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Richtlinien Kosten der Unterkunft und Heizung für ...

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<strong>Richtlinien</strong><br />

<strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

<strong>für</strong><br />

Leistungsbezieher<br />

nach SGB II <strong>und</strong> SGB XII<br />

Kreis Groß- Gerau


RL:<br />

<strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Gründe <strong>für</strong> die Aktualisierung:<br />

2<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen:<br />

§ 22 SGB II<br />

§ 35 SGB XII<br />

§ 42 Nr. 4 SGB XII<br />

Stand:<br />

01.04.2012<br />

o Umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu den Leistungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> nach SGB II <strong>und</strong> SGB XII<br />

o Än<strong>der</strong>ungen des SGB II <strong>und</strong> SGB XII zum 01.04.2011<br />

o Schlüssiges Konzept zur Ermittlung <strong>der</strong> KdU-Richtwerte Kreis<br />

GG<br />

o Neue Richtwerte <strong>für</strong> angemessene <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Heizung</strong> im Kreis GG zum 01.04.2012


Inhaltsverzeichnis:<br />

I. Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

1. Ermittlung <strong>der</strong> Richtwerte <strong>für</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> im Kreis GG<br />

3<br />

2. Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> im Einzelfall<br />

2.1. Gr<strong>und</strong>sätzliche Voraussetzungen<br />

2.2. Die Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> in drei<br />

Stufen<br />

Erste Stufe: Vergleich <strong>der</strong> tatsächlichen Miete mit dem Richtwert<br />

a) Angemessene Wohnfläche <strong>für</strong> Mietwohnungen<br />

b) Tatsächliche <strong>und</strong> umlagefähige <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong><br />

<strong>für</strong> Mietwohnungen<br />

c) Aufteilung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

d) Abgleich <strong>der</strong> tatsächlichen KdU (ohne <strong>Heizung</strong>) mit dem<br />

maßgeblichen Richtwert <strong>für</strong> angemessene <strong>Unterkunft</strong><br />

e) Ergebnisse des Abgleichs<br />

Zweite Stufe: Beson<strong>der</strong>heiten des Einzelfalls (Härtefälle)<br />

1. Überschreitung <strong>der</strong> angemessenen Wohnfläche<br />

a) höherer Wohnbedarf bei Personen mit Behin<strong>der</strong>ung<br />

b) höherer Wohnbedarf wegen Erkrankung bzw.<br />

Pflegebedürftigkeit<br />

c) nicht automatisch höherer Wohnbedarf bei Wahrnehmung<br />

des Umgangsrechts<br />

d) höherer Wohnbedarf nach <strong>der</strong> Lebenserfahrung<br />

e) abweichende Wohnungsgröße bei Wohngemeinschaften<br />

f) kein höherer Wohnbedarf bei Alleinerziehenden<br />

2. Beson<strong>der</strong>er Einzelfall bei geringfügiger Überschreitung des<br />

Richtwertes<br />

3. Bei vorübergehen<strong>der</strong> Bedürftigkeit<br />

4. Hinweis Sozialwohnungen<br />

2.3. <strong>Kosten</strong>senkungsverfahren<br />

a) Prüfung <strong>der</strong> objektiven Möglichkeit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkung<br />

b) Prüfung <strong>der</strong> Zumutbarkeit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkung <strong>und</strong> des Umzuges<br />

c) Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

d) Zwischenergebnis<br />

e) Auffor<strong>der</strong>ung zur Senkung <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong><br />

f) Nachweis- <strong>und</strong> Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten<br />

Dritte Stufe: Überprüfung <strong>der</strong> tatsächlichen Verfügbarkeit<br />

g) Entscheidung über die Übernahme <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten nach Ablauf<br />

<strong>der</strong> Frist<br />

3. Sonstige Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> im<br />

Einzelfall<br />

� Mieterhöhungen<br />

� Staffelmietverträge<br />

� Betreuungspauschale bei Mietwohnungen<br />

� Betreute ambulante Wohngemeinschaften<br />

� Einlagerung von persönlicher Habe<br />

4. Sonstige <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> im Einzelfall<br />

Seite<br />

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4.1. <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> in einem Übergangswohnheim<br />

4.2. <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> im Frauenhaus<br />

4.3. <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> in stationären Einrichtungen<br />

5. Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit des Wohneigentums im Einzelfall<br />

5.1. Keine Besserstellung von Eigentümern gegenüber Mietern<br />

5.2. Angemessenheit <strong>der</strong> Wohnfläche<br />

5.3. Berücksichtigungsfähige Hauslasten<br />

5.4. Nicht berücksichtigungsfähige Hauslasten<br />

5.5. Höhe <strong>der</strong> Leistungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> bei Wohneigentum<br />

II. Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkosten<br />

1. Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

2. Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkosten Allgemein<br />

3. Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkosten in Mietwohnungen<br />

3.1. Ermittlung des Grenzwertes <strong>für</strong> angemessene Heizkosten<br />

4. Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkosten bei selbst zu beschaffenden<br />

Brennstoffen<br />

4.1. Ermittlung des Grenzwertes <strong>für</strong> angemessene Heizkosten <strong>für</strong><br />

sonstige Brennstoffe<br />

4.2. Berechnung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Leistung <strong>für</strong> Anschaffung von Brennstoffen<br />

5. Ermittlung des Brennstoffbedarfs <strong>für</strong> zentrale <strong>und</strong> dezentrale Warmwasserbereitung<br />

5.1. Zentrale Warmwasserbereitung<br />

5.2. Dezentrale Warmwasserbereitung<br />

6. Ermittlung des gesamten Brennstoffbedarfs <strong>für</strong> <strong>Heizung</strong> <strong>und</strong><br />

Warmwasser<br />

7. Übernahme von Heizkosten bei Überschreitung <strong>der</strong> angemessenen<br />

Wohnfläche<br />

8. Folgen bei Überschreitung <strong>der</strong> Grenzwerte <strong>für</strong> Heizkosten<br />

8.1. Auffor<strong>der</strong>ung zur Senkung des Verbrauchs <strong>und</strong> Einräumung einer<br />

Übergangszeit nach SGB II<br />

8.2. Übernahme <strong>der</strong> angemessenen Heizkosten nach § 35 Abs. 4 SGB XII<br />

8.3. Ablehnung <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> tatsächlichen Heizkosten <strong>und</strong> Übernahme<br />

<strong>der</strong> angemessenen Heizkosten<br />

III. Guthaben <strong>und</strong> Nachzahlung <strong>der</strong> Betriebskosten<br />

1. Allgemein<br />

2. Überprüfung <strong>der</strong> Betriebskostenabrechnungen<br />

2.1. Heizkostennachzahlungen<br />

2.2. Nebenkostennachzahlungen<br />

IV. Wohnungswechsel <strong>und</strong> Umzug<br />

1. Zusicherung<br />

2. Zuständigkeit<br />

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3. Erfor<strong>der</strong>lichkeit eines Umzuges<br />

4. Umzug ohne Kenntnisnahme bzw. ohne vorherige Zusicherung des<br />

Leistungsträgers<br />

5. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution <strong>und</strong> Umzugskosten<br />

5.1. Wohnungsbeschaffungskosten<br />

5.2. Mietkaution<br />

5.3. Genossenschaftsanteile<br />

5.4. Maklerprovision/Abstandszahlungen<br />

5.5. Doppelte <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

5.6. Umzugskosten<br />

6. Schönheitsreparaturen, Auszugsrenovierung, Einzugsrenovierung,<br />

Schäden<br />

6.1. Schönheitsreparaturen während <strong>der</strong> Mietzeit<br />

6.2. Auszugsrenovierung (Schönheitsreparatur bei Auszug)<br />

6.3. Einzugsrenovierung<br />

6.4. <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Bodenbelag<br />

6.5. Schäden, die <strong>der</strong> Mieter selbst verursacht hat<br />

V. Direktzahlung an den Vermieter<br />

VI. Übernahme von Mietschulden<br />

VII. Zuschuss an Auszubildende zu den <strong>Unterkunft</strong>skosten nach<br />

§ 27 Abs. 3 SGB II<br />

1. Anspruchsberechtigte<br />

2. Wegfall <strong>der</strong> Voraussetzungen auf Zuschuss<br />

3. Berechnung des Zuschusses<br />

VIII. Anlagen<br />

1 Richtwert <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>für</strong> den Kreis GG (Bruttokaltmiete)<br />

2a Mietbescheinigung SGB II<br />

2b Mietbescheinigung SGB XII<br />

3 B<strong>und</strong>esweiter Heizspiegel 2011 - <strong>Kosten</strong><br />

4 B<strong>und</strong>esweiter Heizspiegel 2011 - Verbrauch<br />

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I. Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>:<br />

1. Ermittlung <strong>der</strong> Richtwerte <strong>für</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> im Kreis GG<br />

6<br />

Bedarfe <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> werden in Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen Aufwendungen<br />

anerkannt, soweit sie angemessen sind (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II).<br />

Leistungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> werden gemäß § 35 Abs. 1, S.1 SGB XII in Höhe<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen Aufwendungen erbracht.<br />

Übersteigen die Aufwendungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> den <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des Einzelfalls<br />

angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf <strong>der</strong> Personen, <strong>der</strong>en Einkommen<br />

<strong>und</strong> Vermögen nach § 27 Absatz 1 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen.<br />

Der Begriff <strong>der</strong> Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen gesetzeskonforme<br />

Auslegung gr<strong>und</strong>sätzlich eine Einzelprüfung voraussetzt. Die Auslegung des unbestimmten<br />

Rechtsbegriffs unterliegt in vollem Umfang <strong>der</strong> gerichtlichen Kontrolle.<br />

Das B<strong>und</strong>essozialgericht (BSG) hat Kriterien zur Ermittlung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> aufgestellt, die sowohl bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Richtwerte wie<br />

auch in dieser Arbeitsgr<strong>und</strong>lage Berücksichtigung fanden.<br />

Der Kreis Groß-Gerau hat das Institut <strong>für</strong> Wohnen <strong>und</strong> Umwelt GmbH im Jahr 2011 beauftragt,<br />

die Richtwerte <strong>für</strong> die Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> im Kreis Groß- Gerau<br />

zu ermitteln.<br />

Die Ermittlung erfolgt nach den Vorgaben des BSG:<br />

� Definition des Richtwertes / Produkttheorie<br />

Der Richtwert bestimmt die abstrakte Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> in einem<br />

bestimmten räumlichen Bezugsbereich, z.B. eine Kommune.<br />

Er ist das Produkt von abstrakt zulässiger Quadratmeterzahl <strong>und</strong> abstrakt ermitteltem<br />

Quadratmeterpreis (Produkttheorie: BSG Urteil 08.11.2006, AZ: B 7 b AS 18/06 R)<br />

Die Produkttheorie meint das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße <strong>und</strong> Wohnungsstandard.<br />

Der Wohnungsstandard schlägt sich regelmäßig im Quadratmeterpreis nie<strong>der</strong>.<br />

Leistungsberechtigte können daher beispielsweise wählen, ob sie zugunsten eines höheren<br />

Wohnungsstandards eine kleinere Wohnfläche in Kauf nehmen o<strong>der</strong> zugunsten einer größeren<br />

Wohnfläche einen niedrigeren Wohnungsstandard hinnehmen, soweit das Produkt angemessen<br />

ist.<br />

� Bedeutung des Richtwertes:<br />

Der Richtwert <strong>für</strong> angemessene <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> ist so zu bestimmen, dass alle Leistungsberechtigten<br />

im räumlichen Vergleichsgebiet eine realistische Möglichkeit haben, eine<br />

Wohnung zu den ortsüblichen Marktbedingungen zu finden, <strong>der</strong>en <strong>Kosten</strong> im Bereich dieses<br />

Richtwertes liegen. Der Richtwert hat somit eine Schutzfunktion.<br />

� Ermittlung des Richtwertes:<br />

Das BSG geht bei <strong>der</strong> Ermittlung von Richtwerten gr<strong>und</strong>sätzlich von vier Schritten aus:


1. Schritt: Bestimmung <strong>der</strong> angemessenen Wohnfläche<br />

7<br />

Als angemessen gelten Wohnflächen entsprechend landesrechtlicher Ausführungsbestimmungen<br />

zum sozialen Wohnungsbau (§ 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumför<strong>der</strong>ung).<br />

Im Kreis finden deshalb folgende Richtwerte zur Bestimmung <strong>der</strong> angemessenen<br />

Wohnfläche Anwendung (siehe Richtlinie zur Sozialen Wohnraumför<strong>der</strong>ung vom 20.02.2003<br />

in Verbindung mit Än<strong>der</strong>ung vom 19.01.2004 <strong>und</strong> vom 02.01.2009):<br />

<strong>für</strong> 1 Person bis 45 m²<br />

<strong>für</strong> 2 Personen bis 60 m²<br />

<strong>für</strong> 3 Personen bis 72 m²<br />

<strong>für</strong> 4 Personen bis 84 m²<br />

<strong>für</strong> 5 Personen bis 96 m²<br />

<strong>für</strong> jede weitere Person 12 m²<br />

Bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Quadratmeterzahl sind die Größe <strong>und</strong> die Zusammensetzung<br />

<strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.<br />

2. Schritt : Festlegung des räumlichen Vergleichsmaßstabes<br />

Der Richtwert <strong>für</strong> angemessene <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> ist so zu bestimmen, dass alle<br />

Leistungsberechtigten im räumlichen Vergleichsgebiet eine realistische Möglichkeit<br />

haben, eine Wohnung zu den ortsüblichen Marktbedingungen zu finden, <strong>der</strong>en <strong>Kosten</strong><br />

im Bereich dieses Richtwertes liegen.<br />

Das BSG (B 4 AS 30/08 R) gibt vor, dass zur Festlegung eines Vergleichsraums zur Ermittlung<br />

einer angemessenen Referenzmiete am Wohnort o<strong>der</strong> im weiterem Wohnfeld <strong>der</strong> Hilfebedürftigen<br />

ausreichend große Räume <strong>der</strong> Wohnbebauung zu definieren sind. Bei kleinen<br />

Gemeinden ohne repräsentativen Wohnungsmarkt können größere Gebietseinheiten möglich<br />

sein. Wichtig ist hierbei, dass sie aufgr<strong>und</strong> ihrer räumlichen Nähe zueinan<strong>der</strong>, ihrer Infrastruktur<br />

<strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e ihrer verkehrstechnischen Verb<strong>und</strong>enheit einen insgesamt betrachtet<br />

homogenen Lebens- <strong>und</strong> Wohnbereich bilden.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> unterschiedlichen Wohnungsmarktregionen <strong>und</strong> <strong>der</strong> flächenmäßigen Ausdehnung<br />

des Kreises Groß-Gerau erfolgte eine detaillierte räumliche Differenzierung <strong>der</strong> Angemessenheitsgrenzen<br />

durch das Institut <strong>für</strong> Wohnen <strong>und</strong> Umwelt.<br />

3. Schritt: Bestimmung des Richtwertes<br />

Zur Bestimmung <strong>der</strong> KdU- Richtwerte hat das beauftragte Institut die Daten <strong>der</strong> Angebotsmieten<br />

erhoben, aufgearbeitet <strong>und</strong> ausgewertet, um das Angebot <strong>der</strong> Mieten im Kreis Groß-<br />

Gerau zu erfassen.<br />

Auf <strong>der</strong> Nachfrageseite erfolgte die Datenerhebung, -aufarbeitung <strong>und</strong> –auswertung <strong>der</strong> Bestandsmieten.<br />

Schließlich wurden das Angebot <strong>und</strong> die Nachfrage unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Verfügbarkeit<br />

abgeglichen. Dabei wurde die ermittelte Angemessenheitsgrenze so hoch festgelegt, dass in<br />

jedem Wohnungsmarktsegment <strong>der</strong> nachfragerelevante Teil <strong>der</strong> unangemessen Wohnenden<br />

innerhalb eines Monats (= Nachfrage pro Monat) eine billigere Wohnung (Angebot pro Mo-


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nat) findet, d.h. die Zahl <strong>der</strong> über dem Limit liegenden nachfragerelevanten Haushalte genau<br />

so hoch ist, wie die Zahl <strong>der</strong> unter den Angemessenheitsgrenzen liegenden Wohnungsangebote.<br />

Dabei wurden die Angemessenheitsgrenzen <strong>für</strong> Ein- bis Fünf-Personen-Haushalte <strong>für</strong> jede<br />

Kommune im Kreis ermittelt.<br />

Die ermittelten Daten stellen den sogenannten „Gr<strong>und</strong>sicherungsrelevanten Mietspiegel„<br />

dar.<br />

Gr<strong>und</strong>sicherungsrelevanter Mietspiegel:<br />

Die Richtwerte <strong>für</strong> angemessene <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> stellen die Richtwerte <strong>für</strong> Bruttokaltmiete<br />

(Kaltmiete plus Nebenkosten ohne Heizkosten) pro Kommune im Kreis<br />

Groß-Gerau dar. Sie sind <strong>der</strong> Anlage 1 zu entnehmen.<br />

4.Schritt: Konkrete Verfügbarkeit<br />

Die konkrete Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung ist in <strong>der</strong> Einzelfallprüfung zu<br />

klären. Allerdings ist es wenig sinnvoll, abstrakte Richtwerte festzulegen, zu denen <strong>der</strong> aktuelle<br />

Wohnungsmarkt keine Wohnungen in ausreichen<strong>der</strong> Zahl vorhält. Dies würde eine Vielzahl<br />

von Modifikationen in <strong>der</strong> Einzelprüfung <strong>und</strong> letztlich eine Aushebelung <strong>der</strong> Richtwerte<br />

bedeuten. Deshalb hat das beauftragte Institut eine abstrakte Verfügbarkeit bzw. Häufigkeit<br />

angemessener Wohnungen bereits bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Richtwerte berücksichtigt, so<br />

dass - abgesehen von beson<strong>der</strong>en Bedingungen des Einzelfalles - <strong>für</strong> nahezu alle konkreten<br />

Fälle ausreichend angemessene <strong>und</strong> zumutbare Wohnungen zur Verfügung stehen werden.<br />

Dies ersetzt nicht die Einzelfallprüfung, aber erleichtert sie.<br />

Schlüssiges Konzept :<br />

Das vom Kreis GG beauftragte Institut hat demnach alle oben genannten Schritte bei <strong>der</strong><br />

Ermittlung des gr<strong>und</strong>sicherungsrelevanten Mietspiegel eingehalten <strong>und</strong> somit den im BSG –<br />

Urteil B 4 AS 18/09 vom 22.09.2009 bzw. im Urteil B 4 AS 50/09 vom 17.12.2009 formulierten<br />

Katalog an Anfor<strong>der</strong>ungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung des abstrakten<br />

Richtwertes umgesetzt.<br />

BSG vom 22.09.2009 B 4 AS 18/09 R:<br />

„Schlüssig ist ein Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:<br />

� Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum<br />

durchgeführt werden <strong>und</strong> muss über den gesamten Vergleichszeitraum erfolgen (keine<br />

Ghettobildung)<br />

� Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes <strong>der</strong> Beobachtung,<br />

z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard <strong>der</strong> Wohnungen,<br />

Brutto- <strong>und</strong> Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße<br />

� Angaben über den Beobachtungszeitraum<br />

� Festlegung <strong>der</strong> Art <strong>und</strong> Weise <strong>der</strong> Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel)<br />

� Repräsentativität des Umfangs <strong>der</strong> eingezogenen Daten<br />

� Validität <strong>der</strong> Datenerhebung<br />

� Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Datenauswertung<br />

� Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert o<strong>der</strong> Kappungsgrenze).“


2. Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> im Einzelfall:<br />

2.1. Gr<strong>und</strong>sätzliche Voraussetzungen<br />

9<br />

Bedarfe <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> werden in Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen Aufwendungen<br />

anerkannt, soweit sie angemessen sind (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II).<br />

Leistungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> werden gemäß § 35 Abs. 1, S.1 SGB XII in Höhe<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen Aufwendungen erbracht.<br />

Übersteigen die Aufwendungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> den <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des Einzelfalls<br />

angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf <strong>der</strong> Personen, <strong>der</strong>en Einkommen<br />

<strong>und</strong> Vermögen nach § 27 Absatz 1 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen.<br />

<strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> können nur übernommen werden, wenn diese tatsächlich<br />

anfallen. Bei unentgeltlich gewährter <strong>Unterkunft</strong> werden keine <strong>Unterkunft</strong>skosten übernommen<br />

(z. B. im Gr<strong>und</strong>buch eingetragenes Wohnrecht, Aufnahme bei Fre<strong>und</strong>en ohne Untermietverhältnis).<br />

Ein bestehendes Mietverhältnis muss nachgewiesen werden. In den weitaus meisten Fällen<br />

kann dies durch die Vorlage eines Mietvertrages erfolgen.<br />

Bei Neufällen o<strong>der</strong> bei wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen des Mietverhältnisses (Umbau, Mo<strong>der</strong>nisierung<br />

o<strong>der</strong> energetische Sanierung) ist neben dem aktuellen Mietvertrag eine Mietbescheinigung<br />

(Anlage 2) <strong>für</strong> die Entscheidungsfindung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Mietrechtlich ist aber auch <strong>der</strong> Abschluss eines mündlichen Mietvertrages möglich. Diese<br />

Mietverhältnisse sind durch die Vorlage einer vom Vermieter bestätigten Mietbescheinigung<br />

nachzuweisen.<br />

In <strong>der</strong> Regel sind in neueren Mietverträgen bei Ehepaaren <strong>und</strong> eheähnlichen Gemeinschaften<br />

beide Partner als Vertragspartner des Vermieters aufgeführt. Es ist aber ausreichend,<br />

wenn nur einer Mietvertragspartner ist. Bei einer evtl. Trennung muss jedoch von dem in <strong>der</strong><br />

Wohnung verbleibenden Partner die Umschreibung des Mietvertrages verlangt werden. In<br />

<strong>der</strong> Übergangszeit können die <strong>Unterkunft</strong>skosten aber übernommen werden.<br />

Die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> aus atypischen <strong>Unterkunft</strong>sverhältnissen können<br />

ebenfalls übernommen werden. Dies sind zum Beispiel:<br />

� Nutzungsentgelt nach beendetem Mietverhältnis<br />

� Nutzungsentschädigung <strong>für</strong> eine Obdachlosenunterkunft<br />

� <strong>Unterkunft</strong>skosten in einem Frauenhaus<br />

� Stellplatzmiete <strong>für</strong> einen Wohnwagen.<br />

2.2. Die Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> in drei Stufen:<br />

Erste Stufe: Vergleich <strong>der</strong> tatsächlichen Miete mit dem Richtwert:<br />

Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Mietkosten des Leistungsberechtigten<br />

den festegelegten Richtwert übersteigen.


a) Angemessene Wohnfläche <strong>für</strong> Mietwohnungen<br />

Zur Ermittlung <strong>der</strong> angemessenen Wohnfläche ist gr<strong>und</strong>sätzlich auf die Anzahl <strong>der</strong> Personen<br />

<strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft abzustellen.<br />

10<br />

Dabei sind folgende Richtwerte zu berücksichtigen:<br />

<strong>für</strong> 1 Person bis 45 m²<br />

<strong>für</strong> 2 Personen bis 60 m²<br />

<strong>für</strong> 3 Personen bis 72 m²<br />

<strong>für</strong> 4 Personen bis 84 m²<br />

<strong>für</strong> 5 Personen bis 96 m²<br />

<strong>für</strong> jede weitere Person 12 m².<br />

Bei Antragsstellern, die zwar mit mehreren Personen zusammen in einer Wohnung wohnen,<br />

mit diesen jedoch we<strong>der</strong> eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft<br />

bilden, bestimmt sich <strong>der</strong> Wohnbedarf nach einem Ein–Personen-Haushalt (siehe BSG B<br />

14/11b AS 61/06 R vom 18.06.2008).<br />

Leben mehrere Bedarfsgemeinschaften innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft zusammen,<br />

wird <strong>der</strong> Wohnbedarf nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Bedarfsgemeinschaft<br />

ermittelt.<br />

Beispiel:<br />

Eine Haushaltsgemeinschaft besteht aus einem Ehepaar mit zwei min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong>n<br />

<strong>und</strong> dem Großvater, <strong>der</strong> nach dem 4. Kapitel SGB XII leistungsberechtigt ist.<br />

Hier sind die angemessenen <strong>Unterkunft</strong>skosten nicht nach einem 5- Personen- Haushalt zu<br />

bemessen, son<strong>der</strong>n <strong>für</strong> die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II die Angemessenheitsgrenze<br />

<strong>für</strong> einen 4-Personen-Haushalt zugr<strong>und</strong>e zu legen, während <strong>für</strong> den Leistungsberechtigten<br />

nach dem SGB XII die Angemessenheitsgrenze <strong>für</strong> einen 1-Personen-Haushalt<br />

zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

Sollte die tatsächliche Wohnfläche den maßgeblichen Richtwert überschreiten, dann<br />

ist zu prüfen, ob die Überschreitung zulässig ist (siehe Zweite Stufe: „Beson<strong>der</strong>heiten<br />

des Einzelfalls“).<br />

b) Tatsächliche <strong>und</strong> umlagefähige <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong> <strong>für</strong> Mietwohnungen<br />

Zu den <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> in einer Mietwohnung gehören:<br />

Kaltmiete /Gr<strong>und</strong>miete<br />

Umlagefähige Nebenkosten <strong>und</strong> Heizkosten<br />

Umlagefähig sind folgende Nebenkosten <strong>und</strong> Heizkosten:<br />

� Gr<strong>und</strong>steuer<br />

� Wasserkosten<br />

� Abwasserkosten<br />

� Nie<strong>der</strong>schlagskosten<br />

� Heizkosten<br />

� Energiekosten zur Warmwasserbereitung<br />

� <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Müllbeseitigung


11<br />

� <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Straßenreinigung, Treppenhausreinigung<br />

� <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Schornsteinreinigung<br />

� <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Personen-/Lastenaufzug (nur Wartungskosten <strong>und</strong> keine Reparatur)<br />

� <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Gebäudeversicherung<br />

� <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Gartenpflege<br />

� <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Allgemeinbeleuchtung<br />

� <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Sach- <strong>und</strong> Haftpflichtversicherung<br />

� <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Hauswart<br />

� <strong>Kosten</strong> des Betriebs <strong>der</strong> Einrichtungen <strong>für</strong> die Wäschepflege (Gemeinschaftswaschmaschine,<br />

-trockner)<br />

� <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Ungezieferbekämpfung<br />

� Sonstige Betriebskosten (konkret im Mietvertrag auszuweisen)<br />

Umlagefähige Nebenkosten gemäß Regelung im Mietvertrag:<br />

Soweit rechtsmäßig im Mietvertrag vereinbart, sind auch die nachstehenden Nebenkosten<br />

umlagefähig <strong>und</strong> damit als <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> zu berücksichtigen, wenn die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Unterkunft</strong> im Rahmen <strong>der</strong> angemessenen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> liegen.<br />

- Nutzungsentgelt <strong>für</strong> Kabelanschluss o<strong>der</strong> <strong>für</strong> digitales TV<br />

BSG B 4 AS 48/08 R vom 19.02.2009:<br />

„ Monatliche Gr<strong>und</strong>gebühren <strong>für</strong> die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses sind zwar<br />

ihrer Art nach erstattungsfähige <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>, wenn <strong>der</strong> Hilfebedürftige sie kraft<br />

Mietvertrages zu tragen hat <strong>und</strong> es sich um angemessene Aufwendungen handelt, nicht jedoch,<br />

wenn das Fernsehen bereits an<strong>der</strong>weitig technisch gewährleistet ist.“<br />

Es ist schwierig die angemessene Höhe <strong>der</strong> Leistungen zu bestimmen, da sie je nach Verteilung<br />

pro Mieter unterschiedlich sein können. Nach dem <strong>der</strong>zeitigen Stand werden Leistungen<br />

bis max. 20,00 € pro Monat als angemessen angesehen. Die Höhe ist im Einzelfall zu prüfen<br />

(Hinweis: die <strong>Kosten</strong> eines Receivers sind nicht zu übernehmen).<br />

- Garage/ Pkw- Stellplatz<br />

„<strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Garage o<strong>der</strong> einen Stellplatz <strong>für</strong> ein Kraftfahrzeug fallen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht unter<br />

die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> von<br />

Menschen dienen“.<br />

Ausnahme:<br />

„Die <strong>Kosten</strong> einer Garage bzw. eines Pkw- Stellplatzes sind ausnahmsweise nur dann zu<br />

übernehmen, wenn die <strong>Unterkunft</strong> ohne Stellplatz nicht anmietbar ist, <strong>der</strong> Mietpreis sich bei<br />

fehlen<strong>der</strong> „Abtrennbarkeit“ <strong>der</strong> Stellplätze noch innerhalb des Rahmens <strong>der</strong> Angemessenheit<br />

<strong>für</strong> den maßgeblichen Wohnort hält <strong>und</strong> alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung o<strong>der</strong><br />

Verringerung <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine Untervermietung<br />

rechtlich nicht möglich o<strong>der</strong> aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert<br />

ist“ (Urteil SG Stuttgart vom 30.11.2011, S 20 AS 6617/10).<br />

- Möblierung:<br />

BSG B 14 AS 14/08 R vom 07.05.2009:<br />

„ Das Nutzungsentgelt <strong>für</strong> eine Kücheneinrichtung ist im Rahmen <strong>der</strong> angemessenen <strong>Kosten</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> zu übernehmen, wenn die Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag<br />

anmietbar ist.“


Dies gilt entsprechend bei Nutzungsentgelt <strong>für</strong> sonstige Möblierung.<br />

Nicht umlagefähige <strong>Kosten</strong>:<br />

Folgende <strong>Kosten</strong>arten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden:<br />

- Instandhaltungsrücklage<br />

- Instandhaltungskosten *<br />

- Reparaturen *<br />

- <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> die Hausverwaltung<br />

- Kontogebühren<br />

12<br />

*Hinweis:<br />

Instandhaltung bedeutet die Erhaltung des vertrags- <strong>und</strong> ordnungsgemäßen Zustandes <strong>der</strong><br />

Mietsache, also Beseitigung <strong>der</strong> durch Abnutzung, Alter <strong>und</strong> Witterungseinwirkungen entstehenden<br />

baulichen <strong>und</strong> sonstigen Mängel.<br />

Diese muss gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Vermieter bezahlen, sofern <strong>der</strong> Mietvertrag keine an<strong>der</strong>en Bestimmungen<br />

enthält. Ebenso trifft den Vermieter die Zahlungspflicht alleine, wenn die im<br />

Mietvertrag verwendete Klausel unwirksam ist.<br />

Unter Reparatur sind Maßnahmen zu verstehen, die auf die Beseitigung von Mängeln aufgr<strong>und</strong><br />

an<strong>der</strong>er Ursachen - als durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandene Abnutzungen -<br />

gerichtet sind o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Zwecken dienen.<br />

Nur <strong>für</strong> kleine Instandhaltungen (75 € <strong>für</strong> die einzelne Maßnahme <strong>und</strong> höchstens pro Jahr<br />

zwischen 150 € <strong>und</strong> bis 8 % <strong>der</strong> Jahreskaltmiete) an Teilen <strong>der</strong> Mietsache, die dem häufigen<br />

Zugriff des Mieters unterliegen, kann im Mietvertrag die Zahlungsverpflichtung des Mieters<br />

wirksam vereinbart werden.<br />

Achtung: Die „kleinen Instandhaltungen“ sind in den Regelbedarfsstufen enthalten.<br />

Nebenkosten außerhalb <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

Nebenkosten, die von <strong>der</strong> Regelleistung abgedeckt sind, sind zur Vermeidung einer doppelten<br />

Bedarfsdeckung aus den <strong>Unterkunft</strong>skosten herauszurechnen.<br />

Hierzu gehören z.B. die <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> die Stromversorgung / Haushaltsenergie (nicht <strong>Heizung</strong><br />

<strong>und</strong> Warmwasserbereitung).<br />

Sind Stromkosten in den <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> enthalten aber we<strong>der</strong> im Mietvertrag noch in<br />

<strong>der</strong> Mietbescheinigung als Betrag ausgewiesen, dann kann nur eine Schätzung im Einzelfall<br />

vorgenommen werden. Die im Regelbedarf berücksichtigen Anteile <strong>für</strong> Wohnen, Energie <strong>und</strong><br />

Wohnungsinstandhaltung können nicht als Anhaltsgröße dienen, weil sie in einem Betrag<br />

ausgewiesen sind.<br />

c) Aufteilung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

Die Aufteilung von <strong>Unterkunft</strong>skosten richtet sich gr<strong>und</strong>sätzlich nach den tatsächlichen<br />

Aufwendungen des Leistungsberechtigten.<br />

Leben die Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft o<strong>der</strong> in einer Haushaltsgemeinschaft<br />

mit an<strong>der</strong>en Leistungsberechtigten zusammen, sind die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

gr<strong>und</strong>sätzlich pro Kopf aufzuteilen.


13<br />

Liegt ein Untermietverhältnis vor, dann ist die Aufteilung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten nach Kopfteilen<br />

ausnahmsweise rechtlich nicht möglich.<br />

„Zur Vermeidung eines Missbrauchs kann die Kopfteilmethode ihre Rechtfertigung erhalten,<br />

wenn überhaupt die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> anfallen, insbeson<strong>der</strong>e wenn auch die übrigen<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Haushalts hilfebedürftig sind“ (BSG B 8 SO 18/09 R vom 14.04.2011).<br />

d) Abgleich <strong>der</strong> tatsächlichen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> (ohne <strong>Heizung</strong>) mit dem maßgeblichen<br />

Richtwert <strong>für</strong> angemessene <strong>Unterkunft</strong> (Anlage 1)<br />

Die aufgeteilten <strong>Unterkunft</strong>skosten sind dem maßgeblichen Richtwert <strong>für</strong> angemessene <strong>Kosten</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> zu vergleichen.<br />

Die Richtwerte <strong>für</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> stellen Richtwerte <strong>für</strong> die<br />

angemessene Bruttokaltmiete (Kaltmiete <strong>und</strong> Nebenkosten ohne<br />

Heizkosten) dar.<br />

o Bruttokaltmiete:<br />

Sowohl § 35 SGB XII wie auch § 22 SGB II kennen einen einheitlichen Begriff <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten,<br />

ohne dabei nach Kaltmiete <strong>und</strong> kalten Nebenkosten zu differenzieren.<br />

o Folgen <strong>für</strong> die praktische Umsetzung<br />

Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

kommt es nur darauf an, ob <strong>der</strong> Leistungsberechtigte unter Einbeziehung<br />

seiner monatlichen Kaltmiete <strong>und</strong> seinen monatlichen kalten<br />

Nebenkosten diesen Grenzwert überschreitet o<strong>der</strong> nicht.<br />

Leistungsberechtigte können daher beispielsweise wählen, ob sie zugunsten eines höheren<br />

Wohnungsstandards eine kleinere Wohnfläche in Kauf nehmen o<strong>der</strong> zugunsten einer größeren<br />

Wohnfläche einen niedrigeren Wohnungsstandard hinnehmen, soweit das Produkt angemessen<br />

ist.<br />

Sofern ein Antrag auf Übernahme von Nebenkostennachzahlungen gestellt wird, so ist durch<br />

Umlage <strong>der</strong> nunmehr bekannten kalten Jahresnebenkosten auf den Monat unter Einbeziehung<br />

<strong>der</strong> monatlichen Kaltmiete zu prüfen, ob <strong>der</strong> Leistungsberechtigte den <strong>für</strong> ihn maßgeblichen<br />

Richtwert überschreitet (siehe Kapitel „ Nebenkostennachzahlungen“).<br />

Wichtig: Die Festlegung <strong>der</strong> KdU-Richtwerte nach Bruttokaltmiete statt nach Nettokaltmiete<br />

entbindet den Leistungsträger nicht von <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Richtigkeit <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

<strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> er hat die Belehrungs- <strong>und</strong> Beratungspflicht<br />

gegenüber dem Leistungsempfänger.<br />

e) Ergebnisse des Abgleichs<br />

1. Die tatsächlichen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> werden als Bedarf berücksichtigt, wenn<br />

sie den maßgeblichen Richtwert <strong>für</strong> angemessene <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> nicht<br />

überschreiten.


14<br />

Bei Überschreitung <strong>der</strong> Richtwerte <strong>für</strong> angemessene Wohnfläche dürfen die tatsächlichen<br />

<strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> als Bedarf anerkannt werden, wenn sie nicht den<br />

Richtwert <strong>für</strong> angemessene <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> überschreiten.<br />

Darunter fallen auch die Wohnungen bzw. Sozialwohnungen, die nach den alten landesrechtlichen<br />

Vorschriften (z. B. <strong>für</strong> eine Person 50 m²) gebaut worden sind.<br />

Die Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkosten ist geson<strong>der</strong>t durchzuführen. Siehe<br />

Kapitel „angemessene Heizkosten“.<br />

2. Wird <strong>der</strong> Richtwert <strong>für</strong> angemessene <strong>Unterkunft</strong> überschritten, dann folgen weitere<br />

Prüfungen (siehe Zweite <strong>und</strong> Dritte Stufe <strong>der</strong> Prüfung).<br />

Zweite Stufe: Beson<strong>der</strong>heiten des Einzelfalls (Härtefälle)<br />

Die Entscheidung über das Vorliegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit eines Einzelfalles (Härtefall)<br />

ist immer in <strong>der</strong> Akte schriftlich zu begründen.<br />

Es sind folgende Beson<strong>der</strong>heiten des Einzelfalls anzuerkennen:<br />

1. Ein beson<strong>der</strong>er Einzelfall liegt vor, sofern die Überschreitung <strong>der</strong> angemessenen<br />

Wohnfläche zulässig ist.<br />

Überschreitungen <strong>der</strong> Wohnungsgrößen sind nur in begründeten Einzelfällen<br />

zulässig. Es sind folgende Fallkonstellationen denkbar:<br />

a) höherer Wohnbedarf bei Personen mit Behin<strong>der</strong>ung<br />

Der erhöhte Wohnflächebedarf <strong>für</strong> Personen mit Behin<strong>der</strong>ungen richtet sich nach Art <strong>und</strong><br />

Schwere <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung. Er ist im Einzelfall zu ermitteln.<br />

Die ges<strong>und</strong>heitliche Beeinträchtigung ist von den Wohnungssuchenden anzugeben <strong>und</strong><br />

nachzuweisen. Bei schwer behin<strong>der</strong>ten Menschen, denen die Merkzeichen „AG“ (außergewöhnlich<br />

gehbehin<strong>der</strong>t), „BL“ (blind) o<strong>der</strong> „H“ (hilflos) zuerkannt worden sind, gilt <strong>der</strong><br />

Nachweis als erbracht.<br />

Bei einem bedürftigen Rollstuhlfahrer kann <strong>der</strong> maßgebliche Richtwert <strong>für</strong> die angemessene<br />

Wohnungsgröße um max. 16 % erhöht werden (analog den landesrechtlichen Vorschriften<br />

zur Sozialen Wohnraumför<strong>der</strong>ung).<br />

Bewohnt <strong>der</strong> Leistungsberechtigte eine barrierefreie Wohnung, kann <strong>der</strong> maßgebliche<br />

Richtwert <strong>für</strong> angemessene Wohnfläche um max. 8 % erhöht werden (analog den landesrechtlichen<br />

Vorschriften zur Sozialen Wohnraumför<strong>der</strong>ung). Der Nachweis über eine barrierefreie<br />

Wohnung ist vom Leistungsberechtigten zu erbringen (z. B. durch die Bestätigung des<br />

Vermieters in <strong>der</strong> Mietbescheinigung).


) höherer Wohnbedarf wegen Erkrankung bzw. Pflegebedürftigkeit<br />

15<br />

Erkrankungen <strong>und</strong> Pflegebedürftigkeit führen nicht automatisch zur Berücksichtigung eines<br />

höheren Wohnbedarfs.<br />

Ein zusätzlicher Bedarf <strong>für</strong> einen Übernachtungsraum einer Betreuungsperson / Pflegeperson<br />

könnte einen solchen Bedarf begründen.<br />

Folge: Der maßgebliche KdU- Richtwert richtet sich nach den Anzahl aller Personen.<br />

c) Nicht automatisch höherer Wohnbedarf bei Wahrnehmung des Umgangsrechts<br />

„Es ist nicht sachgerecht, im Rahmen <strong>der</strong> Wahrnehmung des Umgangsrechts <strong>und</strong> bei<br />

zeitweisen Bedarfsgemeinschaften allein auf die Anzahl <strong>der</strong> während <strong>der</strong> „ Besuchszeiten“<br />

anwesenden Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaften abzustellen. Vielmehr bedarf es insoweit<br />

<strong>der</strong> Berücksichtigung <strong>der</strong> Umstände eines Einzelfalls. Kriterien <strong>für</strong> die Bestimmung <strong>der</strong> angemessenen<br />

Wohnfläche …können insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> zeitliche Umfang <strong>der</strong> Ausübung des<br />

Umgangsrechts, das Alter <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, individuell erhöhte Raumbedarfe, ggf. auch die Entfernung<br />

zum Haushalt des an<strong>der</strong>en Elternteils sein.“ (Landessozialgericht Nordrhein- Westfallen<br />

vom 17.06.2008; L 20 B 225/07 AS).<br />

Aber: Bei „zeitweisen Bedarfsgemeinschaften“, z. B. im Rahmen eines regelmäßigen<br />

Wechselumgangs, ist höherer Wohnbedarf in Betracht zu ziehen. ( L 20 B 225/07 AS).<br />

d) höherer Wohnbedarf nach <strong>der</strong> Lebenserfahrung ( z. B. Schwangerschaft )<br />

Von <strong>der</strong> maßgeblichen Wohnungsgröße kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn ein<br />

nach <strong>der</strong> Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwarten<strong>der</strong> Raumbedarf nachgewiesen<br />

wird. Dies ist z.B. <strong>der</strong> Fall, wenn die Geburt eines Kindes nach ärztlicher Bescheinigung o<strong>der</strong><br />

die Rückkehr von Kin<strong>der</strong>n aus Heimerziehung o<strong>der</strong> Familienpflege innerhalb von 6 Monaten<br />

ab Antragstellung zu erwarten ist.<br />

Folge: <strong>der</strong> maßgebliche KdU-Richtwert richtet sich nach <strong>der</strong> Anzahl aller Personen.<br />

e) Abweichende Wohnungsgröße bei Wohngemeinschaften<br />

In seinem Urteil vom 18.06.2008 (AZ: B 14/11b AS 61/06 R) hat das B<strong>und</strong>essozialgericht<br />

festgestellt, dass „wenn ein Hilfebedürftiger nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, son<strong>der</strong>n<br />

in einer bloßen Wohngemeinschaft, bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> angemessenen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

allein auf ihn als Einzelperson abzustellen ist“.<br />

Folge: Dies kann z. B. dazu führen, dass ein Leistungsberechtigter tatsächlich eine größere<br />

Wohnfläche beanspruchen kann als ihm im Rahmen <strong>der</strong> abstrakten Angemessenheit in einer<br />

aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft zuzubilligen wäre. Der KdU-Richtwert<br />

<strong>für</strong> eine Person darf aber nicht überschritten werden.<br />

f) kein höherer Wohnbedarf bei Alleinerziehenden<br />

Alleinerziehende erwerben gr<strong>und</strong>sätzlich keinen Anspruch auf die Berücksichtigung eines<br />

höheren Wohnbedarfs, weil die lan<strong>der</strong>echtlichen Bestimmungen zum sozialen Wohnungsbau<br />

in Hessen keinem erhöhten Wohnbedarf vorsehen. Bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Quadratmeterzahl<br />

sind die Größe <strong>und</strong> die Zusammensetzung <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.


