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SchmidtRechtsamt100427 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

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per Einwurfeinschreiben<br />

Jürgen Kremser<br />

Bottenhorner Weg 40<br />

60489 <strong>Frankfurt</strong><br />

<strong>Frankfurt</strong>, den 26.04.2010<br />

An die Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

Rechtsamt – 30.18 –<br />

Z. Hd. Herrn Christian Schmidt<br />

Sandgasse 6 (Eingang Sandhofpassage)<br />

60311 <strong>Frankfurt</strong><br />

Ihr Widerspruchsbescheid vom 04.03.2010<br />

Ihr Zeichen: W 3 – 09/00186<br />

Sehr geehrter Herr Schmidt,<br />

hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung der Widerspruchsgebühr in Höhe von €uro<br />

621,04.<br />

Begründung:<br />

a) Sie haben sowohl in dem von Ihnen höchstwahrscheinlich erstellten Anfangsbescheid als auch in<br />

drei Abweisungsanträgen beim Verwaltungsgericht jeweils meine Ausführungen zu Vandalismus und<br />

Diebstahl ignoriert. Ich gehe deswegen davon aus, daß Sie ein vermutlicher Sympathisant von<br />

Vandalen und Dieben, kurzum Straftätern, im Rechstamt der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main sind. Aus<br />

ethischen Gründen ist es mir deswegen nicht zuzumuten, daß ich einen Widerspruchsbescheid<br />

vergüte, der Straftaten beharrlich ignoriert .<br />

b) Sie gehen erneut auf meine Ausführungen zu den naturschutzrechlichen Ausgleichsmaßnahmen<br />

der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main nicht ein. Bitte nehmen Sie folgendes zur Kenntnis: Die<br />

naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen des Magistrats der Stadt <strong>Frankfurt</strong> sind Legion.<br />

Solange der Magistrat seine Ausgleichsmaßnahmen nicht veröffentlicht, sondern sogar verheimlicht,<br />

steht Ihnen kein Recht zu unbescholtene Bürger mit Abrißverfügungen und Geldforderungen zu<br />

überziehen.<br />

Die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme meiner Einzäunung sind die Obstbäume, die durch<br />

sie geschützt werden.<br />

c) Wie Sie den Bildern in meiner Klage 8 K 748/10.(F) entnehmen können, besteht derzeit nicht die<br />

Zone II bei meinem Grundstück. Der Magistrat verletzt derzeit mit seiner Steinaufschüttung meine<br />

Grundstücksgrenze. Ob der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, bleibt abzuwarten. Wir<br />

werden sehen, inwieweit der Zustand der Fotos vor der Aufschüttung, die Sie dem Verwaltungsgericht<br />

eingereicht haben, von Ihnen tatsächlich wieder hergestellt wird. Die Gebühr steht Ihnen jedenfalls<br />

erst nach Herstellung des früheren naturnahen Zustands zu, wenn tatsächlich alle drei Schutzzwecke<br />

des HENATG effektiv vorliegen.<br />

d) Gegen die Gebühren des Widerspruchsbescheids als auch in dem Anfangsbescheids mache ich<br />

folgende Aufrechnung geltend:<br />

d1) Durch die Baumaßnahmen für die Ersatzretentionsfläche sind auf drei Grundstücken von mir<br />

Schäden zu verzeichnen. Diese werde ich in den nächsten Tagen in meinem Grüngürtel-Forum<br />

www.gruenguertel.kremser.info veröffentlichen.<br />

Solange diese Schäden nicht beseitigt sind, mache ich einen Rückbehalt in Höhe von 1000 €uro<br />

geltend. Einen Kommentar dazu können Sie gerne in meinem Grüngürtel-Forum abgeben.<br />

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d2) Wie ich unter Punkt 2 in dem Verfahren 8 K 748/10.(F) dargelegt habe, lag ein Mißbrauch seitens<br />

des Herrn Küsters und der Frau Höreth-Marquardt vor, als Herr Küsters am 08.06.2005 seinen<br />

Sofortvollzug in dem Verfahren 8 G 1791/05 (3) zurücknahm und damit meine ausführlichen<br />

Ausführungen zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, die dann auch später<br />

durchdrangen, hinfällig werden ließ. Ich beantrage deswegen die Aufrechung meiner damaligen<br />

Aufwendungen mit den Forderungen der Stadt, und zwar 5 Tage meinerseits a 400 €uro, insgesamt<br />

2000 €uro.<br />

e) Ihre Verwaltungskostensatzung weise ich als überhöht zurück. Diesbezüglich verweise ich auf<br />

meine Ausführungen zur rechtsmißbräuchlichen Erhebung des Magistrats der Fehlbelegungsabgabe<br />

und der Stellplatzsatzung, die auch für die Verwaltungskostensatzung gilt. Dies habe ich vor einigen<br />

Jahren dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts <strong>Frankfurt</strong>, Dr. Stahl, in einem Schriftsatz ausführlich<br />

nachgewiesen (4 E 4590/01 (V)). Seitdem hat sich an der mißbräuchlichen Erhebung der beiden<br />

Abgaben nichts geändert. Jahrelang habe ich für die Fehlbelegungsabgabe gearbeitet ohne<br />

Vergütung, während der Magistrat der Stadt <strong>Frankfurt</strong> klar seine gesetzliche Aufgabe gemäß § 10<br />

Abs. 1 AFWoG auf sankt Nimmerleintags verschob.<br />

Hochachtungsvoll,<br />

Jürgen Kremser<br />

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