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ABLEITUNG UND VERWENDUNG VON BODENRICHTWERTEN ...

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Neue Rechtslage: § 10 ImmoWertV<br />

33<br />

¤ Z.Z. noch umstritten bzw. gestrichen:<br />

¤ Die Richtwertzone soll so abgegrenzt werden, dass die auf den<br />

Quadratmeter umgerechneten Bodenwerte der einzelnen<br />

Grundstücke um nicht mehr als 20 Prozent nach oben oder unten<br />

vom Bodenrichtwert abweichen. Abweichungen, die sich aus<br />

nicht mit dem Bodenrichtwertgrundstück übereinstimmenden<br />

Grundstücksmerkmalen einzelner Grundstücke ergeben, sind<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

¤ Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der<br />

Grundlage der amtlichen Liegenschaftskarte zu führen.<br />

Dipl.-Ing. Joachim Schmeck, Ableitung und Verwendung von Bodenrichtwerten Köln, 21.11.2009<br />

ImmoWertV: Stand 30.09.2009<br />

34<br />

¤ Die Vorschrift über die Toleranzgrenze bei der Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen<br />

(§ 10 Abs.3 ImmoWertV) wird gestrichen.<br />

¤ Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass einerseits eine<br />

Toleranzgrenze von 20 % nach Auffassung des Bundesrates<br />

unrealistisch ist und andererseits eine 30%ige Toleranzgrenze im<br />

Bereich der steuerlichen Bewertung wegen der in der<br />

Erbschaftsteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom<br />

07.11.2006 – 1 BvL 10/02 – angenommenen 20%ige Streubreite,<br />

innerhalb derer ein Verkehrswert als „noch vertretbar“ angesehen wird,<br />

zumindest erhebliche finanzgerichtliche und ggf. verfassungsgerichtliche<br />

Prozessrisiken zur Folge hätte.<br />

¤ Insoweit ist zu bedenken, dass im Rahmen der steuerlichen Bewertung<br />

die Bodenrichtwerte nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

grundsätzlich für die am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten verbindlich<br />

sind.<br />

Dipl.-Ing. Joachim Schmeck, Ableitung und Verwendung von Bodenrichtwerten Köln, 21.11.2009<br />

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