2. Ein beson<strong>der</strong>er Einzelfall liegt vor, sofern die Leistungsberechtigten bereits in<br />

Wohnungen leben, <strong>für</strong> die die <strong>Unterkunft</strong>skosten nur geringfügig über dem<br />

Richtwert liegen.<br />

16<br />

Geringfügig in diesem Sinne ist eine Überschreitung bis 5 % des maßgeblichen Richtwertes<br />

pro Monat.<br />

Diese Regelung gilt nicht bei Abschluss eines neuen Mietvertrages.<br />

3. Bei einer vorübergehenden Bedürftigkeit bis zu max. 6 Monaten.<br />

Die Bedürftigkeit wird durch einen konkreten Nachweis bestätigt, z.B. Arbeitsvertrag.<br />

Hier ist nicht die Befristung des Leistungsbescheides maßgeblich, son<strong>der</strong>n die konkreten<br />

Lebensumstände sind zu berücksichtigen.<br />

4. Hinweis: <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> in Sozialwohnungen gelten nicht automatisch als<br />

angemessen. Die Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit erfolgt analog den Vorgaben <strong>für</strong> eine<br />

normale Mietwohnung.<br />

2.3. <strong>Kosten</strong>senkungsverfahren<br />

Soweit die Aufwendungen <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong> den <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des Einzelfalls angemessenen<br />

Umfang überschreiten, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie<br />

es <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem alleinstehenden Leistungsberechtigten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

nicht möglich o<strong>der</strong> nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch<br />

Vermieten o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise die Aufwendungen zu senken, in <strong>der</strong> Regel jedoch<br />

längstens <strong>für</strong> sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).<br />

Übersteigen die Aufwendungen <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong> den <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des Einzelfalls<br />

angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf <strong>der</strong> Personen, <strong>der</strong>en Einkommen<br />

<strong>und</strong> Vermögen nach § 27 Absatz 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen.<br />

Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich o<strong>der</strong> nicht zuzumuten<br />

ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise die<br />

Aufwendungen zu senken, in <strong>der</strong> Regel jedoch längstens <strong>für</strong> sechs Monate (§ 35 Absatz<br />

1 <strong>und</strong> 2 SGB XII).<br />

D.h. sind die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> nicht angemessen <strong>und</strong> es liegt kein beson<strong>der</strong>er<br />

Einzelfall vor, dann folgt das <strong>Kosten</strong>senkungsverfahren.<br />

Das <strong>Kosten</strong>senkungsverfahren ist in folgenden Verfahrensschritten durchzuführen:<br />

a) Prüfung <strong>der</strong> objektiver Möglichkeit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkung<br />

Leistungsberechtigte haben verschiedene Möglichkeiten, ihre <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong> zu<br />

senken. Hierzu zählen zum Beispiel:<br />

� Verhandlung mit dem Vermieter über die Mietpreissenkung<br />

� Untervermietung<br />

� Vorzeitige Beendigung des befristeten Mietverhältnisses


17<br />

Das Hessische Landessozialgericht hat am 28.03.2006 (L 7 AS 122/05 ER) wie folgt entschieden:<br />

„ein Hilfeempfänger mit befristetem Mietverhältnis <strong>und</strong> beträchtlicher „Restlaufzeit<br />

„ kann nicht verlangen, dass aus öffentlichen Mitteln die tatsächlichen – unangemessenen –<br />

<strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> bis zum Ende <strong>der</strong> Befristung übernommen werden. Entsprechendes<br />

gilt, wenn nicht das Mietverhältnis als solches befristet ist, son<strong>der</strong>n das Recht zu ordentlicher<br />

Kündigung <strong>für</strong> längere Zeit ausgeschlossen ist.“<br />

Der Leistungsempfänger muss die Möglichkeit nutzen, eine Beendigung des Mietverhältnisses<br />

durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Vermieter herbei zu führen.<br />

Der Leistungsberechtigte hat ein beson<strong>der</strong>es Interesse an <strong>der</strong> vorzeitigen Beendigung des<br />

Mietverhältnisses <strong>und</strong> muss einen geeigneten Nachmieter benennen, damit eine Verpflichtung<br />

des Vermieters in Betracht kommt, ihn aus dem Vertrag vorzeitig zu entlassen.<br />

� Unrichtige Angaben des Leistungsträgers<br />

Das BSG hat in seinem Urteil vom 19.02.2009 (B 4 AS 30/08 R) folgendes festgestellt: „ Allerdings<br />

kann ein solcher Fall <strong>der</strong> Unmöglichkeit einer <strong>Kosten</strong>senkung vorliegen, wenn <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>sicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit <strong>der</strong> KdU über die als angemessen<br />

angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Richtgrößen(Parameter) mitgeteilt<br />

hat <strong>und</strong> <strong>der</strong> Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene Wohnung findet.“<br />

b) Prüfung <strong>der</strong> Zumutbarkeit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkung <strong>und</strong> des Umzuges<br />

Ist eine <strong>Kosten</strong>senkung objektiv möglich, ist zu prüfen, ob diese auch individuell zumutbar<br />

ist.<br />

Eine Unzumutbarkeit kann zeitlich befristet (z.B. akute Krankheit) o<strong>der</strong> unbefristet vorliegen.<br />

Es wird dringend empfohlen, vor <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten ein<br />

Beratungsgespräch zu führen, um die subjektive Zumutbarkeit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkung <strong>und</strong> des<br />

Umzuges zu klären.<br />

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2009 (B 4 AS 30/08) beispielhaft Umstände<br />

aufgeführt, die <strong>der</strong> Zumutbarkeit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkung <strong>und</strong> des Umzuges entgegen stehen<br />

können:<br />

� Soziales Umfeld<br />

Ein Wohnungswechsel kann unzumutbar sein, wenn damit die Aufgabe des sozialen Umfeldes<br />

mit beson<strong>der</strong>en Folgen verb<strong>und</strong>en ist.<br />

„ Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeutet nicht, dass keinerlei Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Wohnraumsituation stattfinden dürfen. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege<br />

mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbsfähigen Pendlern als<br />

selbstverständlich zugemutet werden“ BSGE B 4 AS 30/08)<br />

� Beson<strong>der</strong>heiten eines Einzelfalls<br />

„Weitgehende Einschränkungen <strong>der</strong> Obliegenheit zur Senkung unangemessener KdU im<br />

Sinne subjektiver Unzumutbarkeit bedürfen einer beson<strong>der</strong>en Begründung. …. Hier kommen<br />

insbeson<strong>der</strong>e gr<strong>und</strong>sicherungsrelevante Sachverhalte <strong>und</strong> Härtefälle in Betracht.“


Dies ist <strong>der</strong> Fall:<br />

18<br />

o wenn behin<strong>der</strong>te <strong>und</strong> pflegebedürftige Menschen auf beson<strong>der</strong>e wohnungsnahe<br />

Infrastrukturen angewiesen sind.<br />

o wenn die Wohnung aufgr<strong>und</strong> einer Erkrankung o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung beibehalten<br />

werden muss, weil sie mit Hilfsmitteln ausgestattet ist, die auf die spezielle<br />

ges<strong>und</strong>heitliche Situation des betreffenden Hilfebedürftigen zugeschnitten ist<br />

(siehe BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R).<br />

o Dies gilt analog bei Umbauten wegen Behin<strong>der</strong>ung.<br />

D.h. Gründe wie Krankheit, Behin<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Pflegebedürftigkeit o<strong>der</strong> lange Wohndauer<br />

des Leistungsberechtigten allein reichen nicht aus, um eine Überschreitung <strong>der</strong><br />

Richtwerte <strong>für</strong> eine angemessene <strong>Unterkunft</strong> anzuerkennen.<br />

Es muss sich um Krankheiten o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ungen handeln, die die Mobilität erheblich<br />

beeinträchtigen o<strong>der</strong> die Leistungsberechtigten müssen auf bestimmte soziale Bezüge<br />

<strong>und</strong> Kontakte sowie ortsnahe Versorgung durch Nachbarschaftshilfe o<strong>der</strong> Angehörige<br />

in ihrem Wohnumfeld angewiesen sein.<br />

o wenn Alleinerziehende bei <strong>der</strong> Betreuung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> auf eine beson<strong>der</strong>e<br />

Infrastruktur angewiesen sind.<br />

o wenn auf das soziale <strong>und</strong> schulische Umfeld min<strong>der</strong>jähriger schulpflichtiger<br />

Kin<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Rücksicht genommen werden muss.<br />

o sofern aufgr<strong>und</strong> Alters o<strong>der</strong> Krankheit ein Umzug aus ärztlicher Sicht <strong>der</strong>zeit nicht<br />

zugemutet werden kann <strong>und</strong> die Unzumutbarkeit des Umzugs nach <strong>der</strong><br />

Bestätigung des Arztes o<strong>der</strong> Amtsarztes unter Angabe <strong>der</strong> Gründe nachvollziehbar<br />

ist. Die Zumutbarkeit ist in zeitlichen Abständen neu zu überprüfen.<br />

Folge: Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, werden die tatsächlichen<br />

<strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> als Bedarf <strong>für</strong> die Dauer <strong>der</strong> Leistungsgewährung o<strong>der</strong> befristet<br />

(je nach Einzelfall) anerkannt.<br />

c) Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

Ist die Senkung <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> bzw. <strong>der</strong> Umzug zumutbar, dann folgt die Wirtschaftlichkeitsprüfung:<br />

Nach § 22 Abs.1 Satz 4 SGB II muss eine Absenkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten nicht gefor<strong>der</strong>t<br />

werden, wenn diese unter Berücksichtigung <strong>der</strong> bei einem Wohnungswechsel<br />

zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.<br />

Der § 35 SGB XII enthält diese Regelung nicht, aber es sollte analog verfahren werden<br />

(Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> Sparsamkeit).<br />

Hier sind die Empfehlungen zur Angemessenheit <strong>der</strong> Leistungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

im SGB II des Deutschen Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge e.V. in <strong>der</strong> Praxis anzuwenden:<br />

„Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist eine individuelle Prüfung, bei welcher die voraussichtlichen<br />

Gesamtkosten des Wohnungswechsels festgestellt <strong>und</strong> <strong>der</strong> Überschreitung <strong>der</strong> individuell<br />

festgestellten Angemessenheit (mögliche Einsparung) gegenübergestellt werden.


19<br />

Die Prüfung entspricht dem Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> <strong>der</strong> Sparsamkeit. Soweit die<br />

<strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> einen Wohnungswechsel höher sind als die Differenz zwischen den tatsächlichen<br />

<strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> bisherigen Wohnung <strong>und</strong> <strong>der</strong> individuell festgestellten Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

<strong>für</strong> einen angemessenen Zeitraum sollte wegen Unwirtschaftlichkeit nicht zur<br />

<strong>Kosten</strong>senkung aufgefor<strong>der</strong>t werden. Bei dem angemessenen Zeitraum ist die Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ungsprognose<br />

in den Arbeitsmarkt zu berücksichtigen“.<br />

In sonstigen Fällen, ist die Prognose <strong>für</strong> die Dauer <strong>der</strong> Leistungsgewährung maßgeblich.<br />

In die Wirtschaftlichkeitsprüfung sollten folgende <strong>Kosten</strong> einbezogen werden:<br />

� Umzugskosten<br />

� Mietkaution<br />

� Wohnungsbeschaffungskosten<br />

� Genossenschaftsbeiträge<br />

� Erfor<strong>der</strong>liche Neuanschaffungen, die im Rahmen <strong>der</strong> Erstausstattung übernommen<br />

werden<br />

Fazit:<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit eines Umzuges ist also die zu erwartende<br />

Dauer des künftigen Leistungsbezuges <strong>und</strong> <strong>der</strong> dadurch zu erwartende höhere <strong>Unterkunft</strong>santeil<br />

mit den bei einem Umzug zu erwartenden <strong>Kosten</strong> zu vergleichen.<br />

Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sind hier Schätzungen<br />

<strong>und</strong> keine tatsächlichen <strong>Kosten</strong> zu berücksichtigen.<br />

d) Zwischenergebnis<br />

Erst wenn die Prüfschritte a bis c abgeschlossen sind, werden die Leistungsberechtigten<br />

aufgefor<strong>der</strong>t die <strong>Kosten</strong> zu senken.<br />

e) Auffor<strong>der</strong>ung zu Senkung <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong><br />

Die Auffor<strong>der</strong>ung zur Senkung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten ist lediglich ein Informationsschreiben<br />

<strong>und</strong> kein Verwaltungsakt.<br />

Da die Mitteilung aber die <strong>Kosten</strong>senkungsfrist in Gang setzt, sollte das Schreiben entwe<strong>der</strong><br />

persönlich mit Empfangsbestätigung o<strong>der</strong> mit Postzustellungsurk<strong>und</strong>e übersendet<br />

werden.<br />

Bereits nach Ablauf von zweit Monaten sind die bis dann unternommenen Bemühungen<br />

des Leistungsbeziehers auszuwerten. Sollte <strong>der</strong> Leistungsberechtigte sich auf die Nichtverfügbarkeit<br />

von Wohnungen berufen, hat bereits zu diesem Zeitpunkt die erste Recherche<br />

des Wohnungsmarktes (siehe unten „Überprüfung <strong>der</strong> tatsächlichen Verfügbarkeit“) zu erfolgen.<br />

Bei einer längeren Unterbrechung des Leistungsbezuges (ab 3 Monaten) beginnt die<br />

<strong>Kosten</strong>senkungsfrist von neuem. Als Unterbrechung können nur Zeiträume anerkannt werden,<br />

in denen <strong>der</strong> Leistungsberechtigte auf keine Leistungen <strong>für</strong> den Lebensunterhalt angewiesen<br />

war. Eine Unterbrechung wegen verspätetem Wie<strong>der</strong>holungsantrag auf Leistungen<br />

zählt nicht als Unterbrechung.


f) Nachweis- <strong>und</strong> Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten<br />

Der Leistungsberechtigte muss nachweisen <strong>und</strong> systematisch dokumentieren, dass er sich<br />

ausreichend bemüht, die <strong>Kosten</strong> zu senken.<br />

Dazu gehören beispielsweise: Recherchen im Internet, Wohnungsannoncen, Vorsprachen<br />

bei Wohnungsbaugesellschaften <strong>und</strong> Kommunen, die Wohnungen vermitteln, schriftliche<br />

Bewerbungen <strong>und</strong> Ablehnungen, Telefonnotizen.<br />

Die ersten Nachweise sind bereits nach Ablauf von 2 Monaten vorzulegen.<br />

Dritte Stufe: Überprüfung <strong>der</strong> tatsächlichen Verfügbarkeit<br />

20<br />

Abschließend ist zu prüfen, ob auf dem relevanten Wohnungsmarkt eine als abstrakt<br />

angemessen eingestufte Wohnung tatsächlich verfügbar ist.<br />

Nach dem BSG Urteil vom 07.11.2006 (B 7 b AS 18/06 R) muss <strong>der</strong> Leistungsberechtigte<br />

„eine konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret<br />

auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können“.<br />

„Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie <strong>der</strong> Wohnort des Hilfebedürftigen<br />

maßgebend. Das bedeutet nicht, dass sich <strong>der</strong> räumliche Vergleichsraum strikt am kommunalverfassungsrechtlichen<br />

Begriff <strong>der</strong> „Gemeinde“ nach dem jeweiligen landesrechtlichen<br />

Kommunalrecht orientieren muss. Bei <strong>der</strong> Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes<br />

kann es - insbeson<strong>der</strong>e im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete<br />

zusammenzufassen, während in größeren Städten an<strong>der</strong>erseits eine Unterteilung in<br />

mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen<br />

Einheiten bilden, geboten sein kann“.<br />

Die Beweislast <strong>für</strong> die Mietangebote trifft gr<strong>und</strong>sätzlich den Leistungsträger.<br />

Deshalb wurde eine abstrakte Verfügbarkeit angemessener Wohnungen bereits bei <strong>der</strong> Festelegung<br />

<strong>der</strong> KdU- Richtwerte berücksichtigt. Dadurch wird die Einzelfallprüfung erleichtert<br />

aber nicht komplett ersetzt. Da <strong>der</strong> Kreis die Beobachtung des örtlichen Wohnungsmarktes<br />

eingestellt hat, muss im Einzelfall auf die Recherche im Internet zurückgegriffen werden. Es<br />

ist auf folgende Internetportale zurückzugreifen: immobillienscout24.de, immowelt.de; immonet.de;<br />

immopool.de; kalaydo.de. Da die Internetportale stets nur aktuell vorhandene<br />

Wohnungen anbieten, muss diese Recherche gr<strong>und</strong>sätzlich bei jedem <strong>Kosten</strong>senkungsverfahren<br />

während des gesamten 6-monatigen Zeitraumes durchgeführt werden,<br />

weil es später (z. B. beim Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren ) nicht mehr nachgeholt werden<br />

kann.<br />

Jedoch können von den Leistungsberechtigten Nachweise verlangt werden, wenn sich<br />

dieser auf mangelnden Wohnraum beruft.<br />

Folge: Gibt es keine relevanten Mietangebote sind die tatsächlichen <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

so lange zu übernehmen. Der Fall ist in angemessenen Zeiträumen (bei Wie<strong>der</strong>holungsantrag<br />

o<strong>der</strong> spätestens nach 6 Monaten) erneut zu überprüfen.<br />

g) Entscheidung über die Übernahme <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten nach Ablauf <strong>der</strong><br />

Frist<br />

� Hat <strong>der</strong> Leistungsberechtigte seine Bemühungen nicht o<strong>der</strong> nicht ausreichend<br />

nachgewiesen, sind nur die angemessenen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> ab Beendi-


21<br />

gung <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkungsfrist (in <strong>der</strong> Regel ab dem 7. Monat) als Bedarf zu berücksichtigen.<br />

� Hat <strong>der</strong> Leistungsberechtigte seine Bemühungen nachgewiesen <strong>und</strong> konnte er<br />

die <strong>Kosten</strong> nicht senken bzw. keine <strong>Unterkunft</strong>salternative finden, dann dürfen<br />

die angemessenen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> als Bedarf nur berücksichtigt werden,<br />

wenn die Prüfung <strong>der</strong> tatsächlichen Verfügbarkeit von angemessenen Wohnungen<br />

erfolgt ist .<br />

� Hat die Prüfung <strong>der</strong> tatsächlichen Verfügbarkeit zu keinem an<strong>der</strong>en Ergebnis<br />

geführt, dann sind die tatsächlichen Aufwendungen <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong> zu berücksichtigen,<br />

<strong>und</strong> zwar solange, bis eine konkrete Alternative besteht. Die Auffor<strong>der</strong>ung<br />

zur <strong>Kosten</strong>senkung ist in regelmäßigen Abständen, z.B. alle 6 Monate zu erneuern.<br />

3. Sonstige Prüfungen <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

im Einzelfall<br />

� Mieterhöhungen<br />

Mieterhöhungen bisher anerkannter <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Vorgaben sind zu akzeptieren, solange die Angemessenheit weiterhin gegeben ist. Dabei<br />

sind geringfügige Überschreitungen des maßgeblichen Richtwertes von max. 5 % anzuerkennen.<br />

Härtefälle sind entsprechend zu berücksichtigen.<br />

Ist die erhöhte Miete nicht mehr angemessen, ist das unter Punkt „<strong>Kosten</strong>senkungsverfahren“<br />

beschriebene Verfahren anzuwenden.<br />

� Staffelmietverträge<br />

Staffelmietverträge sehen in bestimmten zeitlichen Abschnitten Steigerungen <strong>der</strong> monatlichen<br />

Miete vor. Solange <strong>für</strong> den gesamten Zeitraum die <strong>Unterkunft</strong>skosten angemessen<br />

bleiben, kann einem Staffelmietvertrag bei Neuanmietung zugestimmt werden.<br />

Bei bestehenden Staffelmietverträgen gelten dieselben Verfahren zur Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit<br />

<strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> wie bei sonstigen Mietverträgen auch.<br />

� Betreuungspauschalen bei Mietwohnungen<br />

Nach dem Urteil des BSG vom 14.04.2011 (B 8 SO 19/09) sind die Leistungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

nicht zwingend auf die Übernahme von Miete <strong>und</strong> Betriebskosten beschränkt.<br />

„Die tatsächlichen Aufwendungen <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong> umfassen regelmäßig alle Zahlungsverpflichtungen,<br />

die sich aus dem Mietvertrag <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong> ergeben. Begrifflich können<br />

hierunter auch die Aufwendungen <strong>für</strong> Sach- o<strong>der</strong> Dienstleistungen fallen, die zwar ihrer Art<br />

nach nicht dem Gr<strong>und</strong>bedürfnis „Wohnen“ dienen, aber mit den vertraglichen Vereinbarungen<br />

betreffend <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>der</strong>art verknüpft sind, dass die <strong>Unterkunft</strong> ohne diese Aufwendungen<br />

nicht erlangt o<strong>der</strong> erhalten werden kann, wenn sie nicht zu Disposition des Leistungsberechtigten<br />

stehen <strong>und</strong> in diesem Sinne einen unausweichlichen <strong>Kosten</strong>faktor <strong>der</strong><br />

Wohnung darstellen.“<br />

Ein Betreuungsangebot umfasst z. B. die Möglichkeit <strong>der</strong> Kontaktaufnahme zu einem Betreuer<br />

sowie die Hilfestellung zur Erhaltung einer selbständigen Haushalts- <strong>und</strong> Lebensführung<br />

in Form einer offenen Sprechst<strong>und</strong>e.


