TAX&LAW:NEWS 1/2011 - cortolezis.eu
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1/<strong>2011</strong><br />
Anhebung der Bagatellgrenzen + Patentamt und Firmenbuchgerichtszahlungen<br />
vom richtigen Zeitpunkt des Vorst<strong>eu</strong>erabzuges + Aktuelles von den Höchstgerichten<br />
Änderungen im Finanzstrafrecht + Aufteilungsverbot bei Reisen gelockert<br />
Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit<br />
Österreichische Post AG<br />
Info.Mail Entgelt bezahlt
1/<strong>2011</strong><br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
wenn Sie diese Ausgabe in Händen halten, werden Sie schon<br />
wissen, wer unser n<strong>eu</strong>er Finanzminister oder gar (erstmals) unsere<br />
n<strong>eu</strong>e Finanzministerin ist. Ich und unser gesamtes Autor<br />
Innenteam tappen aber bei Erstellung von Tax & Law News noch<br />
völlig im Dunkeln.<br />
Als gelernte Österreicher und seit bald zehn Jahren auch EU-<br />
Bürger wissen wir, dass niemand auf diesem Ministerposten<br />
große Sprünge machen kann. Ob die Krise aus 2008 noch andauert<br />
oder die Krise <strong>2011</strong> wieder begonnen hat oder kurz vor dem<br />
Ausbrechen ist, möge dahingestellt bleiben. Fakt ist: die Zeiten<br />
sind in jeder Hinsicht sehr kurzlebig geworden. Schutzschirme in<br />
Mil liar den<strong>eu</strong>rohöhe werden aufgespannt. Wer noch wird darunter<br />
Schutz suchen Und wird dann der Schirm groß genug sein<br />
Fragen, auf die wohl niemand eine endgültige Antwort hat, und<br />
schon gar nicht der oder die n<strong>eu</strong>e Finanzminister(in).<br />
Wolfgang Steirer<br />
Walter Mika<br />
Petra Egger<br />
Veronika Cortolezis<br />
Steirer · Mika & Comp. Wirtschaftstr<strong>eu</strong>handges.m.b.H.<br />
Franz-Josefs-Kai 53, 1010 Wien<br />
T 01 535 50 25, F -24<br />
office@steirer-mika.at, www.steirer-mika.at<br />
Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin<br />
Franz-Josefs-Kai 49, 1010 Wien<br />
T 01 533 14 35, F -30<br />
office@<strong>cortolezis</strong>.<strong>eu</strong>, www.<strong>cortolezis</strong>.<strong>eu</strong><br />
Die Auseinandersetzung und das Wirtschaftsleben mit der jeweiligen<br />
St<strong>eu</strong>erverwaltung und -gesetzgebung muss und wird so oder<br />
so weitergehen. Wolfgang Steirer, Petra Egger und Nikola Löser<br />
haben Erleichterungen und mehr Großzügigkeit im St<strong>eu</strong>erwesen<br />
aufgespürt. Diese finden sich bei der Spendenabsetzbarkeit, der<br />
Best<strong>eu</strong>erung ausländischer Künstler und der Anerkennung von<br />
gemischten Privat- und Geschäftsreisen.<br />
Verschärfungen empfindlicher Art bringen die Änderungen des<br />
Finanzstrafgesetzes mit sich, worüber Sie Michael Langer informiert.<br />
Andrea Haslinger hat sich mit mir angesehen, wann bei<br />
Grund stücksumsätzen der Vorst<strong>eu</strong>erabzug zusteht.<br />
Veronika Cortolezis berichtet wieder von aktuellen Entscheidungen<br />
der Höchstgerichte und über hoch offiziell aussehende<br />
Zahlungsaufforderungen von privat geführten Registern.<br />
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr<br />
Walter Mika<br />
Verleger, Redaktion und Herausgeber:<br />
Steirer · Mika & Comp. Wirtschaftstr<strong>eu</strong>handges.m.b.H.<br />
