Eingabe der <strong>Gemeinde</strong>behörden <strong>Volken</strong>s an <strong>die</strong> Zürcher Regierung 44
Gnädiger Herr Burgermeister Hochgeachtete, woledelgebohrne <strong>und</strong> gestrenge, fromme, ehren – nothveste, fürnämme. fürsichtige <strong>und</strong> wolwysse Gnädige Herren <strong>und</strong> Oberen. Vor mir sind erschinnen forier Heinrich Gyssler <strong>und</strong> mr[Meister] Geörg <strong>Keller</strong> der tischmacher, beid geschwornne dorffmeyer <strong>und</strong> abgeordnete einer ehrsammen gemeind Volcken, myne ambtsangehörigen, <strong>und</strong> habend mir der lenge nach mit mehrerem zu vernämmen gegeben, wass maassen <strong>die</strong> zyth <strong>und</strong> jahr haro, bei jhnen inn jhrer gemeind freche junge ledige – <strong>und</strong> theils blutarme gsellen, <strong>und</strong>erstanden sich mit ledigen töchteren so theils ussert jhrer gmeind Volcken, auch gahr ussert eüwer mynne Gnäd. Herren grichten <strong>und</strong> gebiethen gesässen, zu ver heürathen, <strong>und</strong> in <strong>die</strong> gmeind kei ynzenämmen, wordurch dann sie hefftig beschwerth werdind, jnn ansehung sie bei ihnen kein gmeind guth habind: <strong>und</strong> wann etwann der eint ald andere zu armuth gerathen, sie solche uss ihnen selbsten erhalten müssend, dero wegen dann sie <strong>die</strong> geschwornnen <strong>und</strong> abgeordneten jnnammen ernanter jhrer gmeind Volcken, bedacht <strong>und</strong> willens, für eüwer gnaden <strong>und</strong> wyssheit zekehren, <strong>und</strong> alda inn aller <strong>und</strong>erthänigkeit anzehalten <strong>und</strong> zebitten, dass man jhnen :glych wie es in anderen benachbahrten gmeinden auch geüebt werde: <strong>die</strong> gnädige bewilligung ertheilen möchte, dass wann einer in ihrer gmeind, er möchte syn wer er wolle, rych oder arm, sich mit einer ledigen tochter oder witib, <strong>die</strong> ussert jhrer gmeind sässhaft, ver heürathen thätte, ernanter gmeind auch ein stückli gelt zu einem gebührenden ynzug, vor – <strong>und</strong> ehe er sich copulieren lassen, erlegen solte, damit sie daruss ihre armmen desto lychter erhalten <strong>und</strong> der gmeine mann <strong>und</strong> ganze burgerschafft, umb so <strong>die</strong> minder beschwerth werdind, mit deemüethigem bitten, jch wolte sie mit gegenwirtigem dahin begleitten etc. Wann dann nun ich uff geschähene nachfrag, anders nichts vernommen, dann dass jhr der abgeordneten fürgäben, inn wahrheit also bewandt, dass sie <strong>die</strong> gmeind 45