Der Richtwert <strong>für</strong> eine Betreuungspauschale beläuft sich <strong>der</strong>zeit auf 9,00 bis 10,00 € pro<br />

Monat.<br />

22<br />

Zu beachten ist, dass bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

die Aufwendungen <strong>für</strong> diese Dienstleistung mitberücksichtigt werden muss.<br />

Sollten sich die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> inklusive <strong>der</strong> Betreuungspauschale als unangemessen<br />

erweisen, wird des Weiteren zu prüfen sein, ob <strong>der</strong> Leistungsberechtigte dennoch Anspruch<br />

auf Übernahme <strong>der</strong> tatsächlichen <strong>Unterkunft</strong>skosten haben könnte (siehe Prüfung <strong>der</strong><br />

Zumutbarkeit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkung <strong>und</strong> des Umzuges).<br />

� Betreute ambulante Wohngemeinschaften<br />

Bei Bewohnern von betreuten Wohngemeinschaften orientiert sich die Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit<br />

<strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> am jeweils <strong>für</strong> eine Einzelperson geltenden Richtwert am<br />

Wohnort.<br />

� Einlagerung von persönlicher Habe<br />

Hier finden die Empfehlungen aus <strong>der</strong> Praktischen Arbeitshilfe „ <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Heizung</strong> nach § 22 SGB II <strong>und</strong> § 35 SGB XII in Hessen Anwendung:<br />

„Ist <strong>der</strong> Wohnraum eines Hilfebedürftigen <strong>der</strong>art klein <strong>und</strong> beengt, dass die <strong>für</strong> ein Leben <strong>und</strong><br />

Wohnen in bescheidenen Verhältnissen erfor<strong>der</strong>lichen Möbel (z.B. Bett, Schrank) <strong>und</strong> persönlichen<br />

Gegenstände (z.B. Kleidung, Geschirr) nicht vollständig untergebracht werden<br />

können, umfasst <strong>der</strong> Anspruch auf Gr<strong>und</strong>sicherungsleistungen auch die angemessenen <strong>Kosten</strong><br />

<strong>für</strong> die vorübergehende Unterbringung o<strong>der</strong> Einlagerung dieser persönlichen Habe. Dies<br />

kann in <strong>der</strong> Regel bei einer Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft <strong>der</strong> Fall sein. Eine<br />

vorübergehende Einlagerung ist wirtschaftlicher als von einem Hilfebedürftigen zu verlangen<br />

sich von seinem bescheidenen Hausrat zu trennen. Allerdings müssen die anfallenden Einlagerungskosten<br />

gemessen an den eingelagerten Gegenständen wirtschaftlich <strong>und</strong> angemessen<br />

sein. Die Gesamtkosten (<strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>und</strong> Einlagerungskosten) dürfen die<br />

Höhe <strong>der</strong> angemessenen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> nach den <strong>Richtlinien</strong> des jeweiligen Trägers<br />

nicht übersteigen (BSG Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R)“.<br />

4. Sonstige <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> im Einzelfall<br />

4.1. <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> in einem Übernachtungswohnheim<br />

Die Übernachtungskosten in den Übernachtungswohnheimen <strong>für</strong> alleinstehende Wohnungslose<br />

in Groß-Gerau <strong>und</strong> Rüsselsheim sind vertraglich geregelt <strong>und</strong> betragen <strong>der</strong>zeit 44,54<br />

Euro pro Person <strong>und</strong> Übernachtung (Stand 01.10.2010).<br />

Näheres dazu regelt die Richtlinie „<strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>für</strong> Personen ohne festen Wohnsitz“.<br />

4.2. <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> im Frauenhaus<br />

Die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> im Frauenhaus Groß – Gerau sind vertraglich geregelt. Sie betragen<br />

<strong>der</strong>zeit 5,28 € pro Person (Frauen <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong>) <strong>und</strong> Tag (Stand 01.04.2012).


4.3. <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> in stationären Einrichtungen<br />

23<br />

� Für Personen im Leistungsbezug nach SGB II werden <strong>der</strong>zeit keine <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

in stationären Einrichtungen erbracht, solange die tatsächlich entstehenden<br />

<strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> nicht nachgewiesen sind.<br />

� Nach § 42 Nr. 4 SGB XII sind bei Leistungen in stationären Einrichtungen als <strong>Kosten</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> Beträge in Höhe <strong>der</strong> durchschnittlichen angemessenen<br />

tatsächlichen Aufwendungen <strong>für</strong> die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes im<br />

Bereich des zuständigen Trägers <strong>der</strong> Sozialhilfe zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

Da diese Angaben nicht zur Verfügung stehen, werden die <strong>Unterkunft</strong>skosten von<br />

den durchschnittlichen Richtwerten <strong>für</strong> angemessene <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> bei Ein-<br />

Personen-Haushalten ermittelt. Sie belaufen sich auf 415,50 €.<br />

Dazu werden die durchschnittlichen <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> <strong>Heizung</strong> bei Zugr<strong>und</strong>elegung des aktuellen<br />

B<strong>und</strong>esweiten Heizkostenspiegels in <strong>der</strong> letzten Spalte <strong>für</strong> Gas <strong>und</strong> Öl in Höhe<br />

von 1,30 € pro m² <strong>der</strong> angemessenen Wohnfläche (1,30 x 45 m² = 58,50 €)<br />

hinzugerechnet.<br />

Nach dieser Berechnung belaufen sich die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

nach § 42 Nr. 4 SGB XII in stationären Einrichtungen im Kreis GG auf insgesamt<br />

474,00 € pro Monat.<br />

5. Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit des Wohneigentums im Einzelfall<br />

5.1. Keine Besserstellung von Eigentümern gegenüber Mietern<br />

Bei Leistungsberechtigten, die ein selbst genutztes Hausgr<strong>und</strong>stück (Eigenheim) o<strong>der</strong> eine<br />

selbst genutzte Eigentumswohnung bewohnen, ergeben sich Beson<strong>der</strong>heiten bei <strong>der</strong> Ermittlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong>.<br />

Zu beachten ist <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz, dass im Rahmen <strong>der</strong> Angemessenheitsprüfung keine Privilegierung<br />

von Eigentümern gegenüber Mietern erfolgen darf (BSG vom 07.11.2006, B 7b<br />

AS 2/05 <strong>und</strong> BSG vom 02.07.2009; B 14 AS 33/08).<br />

„ Die zu Mietwohnungen entwickelten Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> eine Feststellung <strong>der</strong> Angemessenheit<br />

<strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten….gelten auch, wenn <strong>der</strong> Hilfebedürftige ein ….zum Schonvermögen<br />

zählendes selbst genutztes Hausgr<strong>und</strong>stück bewohnt (BSG vom 02.07.2009, B 14 AS 32/07<br />

R).<br />

„Die Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten richtet sich <strong>für</strong> Mieter <strong>und</strong> Wohnungseigentümer<br />

nach einheitlichen Kriterien„ (BSG Urteil vom 18.06.2008, B 14/11 b AS 67/06 R).<br />

„Aufwendungen sind auch bei Eigenheimen o<strong>der</strong> Eigentumswohnungen angemessen, wenn<br />

das Objekt nach Ausstattung, Lage, Bausubstanz einfachen gr<strong>und</strong>legenden Bedürfnissen<br />

genügt <strong>und</strong> keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweist“ (BSG Urteil vom 15.04.2008,<br />

B 14/7b AS 34/06 R).


5.2.Angemessenheit <strong>der</strong> Wohnfläche<br />

Das BSG hat in seinem Urteil vom 15.04.2008 (B 14/7 b AS 34/06 R) entschieden:<br />

„Es ist <strong>für</strong> die Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> eines Eigenheimes wie bei einer Wohnung die<br />

anerkannte Wohnungsgröße <strong>für</strong> Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau <strong>und</strong> den<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> eine Wohnung dieser Größe mit unterem Wohnstandard zu Gr<strong>und</strong>e zu<br />

legen.“<br />

24<br />

„Da die Frage <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>für</strong> Mieter <strong>und</strong> Eigentümer nach einheitlichen Kriterien zu<br />

beantworten ist, ist auch hinsichtlich <strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Produkttheorie heranzuziehenden<br />

Wohnungsgröße auf die anerkannte Wohnraumgröße <strong>für</strong> Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau<br />

abzustellen.“ (BSG Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 70/08 R)<br />

Wird z.B. bei Prüfung des Einsatzes des Eigenheimes (Schonvermögen) 80 m² als angemessene<br />

Größe <strong>für</strong> zwei Personen berücksichtigt, hat dies nicht zur Folge, dass<br />

diese Wohnfläche auch <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten berücksichtigt wird.<br />

Für die Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>für</strong> ein Eigenheim ist nämlich <strong>der</strong> abstrakte<br />

Richtwert analog dem Richtwert <strong>für</strong> Mietwohnungen (also <strong>für</strong> 2 Personen) maßgeblich<br />

<strong>und</strong> nicht die tatsächliche (als Schonvermögen anerkannte) Wohnfläche.<br />

5.3. Berücksichtigungsfähige Hauslasten<br />

Nach <strong>der</strong> Rechtssprechung des BSG vom 15.04.2008 (B 14/7 b AS 34/06 R) zählen zu den<br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>für</strong> selbst genutzte Hausgr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Eigentumswohnungen alle notwendigen<br />

Ausgaben, die bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Einkünfte aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung<br />

abzusetzen sind. Hierzu zählen Steuern, öffentliche Abgaben sowie notwendige Erhaltungsaufwendungen.<br />

Art <strong>der</strong> Hauslast Nachweisart<br />

Tilgungsleisten ( nur als Ausnahme)<br />

( Siehe unten )<br />

Bescheinigung <strong>der</strong> Bank<br />

Hypothekenzinsen Bescheinigung <strong>der</strong> Bank<br />

Gr<strong>und</strong>steuer Bescheid <strong>der</strong> Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung<br />

Wasser (Wasserverbrauch) Bescheid <strong>der</strong> Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung<br />

o<strong>der</strong> des Versorgers<br />

Kanal (Entwässerung) Bescheid <strong>der</strong> Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung<br />

o<strong>der</strong> des Versorgers<br />

Heizkosten Nachweis des Energieunternehmers bzw.<br />

<strong>Kosten</strong>voranschläge<br />

Müll (Abfall) Bescheid <strong>der</strong> Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung<br />

o<strong>der</strong> des Versorgers<br />

Schornsteinfeger Jahresrechnung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers<br />

Wohngebäudeversicherung Jahresrechnung <strong>der</strong> jeweiligen Versicherung<br />

Öltank-, Kessel- <strong>und</strong> Brennerreinigung Rechnung des durchführenden Unternehmens


Instandhaltungsrücklage (nur bei Eigentumswohnungen)<br />

Verwaltergebühren (nur bei Eigentumswohnungen)<br />

<strong>Kosten</strong>, die untrennbar mit <strong>der</strong> Nutzung des<br />

Hausgr<strong>und</strong>stück verb<strong>und</strong>en sind<br />

z.B. Kanalanschlusskosten (BSG vom<br />

24.02.2011, B 14 AS 61/10 R)<br />

Instandhaltungskosten/ Reparaturkosten<br />

25<br />

Umlagennachweis <strong>der</strong> Hausverwaltung<br />

Umlagennachweis <strong>der</strong> Hausverwaltung<br />

Einzelnachweis, z.B. <strong>der</strong> Gebührenbescheid<br />

<strong>der</strong> Kommune<br />

Das BSG hat am 03.03.2009 (B 4 AS 38/08) entschieden, dass eine Erhaltungsaufwandspauschale<br />

nicht als Bedarf berücksichtigt werden kann, weil es sich nicht um tatsächliche<br />

Aufwendungen handelt.<br />

Dies gilt nicht bei Instandhaltungsrücklagen bei Eigentumswohnungen (siehe Tabelle oben).<br />

Weiter hat das BSG in diesem Urteil entschieden: „Berücksichtigungsfähig sind tatsächliche<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> eine Instandsetzung <strong>und</strong> Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung<br />

des Standards des selbstgenutzten Eigenheimes führen <strong>und</strong> sie angemessen<br />

sind.“<br />

Der Gesetzgeber hat im § 22 Abs. 2 SGB II eine neue Regelung getroffen:<br />

„Als Bedarf <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> werden auch unabweisbare Aufwendungen <strong>für</strong> Instandhaltung<br />

<strong>und</strong> Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum….. anerkannt,………. . „<br />

Diese Vorschrift enthält einige Einschränkungen:<br />

o Die Aufwendungen müssen unabweisbar sein (z.B. Wechsel eines defekten Ölbrenners).<br />

o Die unabweisbaren Aufwendungen <strong>für</strong> Instandhaltung <strong>und</strong> Reparatur werden als<br />

Bedarf anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung <strong>der</strong> im laufenden sowie<br />

den darauffolgenden elf Kalen<strong>der</strong>monaten anfallenden Aufwendungen insgesamt<br />

angemessen sein. Übersteigen die unabweisbaren Aufwendungen <strong>für</strong> Instandhaltung<br />

<strong>und</strong> Reparatur den Bedarf <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong>, kann <strong>der</strong> kommunale Träger<br />

zur Deckung dieses Teils <strong>der</strong> Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich<br />

gesichert werden soll.<br />

Der § 35 SGB XII enthält keine Regelung zur Übernahme <strong>der</strong> Aufwendungen <strong>für</strong> Instandhaltung<br />

<strong>und</strong> Reparatur.<br />

Unabweisbare Aufwendungen sind analog <strong>der</strong> Vorschrift im SGB II als Bedarf anzuerkennen.<br />

„Berücksichtigungsfähige <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> bei selbst genutzten Hausgr<strong>und</strong>stücken<br />

sind auch solche einmaligen Aufwendungen, die tatsächlich <strong>und</strong> untrennbar mit<br />

<strong>der</strong> Nutzung des Hausgr<strong>und</strong>stücks verb<strong>und</strong>en sind (hier: Kanalanschlusskosten)<br />

(BSG vom 24.02.2011, B 14 AS 61/10 R).


„Soweit diese in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im<br />

Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen“<br />

(BSG vom 24.02.2011).<br />

26<br />

5.4. Nicht berücksichtigungsfähige Hauslasten<br />

Die Leistungen sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt <strong>und</strong> sollen nicht <strong>der</strong> Vermögensbildung<br />

dienen.<br />

Deshalb sind die unten aufgeführten Hauslasten als <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht zu berücksichtigen, da sie dem Aufbau von Vermögen dienen:<br />

- Leibrentenleistungen <strong>für</strong> den Erwerb <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

- Beiträge zu einer Lebensversicherung zur Finanzierung <strong>der</strong> Immobilie<br />

- Ausgaben zur Verbesserung des Wohnkomforts<br />

- Tilgung von Hypotheken<br />

Gr<strong>und</strong>satz:<br />

Die Belastungen zur Tilgung von Hypotheken sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht als <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Unterkunft</strong> zu berücksichtigen, weil sie dem Aufbau von Vermögen dienen.<br />

Ausnahme:<br />

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2008 (B 14/11 b AS 67/06) seine bisherige<br />

Auffassung aufgegeben, wonach die Tilgungsraten generell nicht als <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> zu übernehmen<br />

sind.<br />

Ausnahmen von diesem Gr<strong>und</strong>satz sind jedoch im Hinblick auf den Schutz des Gr<strong>und</strong>bedürfnisses<br />

„Wohnen“ nur in beson<strong>der</strong>en Ausnahmenfällen angezeigt:<br />

„Tilgungsleistungen als Bestandteil <strong>der</strong> Finanzierungskosten einer vom Hilfebedürftigen<br />

selbst genutzten Eigentumswohnung sind vom Gr<strong>und</strong>sicherungsträger bis zur Höhe <strong>der</strong> angemessenen<br />

<strong>Kosten</strong> einer Mietwohnung als <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> zu übernehmen, wenn<br />

<strong>der</strong> Hilfebedürftige an<strong>der</strong>nfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben“ ( BSG vom<br />

18.06.2008, B 14/11b AS 67/06).<br />

„Tilgungsleistungen können nur in Ausnahmefällen im Rahmen <strong>der</strong> Angemessenheit als <strong>Kosten</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> berücksichtigt werden, wenn lediglich noch eine Restschuld abzutragen ist<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Aspekt <strong>der</strong> privaten Vermögensbildung deshalb in den Hintergr<strong>und</strong> tritt“ (BSG vom<br />

07.07.2011, B 14 AS 79/10 R).<br />

Fazit:<br />

Die Tilgung kann ausnahmsweise nur dann übernommen werden, wenn bei einer relativ<br />

geringen Belastung durch Darlehenszinsen <strong>und</strong> einer vergleichsweise hohen Tilgungslast<br />

das selbst genutzte Wohneigentum bereits weitgehend finanziert ist.<br />

Es handelt sich hier nicht um einen Aufbau von Vermögen, son<strong>der</strong>n um den Erhalt<br />

eines langjährig bewohnten <strong>und</strong> bereits fast abgezahlten Wohneigentums.<br />

Die Restlaufzeit <strong>der</strong> Hypothek sollte 3 Jahre nicht überschreiten.<br />

Zusätzlich gilt:<br />

Tilgungsleistungen sind nach <strong>der</strong> aktuellen Rechtsprechung des BSG nur unter folgenden<br />

Voraussetzungen als <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> zu berücksichtigen:<br />

� Wenn es sich um ein angemessenes Wohneigentum (Schonvermögen) im Sinne<br />

des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bzw. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt


27<br />

� Wenn alle Möglichkeiten zur Aussetzung o<strong>der</strong> Vermeidung <strong>der</strong> Tilgungsleistungen<br />

(Tilgungsaussetzung, -herabsetzung o<strong>der</strong> –streckung) ausgeschöpft sind.<br />

„Erfor<strong>der</strong>lich ist zum einem, dass die <strong>Kosten</strong> in Form von Tilgungsraten zur Erhaltung des<br />

Wohneigentums unvermeidbar sind. Der Hilfebedürftige muss deshalb vor Inanspruchnahme<br />

staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während<br />

des Bezuges von Gr<strong>und</strong>sicherungsleistungen so niedrig wie möglich halten (BSG vom<br />

18.06.2008, B 14/11B AS 67/06 R).<br />

D.h., <strong>der</strong> Leistungsberechtigte muss Kontakt mit seiner Bank aufnehmen, um zu klären<br />

welche Möglichkeiten er zur Senkung <strong>der</strong> Belastung hat. Seine Bemühungen muss er<br />

schriftlich nachweisen.<br />

� bis zur Höhe <strong>der</strong> angemessenen <strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>für</strong> eine Mietwohnung<br />

Beispiel:<br />

Der Leistungsberechtigte bewohnt allein eine 80 m² große Eigentumswohnung, dann<br />

sind die tatsächlichen <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> diese Eigentumswohnung mit dem Richtwert <strong>für</strong> eine<br />

angemessene <strong>Unterkunft</strong> <strong>für</strong> Ein-Personen-Haushalte (<strong>und</strong> nicht <strong>für</strong> 80 m² <strong>der</strong><br />

Wohnfläche) hochgerechnet auf ein Jahr zu vergleichen.<br />

5.5. Höhe <strong>der</strong> Leistungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> bei Wohneigentum:<br />

„Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>für</strong> ein selbst genutztes<br />

Hausgr<strong>und</strong>stück sind die im Kalen<strong>der</strong>jahr anfallenden, berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten<br />

mit <strong>der</strong> im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessenen Jahresnettokaltmiete<br />

zu vergleichen“ (BSG vom 24.02.2011, B 14 AS 61/10 R).<br />

Klarstellung: Da im Kreis GG die Richtwerte <strong>für</strong> angemessene <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> nicht<br />

die Nettokaltmieten, son<strong>der</strong>n die Bruttokaltmieten darstellen, sind die Gesamtkosten mit <strong>der</strong><br />

Jahresbruttokaltmiete (Gr<strong>und</strong>miete <strong>und</strong> die Nebenkosten, ohne <strong>Heizung</strong> ) zu vergleichen.<br />

Achtung:<br />

Werden Tilgungsleistungen nicht als <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> berücksichtigt, dann dürfen<br />

auch in den ersten 6 Monaten diese Leistungen nicht als Bedarf anerkannt werden.<br />

Die Zinsen <strong>und</strong> Hauslasten werden in tatsächlicher Höhe in <strong>der</strong> Regel längstens <strong>für</strong><br />

sechs Monate als Bedarf anerkannt.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt:<br />

Wenn die tatsächlichen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> in Eigentumswohnungen o<strong>der</strong> Eigenheimen<br />

die angemessenen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> überschreiten, erfolgen nach <strong>der</strong><br />

ersten Stufe (Vergleich <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> mit dem Richtwert <strong>für</strong> angemessene <strong>Unterkunft</strong>)<br />

weitere Prüfungen analog <strong>der</strong> Prüfung bei Mietwohnungen:<br />

� Zweite Stufe (Prüfung <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten eines Einzelfalls)<br />

o <strong>Kosten</strong>senkungsverfahren<br />

� Dritte Stufe (Prüfung <strong>der</strong> tatsächlichen Verfügbarkeit).


28<br />

II. Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkosten<br />

1. Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> in Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.<br />

Nach § 35 Abs. 4 SGB XII werden Leistungen <strong>für</strong> <strong>Heizung</strong> <strong>und</strong> zentrale Warmwasserversorgung<br />

in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.<br />

2. Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkosten allgemein<br />

Nach dem Urteil des BSG vom 02.07.2009 (B 14 AS 36/08 R) ist „die Angemessenheit <strong>der</strong><br />

Höhe <strong>der</strong> Heizkosten unabhängig von <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> zu<br />

beurteilen“.<br />

Leistungen <strong>für</strong> <strong>Heizung</strong> werden in Höhe <strong>der</strong> tatsächlich angefallenen Aufwendungen erbracht,<br />

soweit diese angemessenen sind.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Heizkosten richtet sich nach dem Einzelfall.<br />

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Heizkosten in jedem Falle <strong>und</strong> in je<strong>der</strong> Höhe zu übernehmen<br />

sind. Gemäß dem BSG Urteil vom 02.07.2009 (siehe oben) ist „eklatant kostspieliges<br />

o<strong>der</strong> unwirtschaftliches Heizen auch vom Gr<strong>und</strong>sicherungsträger nicht zu finanzieren.“<br />

„Anhaltspunkte da<strong>für</strong>, dass Heizkosten ungemessen hoch sind, können sich insbeson<strong>der</strong>e<br />

daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden <strong>Kosten</strong> die durchschnittlich aufgewendeten<br />

<strong>Kosten</strong> aller Verbraucher <strong>für</strong> eine Wohnung <strong>der</strong> den abstrakten Angemessenheitskriterien<br />

entsprechenden Größe signifikant überschreiten“ (BSG vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R).<br />

Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes sind laut BSG kommunale Heizspiegel bzw. -<br />

soweit solche fehlen - <strong>der</strong> b<strong>und</strong>esweite Heizspiegel heranzuziehen.<br />

Für das Gebiet des Kreises Groß-Gerau steht kein kommunaler Heizspiegel zur Verfügung,<br />

deswegen wird zur Bestimmung des Grenzwertes <strong>für</strong> angemessene Heizkosten <strong>der</strong> jeweils<br />

aktuelle B<strong>und</strong>esweite Heizspiegel herangezogen (Anlage 3 bzw. Anlage 4).<br />

„Liegen die Heizkosten über einem aus einem b<strong>und</strong>esweiten o<strong>der</strong> kommunalen Heizspiegel<br />

zu ermittelnden Grenzbetrag, so sind sie im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten.“<br />

Da <strong>der</strong> „B<strong>und</strong>esweite Heizspiegel“ lediglich die Werte <strong>für</strong> die Energieträger Erdöl, Erdgas<br />

<strong>und</strong> Fernwärme beinhaltet, wird bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Grenzwerte <strong>für</strong> sonstige Brennstoffe<br />

auf Erfahrungswerte <strong>für</strong> sonstige Brennstoffe zurückgegriffen.<br />

Unangemessen sind Heizkosten, wenn konkrete Anhaltspunkte <strong>für</strong> ein unwirtschaftliches<br />

Heizverhalten vorliegen. Dazu gehört z.B. Missbrauch.


