>r TRGS 519 nicht entnehmen.<br />
Beson<strong>de</strong>re Härten sind mit diesem engen Verständnis <strong>de</strong>r SV 168 nicht verbun<strong>de</strong>n, zumal<br />
die zu schützen<strong>de</strong>n Rechtsgüter -Leben und Gesundheit <strong>de</strong>r Bevölkerung- einen hohen<br />
Rang haben, und beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles durch Ausnahmeregelungen<br />
Rechnung getragen wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Mit Belastungen von über 500 F/cbm ist hier bei <strong>de</strong>n beabsichtigten Transporten durchaus<br />
zu rechnen. Dass bei <strong>de</strong>m in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Transportvorgang trotz <strong>de</strong>s feuchten Mate-<br />
rials überhaupt Fasern frei wer<strong>de</strong>n können, hat die Messung <strong>de</strong>s TÜV bei einer Probefahrt<br />
am 27.10.2011 ergeben (Hinfahrt: Messwert 478 Fasern/cbm). Der gemessene Wert liegt<br />
zwar etwas unter <strong>de</strong>r in diesem Zusammenhang hinnehmbaren Konzentration von 500<br />
Fasern/cbm und weitere Messungen haben überhaupt keine Fasern erfasst, dies reicht für<br />
eine sichere Gefahrenprognose jedoch nicht aus. Es han<strong>de</strong>lte sich um nur wenige Mes-<br />
sungen, die -wie das Gutachten selbst ausführt- nicht repräsentativ für die gesamte Altlast<br />
waren. Bei 4 <strong>de</strong>r 6 Messungen war <strong>de</strong>r Asbestanteil <strong>de</strong>s Transportguts sehr gering (unter<br />
1 %), so dass bei ihrer Bewertung Zurückhaltung angebracht ist. Überdies wird vom TÜV<br />
bezüglich <strong>de</strong>r Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Bindung von Astbestfasern durch Feuchtigkeit vo-<br />
rausgesetzt, dass eine Ab<strong>de</strong>ckung und Dichtung während <strong>de</strong>s Transportes gewährleistet<br />
ist, und es wer<strong>de</strong>n weitere Kontrollmessungen empfohlen. Damit lassen sich <strong>de</strong>m TÜV-<br />
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Gutachten letztlich nur Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass an<strong>de</strong>re -sehr viel weniger<br />
aufwändige- Schutzvorkehrungen ausreichend sein könnten, um <strong>de</strong>n gesundheitlichen<br />
Risiken solcher Transporte hinreichend Rechnung zu tragen. Dies kann nur im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r Prüfung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 GGVSEB relevant sein, recht-<br />
fertigt aber nicht von vornherein ein Absehen von <strong>de</strong>m Regelungsregime <strong>de</strong>s ADR. Eine<br />
Ausnahmegenehmigung durch die hierfür zuständige nie<strong>de</strong>rsächsische Behör<strong>de</strong> liegt je-<br />
doch nicht vor.<br />
Auch die Ermessensentscheidung <strong>de</strong>s Antragsgegners ist nicht zu beanstan<strong>de</strong>n. Die<br />
Kammer hat erwogen, ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt einer<br />
eventuellen Genehmigungsfähigkeit einer Ausnahme von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s ADR nach<br />
§ 5 GGVSEB zu beanstan<strong>de</strong>n sein könnte. Dies war jedoch zu verneinen, da es bisher an<br />
einem Gutachten im Sinne von § 5 Abs. 4 GGVSEB fehlt, das eine umfassen<strong>de</strong> Risiko-<br />
analyse -insbeson<strong>de</strong>re auch unter Berücksichtigung von möglichen Unfällen- erlaubt. Das<br />
Gutachten <strong>de</strong>s TÜV NORD vom 19.11.2011 beinhaltet keine vollständige Risikoanalyse,<br />
so dass es als Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung allein nicht ausreicht. Daher ist<br />
es <strong>de</strong>rzeit offen, ob auf einen entsprechen<strong>de</strong>n Antrag hin eine Genehmigung nach § 5<br />
GGVSEB zur Abweichung von <strong>de</strong>n Verpackungsregeln <strong>de</strong>s ADR erteilt wer<strong>de</strong>n könnte.<br />
Bei dieser unklaren Sachlage ist es nicht zu beanstan<strong>de</strong>n, wenn die für die Überwachung<br />
zuständige Ordnungsbehör<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r regulären, strengeren Transportre-<br />
geln <strong>de</strong>s ADR besteht.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> statthaft. Sie ist innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses beim<br />
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht<br />
Brockdorff-Rantzau-Straße 13<br />
24837 Schleswig<br />
schriftlich o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Urkundsbeamten <strong>de</strong>r Geschäftsstelle einzulegen.<br />
Die Beschwer<strong>de</strong>frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwer<strong>de</strong> innerhalb dieser Frist beim<br />
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht<br />
- 7 -
eingeht.<br />
- 7 -<br />
Brockdorff-Rantzau-Straße 13<br />
24837 Schleswig<br />
Die Beschwer<strong>de</strong> ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begrün<strong>de</strong>n.<br />
Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit <strong>de</strong>r Einlegung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> erfolgt,<br />
bei <strong>de</strong>m<br />
einzureichen.<br />
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht<br />
Brockdorff-Rantzau-Straße 13<br />
24837 Schleswig<br />
Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Grün<strong>de</strong> darlegen, aus <strong>de</strong>nen die Entscheidung<br />
abzuän<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r aufzuheben ist, und sich mit <strong>de</strong>r angefochtenen Entscheidung<br />
auseinan<strong>de</strong>r setzen. Mangelt es an einem dieser Erfor<strong>de</strong>rnisse, ist die Beschwer<strong>de</strong><br />
als unzulässig zu verwerfen.<br />
Vor <strong>de</strong>m Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren,<br />
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen,<br />
durch die ein Verfahren vor <strong>de</strong>m Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als<br />
Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen.<br />
Behör<strong>de</strong>n und juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts einschließlich <strong>de</strong>r von<br />
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil<strong>de</strong>ten Zusammenschlüsse können<br />
sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt o<strong>de</strong>r durch Beschäftigte<br />
mit Befähigung zum Richteramt an<strong>de</strong>rer Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r juristischer Personen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Rechts einschließlich <strong>de</strong>r von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil<strong>de</strong>ten<br />
Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis<br />
7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein<br />
Beteiligter, <strong>de</strong>r nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bzw. § 67 Abs. 2 Satz 2<br />
Nr. 3 bis 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.<br />
Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor <strong>de</strong>m Gericht auftreten, <strong>de</strong>m sie angehören.<br />
Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO,<br />
nicht vor einem Spruchkörper auftreten, <strong>de</strong>m sie angehören.<br />
xxx xxx xxx<br />
Vors. Richter am VG Richterin am VG Richter am VG