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Volken und die Keller, von 1314 bis 1888 - Gemeinde Volken

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Das Tavernenrecht, das „Täfry“<br />

Die Bezeichnung „Täfry“ stammt vom Wort „Taverne“ <strong>und</strong> bezeichnet das Recht, Wein auszuschenken. Das<br />

war (<strong>und</strong> ist <strong>bis</strong> heute) auch in <strong>Volken</strong> ein wichtiger Erwerbszweig, so wichtig, dass Mitte des 15. Jahrh<strong>und</strong>erts<br />

in <strong>Volken</strong> <strong>und</strong> Flaach mehrere Streitfälle um <strong>die</strong> Abgaben auf den Ausschank <strong>von</strong> Wein dokumentiert<br />

sind. Für <strong>die</strong> Verleihung des „Täfry“ zahlte man eine einmalige Gebühr. Auf der ausgeschenkten Menge Wein<br />

wurde eine Verbrauchs- <strong>und</strong> Umsatzsteuer, „Ungeld“ genannt, erhoben.<br />

Die Stadt Zürich führte das „Weinungeld“ ab 1403 in ihrem Herrschaftsgebiet ein. 20<br />

Der Streit um das Täfry <strong>von</strong> 1428 in Flaach<br />

Im Jahre 1428 kam es zu einem Streit zwischen den Leuten <strong>von</strong> Flaach <strong>und</strong> Ritter Ulrich II <strong>von</strong> Gachnang,<br />

damals Inhaber der Gerichtsbarkeit Flaach-<strong>Volken</strong>, weil <strong>die</strong>ser eine Abgabe <strong>von</strong> allem Wein-Ausschank forderte.<br />

Er meinte, dass niemand in Flaach Wein ausschenken dürfe, der nicht das Tavernenrecht <strong>von</strong> ihm empfangen<br />

habe. Dies habe er ihnen bei einer Busse <strong>von</strong> zehn Pf<strong>und</strong> verboten. Dagegen behaupteten <strong>die</strong> Leute <strong>von</strong><br />

Flaach, es sei eine althergebrachte Gewohnheit: wer einen Weingarten besitze <strong>und</strong> selber bebaue, der dürfe<br />

auch ohne Tavernenrecht seinen Wein ausschenken. Ulrich <strong>von</strong> Gachnang habe ihnen erstmalig den Weinausschank<br />

mit einer Abgabe <strong>von</strong> zehn Pf<strong>und</strong> belastet. Das sei aber gegen althergebrachtes Recht, denn ein erstmaliges<br />

Gebot dürfe nur mit drei Schilling behaftet sein. Sie seien darum nicht der Meinung, dass sie an <strong>die</strong>ses<br />

Gebot geb<strong>und</strong>en seien, sondern sie seien überzeugt, dass sie den Wein, den sie selber angebaut hätten, ungehindert<br />

<strong>und</strong> ohne Tavernenrecht ausschenken dürften.<br />

Am Montag vor St. Albanstag, 14. Juni 1428, fällten Schultheiss <strong>und</strong> Rat <strong>von</strong> Winterthur ihr Urteil: „Was das<br />

Tavernenrecht <strong>und</strong> <strong>die</strong> verlangte Abgabe betrifft, urteilen wir, dass <strong>die</strong> Leute <strong>von</strong> Flaach nicht schuldig sind,<br />

<strong>die</strong> zehn Pf<strong>und</strong> dem Ulrich <strong>von</strong> Gachnang zu geben. Auch sollen <strong>die</strong> Leute <strong>von</strong> Flaach auch in Zukunft das<br />

Recht haben, den Wein, den sie selber in <strong>die</strong>sem Gerichtsbezirk angebaut haben, nach ihrer Möglichkeit auszuschenken,<br />

ohne eine Abgabe entrichten zu müssen, sofern Ulrich <strong>von</strong> Gachnang nicht nachweisen kann, dass<br />

sie <strong>von</strong> <strong>die</strong>sem Wein <strong>bis</strong>her eine Tavernensteuer bezahlt haben. Wer jedoch angekauften Wein ausschenken<br />

will oder wer seinen Wein nicht selber angebaut hat, der soll <strong>die</strong> Abgabe für den Ausschank bezahlen“ 21 .<br />

Weiter entschieden Schultheiss <strong>und</strong> Rat <strong>von</strong> Winterthur, <strong>die</strong> Leute <strong>von</strong> Flaach sollen jährlich einen Tag mit der<br />

Hand <strong>und</strong> zwei mit dem Pflug (Fron)Dienst tun <strong>und</strong> einen Karren Mist führen. Für <strong>die</strong> Benützung der Allmend<br />

soll Ulrich <strong>von</strong> Gachnang denen <strong>von</strong> Flaach wie früher ein Mütt Kernen geben. Endlich wurde erklärt, er sei<br />

nicht berechtigt, zu verlangen, dass <strong>die</strong> Leute <strong>von</strong> Flaach in seine Mühle fahren. Gachnang durfte also den <strong>von</strong><br />

ihm gewünschten Mühlenzwang nicht einführen. Dass der Streit vor Schultheiss <strong>und</strong> Rat <strong>von</strong> Winterthur kam,<br />

rührt daher, dass <strong>die</strong> Gachnang wahrscheinlich schon damals, sicher aber 1430, Winterthurer Bürger waren.<br />

Das Urteil der Winterthurer Regierung zeigt, wie <strong>die</strong> Rechte der Edelleute abnahmen, wobei allerdings <strong>die</strong>se<br />

Entwicklung vorwiegend dazu führte, dass <strong>die</strong> Macht der Städte sowohl zu Lasten der Adligen wie auch der<br />

Bauern zunahm.<br />

Die Abgabe auf den Weinausschank betrug gemäss <strong>die</strong>sem Urteil 4 Haller pro Saum. 1 Saum nach Zürcher<br />

Mass war 165,05 Liter, nach Winterthurer Mass 161,55 Liter.<br />

20 Geschichte des Kantons Zürich, Werd-Verlag, Band 1, Seite 320<br />

21 StAZH F II a S. 166/77 <strong>und</strong> FV S, 458-467; Emil Stauber, Geschichte der Kirchgemeinde Andelfingen, S. 78 ff<br />

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