29<br />

Im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit von Heizkosten steht die Einzelfallentscheidung,<br />

die von mehreren Faktoren abhängt, wie:<br />

� dem individuellen Bedarf, also die persönlichen <strong>und</strong> familiären Verhältnisse<br />

(z.B. Kleinkin<strong>der</strong>, alte, kranke Menschen, Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen, langer Aufenthalt<br />

nicht erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in <strong>der</strong> Wohnung im Vergleich zu<br />

Erwerbstätigen)<br />

� Größe <strong>und</strong> Beschaffenheit <strong>der</strong> Wohnung bzw. des Wohnhauses (Lage, Bauzustand,<br />

Wärmedämmung, Dichtigkeit <strong>der</strong> Fenster, Raumhöhen), siehe Mietbescheinigung<br />

bzw. Energieausweis.<br />

� die vorhandenen Heizmöglichkeiten (Art, Alter, Zustand <strong>und</strong> Betriebsart <strong>der</strong> <strong>Heizung</strong>sanlage).<br />

siehe Mietbescheinigung<br />

� die regionalen <strong>und</strong> örtlichen Gegebenheiten (Klima, Brennstoffpreise).<br />

Diese Sachverhalte sind spätestens bei Prüfung <strong>der</strong> Zumutbarkeit <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkung<br />

zu prüfen.<br />

3. Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkosten in Mietwohnungen<br />

Zu den tatsächlichen Aufwendungen <strong>für</strong> Heizkosten in Mietwohnungen gehören bei entsprechen<strong>der</strong><br />

vertraglicher Vereinbarung die zu zahlenden Heizkostenvorausleistungen. Sie<br />

sind entsprechend ihrem Fälligkeitstermin im betreffenden Monat als Bedarf zu berücksichtigen.<br />

3.1 Ermittlung des Grenzwertes <strong>für</strong> angemessene Heizkosten (Erdöl, Erdgas<br />

<strong>und</strong> Fernwärme) nach dem B<strong>und</strong>esweiten Heizspiegel (Anlage 3 <strong>und</strong> 4)<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> höchstangemessenen Heizkosten ist <strong>der</strong> höchste Wert nach dem<br />

Heizspiegel <strong>für</strong> das entsprechende Abrechnungsjahr <strong>und</strong> dem im Einzelfall genutzten Energieträger<br />

sowie unter Berücksichtigung <strong>der</strong> insgesamt beheizten Gebäudefläche bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Heizkosten pro Quadratmeter zu Gr<strong>und</strong>e zu legen. Bewohnt <strong>der</strong> Hilfeempfänger<br />

eine angemessen große Wohnung, so ist die tatsächliche Quadratmeterzahl mit dem<br />

Höchstpreis zu multiplizieren.<br />

� Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkostenvorausleistungen sind die im<br />

B<strong>und</strong>esweiten Heizspiegel ausgewiesene Euro-Beträge heranzuziehen.<br />

Wird eine große Abweichung zwischen den Heizkostenvorausleistungen <strong>und</strong> dem<br />

ermittelten Grenzwert aus dem B<strong>und</strong>esweiten Heizspiegel festgestellt, muss anhand<br />

<strong>der</strong> letzten Heizkostenabrechnung <strong>der</strong> Heizkostenverbrauch mit dem B<strong>und</strong>esweiten<br />

Heizspiegel verglichen werden.<br />

� Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkosten bei Heizkostennachzahlungen<br />

sind immer die ausgewiesenen Verbrauchswerte heranzuziehen (näheres siehe<br />

Heizkostennachzahlungen).<br />

4. Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkosten bei selbst zu beschaffenden Brennstoffen<br />

Da <strong>der</strong> „B<strong>und</strong>esweite Heizspiegel“ keine Werte <strong>für</strong> sonstige Brennstoffe enthält, wird bei <strong>der</strong><br />

Ermittlung <strong>der</strong> Grenzwerte auf Erfahrungswerte zurückgegriffen.


4.1 Ermittlung des Grenzwertes <strong>für</strong> angemessene Heizkosten <strong>für</strong> sonstige<br />

Brennstoffe<br />

30<br />

Als Richtwert <strong>für</strong> einen angemessenen Verbrauch können in Anlehnung an die Praktische<br />

Arbeitshilfe <strong>für</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> nach §§ 22 SGB II / 35 SGB XII in Hessen<br />

des Hessischen Landkreistages (Richtwerte des Deutschen Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong><br />

private Fürsorge sowie Berechnung unter Zugr<strong>und</strong>elegung <strong>der</strong> Berechnung nach VDI – Formeln<br />

vom Verein Deutscher Ingenieure VDI-Formel) folgende Energieverbrauchswerte pro<br />

Jahr ohne Energieverbrauchswerte <strong>für</strong> die Warmwasserbereitung herangezogen werden:<br />

VDI- Formel – Ermittlung des Jahresverbrauchs<br />

stündlicher Wärmebedarf x Jahresvollbenutzungsst<strong>und</strong>en x beheizbare Wohnfläche<br />

unterer Heizwert x Wirkungsgrad <strong>der</strong> <strong>Heizung</strong>sanlage<br />

Werte:<br />

Stündlicher Wärmebedarf Wohnhaus = 0,140 kWh/h, Mietwohnung = 0,116 kWh/h<br />

Vollbenutzungsst<strong>und</strong>en incl. Warmwasser = 1.600 h/a, ohne Warmwasser = 1.100 h/a<br />

Heizwert Heizöl/Liter = 10,02 kWh<br />

Heizwert Erdgas/m³ = 10,36 kWh<br />

Heizwert Flüssiggas/Liter = 6,81 kWh<br />

Heizwert Brennholz/Raummeter = 1.985 (je Kilo = 4,05) kWh<br />

Heizwert Kohle/kg = 8 kWh<br />

Heizwert Pellets kg = 5 kWh<br />

Wirkungsgrad <strong>Heizung</strong> (alles außer Strom) = 80 %<br />

In dieser Tabelle sind die sogenannten Grenzwerte ausgewiesen:<br />

Flüssiggas<br />

Brennholz<br />

Brikett / Kohle<br />

Holzpellets<br />

Heizart Wohnung**<br />

Grenzwert<br />

pro m² <strong>der</strong> Wohnfläche<br />

<strong>und</strong> Jahr<br />

23,42 Liter<br />

(nach VDI- Formel)<br />

39,2 kg<br />

(nach VDI -Formel )<br />

19,94 kg<br />

(nach VDI –Formel)<br />

31,9 kg<br />

(nach VDI- Formel)<br />

Heizstrom<br />

( Nachtspeicheröfen ) 230 kWh<br />

(Dt. Verein)<br />

Umrechnungseinheiten:<br />

650 kg Holz = 1 m³ ; 1 Zentner = 50 kg<br />

1 Raummeter Holz = 0,7 Festmeter<br />

1 Raummeter Holz = 490 kg<br />

Wohnhaus **<br />

Grenzwert<br />

pro m² <strong>der</strong> Wohnfläche<br />

<strong>und</strong> Jahr<br />

28,26 Liter<br />

(nach VDI- Formel)<br />

48,18 kg<br />

(nach VDI –Formel)<br />

24 kg<br />

(nach VDI- Formel)<br />

38,5 kg<br />

(nach VDI – Formel)<br />

143 kWh<br />

(Dt. Verein)


31<br />

** Es wurde jeweils <strong>der</strong> Wert <strong>für</strong> einen 2-Personen-Haushalt (60 m²/ohne Warmwasser) in<br />

<strong>der</strong> VDI-Berechnung als Beispiel zugr<strong>und</strong>e gelegt. Die Verbrauchsangaben pro m² verän<strong>der</strong>n<br />

sich nicht, lediglich <strong>für</strong> den Gesamtbedarf muss dieser Wert x <strong>der</strong> tatsächlichen m² gerechnet<br />

werden.<br />

Beson<strong>der</strong>heit bei Ermittlung <strong>der</strong> Heizkosten bei Stromheizungen<br />

Werden die Wohnungen nicht mit Nachtspeicheröfen, son<strong>der</strong>n mit sonstigen Stromheizgeräten<br />

beheizt <strong>und</strong> werden die Vorausleistungen <strong>für</strong> den Strom nicht getrennt nach Heizstrom<br />

<strong>und</strong> sonstige Stromkosten ausgewiesen, müssen die Heizkosten aus den Vorausleistungen<br />

herausgerechnet werden.<br />

Bisher wurden in <strong>der</strong> Praxis 2/3 <strong>der</strong> Vorausleistungen als Heizkosten berücksichtigt. Es wird<br />

empfohlen, diese Aufteilung weiter zu verwenden.<br />

Wird jedoch dieser Aufteilung durch den Leistungsberechtigten wi<strong>der</strong>sprochen, muss eine<br />

Verbrauchsberechnung vorgenommen werden.<br />

Dabei ist <strong>der</strong> Verbrauchswert <strong>für</strong> den Heizstrom in kWh aus <strong>der</strong> Tabelle (siehe oben) zu entnehmen<br />

<strong>und</strong> auf die Gesamtwohnfläche <strong>der</strong> Wohnung umzurechnen. Der ermittelte<br />

Verbrauchswert ist mit dem Preis (laut Stromabrechnung) zu multiplizieren. Der ermittelte<br />

Betrag ist auf den Monat umzurechnen.<br />

4.2 Berechnung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Leistung <strong>für</strong> Anschaffung von Brennstoffen<br />

Der nach oben genannten Bestimmungen ermittelte tatsächliche bzw. angemessene Jahresverbrauch<br />

<strong>für</strong> eine Wohnung o<strong>der</strong> <strong>für</strong> ein Wohnhaus ist mit dem aktuellen Preis je Einheit <strong>für</strong><br />

den jeweiligen Brennstoff zu multiplizieren.<br />

Der Antragsteller muss also neben seinem tatsächlichen Bedarf auch den aktuellen Preis pro<br />

Einheit schriftlich nachweisen bzw. ein Angebot des Lieferanten vorlegen.<br />

Für die Beantragung <strong>der</strong> einmaligen Heizkosten ist <strong>der</strong> Antrag auf Leistungen <strong>für</strong> <strong>Heizung</strong><br />

zur Beschaffung von Brennstoffen zu verwenden.<br />

5.Ermittlung des Brennstoffbedarfs <strong>für</strong> zentrale <strong>und</strong> dezentrale Warmwasserbereitung<br />

5.1. Zentrale Warmwasserbereitung<br />

� bei Erdöl, Ergas <strong>und</strong> Fernwärme:<br />

In den Vergleichswerten des „B<strong>und</strong>esweiten Heizspiegels“ ist <strong>der</strong> Energieverbrauch <strong>für</strong> eine<br />

zentrale Warmwasserbereitung nicht enthalten. Die Angaben beziehen sich auf die reinen<br />

Heizkosten. Deswegen muss <strong>für</strong> die Ermittlung des Höchstbetrages <strong>für</strong> die Heizkosten bei<br />

einer zentralen Warmwasserbereitung noch die <strong>für</strong> die Warmwasserbereitung benötigte<br />

Wärmemenge errechnet werden.


1. Möglichkeit: Messung des Energiebedarfs <strong>für</strong> Warmwasserbereitung:<br />

32<br />

Ab dem 01.01.2009 gilt eine neue Verordnung über Heizkostenabrechnungen. Im § 9 <strong>der</strong><br />

Verordnung ist geregelt, dass bei allen <strong>Heizung</strong>sanlagen, die gleichzeitig Heizwärme <strong>und</strong><br />

Warmwasser bereitstellen, ab dem 31.12.2013 die Wärmenge <strong>für</strong> die Warmwasserbereitung<br />

mit einem Wärmezähler zu messen ist. Sind bereits <strong>der</strong>artige Messgeräte vorhanden, lässt<br />

sich <strong>der</strong> Wert entsprechend ermitteln (ablesen).<br />

Dieser Wert müsste entwe<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Mietbescheinigung o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> letzten Heizkostenabrechnung<br />

ausgewiesen werden.<br />

2. Möglichkeit: Berechnung des Energiebedarfs <strong>für</strong> Warmwasserbereitung:<br />

Solange die Messungen <strong>der</strong> Wärmemenge im Einzelfall nicht vorliegen <strong>und</strong> solange<br />

bei <strong>der</strong> Bemessung des Heizbedarfs von Vergleichswerten ausgegangen wird, kann auf eine<br />

genaue Berechung <strong>der</strong> Wärmemenge <strong>für</strong> die Warmwasserbereitung verzichtet werden.<br />

Stattdessen sind bei <strong>der</strong> Bemessung des Wärmebedarfs <strong>für</strong> die Warmwasserbereitung<br />

30 kWh je m² <strong>und</strong> Jahr (analog dem B<strong>und</strong>esweiten Heizspiegel) zu berücksichtigen.<br />

� bei sonstigen Brennstoffen<br />

weitere Umrechnungsfaktoren Maßangabe in kWh:<br />

1 kg Kohle entspricht 8 kWh<br />

1 kg Holz entspricht 4,1 kWh /<br />

1 kg Pellets entspricht 5 kWh<br />

1 kg Flüssiggas entspricht 13 kWh/1 Liter entspricht 6,6 kWh<br />

Der so ermittelte Brennstoffbedarf <strong>für</strong> die Warmwasserbereitung ist in dieser Höhe anzuerkennen.<br />

5.2. Dezentrale Warmwasserbereitung<br />

Bei einer dezentralen Warmwassererzeugung entfällt die Ermittlung des Brennstoffbedarfs.<br />

Für die Warmwasserversorgung ist gem. § 30 Abs. 7 SGB XII / § 21 Abs. 7 SGB II<br />

ein Mehrbedarf anzuerkennen.<br />

6. Ermittlung des gesamten Brennstoffbedarfs <strong>für</strong> <strong>Heizung</strong> <strong>und</strong> Warmwasser<br />

Um den Grenzwert <strong>für</strong> die gesamten Heizkosten zu ermitteln, muss <strong>der</strong> ermittelte Heizkostenbedarf<br />

<strong>für</strong> die Warmwasserbreitung zu dem ermittelten Bedarf <strong>für</strong> Heizkosten addiert werden.<br />

7. Übernahme von Heizkosten bei Überschreitung <strong>der</strong> angemessenen Wohnfläche<br />

Übersteigt die dem Leistungsempfänger zur Verfügung stehende tatsächliche Wohnfläche<br />

die <strong>für</strong> ihn angemessene, sind folgende Lösungen denkbar:


33<br />

o Die Überschreitung <strong>der</strong> angemessenen Wohnfläche wurde anerkannt, dann sind die<br />

Heizkosten <strong>für</strong> die tatsächliche Wohnfläche (jedoch max. <strong>der</strong> oberste Vergleichswert<br />

mal die tatsächliche Wohnfläche) zu berechnen.<br />

o Die Überschreitung <strong>der</strong> angemessenen Wohnfläche wurde nicht anerkannt (Bescheid<br />

mit entsprechen<strong>der</strong> <strong>Kosten</strong>senkungsauffor<strong>der</strong>ung), dann ist <strong>der</strong> oberste Vergleichswert<br />

nach dem B<strong>und</strong>esweiten Heizspiegel <strong>für</strong> eine vergleichbare, angemessen große<br />

Wohnung zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung <strong>der</strong> Heizkosten <strong>für</strong><br />

Wohneigentum, wenn die tatsächliche Wohnfläche von den Richtwerten <strong>für</strong> angemessene<br />

Wohnfläche abweicht.<br />

8. Folgen bei Überschreitung <strong>der</strong> Grenzwerte <strong>für</strong> Heizkosten<br />

8.1Auffor<strong>der</strong>ung zur Senkung des Verbrauchs <strong>und</strong> Einräumen einer Übergangszeit<br />

nach SGB II<br />

Wenn die Prüfung <strong>der</strong> Heizkosten ergeben hat, dass die <strong>Kosten</strong> den Grenzwert überschreiten<br />

<strong>und</strong> davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigen sich unwirtschaftlich verhalten,<br />

dann sind die Leistungsberechtigen darüber schriftlich zu informieren <strong>und</strong> zur Senkung<br />

des Brennstoffsverbrauchs aufzufor<strong>der</strong>n.<br />

Der Gesetzgeber regelt im § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II eine Übergangsfrist von längstens 6<br />

Monaten <strong>für</strong> die Gewährung von <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong>.<br />

Diese Frist muss bei Überschreitung <strong>der</strong> angemessenen Heizkosten je nach Fall aus<br />

folgenden Gründen angepasst werden:<br />

Wird <strong>der</strong> Leistungsberechtigte z.B. erst am Ende eines Abrechnungszeitraumes aufgefor<strong>der</strong>t,<br />

seinen Verbrauch zu senken, wird sich sein Heizerhalten nur geringfügig auf den Jahresverbrauch<br />

auswirken. Der Vermieter hätte keinen Gr<strong>und</strong>, die Heizkostenvorausleistungen zu<br />

senken. Der Leistungsberechtigte hätte somit keinen Einfluss auf die Höhe <strong>der</strong> Vorausleistung.<br />

Sein verän<strong>der</strong>tes (sparsames) Heizverhalten, würde sich erst ab <strong>der</strong> kommenden Abrechnung<br />

auf die Höhe <strong>der</strong> Heizkostenvorausleistungen auswirken.<br />

Die <strong>Kosten</strong>senkung wäre somit objektiv unmöglich <strong>und</strong> damit unzumutbar.<br />

Deshalb ist wie folgt vorzugehen:<br />

Der Leistungsempfänger erhält einen Bescheid, in dem die tatsächlichen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Heizung</strong> als Bedarf ausgewiesen sind <strong>und</strong> zusätzlich erhält er eine Aufor<strong>der</strong>ung zur<br />

Senkung <strong>der</strong> Heizkosten.<br />

Die tatsächlichen Heizkosten sind als Bedarf nur <strong>für</strong> eine Übergangsfrist anzuerkennen.<br />

Die Übergangsfrist läuft ab, sobald die Herabsetzung <strong>der</strong> Heizkosten objektiv<br />

möglich ist.


8.2. Übernahme <strong>der</strong> angemessene Heizkosten nach § 35 Abs. 4 SGB XII<br />

34<br />

Im § 35 SGB XII ist das <strong>Kosten</strong>senkungsverfahren nur <strong>für</strong> die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

geregelt. Die Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen<br />

sind.<br />

Hier hat <strong>der</strong> Gesetzgeber keine Übergangsfrist eingeräumt.<br />

Jedoch wird sowohl in <strong>der</strong> Rechtssprechung als auch in den Kommentaren ganz überwiegend<br />

darauf hingewiesen, dass die <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong>skosten geltende Übergangsregelung<br />

bei unangemessenen Heizkosten analog anzuwenden ist, da es sich um eine Gesetzeslücke<br />

handele, <strong>für</strong> die keine Begründung ersichtlich ist.<br />

Deshalb ist analog <strong>der</strong> Regelung nach 8.1. zu verfahren:<br />

Der Leistungsempfänger erhält einen Bescheid, in dem die tatsächlichen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Heizung</strong> als Bedarf ausgewiesen sind <strong>und</strong> zusätzlich erhält er eine Aufor<strong>der</strong>ung zur<br />

Senkung <strong>der</strong> Heizkosten.<br />

Die tatsächlichen Heizkosten sind als Bedarf nur <strong>für</strong> eine Übergangsfrist anzuerkennen.<br />

Die Übergangsfrist läuft ab, sobald die Herabsetzung <strong>der</strong> Heizkosten objektiv<br />

möglich ist.<br />

8.3. Ablehnung <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> tatsächlichen Heizkosten <strong>und</strong> Übernahme<br />

<strong>der</strong> angemessenen Heizkosten<br />

Sollte auch nach Ablauf einer Übergangsfrist <strong>der</strong> Grenzwert <strong>für</strong> angemessene Heizkosten<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Vorausleistung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Nachzahlung weiterhin überschritten<br />

werden, sind die Heizkosten <strong>für</strong> die Zukunft nur in angemessener Höhe als Bedarf anzuerkennen.<br />

III. Guthaben <strong>und</strong> Nachzahlungen <strong>der</strong> Betriebskosten<br />

1. Allgemein<br />

Die Betriebskostenabrechnungen sind jährlich bei den Leistungsberechtigten anzufor<strong>der</strong>n.<br />

Nach § 556 Abs. 3 BGB ist über die Vorausleistungen <strong>für</strong> Betriebskosten jährlich abzurechnen;<br />

dabei ist <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit zu beachten.<br />

Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach<br />

Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.<br />

Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachfor<strong>der</strong>ung durch den Vermieter<br />

ausgeschlossen, es sei denn, <strong>der</strong> Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu<br />

vertreten. Einwendungen gegen die Abrechnung hat <strong>der</strong> Mieter dem Vermieter spätestens<br />

bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang <strong>der</strong> Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf<br />

dieser Frist kann <strong>der</strong> Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, <strong>der</strong><br />

Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.