Graphik: Innerhofer | Druck: Robitschek<br />
Verlags- und Herstellungsort: Wien
Mag. Wolfgang Steirer<br />
Ein Sieg der Vernunft!<br />
Anhebung der Bagatellgrenzen für<br />
ausländische Künstler<br />
Die „IMAG“ hat scheinbar doch etwas gebracht –<br />
IMAG: eine interministerielle Arbeitsgruppe mit dem<br />
Ziel, die wirtschaftliche Lage Kunstschaffender zu<br />
verbessern.<br />
Auf Initiative der Kulturministerin haben sich von der Thematik betroffene Ministerien<br />
und Künstlervertreter zu Diskussionen zusammengefunden und gemeinsam versucht,<br />
bürokratische Hürden für Künstler zu beseitigen. Eine der jetzt Realität gewordenen<br />
Erleichterungen betrifft die st<strong>eu</strong>erliche Behandlung von in Österreich gastspielenden<br />
ausländischen Künstlern.<br />
Die bisher gültige Erleichterung, die im sogenannten Bagatellerlass des Finanzministeriums<br />
geregelt war, sah eine Befreiung von der 20%igen Abzugst<strong>eu</strong>er („Ausländer st<strong>eu</strong>er“)<br />
dann vor, wenn der Künstler maximal € 440,– Gage pro Auftritt und € 900,– pro Veranstalter<br />
und Jahr bekommen hat. Spesenersätze wie Reisekosten, Übernachtung, Tagesdiäten,<br />
etc. konnten zusätzlich abzugst<strong>eu</strong>erfrei ausbezahlt werden.Für Musiker, die<br />
bei Tanzveranstaltungen aufgetreten sind, galt diese Regelung allerdings bisher nicht.<br />
In der N<strong>eu</strong>fassung der Bagatellregelung wird nun nicht mehr auf die Zahl der Veranstaltungen<br />
abgestellt, sondern nur mehr auf den Veranstalter selbst: € 1000,– pro Künstler<br />
und Veranstalter pro Jahr sind ab sofort von der Abzugst<strong>eu</strong>er befreit, egal für wie viele<br />
Auftritte die Gage bezahlt wird. Und auch Musiker bei Tanzveranstaltungen sind jetzt<br />
von die Befreiung umfasst. Na, wenn das keine guten Nachrichten sind …<br />
Damit die Befreiung auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, muss der<br />
Veranstalter noch einige Formalismen beachten. Hier hilft Ihr St<strong>eu</strong>erberater gern weiter<br />
– jederzeit, kompetent und selbstlos …
Dr. Veronika Cortolezis<br />
BITTE NICHT EINZAHLEN!!!<br />
Nach Firmenbucheintragungen oder auch Eintragungen<br />
in andere Register wie das Marken- oder Patentregister<br />
erhalten Unternehmen immer wieder Zah lungs aufforderungen,<br />
die „hoch offiziell“ aussehen.<br />
Bei den angebotenen Registern handelt es sich aber um privat geführte Register, deren<br />
einziger für mich erkennbarer Sinn darin besteht, dass diese nicht näher bekannten<br />
Betreiber des Registers eine Überweisung erhalten. Welche Gegenleistung man für die<br />
Zahlung erhält, geht nirgends hervor.<br />
Daher VORSICHT vor entsprechenden offiziell aussehenden Zahlungs aufforderungen.<br />
Bitte nicht vor einer entsprechenden Prüfung – auch gerne<br />
durch unsere Kanzlei – einzahlen.<br />
In diesem Zusammenhang eine Info über die Gebühren, die direkt vom Firmenbuch<br />
oder Patentamt für folgende Eintragungen auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen<br />
vorgeschrieben werden:<br />
Beispiele für Gebühren, die vom Patentamt vorgeschrieben werden:<br />
Gebühr für die Anmeldung einer Einzelmarke € 330,00<br />
Gebühr für die Anmeldung einer Verbandsmarke € 1.170,00<br />