35<br />

Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II min<strong>der</strong>n Rückzahlungen <strong>und</strong> Guthaben, die dem Bedarf <strong>für</strong><br />

<strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> zuzuordnen sind, die Aufwendungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

nach dem Monat <strong>der</strong> Rückzahlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gutschrift. Rückzahlungen, die sich<br />

auf die <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.<br />

Der § 35 SGB XII enthält hierzu keine Regelung. Dementsprechend kann ein Guthaben<br />

nicht einfach dem <strong>Unterkunft</strong>sbedarf des Leistungsempfängers zugerechnet werden,<br />

son<strong>der</strong>n ist vielmehr als Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII anzurechnen.<br />

2. Überprüfung <strong>der</strong> Betriebskostenabrechnungen<br />

2.1.Heizkostennachzahlungen<br />

Die Heizkosten sind getrennt von den Nebenkosten zu überprüfen.<br />

� Die Höhe <strong>der</strong> geltend gemachten Heizkosten <strong>für</strong> das Abrechnungsjahr ist mit den<br />

Vorausleistungen <strong>der</strong> Heizkosten rechnerisch abzugleichen.<br />

� Die tatsächlich verbrauchten Heizkosten im Abrechnungsjahr sind mit den maßgeblichen<br />

Verbrauchswerten aus dem B<strong>und</strong>esweiten Heizspiegel o<strong>der</strong> nach den angemessenen<br />

Richtwerten <strong>für</strong> sonstige Brennstoffe zu vergleichen.<br />

� Zu den ermittelten Richtwerten sind die Richtwerte <strong>für</strong> die zentrale Warmwasserbereitung<br />

zu addieren, falls diese tatsächlich vorhanden ist.<br />

� Die weitere Prüfung ist davon abhängig, welche Heizkosten ( angemessene o<strong>der</strong> tatsächliche<br />

<strong>Kosten</strong> ) als Bedarf bisher anerkannt worden sind <strong>und</strong> ob die Aufor<strong>der</strong>ung<br />

zur <strong>Kosten</strong>senkung erfolgte <strong>und</strong> ob die Übergangsfrist bereits abgelaufen ist.<br />

Fall Nr.1:<br />

� Überschreiten die tatsächlichen Heizkosten den Grenzwert <strong>für</strong> angemessene Heizkosten<br />

zum ersten Mal, dann ist <strong>der</strong> Leistungsberechtigte über sein unwirtschaftliches<br />

Verhalten zu belehren <strong>und</strong> zur Senkung <strong>der</strong> Heizkosten aufzufor<strong>der</strong>n. Ihm ist jedoch<br />

eine ausreichende Übergangsfrist einzuräumen.<br />

� Der Leistungsberechtigte kann zwar sofort sein Heizverhalten beeinflussen,<br />

aber nicht die Herabsetzung <strong>der</strong> Vorleistung <strong>für</strong> die <strong>Heizung</strong>.<br />

� Das Heizverhalten kann sich je nach Einzelfall <strong>und</strong> je nach Zugang <strong>der</strong> Heizkostenabrechnung<br />

jedoch erst bei nächster o<strong>der</strong> sogar bei übernächster Abrechnung<br />

auf den Verbrauch <strong>und</strong> folglich auf die Höhe <strong>der</strong> Vorausleistung auswirken.<br />

Solange ist ihm eine Übergangsfrist einzuräumen.<br />

� Wi<strong>der</strong>spricht <strong>der</strong> Leistungsberechtigte <strong>der</strong> Annahme, dass unwirtschaftliches Verhalten<br />

vorliegt nicht <strong>und</strong> / o<strong>der</strong> es ergeben sich nachträglich keine Anhaltspunkte <strong>für</strong> einen<br />

erhöhten beson<strong>der</strong>en Bedarf, dann wird von unwirtschaftlichem Verhalten ausgegangen.<br />

A) Dem Leistungsberechtigten wurden bisher die tatsächlichen Heizkosten als Bedarf<br />

anerkannt, dann wird die Nachzahlung in voller Höhe übernommen.<br />

B) Dem Leistungsberechtigten werden erst ab einem bestimmten Zeitpunkt nur angemessenen<br />

Heizkosten als Bedarf anerkannt, dann darf die Nachzahlung <strong>der</strong> Heizkos-


36<br />

ten nur anteilig übernommen werden. Die tatsächlichen Jahresheizkosten sind vorher<br />

auf den Monat umzurechnen.<br />

Fall Nr. 2:<br />

� Überschreiten die tatsächlichen Heizkosten den Grenzwert <strong>für</strong> angemessene Heizkosten<br />

zum wie<strong>der</strong>holten Mal, dann sind die Heizkostennachzahlungen nur bis zur<br />

Höhe <strong>der</strong> angemessenen Heizkosten zu übernehmen, wenn dem Leistungsberechtigen<br />

eine ausreichende Übergangsfrist bereits eingeräumt worden ist.<br />

Fall Nr. 3<br />

� Der Sachverhalt ist an<strong>der</strong>s zu beurteilen, wenn <strong>der</strong> Leistungsempfänger eine zu große<br />

Wohnung bewohnt <strong>und</strong> deshalb die Heizkosten die Grenze überschreiten. Hier hat<br />

<strong>der</strong> Leistungsempfänger in <strong>der</strong> Hand, ob er auf an<strong>der</strong>e Weise die <strong>Kosten</strong> senken<br />

kann. Die Nachzahlung <strong>der</strong> Heizkosten ist nur bis zu Höhe <strong>der</strong> angemessenen Heizkosten<br />

zu übernehmen.<br />

2.2.Nebenkostennachzahlungen<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Nebenkosten ist getrennt von den Heizkosten zu überprüfen.<br />

Dabei sind folgende Schritte durchzuführen:<br />

� Die Höhe <strong>der</strong> geltend gemachten Nebenkosten <strong>für</strong> das Abrechnungsjahr ist mit den<br />

Vorausleistungen <strong>der</strong> Nebenkosten rechnerisch abzugleichen.<br />

� Bei einer Nachzahlung <strong>der</strong> Nebenkosten sind diese auf die Monate des Abrechungsjahres<br />

umzulegen.<br />

� Die so errechneten monatlichen Nebenkosten sind mit <strong>der</strong> Kaltmiete zu addieren.<br />

� Diese tatsächlichen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> (ohne <strong>Heizung</strong>) sind mit dem maßgeblichen<br />

Richtwert <strong>für</strong> angemessene <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> (bruttokalt) abzugleichen.<br />

� Übersteigen die tatsächlichen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> (ohne <strong>Heizung</strong>) den KdU-<br />

Richtwert, dann ist zunächst zu klären, ob unwirtschaftliches Verhalten vorliegt.<br />

� Bei <strong>der</strong> Prüfung, ob unwirtschaftliches Verhalten vorliegt, sind insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Verbrauchswerte von Wasser <strong>und</strong> Abwasser zu überprüfen. Liegen konkrete Anhaltspunkte<br />

<strong>für</strong> ein Fehlverhalten vor (z. B. Anzeige <strong>der</strong> Nachbarn wegen Missbrauchs),<br />

dann ist diesen zwingend nachzugehen.<br />

Anzeichen <strong>für</strong> das unwirtschaftliche Verhalten bei Wasser <strong>und</strong> Abwasserversorgung:<br />

Der durchschnittliche Verbrauch <strong>für</strong> Wasser bzw. Abwasser liegt bei 120 Liter<br />

pro Person <strong>und</strong> Tag. Dies ergibt ca. 44 m³ Wasser bzw. Abwasser pro Person<br />

<strong>und</strong> Jahr.


37<br />

Sollte die Abrechung <strong>der</strong> Nebenkosten höhere Verbrauchswerte ausweisen, ist<br />

zunächst anzunehmen, dass unwirtschaftliches Verhalten vorlag <strong>und</strong> es folgen<br />

weitere Verfahrensschritte.<br />

� Wi<strong>der</strong>spricht <strong>der</strong> Leistungsberechtigte <strong>der</strong> Annahme, dass unwirtschaftliches Verhalten<br />

vorliegt nicht <strong>und</strong> / o<strong>der</strong> es ergeben sich nachträglich keine Anhaltspunkte <strong>für</strong> einen<br />

erhöhten beson<strong>der</strong>en Bedarf, dann wird von unwirtschaftlichem Verhalten ausgegangen.<br />

Wenn die nun bekannten Nebenkosten mit <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>miete den maßgeblichen<br />

Richtwert überschreiten, dann ist das <strong>Kosten</strong>senkungsverfahren einzuleiten<br />

<strong>und</strong> eine ausreichende Übergangsfrist einzuräumen.<br />

� Der Leistungsberechtigte kann zwar sofort sein Verhalten beeinflussen, aber<br />

nicht die Herbsetzung <strong>der</strong> Vorleistung <strong>für</strong> das Wasser <strong>und</strong> Abwasser.<br />

� Das Verhalten kann sich je nach Einzelfall <strong>und</strong> je nach Zugang <strong>der</strong> Nebenkostenabrechnung<br />

jedoch erst bei nächster o<strong>der</strong> sogar bei übernächster Abrechnung<br />

auf den Verbrauch <strong>und</strong> folglich auf die Höhe <strong>der</strong> Vorausleistung auswirken.<br />

Solange ist ihm eine Übergangsfrist einzuräumen.<br />

� Ergibt die Überprüfung, dass kein unwirtschaftliches Verhalten vorliegt <strong>und</strong> / o<strong>der</strong><br />

die nun bekannten Nebenkosten mit <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>miete den maßgeblichen Richtwert<br />

überschreiten, dann ist ebenfalls das <strong>Kosten</strong>senkungsverfahren einzuleiten (Anlagen<br />

6a <strong>und</strong> 6 b) <strong>und</strong> eine ausreichende Übergangsfrist einzuräumen.<br />

IV. Wohnungswechsel <strong>und</strong> Umzug<br />

1. Zusicherung<br />

Nach § 22 Abs. 4 SGB II soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue <strong>Unterkunft</strong><br />

die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des <strong>für</strong> die Leistungserbringung<br />

bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Aufwendungen <strong>für</strong> die neue <strong>Unterkunft</strong> einholen.<br />

Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Umzug erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist <strong>und</strong> die Aufwendungen <strong>für</strong> die neue <strong>Unterkunft</strong> angemessen sind; <strong>der</strong> <strong>für</strong> den Ort<br />

<strong>der</strong> neuen <strong>Unterkunft</strong> örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.<br />

Für Personen, die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten beson<strong>der</strong>e<br />

Vorschriften des § 22 Abs. 5 SGB II.<br />

Nach § 35 Abs. 2 SGB XII haben Leistungsberechtigte vor Abschluss eines Vertrages<br />

über eine neue <strong>Unterkunft</strong> den dort zuständigen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe davon in<br />

Kenntnis zu setzen, wenn die Aufwendungen <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong> den <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit<br />

des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen.<br />

Sind die Aufwendungen <strong>für</strong> eine <strong>Unterkunft</strong> unangemessen hoch, ist <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong><br />

Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn,<br />

er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.<br />

Vor dem Umzug sollten Leistungsberechtigte nach SGB II deshalb folgende Zusicherungen<br />

einholen:


38<br />

� Zusicherung zur Übernahme <strong>der</strong> künftigen angemessenen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

� Zusicherung zur Übernahme <strong>der</strong> Wohnungsbeschaffungskosten <strong>und</strong> / o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Umzugskosten<br />

� Zusicherung zur Übernahme <strong>der</strong> Mietkaution<br />

Die Entscheidung über die Zusicherung stellt einen Verwaltungsakt dar, sie hat<br />

schriftlich zu erfolgen. Auf die Anlage 9 wird verwiesen.<br />

2. Zuständigkeit<br />

Für die Zusicherung zu den Aufwendungen <strong>der</strong> neuen Wohnung ist <strong>der</strong> bisherige Träger zuständig<br />

(Ausnahme bei Mietkaution <strong>und</strong> Einzugsrenovierung).<br />

Der künftige Leistungsträger ist in die Entscheidung einzubeziehen, weil nur dort die örtlichen<br />

Angemessenheitsgrenzen bekannt sind <strong>und</strong> eine Zusicherung nur erteilt werden kann,<br />

wenn die zukünftige <strong>Unterkunft</strong> den Angemessenheitskriterien am neuen Wohnort entspricht.<br />

3. Erfor<strong>der</strong>lichkeit eines Umzuges<br />

Erhöhen sich nach einem nicht erfor<strong>der</strong>lichen Umzug die angemessenen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> wird nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur <strong>der</strong> bisherige Bedarf<br />

anerkannt.<br />

Ein Umzug ist erfor<strong>der</strong>lich, wenn<br />

� <strong>der</strong> Umzug wegen einer <strong>Kosten</strong>senkung notwendig ist<br />

� Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Familienverhältnisse eintreten (z.B. wenn sich die Anzahl <strong>der</strong><br />

Personen erhöht)<br />

� <strong>der</strong> Leistungsberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgeht o<strong>der</strong> in Zukunft eine<br />

Erwerbstätigkeit annehmen wird <strong>und</strong> die Anfahrtszeiten <strong>und</strong> <strong>der</strong> Anfahrtsweg unzumutbar<br />

ist (Pendelzeiten bis 2,5 St<strong>und</strong>en täglich bei Vollzeit gelten als zumutbar)<br />

� bauliche Mängel o<strong>der</strong> ein schlechter Wohnungszustand die Ges<strong>und</strong>heit beinträchtigen.<br />

Der Schimmelbefall einer Wohnung ist zunächst noch kein Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> den<br />

Umzug in eine an<strong>der</strong>e Wohnung. Dem Leistungsempfänger ist zumutbar, sich zur<br />

Geltendmachung seiner Rechte an den Vermieter zu wenden o<strong>der</strong> die Schimmelbildung<br />

durch Eigenleistung zu beseitigen.<br />

� ges<strong>und</strong>heitliche Gründe da<strong>für</strong> sprechen, wie z. B. Eintritt einer Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

Pflegebedürftigkeit<br />

� bei Vorliegen eines rechtskräftigen Räumungsurteils<br />

� sonstige schwerwiegende persönliche <strong>und</strong> soziale Gründe vorliegen<br />

Diese Regelung gilt nicht <strong>für</strong> den SGB XII Bereich, weil <strong>der</strong> Leistungsberechtigte den<br />

Sozialhilfeträger nur in Kenntnis setzen muss, wenn die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>für</strong> die<br />

neue <strong>Unterkunft</strong> nicht angemessen sind.


4. Umzug ohne Kenntnisnahme bzw. ohne vorherige Zusicherung des Leistungsträgers<br />

39<br />

Sind die Aufwendungen <strong>für</strong> eine neue <strong>Unterkunft</strong> unangemessen hoch, ist <strong>der</strong> Träger<br />

<strong>der</strong> Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei<br />

denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt ( § 35<br />

Abs. 2 Satz 4 SGB XII.<br />

Der § 22 Abs. 4 SGB II regelt jedoch, dass vor Abschluss eines Vertrages über eine<br />

neue <strong>Unterkunft</strong> die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung einholen<br />

soll.<br />

D.h. aber nicht, dass ohne die Einholung <strong>der</strong> Zusicherung überhaupt keine <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Unterkunft</strong> zu gewähren sind, da sonst die Leistungsberechtigten mit einem nicht erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Umzug (§ 22 Abs.1 Satz 2 SGB II) besser gestellt würden, wie die Leistungsberechtigten,<br />

die keine Zusicherung eingeholt haben, obwohl <strong>der</strong> Umzug erfor<strong>der</strong>lich<br />

wäre.<br />

D.h. ohne Zusicherung <strong>für</strong> einen Umzug werden die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

nach SGB II wie bei einem nicht erfor<strong>der</strong>lichen Umzug, also max. in bisheriger<br />

Höhe, anerkannt.<br />

5. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution <strong>und</strong> Umzugskosten<br />

Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution <strong>und</strong> Umzugskosten können bei vorheriger<br />

Zustimmung übernommen werden.<br />

Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn <strong>der</strong> Umzug durch den Leistungsträger veranlasst<br />

wird o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen notwendig ist <strong>und</strong> wenn ohne die Zusicherung<br />

eine <strong>Unterkunft</strong> nicht in einem angemessenen Zeitraum gef<strong>und</strong>en werden kann (§ 22<br />

Abs. 6 Satz 2 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII).<br />

5.1. Wohnungsbeschaffungskosten<br />

Wohnungsbeschaffungskosten sind Aufwendungen, die mit dem Finden o<strong>der</strong> Anmieten einer<br />

Wohnung verb<strong>und</strong>en sind. Diese können bei vorheriger Zusicherung übernommen werden.<br />

Sie sollen übernommen werden, wenn <strong>der</strong> Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst<br />

ist <strong>und</strong> wenn ohne die Zusicherung eine <strong>Unterkunft</strong> in einem angemessenen Zeitraum nicht<br />

gef<strong>und</strong>en werden kann.<br />

Die Übernahme einzelner <strong>Kosten</strong> steht im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers<br />

Unter den Begriff <strong>der</strong> Wohnungsbeschaffungskosten fallen:<br />

� Mietkautionen<br />

� Genossenschaftsanteile<br />

� Maklerprovision / Abstandszahlungen<br />

� Doppelte Mietzahlungen


5.2. Mietkaution<br />

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II kann eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung<br />

durch den am Ort <strong>der</strong> neuen <strong>Unterkunft</strong> zuständigen kommunalen Träger als Bedarf<br />

anerkannt werden.<br />

Nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII kann die Mietkaution nach vorheriger Zustimmung<br />

übernommen werden.<br />

� Zuständigkeit :<br />

Die Kaution ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, deshalb ist <strong>der</strong> Träger <strong>für</strong> die Leistungsgewährung<br />

zuständig, in dessen Bereich die neue Wohnung liegt.<br />

� Höhe <strong>und</strong> Zahlung <strong>der</strong> Mietkaution:<br />

40<br />

Wenn beim Abschluss eines Mietvertrages eine Mietkaution verlangt wird, dann darf sie<br />

höchstens das Dreifache <strong>der</strong> Kaltmiete betragen. Ist sie als Geldsumme bereitzustellen, so<br />

ist <strong>der</strong> Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist<br />

zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Der Vermieter hat die ihm als Sicherheit überlassene<br />

Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem <strong>für</strong> Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist<br />

üblichen Zinssatz anzulegen.<br />

Die Kaution ist direkt an den Vermieter zu zahlen.<br />

� Form <strong>der</strong> Leistungserbringung <strong>und</strong> Rückzahlung<br />

Eine Mietkaution soll gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II als Darlehen erbracht werden.<br />

Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 35 Abs.2 Satz 5 SGB XII).<br />

Die Rückzahlung <strong>der</strong> Mietkaution kann nur unter bestimmten Voraussetzungen mit den laufenden<br />

Leistungen aufgerechnet werden.<br />

Die ratenweise Aufrechnung mit zukünftigen Leistungsansprüchen zur Tilgung eines<br />

Kautionsdarlehens erfolgt nach § 42 a Absatz 2 SGB II in monatlichen Raten von 10 %<br />

des maßgeblichen Regelbedarfs. Die Aufrechnung beginnt mit dem Monat <strong>der</strong> auf die<br />

Auszahlung des Darlehens folgt.<br />

Die ratenweise Aufrechnung mit zukünftigen Leistungsansprüchen zur Tilgung eines<br />

Kautionsdarlehens ist nach SGB XII nicht möglich. Eine Rückzahlung ist nur auf freiwilliger<br />

Basis in Höhe eines angemessenen Betrages im Sinne des § 26 SGB XII möglich<br />

<strong>und</strong> je<strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong> Zukunft wi<strong>der</strong>rufbar.<br />

Die Rückzahlung des Darlehens ist spätestens bei <strong>der</strong> Beendigung des Leistungsbezuges<br />

o<strong>der</strong> beim Auszug aus <strong>der</strong> Wohnung fällig.<br />

Die Rückzahlungsverpflichtung ist bereits bei Bewilligung <strong>der</strong> Kaution im Darlehensbescheid<br />

zu bestimmen.<br />

Zur Absicherung <strong>der</strong> Rückzahlung <strong>der</strong> Kaution ist die For<strong>der</strong>ung des Leistungsberechtigten<br />

gegenüber dem Vermieter an den Leistungsträger abtreten zu lassen.


41<br />

Beantragt <strong>der</strong> Leistungssuchende die Übernahme <strong>der</strong> Kaution <strong>und</strong> hat er gleichzeitig noch<br />

einen Anspruch auf Rückerstattung <strong>der</strong> Kaution aus <strong>der</strong> bisherigen Wohnung, dann ist diese<br />

entwe<strong>der</strong> sofort <strong>für</strong> die neue Kaution einzusetzen o<strong>der</strong>, wenn dies zeitlich nicht möglich ist,<br />

ist die Rückerstattung als Rückzahlung des Darlehens <strong>für</strong> die neue Kaution einzusetzen.<br />

Zur Sicherung <strong>der</strong> Darlehensrückzahlung ist <strong>der</strong> Anspruch auf die Rückerstattung <strong>der</strong> Kaution<br />

<strong>für</strong> die alte Wohnung an den Leistungserbringer abzutreten.<br />

5.3. Genossenschaftsanteile<br />

� Prüfung <strong>der</strong> Notwendigkeit:<br />

Genossenschaftsanteile können nur übernommen werden, wenn <strong>der</strong> Wohnungsbedarf unabweisbar<br />

ist <strong>und</strong> eine an<strong>der</strong>e angemessene Wohnung nicht zu Verfügung steht.<br />

� Zuständigkeit :<br />

Siehe Mietkaution<br />

� Höhe <strong>und</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> Leistung:<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Genossenschaftsanteile <strong>und</strong> die Fälligkeit sind von den Regelungen in den<br />

jeweiligen Satzungen abhängig.<br />

Z. B. beträgt laut Satzung <strong>der</strong> Baugenossenschaft Ried eG <strong>der</strong> Geschäftsanteil zurzeit<br />

350,00 € (Stand 08.07.2010). Jedes Mietglied ist verpflichtet, mindestens zwei Anteile (=<br />

Pflichtanteile) zu übernehmen.<br />

Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird, hat einen angemessenen Beitrag zur<br />

Aufbringung <strong>der</strong> Eigenleistung durch Übernahme von weiteren Geschäftsanteilen zu erbringen,<br />

<strong>der</strong>en Anzahl sich in Abhängigkeit zur Nettomiete des jeweiligen von dem Mitglied genutzten<br />

Mietobjektes nach folgen<strong>der</strong> Formel errechnet:<br />

Anzahl <strong>der</strong> weiteren Geschäftsanteile =<br />

3 x Nettomiete geteilt durch 350,00 €, ger<strong>und</strong>et auf die nächst höhere Zahl.<br />

Zusätzlich ist bei <strong>der</strong> Aufnahme in die Genossenschaft ein Eintrittsgeld zu zahlen. Das Eintrittsgeld<br />

beträgt bei <strong>der</strong> Baugenossenschaft Ried 150,00 € ( Stand 08.07.2010 ).<br />

Laut <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Baugenossenschaft Ried kann <strong>der</strong> Vorstand sowohl <strong>für</strong> die Pflichtanteile<br />

als auch <strong>für</strong> die weiteren Anteile Zahlungen in Teilbeträgen zulassen. Bei Antragstellern,<br />

die sich nicht im laufenden Leistungsbezug befinden, ist deshalb die Gewährung <strong>der</strong> Genossenschaftsanteile<br />

mit dieser Begründung abzulehnen.<br />

� Form <strong>der</strong> Leistungserbringung:<br />

Die Genossenschaftsanteile sind als Darlehen zu gewähren.<br />

Die Abtretung des Geschäftsguthabens ist laut Satzung <strong>der</strong> Baugenossenschaft Ried unzulässig.<br />

Bei <strong>der</strong> Leistungserbringung sind deshalb folgende Verfahrensschritte zu beachten:<br />

� Der Antragsteller legt ein Angebot vor. Das Angebot enthält Angaben über: den Namen<br />

des künftigen Mieters, die Anschrift <strong>der</strong> Wohnung, Größe <strong>der</strong> Wohnung, Anzahl <strong>der</strong>


42<br />

Räume, Höhe <strong>der</strong> Kaltmiete, <strong>der</strong> Neben- <strong>und</strong> <strong>der</strong> Heizkosten, genaue Bezifferung <strong>der</strong><br />

Geschäftsanteile <strong>und</strong> den Mietbeginn.<br />

� Der Leistungserbringer prüft die Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>und</strong> die Höhe<br />

<strong>der</strong> Genossenschaftsanteile.<br />

� Der Leistungserbringer regelt die Rückzahlung des Darlehens im Darlehensbescheid,<br />

falls über die Übernahme <strong>der</strong> Genossenschaftsanteile positiv entschieden worden ist.<br />

� Der Leistungsberechtigte erteilt dem Leistungserbringer eine Vollmacht <strong>für</strong> die Kündigung<br />

<strong>der</strong> Genossenschaftsmitgliedschaft <strong>für</strong> den Fall, dass er selbst die Kündigung bei Beendigung<br />

des Mietverhältnisses nicht ausspricht. Laut <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Baugenossenschaft<br />

Ried wird die Kündigung erst zum Schluss eines Geschäftsjahres wirksam. Sie muss<br />

mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen.<br />

5.4. Maklerprovision/ Abstandszahlungen<br />

Zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen Aufwendungen die mit dem Finden <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Anmietung einer Wohnung verb<strong>und</strong>en sind, wie beispielsweise Maklergebühren, Abstandszahlungen.<br />

Eine Zustimmung ist nur in begründeten Einzelfällen zu erteilen, z. B.:<br />

� bei Leistungsempfängern, die aufgr<strong>und</strong> einer beson<strong>der</strong>en Problematik keine Chancen<br />

haben, auf dem Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden<br />

� wenn dadurch eine anstehende Obdachlosigkeit verhin<strong>der</strong>t wird<br />

Die Maklergebühren dürfen zwei Monatsmieten (in <strong>der</strong> Regel Nettomiete) zzgl. <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer nicht übersteigen.<br />

5.5. Doppelte <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

Die Gewährung von <strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>für</strong> zwei verschiedene Unterkünfte <strong>und</strong> denselben<br />

Zeitraum ist unbedingt zu vermeiden. Bereits bei dem <strong>Kosten</strong>senkungsverfahren ist darauf<br />

zu achten, dass bei einem notwendigen Umzug die Kündigungsfristen <strong>für</strong> die bisherige Wohnung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Einzug in die neue Wohnung aufeinan<strong>der</strong> abgestimmt sind. Kann im Einzelfall<br />

die doppelte Mietzahlung nicht vermieden werden, können nach vorheriger Zusicherung die<br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>für</strong> beide Wohnungen, jedoch max. <strong>für</strong> 2 Monate, anerkannt werden.<br />

5.6. Umzugskosten<br />

Nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII können Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung<br />

übernommen werden.<br />

Nach § 22 Abs. 6 SGB II können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung übernommen<br />

werden.<br />

Zu den Umzugskosten gehört <strong>der</strong> Transport des Hausrats.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich hat <strong>der</strong> Leistungsberechtigte seinen Umzug mit Nachbarschafts-, Bekanntenbzw.<br />

Verwandtenhilfe selbst zu organisieren <strong>und</strong> durchzuführen. Die Antragstellenden sind<br />

vorrangig auf Selbsthilfemöglichkeiten sowie auf die Inanspruchnahme von privaten Hilfeleistungen<br />

hinzuweisen.


43<br />

Kann ein Leistungsberechtigte den Transport nicht selbst durchführen o<strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong><br />

Selbsthilfe ein Transportfahrzeug nicht kostenlos ausleihen o<strong>der</strong> den Transport mit Hilfe von<br />

Verwandten, Fre<strong>und</strong>en o<strong>der</strong> Bekannten nicht organisieren, werden die <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> einen<br />

Transportwagen <strong>und</strong> die notwendigen Benzinkosten übernommen. Vor <strong>der</strong> Entscheidung hat<br />

er zwei <strong>Kosten</strong>voranschläge vorzulegen. Das günstigste Angebot ist zu berücksichtigen.<br />

Nur in begründeten Einzelfällen (z. B. Personen ohne Angehörige, Fre<strong>und</strong>e o<strong>der</strong> Nachbarschaftshilfe)<br />

sind zusätzlich <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Arbeiter eines Transportunternehmens zu übernehmen.<br />

Günstige Leistungsanbieter (z. B. Studentischer Schnelldienst) sind bevorzugt in Anspruch<br />

zu nehmen.<br />

6. Schönheitsreparaturen, Auszugsrenovierung, Einzugsrenovierung, Schäden<br />

Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen<br />

Gebrauch entstanden sind, wie etwa Tapezieren o<strong>der</strong> Anstreichen <strong>der</strong> Wände<br />

<strong>und</strong> Decken, Streichen <strong>der</strong> Fußböden, <strong>der</strong> Heizkörper einschließlich Heizrohre, <strong>der</strong> Innentüren<br />

sowie <strong>der</strong> Fenster <strong>und</strong> Außentüren von innen.<br />

Sie sind nicht mit Instandsetzungen <strong>und</strong> Reparaturen zu verwechseln.<br />

Die Ausgaben <strong>für</strong> Schönheitsreparaturen sind nicht im Regelbedarf enthalten (vergleiche<br />

BSG vom 19.03.2009, B 11 b AS 31/06 R).<br />

<strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Schönheitsreparaturen können somit im angemessenen Umfang als <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Unterkunft</strong> anerkannt werden, wenn <strong>der</strong> Mietvertrag eine wirksame Klausel enthält <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Leistungsberechtigte als Mieter zu den entsprechenden Aufwendungen verpflichtet ist.<br />

Hier Beispiele <strong>für</strong> wirksame Klausel:<br />

(allgemeine Regelung)<br />

„ Die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> Schönheitsreparaturen trägt <strong>der</strong> Mieter“<br />

(Keine starre Vereinbarung <strong>der</strong> Fristen, aber die Formulierung „ wenn erfor<strong>der</strong>lich“ <strong>und</strong> im<br />

Allgemeinen“ gibt dem Mieter den gefor<strong>der</strong>ten Spielraum)<br />

„Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, wenn sie erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Im Allgemeinen ist dies bei Badezimmern <strong>und</strong> Toiletten nach drei, bei Wohn- <strong>und</strong> Schlafzimmern<br />

nach fünf <strong>und</strong> Nebenräumen nach sieben Jahren <strong>der</strong> Fall“<br />

6.1. Schönheitsreparaturen während <strong>der</strong> Mietzeit<br />

Ist die Schönheitsreparaturverpflichtung des Mieters wirksam vereinbart <strong>und</strong> ist sie nach dem<br />

Abnutzungszustand <strong>der</strong> Wohnung notwendig, sind die <strong>Kosten</strong> in angemessenem Rahmen<br />

als <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> zu übernehmen. Als Anhaltspunkt <strong>für</strong> den Abnutzungszustand<br />

können die üblichen Fristen dienen.<br />

� Umfang <strong>der</strong> Leistung :<br />

Als Gesamtleistung <strong>für</strong> die Renovierung werden gr<strong>und</strong>sätzlich nur die Materialkosten<br />

in Höhe von max. 3,50 € pro m² Wohnfläche gewährt. Die notwendigen Arbeiten sind in<br />

Eigenhilfe durchzuführen.


44<br />

In diesem Betrag sind <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Raufasertapeten in Höhe von 5,00 € pro Rolle, <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong><br />

Wandfarbe in Höhe von 2,00 € pro Liter sowie <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Kleister <strong>und</strong> Pinsel in Höhe von<br />

15,00 € enthalten.<br />

Falls keine neuen Tapeten benötigt werden, sind nur <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Farbe <strong>und</strong> Pinsel zu gewähren.<br />

Pro m² Wandfläche werden ca. 200 ml Farbe benötigt. Pro Liter Wand- <strong>und</strong> Deckenfarbe<br />

können max. 2,00 € gewährt werden.<br />

Berechnungsbeispiel:<br />

Raumgröße: 4,00 breit x 5,00 lang m x 2,50 m hoch<br />

Raufasertapete-Rolle = 33 m x 0,53 m (1 Rolle sind ca.13 Bahnen)<br />

Es werden ca. 3 Rollen je 5,00 € benötigt: 15,00 €<br />

50 m² Wandfläche ergibt 10 L Farbe je 2,00 € 20,00 €<br />

Sonstige Farbe <strong>für</strong> Tür <strong>und</strong> Heizkörper pauschal 20,00 €<br />

Kleister <strong>und</strong> verschiedene Pinsel 15,00 €<br />

70,00 €<br />

70,00 € : 20 m² = 3,50 € /m² Wohnfläche<br />

Nur in beson<strong>der</strong>en Einzelfällen (bei Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> bei älteren Personen ohne Helfer)<br />

kann im Einzelfall die Notwendigkeit bestehen, die Renovierung durch Dritte vornehmen zu<br />

lassen. Vor <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten sind drei <strong>Kosten</strong>voranschläge von verschiedenen<br />

Fachfirmen vom Leistungsberechtigten einzuholen.<br />

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2008 B 11 b AS 31/06) entschieden, dass<br />

auch mietrechtlich vereinbarte Zuschläge <strong>für</strong> Schönheitsreparaturen unter zu übernehmende<br />

<strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> fallen.<br />

Nach <strong>der</strong> Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) darf <strong>der</strong> Vermieter <strong>für</strong> die Schönheitsreparaturen<br />

höchstens 8,50 € je m² Wohnfläche im Jahr ansetzen, wenn er diese <strong>Kosten</strong> trägt.<br />

� Zuständig <strong>für</strong> die Leistungsgewährung ist <strong>der</strong> Leistungsträger, <strong>der</strong> zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Entstehung des Bedarfs zuständig ist.<br />

6.2. Auszugsrenovierung (Schönheitsreparaturen bei Auszug)<br />

<strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Auszugsrenovierung - sowohl <strong>für</strong> die selbst vorzunehmende Renovierung, als<br />

auch <strong>für</strong> die Abgeltung <strong>der</strong> aufgelaufenen <strong>Kosten</strong> - sind als <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> in angemessenem<br />

Umfang zu übernehmen, wenn<br />

� die Vereinbarung im Mietvertrag rechtmäßig ist<br />

� <strong>der</strong> Abnutzungszustand <strong>der</strong> Wohnung eine Renovierung erfor<strong>der</strong>t<br />

� <strong>der</strong> Umzug in eine an<strong>der</strong>e Wohnung notwendig ist <strong>und</strong> zugesichert wurde<br />

Bei den gefor<strong>der</strong>ten Abgeltungen ist folgendes zu beachten:<br />

Es gibt Verträge, die dem Vermieter einen Anspruch auf Zahlung anteiliger <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> eine<br />

Renovierung zusprechen.<br />

Lag zum Beispiel die Renovierung des Mieters bei Auszug drei Jahre zurück, soll <strong>der</strong> Anteil<br />

drei Fünftel <strong>der</strong> Renovierung <strong>für</strong> Wohnräume betragen.<br />

Deshalb muss auch eine Abgeltungsregelung im Mietvertrag dem tatsächlichen Zustand<br />

<strong>der</strong> Wohnung Rechnung tragen.


45<br />

Wird die Übernahme <strong>der</strong> Abgeltung beantragt, müsste zunächst <strong>der</strong> Abnutzungszustand <strong>der</strong><br />

Wohnung vor Ort festgestellt werden, um dann zu entscheiden, wie hoch <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Abgeltung<br />

sein darf.<br />

� Umfang <strong>der</strong> Leistung : siehe Schönheitsreparaturen<br />

� Zuständig <strong>für</strong> die Entscheidung bei Auszugsrenovierung ist <strong>der</strong> bisherige Leistungsträger.<br />

6.3. Einzugsrenovierung<br />

Das BSG hat am 16. Dezember 2008 (B 4 AS 49/07 R) klargestellt, dass es sich bei Einzugsrenovierungskosten<br />

nicht um Wohnungsbeschaffungs- o<strong>der</strong> Umzugskosten handelt.<br />

Auch sind die <strong>Kosten</strong> einer Einzugsrenovierung nicht durch die Regelleistungen abgedeckt.<br />

„ <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Einzugsrenovierungen können allerdings Bestandteil <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

sein“.<br />

„ Angemessene <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> die Einzugsrenovierung sind daher Teil <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Unterkunft</strong>, wenn die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist.<br />

Die <strong>Kosten</strong> einer Einzugsrenovierung können auch dann übernommen werden, wenn<br />

die Renovierung erfor<strong>der</strong>lich ist, um die Bewohnbarkeit <strong>der</strong> Wohnung herzustellen.„<br />

Nach den Vorgaben des BSG ist die Angemessenheit einer Einzugsrenovierung in drei<br />

Schritten zu prüfen:<br />

1. Ist die Einzugsrenovierung im konkreten Fall erfor<strong>der</strong>lich um die „Bewohnbarkeit“ <strong>der</strong><br />

<strong>Unterkunft</strong> herzustellen?<br />

2. Ist eine Einzugsrenovierung ortsüblich, weil keine renovierten Wohnungen im nennenswerten<br />

Umfang zur Verfügung stehen?<br />

3. Feststellung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Renovierungskosten, die im konkreten Fall zur Herstellung<br />

des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

� Umfang <strong>der</strong> Leistung: (siehe Schönheitsreparaturen <strong>und</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Bodenbelag)<br />

� Zuständig <strong>für</strong> die Entscheidung ist <strong>der</strong> aufzunehmende Leistungsträger, da es sich<br />

hier um <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> handelt, die am neuen Wohnort entstehen.<br />

6.4. <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Bodenbelag<br />

Wohnungen können auch ohne Bodenbelag (nur mit Estrichbelag) vermietet werden.<br />

Nach dem bereits erwähnten Urteil des BSG vom 16.12.2008 (B 4 AS 49/07 R) sind die <strong>Kosten</strong><br />

<strong>für</strong> einen Teppichboden (Bodenbelag) nicht mit <strong>der</strong> Regelleistung abgegolten.<br />

Die <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> einen Bodenbelag (z.B. Teppich, PVC) sind von daher im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> zu übernehmen.<br />

Ein Richtwert von 3,00 € pro m² ist als angemessen anzusehen.


6.5. Schäden, die <strong>der</strong> Mieter selbst verursacht hat<br />

46<br />

Schäden an <strong>der</strong> Wohnung, die <strong>der</strong> Mieter durch vertragswidrigen Gebrauch selbst verursacht<br />

hat o<strong>der</strong> zu vertreten hat, fallen nicht unter den Begriff <strong>der</strong> Schönheitsreparatur. Sie gehören<br />

deshalb nicht zu den <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>.<br />

V. Direktzahlung an den Vermieter<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich zahlen die Leistungsberechtigten die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

selbst an ihren Vermieter.<br />

In zwei Fällen sieht <strong>der</strong> Gesetzgeber die Direktzahlung des Leistungsträgers an den<br />

Vermieter vor:<br />

1. wenn die leistungsberechtigte Person die Zahlung an den Vermieter o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Empfangsberechtigte beantragt<br />

2. wenn die zweckbestimmte Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht<br />

sichergestellt ist. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fall, wenn<br />

a. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des<br />

Mietverhältnisses berechtigen<br />

b. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung <strong>der</strong> Energieversorgung<br />

berechtigen<br />

c. Konkrete Anhaltspunkte <strong>für</strong> ein krankheits- o<strong>der</strong> suchtbedingtes Unvermögen<br />

<strong>der</strong> leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu<br />

verwenden<br />

d. Konkrete Anhaltspunkte da<strong>für</strong> bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis<br />

eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend<br />

verwendet.<br />

VI. Übernahme von Mietschulden<br />

Die Richtlinie zur Übernahme von Mietschulden <strong>und</strong> sonstigen Schulden zur Sicherung <strong>der</strong><br />

<strong>Unterkunft</strong> wird geson<strong>der</strong>t geregelt.<br />

VII. Zuschuss zu den <strong>Unterkunft</strong>skosten nach § 27 Abs. 3 SGB II<br />

Die Leistung nach § 27 Abs. SGB II wird als Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen<br />

<strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> gewährt.<br />

1. Anspruchsberechtigte<br />

� Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsgeld nach SGB III<br />

o<strong>der</strong> Leistungen nach dem B<strong>und</strong>esausbildungsför<strong>der</strong>ungsgesetz (BAföG) erhalten<br />

o<strong>der</strong>


47<br />

� Auszubildende, die zwar gr<strong>und</strong>sätzlich einen Anspruch auf die oben genannten För<strong>der</strong>ung<br />

haben, jedoch wegen <strong>der</strong> Vorschriften zur Berücksichtigung des Einkommens<br />

<strong>und</strong> Vermögens (eigenes o<strong>der</strong> das <strong>der</strong> Eltern) keine Ausbildungsför<strong>der</strong>ung erhalten.<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong>en Bedarf sich nach:<br />

� § 65 Abs. 1 SGB III (Auszubildende in beruflicher Ausbildung, BAB, eigener Haushalt)<br />

� § 66 Abs. 3 SGB III (Personen in <strong>der</strong> Berufsvorbereitung, eigener Haushalt)<br />

� § 101 Abs. 3 SGB II (Behin<strong>der</strong>te Auszubildende in beruflicher Ausbildung, BAB, im<br />

Haushalt <strong>der</strong> Eltern)<br />

� § 105 Abs.1 Nr. 1 SGB III (Behin<strong>der</strong>te Auszubildende in beruflicher Ausbildung, Ausbildungsgeld<br />

nach SGB III, im Haushalt <strong>der</strong> Eltern)<br />

� § 105 Abs. 1 Nr. 4 SGB III (Behin<strong>der</strong>te Auszubildende in beruflicher Ausbildung <strong>und</strong><br />

an<strong>der</strong>weitige Unterbringung, kein Wohnheim, kein Internat)<br />

� § 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB II (Behin<strong>der</strong>te in <strong>der</strong> Berufsvorbereitung, eigener Haushalt)<br />

� § 12 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Abs. 2 BAföG (Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen,<br />

Abendrealschulen <strong>und</strong> von Fachoberschulklassen, <strong>der</strong>en Besuch eine abgeschlossene<br />

Berufsausbildung voraussetzt, eigener Haushalt )<br />

� § 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG (Auszubildende in Fachschulklassen, <strong>der</strong>en<br />

Ausbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien,<br />

Kollegs <strong>und</strong> Studierende in Höheren Fachschulen, Akademien <strong>und</strong> Hochschulen, im<br />

Haushalt <strong>der</strong> Eltern)<br />

richtet.<br />

Die Entscheidung über die Gewährung o<strong>der</strong> Ablehnung <strong>der</strong> Ausbildungsför<strong>der</strong>ung gilt als<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Berechnung des Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen<br />

<strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong>.<br />

2. Wegfall <strong>der</strong> Voraussetzungen auf Zuschuss<br />

Der Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

entfällt, wenn die Berücksichtigung des Bedarfs <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> nach § 22<br />

Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist.<br />

Die Berücksichtigung des Bedarfs ist ausgeschlossen bei Personen, die das 25.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn<br />

� Keine Zusicherung des kommunalen Trägers zum Umzug vorliegt<br />

o<strong>der</strong>


48<br />

� wenn keine Zusicherung vorliegt <strong>und</strong> <strong>der</strong> betroffenen Person jedoch zumutbar<br />

war, eine Zusicherung einzuholen<br />

� wenn die betroffene Person vor <strong>der</strong> Beantragung <strong>der</strong> Leistungen mit <strong>der</strong> Absicht<br />

umgezogen ist, die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung <strong>der</strong> Leistungen herbeizuführen.<br />

3. Berechung des Zuschusses<br />

Die Höhe des Zuschusse bemisst sich nicht allein aus <strong>der</strong> Differenz zwischen den <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

nach SGB III bzw. BAföG <strong>und</strong> SGB II<br />

Der konkrete Bedarf an <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> wird nach den Regeln nach SGB II ermittelt:<br />

� Ermittlung <strong>der</strong> tatsächlichen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> anhand des<br />

Mietvertrages <strong>und</strong> <strong>der</strong> Mietbescheinigung<br />

� Ermittlung des maßgeblichen Richtwertes <strong>für</strong> angemessene <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> angemessenen Heizkosten<br />

� Sind die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> nicht angemessen, werden die angemessenen<br />

<strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> ermittelt <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Bedarfsberechnung<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

� Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Zuschusses gilt keine Übergangsfrist von 6 Monaten, weil<br />

<strong>der</strong> Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

<strong>und</strong> nicht zu den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren ist.<br />

� Der gesamte Bedarf ist nach Regeln des SGB II zu berechnen:<br />

o Es sind <strong>der</strong> Regelbedarf <strong>und</strong> die angemessenen <strong>Unterkunft</strong>skosten zu berücksichtigen<br />

o Als Einkommen zählen die Ausbildungsvergütung, das Kin<strong>der</strong>geld, <strong>der</strong><br />

Unterhalt, BAB bzw. BAföG o<strong>der</strong> Ausbildungsgeld nach SGB III etc.<br />

� Ergibt sich aus dem Leistungsbescheid über Ausbildungsför<strong>der</strong>ung, Berufsausbildungsbeihilfe<br />

o<strong>der</strong> Ausbildungsgeld, dass wegen anzurechnendem Einkommen<br />

<strong>der</strong> Eltern / eines Elternteils (Unterhaltsbetrag) nicht <strong>der</strong> volle För<strong>der</strong>ungsbetrag<br />

bewilligt wird, ist neben dem bewilligten För<strong>der</strong>ungsbetrag <strong>der</strong> Unterhaltsbetrag<br />

<strong>der</strong> Eltern als sonstiges Einkommen anzurechnen.<br />

� Gibt <strong>der</strong> Auszubildende / Studierende an, diese Zahlung nicht von seinen Eltern<br />

zu erhalten, ist er auf die Möglichkeit <strong>der</strong> Vorausleistung nach dem SGB III bzw.<br />

nach dem BAföG zu verweisen. Die Anrechnungsbeträge (Unterhaltsbeträge)<br />

werden nach Prüfung von <strong>der</strong> Agentur <strong>für</strong> Arbeit bzw. vom Amt <strong>für</strong> Ausbildungsför<strong>der</strong>ung<br />

vorausgeleistet.<br />

Der Antrag auf Vorausleistung wird jedoch vermutlich abgelehnt, wenn <strong>der</strong><br />

Unterhaltsbeitrag geringer/gleich hoch o<strong>der</strong> geringfügig höher ist als das dem<br />

Azubi zustehende Kin<strong>der</strong>geld <strong>und</strong> die Eltern das Kin<strong>der</strong>geld an den Azubi zahlen<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Azubi die Zahlung des Kin<strong>der</strong>geldes durch Abzweigungsantrag an sich<br />

bewirken könnte.<br />

Sollte <strong>der</strong> Unterhaltsbeitrag, <strong>der</strong> sich aus dem Einkommen <strong>der</strong> Eltern vor 2 Jahren<br />

berechnet, nicht geleistet werden, weil die Eltern dieses Einkommen aktuell nicht<br />

mehr erzielen, ist es möglich, dass ein Antrag gestellt wird <strong>und</strong> mit den aktuellen


49<br />

Unterlagen eine Neuberechnung des Unterhaltsbeitrages erfolgt. Weigern sich die<br />

Unterhaltsverpflichteten (in <strong>der</strong> Regel Eltern) den festgesetzten Unterhalt zu zahlen<br />

<strong>und</strong> scheitert dadurch die Bewilligung/Auszahlung <strong>der</strong> Leistungen nach BAföG<br />

o<strong>der</strong> SGB III, kann <strong>der</strong> erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur durch Klage <strong>für</strong><br />

eine Realisierung <strong>der</strong> Leistungen Sorge tragen. Während des Verfahrens bzw. bis<br />

zur Bewilligung von Leistungen kommt nur die darlehensweise Hilfe gem. § 7 Abs.<br />

5 SGB II in Betracht.<br />

Nur wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 SGB II o<strong>der</strong> des § 27 Absatz 3<br />

SGB II nicht erfüllt sind, ist zu prüfen, ob ein Darlehen nach § 27 Absatz 4 SGB II<br />

aufgr<strong>und</strong> eines Härtefalles gewährt werden könnte.<br />

� Das zu berücksichtigende Einkommen ist zunächst zu Deckung <strong>der</strong> Regelleistung<br />

heranzuziehen, das restliche Einkommen ist auf die <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

anzurechnen.<br />

� Der verbleibende Rest an nicht gedeckten <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> ist<br />

als Zuschuss an § 27 Abs.3 SGB II zu gewähren.<br />

� Achtung: Es muss immer eine Deckelung erfolgen!<br />

Übersteigt <strong>der</strong> konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz<br />

zwischen dem abstrakten (angemessenen) <strong>Unterkunft</strong>sbedarf nach dem SGB II<br />

<strong>und</strong> dem in <strong>der</strong> BaföG- o<strong>der</strong> SGB III- Leistung enthaltenen <strong>Unterkunft</strong>santeil, ist<br />

<strong>der</strong> Zuschuss auf die Höhe <strong>der</strong> Differenz zu begrenzen.<br />

( BSG vom 22.03.2010, B 4 AS 69/09 R).<br />

VIII. Anlagen (siehe nachfolgende Seiten)<br />

1 Richtwert <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>für</strong> den Kreis GG (Bruttokaltmiete)<br />

2a Mietbescheinigung SGB II<br />

2b Mietbescheinigung SGB XII<br />

3 B<strong>und</strong>esweiter Heizspiegel 2011 - <strong>Kosten</strong><br />

4 B<strong>und</strong>esweiter Heizspiegel 2011 - Verbrauch


Anlage 1 – Richtwert <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>für</strong> den Kreis Groß-Gerau (Bruttokaltmiete)<br />

Kommune<br />

Angemessenen <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong> - bruttokalt - ( Kaltmiete <strong>und</strong> Nebenkosten ohne <strong>Heizung</strong> )<br />

Richtwerte des Kreises Groß- Gerau ab 01.04.2012<br />

Kaltmiete <strong>und</strong><br />

Nebenkosten<br />

ohne <strong>Heizung</strong><br />

1 Person<br />

( 45 qm )<br />

max. in €<br />

Kaltmiete <strong>und</strong><br />

Nebenkosten<br />

ohne <strong>Heizung</strong><br />

2 Personen<br />

( 60 qm )<br />

max.in €<br />

Kaltmiete <strong>und</strong><br />

Nebenkosten<br />

ohne <strong>Heizung</strong><br />

3 Personen<br />

( 72 qm )<br />

max.in €<br />

Kaltmiete <strong>und</strong><br />

Nebenkosten<br />

ohne <strong>Heizung</strong><br />

4 Personen<br />

( 84 qm )<br />

max.in €<br />

Kaltmiete <strong>und</strong><br />

Nebenkosten<br />

ohne <strong>Heizung</strong><br />

5 Personen<br />

( 96 qm )<br />

max.in €<br />

Zuschlag<br />

Kaltmiete <strong>und</strong><br />

Nebenkosten<br />

ohne <strong>Heizung</strong><br />

jede weitere Person<br />

( 12 qm )<br />

max.in €<br />

Region Süd:<br />

Biebesheim 390,00 466,00 533,00 576,00 681,00 85,00<br />

Gernsheim 395,00 472,00 539,00 582,00 688,00 86,00<br />

Riedstadt 399,00 477,00 545,00 589,00 696,00 87,00<br />

Stockstadt 381,00 456,00 521,00 563,00 665,00 83,00<br />

Region Mitte:<br />

Büttelborn 425,00 508,00 581,00 628,00 742,00 93,00<br />

Groß-Gerau 421,00 503,00 575,00 621,00 734,00 92,00<br />

Mörfelden-W. 445,00 541,00 613,00 715,00 828,00 104,00<br />

Nauheim 430,00 514,00 587,00 634,00 749,00 94,00<br />

Trebur 425,00 508,00 581,00 628,00 742,00 93,00<br />

Region Nord:<br />

Bischofsheim 388,00 472,00 535,00 624,00 723,00 90,00<br />

Ginsheim-G. 400,00 487,00 552,00 643,00 746,00 93,00<br />

Kelsterbach 453,00 551,00 625,00 728,00 843,00 105,00<br />

Raunheim 461,00 561,00 636,00 741,00 859,00 107,00<br />

Rüsselsheim 404,00 492,00 558,00 650,00 753,00 94,00<br />

Die Heizkosten <strong>und</strong> die <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> die zentrale Warmwasserversorgung sind in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, wenn sie angemessen sind.<br />

Die Angemessenheit richtet sich nach den Beson<strong>der</strong>heiten eines Einzelfalls. Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> höchstangemessenen Heizkosten ist <strong>der</strong><br />

höchste Wert nach dem b<strong>und</strong>esweiten Heizspiegel <strong>für</strong> das entsprechende Abrechnungsjahr <strong>und</strong> <strong>für</strong> die im Einzelfall genutzte Energieart sowie<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> insgesamt beheizten Gebäudefläche bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Heizkosten pro Quadratmeter zu Gr<strong>und</strong>e zu legen.


Zurückzusenden an: Kommunales Jobcenter Kreis GG, Wilhelm-Seipp-Str. 4, 64521 Groß-Gerau<br />

Anlage 2a<br />

Bescheinigung zur Ermittlung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>und</strong> Heizkosten gemäß SGB II<br />

Herr – Frau<br />

Mieter – Name, Vorname, ggf. Aktenzeichen<br />

Anschrift- -Strasse, PLZ, Ort<br />

Vermieter – Name, Anschrift<br />

Mietbeginn<br />

(genaues Einzugsdatum)<br />

Gesamtfläche <strong>der</strong><br />

Wohnung<br />

Die Wohnung ist ausgestattet mit<br />

qm<br />

Sammelheizung nein ja<br />

Bad o<strong>der</strong> Duschraum nein ja<br />

Davon untervermietet<br />

qm<br />

Davon gewerblich o<strong>der</strong> beruflich<br />

genutzt<br />

Mietverhältnis<br />

qm<br />

Hauptmieter<br />

Untermieter<br />

Wohnung/Gebäude war erstmals bezugsfertig<br />

(Baujahr)<br />

Gesamtwohnfläche Gebäude in qm:<br />

Sammelheizung ist eine <strong>Heizung</strong>sanlage, bei <strong>der</strong> an einer Stell e des Gebäudes (Zentralheizung),<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftseinheit (Blockheizung) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wohnung (Etagenheizung) ein Wärmeträgerinsbeson<strong>der</strong>e<br />

Wasser – mit Hilfe beliebiger Energiearten (z.B. Kohle, Öl, Gas, Strom erwärmt<br />

wird <strong>und</strong> an alle Wohn- u. Schlafräume <strong>der</strong> Wohnung(en) angeschlossen sind. Als Sammelheizungen<br />

gelten auch: Fernwärmeversorgung, Nachtstromspeicherheizung, Gasöfen, Kachelofen-<br />

Mehrraumheizungen, zentral versorgte Öl-Einzelofenheizungen.<br />

Die Wohnung ist energetisch vollsaniert nein ja, Jahr <strong>der</strong> Sanierung: _____________<br />

teilweise energetisch saniert nein ja, Jahr <strong>der</strong> Teil-Sanierung: _____________<br />

Liegt <strong>für</strong> das Gebäude ein Energieausweis vor? nein ja (bitte Kopie beifügen)<br />

Die Wohnung ist: rollstuhlgerecht nach DIN 18025, Teil 1 nein ja<br />

barrierefrei nach DIN 18025, Teil 2 nein ja<br />

Die Gesamtmiete (einschl. Umlagen, Zuschläge u.ä.) beträgt seit ......................... monatlich ….................... Euro<br />

davon:<br />

a) Kaltmiete/Gr<strong>und</strong>miete ………………..Euro<br />

b) <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> Zentralheizung nein ja .......................... Euro<br />

Öl Gas Strom Sonstiges ___________________<br />

c) Energiekosten <strong>für</strong> die Warmwasserbereitung nein ja ........................... Euro<br />

- diese <strong>Kosten</strong> sind in den Heizkosten enthalten nein ja ........................... Euro<br />

d) Nutzungsentgelt <strong>für</strong> Möblierung -vollmöbliert nein ja .......................... Euro<br />

- teilmöbliert nein ja ........................... Euro


52<br />

e) <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Garage o<strong>der</strong> PKW-Abstellplatz nein ja ........................... Euro<br />

f) Zuschlag <strong>für</strong> Übernahme <strong>der</strong> Schönheitsreparaturen nein ja ........................... Euro<br />

g) Nebenkosten-Vorausleistungen <strong>für</strong>:<br />

Wasserverbrauch nein ja .......................... Euro<br />

Kanalgebühren nein ja .......................... Euro<br />

Straßenreinigung nein ja .......................... Euro<br />

Müllabfuhr nein ja .......................... Euro<br />

Schornsteinfeger nein ja .......................... Euro<br />

Gartenpflege nein ja .......................... Euro<br />

Gebäu<strong>der</strong>einigung nein ja .......................... Euro<br />

Aufzug nein ja .......................... Euro<br />

Allgem. Beleuchtung nein ja .......................... Euro<br />

Gem.-Antenne/Breitbandkabelnetz nein ja .......................... Euro<br />

Hauswart nein ja .......................... Euro<br />

Gebäudeversicherungen<br />

welche: _____________________________________________ nein ja .......................... Euro<br />

h)__________________________________________________ nein ja ........................... Euro<br />

i)__________________________________________________ nein ja ........................... Euro<br />

Insgesamt Nebenkosten Summe ……………… Euro<br />

Nebenkosten werden mit einer monatlichen Pauschale in Höhe von ________________ Euro abgegolten. Diese<br />

beinhaltet <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong>:<br />

________________________________________________________________________________________________<br />

Sofern in <strong>der</strong> Gesamtmiete keine Heizkosten enthalten sind, wie wird die Wohnung beheizt?<br />

Kohle Öl Gas Strom Sonstiges _______________________<br />

Bestehen Mietrückstände? nein ja, in Höhe von ______________ Euro<br />

Ist Räumungsklage eingereicht? nein ja. Letzte Miete wurde gezahlt <strong>für</strong> Monat ________________<br />

Kaution in Höhe von _______________ Euro wurde hinterlegt. ist fällig am _______________<br />

Ort, Datum Unterschrift des Vermieters


53<br />

Zurückzusenden an: Kreisausschuss GG, FB Soziale Sicherung – Allg. Soziale Hilfen, W.-Seipp-Str. 4, 64521 Groß-<br />

Gerau<br />

Anlage 2b<br />

Bescheinigung zur Ermittlung <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>und</strong> Heizkosten gemäß SGB XII<br />

Herr – Frau<br />

Mieter – Name, Vorname, ggf. Aktenzeichen<br />

Anschrift- -Strasse, PLZ, Ort<br />

Vermieter – Name, Anschrift<br />

Mietbeginn<br />

(genaues Einzugsdatum)<br />

Gesamtfläche <strong>der</strong><br />

Wohnung<br />

Die Wohnung ist ausgestattet mit<br />

qm<br />

Sammelheizung nein ja<br />

Bad o<strong>der</strong> Duschraum nein ja<br />

Davon untervermietet<br />

qm<br />

Davon gewerblich o<strong>der</strong> beruflich<br />

genutzt<br />

Mietverhältnis<br />

qm<br />

Hauptmieter<br />

Untermieter<br />

Wohnung/Gebäude war erstmals bezugsfertig<br />

(Baujahr)<br />

Gesamtwohnfläche Gebäude in qm:<br />

Sammelheizung ist eine <strong>Heizung</strong>sanlage, bei <strong>der</strong> an einer Stell e des Gebäudes (Zentralheizung),<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftseinheit (Blockheizung) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wohnung (Etagenheizung) ein Wärmeträgerinsbeson<strong>der</strong>e<br />

Wasser – mit Hilfe beliebiger Energiearten (z.B. Kohle, Öl, Gas, Strom erwärmt<br />

wird <strong>und</strong> an alle Wohn- u. Schlafräume <strong>der</strong> Wohnung(en) angeschlossen sind. Als Sammelheizungen<br />

gelten auch: Fernwärmeversorgung, Nachtstromspeicherheizung, Gasöfen, Kachelofen-<br />

Mehrraumheizungen, zentral versorgte Öl-Einzelofenheizungen.<br />

Die Wohnung ist energetisch vollsaniert nein ja, Jahr <strong>der</strong> Sanierung: _____________<br />

teilweise energetisch saniert nein ja, Jahr <strong>der</strong> Teil-Sanierung: _____________<br />

Liegt <strong>für</strong> das Gebäude ein Energieausweis vor? nein ja (bitte Kopie beifügen)<br />

Die Wohnung ist: rollstuhlgerecht nach DIN 18025, Teil 1 nein ja<br />

barrierefrei nach DIN 18025, Teil 2 nein ja<br />

Die Gesamtmiete (einschl. Umlagen, Zuschläge u.ä.) beträgt seit ......................... monatlich ….................... Euro<br />

davon:<br />

a) Kaltmiete/Gr<strong>und</strong>miete ………………..Euro<br />

b) <strong>Kosten</strong> <strong>der</strong> Zentralheizung nein ja .......................... Euro<br />

Öl Gas Strom Sonstiges ___________________<br />

c) Energiekosten <strong>für</strong> die Warmwasserbereitung nein ja ........................... Euro<br />

- diese <strong>Kosten</strong> sind in den Heizkosten enthalten nein ja ........................... Euro<br />

d) Nutzungsentgelt <strong>für</strong> Möblierung -vollmöbliert nein ja .......................... Euro<br />

- teilmöbliert nein ja ........................... Euro


54<br />

e) <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong> Garage o<strong>der</strong> PKW-Abstellplatz nein ja ........................... Euro<br />

f) Zuschlag <strong>für</strong> Übernahme <strong>der</strong> Schönheitsreparaturen nein ja ........................... Euro<br />

g) Nebenkosten-Vorausleistungen <strong>für</strong>:<br />

Wasserverbrauch nein ja .......................... Euro<br />

Kanalgebühren nein ja .......................... Euro<br />

Straßenreinigung nein ja .......................... Euro<br />

Müllabfuhr nein ja .......................... Euro<br />

Schornsteinfeger nein ja .......................... Euro<br />

Gartenpflege nein ja .......................... Euro<br />

Gebäu<strong>der</strong>einigung nein ja .......................... Euro<br />

Aufzug nein ja .......................... Euro<br />

Allgem. Beleuchtung nein ja .......................... Euro<br />

Gem.-Antenne/Breitbandkabelnetz nein ja .......................... Euro<br />

Hauswart nein ja .......................... Euro<br />

Gebäudeversicherungen<br />

welche: _____________________________________________ nein ja .......................... Euro<br />

h)__________________________________________________ nein ja ........................... Euro<br />

i)__________________________________________________ nein ja ........................... Euro<br />

Insgesamt Nebenkosten Summe ……………… Euro<br />

Nebenkosten werden mit einer monatlichen Pauschale in Höhe von ________________ Euro abgegolten. Diese<br />

beinhaltet <strong>Kosten</strong> <strong>für</strong>:<br />

________________________________________________________________________________________________<br />

Sofern in <strong>der</strong> Gesamtmiete keine Heizkosten enthalten sind, wie wird die Wohnung beheizt?<br />

Kohle Öl Gas Strom Sonstiges _______________________<br />

Bestehen Mietrückstände? nein ja, in Höhe von ______________ Euro<br />

Ist Räumungsklage eingereicht? nein ja. Letzte Miete wurde gezahlt <strong>für</strong> Monat ________________<br />

Kaution in Höhe von _______________ Euro wurde hinterlegt. ist fällig am _______________<br />

Ort, Datum Unterschrift des Vermieters


55<br />

Anlage 3 – B<strong>und</strong>esweiter Heizspiegel 2011 (<strong>Kosten</strong>)<br />

Gebäudefläche in <strong>Kosten</strong> in € pro m² <strong>und</strong> Jahr<br />

m²<br />

Vergleichswert <strong>für</strong> das Abrechnungsjahr 2010<br />

Heizöl niedrig mittel erhöht zu hoch<br />

100 – 250 < 9,30 9,30 – 13,80 13,81 – 19,20 > 19,20<br />

251 – 500 < 8,70 8,70 – 13,00 13,01 – 18,20 > 18,20<br />

501 – 1.000 < 8,10 8,10 – 12,10 12,11 – 17,30 > 17,30<br />

> 1.000 < 7,70 7,70 – 11,60 11,61 – 16,70 > 16,70<br />

Gebäudefläche in <strong>Kosten</strong> in € pro m² <strong>und</strong> Jahr<br />

m²<br />

Vergleichswert <strong>für</strong> das Abrechnungsjahr 2010<br />

Erdgas niedrig mittel erhöht zu hoch<br />

100 – 250 < 8,10 8,10 – 12,70 12,71 – 17,00 > 17,00<br />

251 – 500 < 7,70 7,70 – 12,10 12,11 – 16,10 > 16,10<br />

501 – 1.000 < 7,30 7,30 – 11,50 11,51 – 15,40 > 15,40<br />

> 1.000 < 7,00 7,00 – 11,10 11,11 – 14,90 > 14,90<br />

Gebäudefläche in <strong>Kosten</strong> in € pro m² <strong>und</strong> Jahr<br />

m²<br />

Vergleichswert <strong>für</strong> das Abrechnungsjahr 2010<br />

Fernwärme niedrig mittel erhöht zu hoch<br />

100 – 250 < 9,00 9,00 – 14,20 14,21 – 21,60 > 21,60<br />

251 – 500 < 8,50 8,50 – 13,40 13,41 – 20,50 > 20,50<br />

501 – 1.000 < 8,00 8,00 – 12,60 12,61 – 19,40 > 19,40<br />

> 1.000 < 7,60 7,60 – 12,10 12,11 – 18,70 > 18,70<br />

Anlage 4 – B<strong>und</strong>esweiter Heizspiegel 2011 (Verbrauch)<br />

Gebäudefläche in Verbrauch kWh pro m² <strong>und</strong> Jahr<br />

m²<br />

Vergleichswert <strong>für</strong> das Abrechnungsjahr 2010<br />

Heizöl niedrig mittel erhöht zu hoch<br />

100 – 250 < 107 107 – 178 179 – 267 > 267<br />

251 – 500 < 101 101 – 169 170 – 256 > 256<br />

501 – 1.000 < 96 96 – 161 162 – 246 > 246<br />

> 1.000 < 92 92 – 156 157 – 240 > 240<br />

Gebäudefläche in Verbrauch kWh pro m² <strong>und</strong> Jahr<br />

m²<br />

Vergleichswert <strong>für</strong> das Abrechnungsjahr 2010<br />

Erdgas niedrig mittel erhöht zu hoch<br />

100 – 250 < 95 95 – 171 172 – 246 > 246<br />

251 – 500 < 91 91 – 165 166 – 237 > 237<br />

501 – 1.000 < 88 88 – 159 160 – 230 > 230<br />

> 1.000 < 86 86 – 155 156 – 225 > 225<br />

Gebäudefläche in Verbrauch kWh pro m² <strong>und</strong> Jahr<br />

m²<br />

Vergleichswert <strong>für</strong> das Abrechnungsjahr 2010<br />

Fernwärme niedrig mittel erhöht zu hoch<br />

100 – 250 < 80 80 – 144 145 – 243 > 243<br />

251 – 500 < 77 77 – 139 140 – 234 > 234<br />

501 – 1.000 < 73 73 – 133 134 – 224 > 224<br />

> 1.000 < 71 71 – 129 130 – 219 > 219

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