Druckkostenbeitrag € 25,00<br />
Bestätigung über Registrierung einer Marke € 4,00<br />
Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse € 72,00<br />
beglaubigter Auszug aus dem Markenregister, pro Marke € 27,00<br />
Veröffentlichungsgebühr Gebrauchsmuster € 130,00<br />
Recherchengebühr € 50,00<br />
Beispiele für Gebühren, die vom Firmenbuchgericht vorgeschrieben werden:<br />
Eingabengebühr € 29,00<br />
Eintragungsgebühren für N<strong>eu</strong>eintragungen, Änderungen oder Löschungen betreffend<br />
_ Geschäftsanschrift € 8,00<br />
_ Geschäftsführer € 52,00<br />
_ Einreichung des Jahresabschlusses € 18,00<br />
_ Änderung von Urkunden € 45,00
Mag. Walter Mika und Mag. Andrea Haslinger<br />
Wann ist der richtige Zeitpunkt<br />
für die Geltendmachung des<br />
Vor st<strong>eu</strong>er abzuges im Zusammen -<br />
hang mit Grundstücken<br />
Die Frage für den zulässigen Zeitpunkt des Vorst<strong>eu</strong>erabzuges<br />
beschäftigt viele Unternehmer, die hohe Investitionen<br />
im Zusammenhang mit der Errichtung bzw.<br />
Sanierung von Wohnungen haben. Schließlich kann<br />
durch die frühere Geltendmachung des Vorst<strong>eu</strong>er abzuges<br />
die Finanzierung weiterer Aufträge gesichert<br />
werden.<br />
Wann steht der Vorst<strong>eu</strong>erabzug generell zu<br />
Der Vorst<strong>eu</strong>erabzug ist für eine an einen Unternehmer erbrachte Leistung grundsätzlich<br />
schon dann zulässig, wenn die Ausführung des Umsatzes erst beabsichtigt ist, und setzt<br />
nicht voraus, dass der Unternehmer damit einen Umsatz bereits ausgeführt hat oder<br />
ausführt. Der Zusammenhang mit künftigen Umsätzen genügt und zwar auch dann,<br />
wenn es zur Ausführung der Umsätze in der Folge nicht kommt. Das bed<strong>eu</strong>tet, dass der<br />
Unternehmer bereits im Stadium von Vorbereitungshandlungen, wie z.B. Beauftragung<br />
des Architekten, Erwerb umfangreichen Inventars usw. zum Vorst<strong>eu</strong>erabzug berechtigt<br />
ist. Es sind noch keine st<strong>eu</strong>erpflichtigen Umsätze erforderlich.<br />
Durch die Vorbereitungshandlungen wird die Unternehmereigenschaft endgültig erlangt<br />
d.h., das Vorst<strong>eu</strong>erabzugsrecht kann später nicht mehr rückgängig gemacht werden, es<br />
sei denn, es liegt ein Fall von Betrug oder Missbrauch vor.<br />
Der Vorst<strong>eu</strong>erabzug im Zusammenhang mit Grundstücken<br />
Die Vermietung von Grundstücken für Geschäftszwecke, sowie der Verkauf von Grundstücken<br />
ist generell umsatzst<strong>eu</strong>erbefreit. Daher ist der Vorst<strong>eu</strong>erabzug für die mit diesen<br />
Umsätzen in Zusammenhang stehenden Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen.<br />
Bei Grundstücken ist es dem St<strong>eu</strong>erpflichtigen allerdings möglich, an sich befreite Umsätze<br />
durch die Option nach § 6 Abs. 2 UStG zu st<strong>eu</strong>erpflichtigen Umsätzen zu machen.<br />
Ändern sich nachträglich die für den Vorst<strong>eu</strong>erabzug maßgeblichen Verhältnisse, sind<br />
entsprechende Korrekturmaßnahmen vorzunehmen, die eine Rückzahlungsverpflichtung<br />
der bereits rückerstatteten Vorst<strong>eu</strong>er bewirken.<br />
Wann ist der richtige Zeitpunkt für den<br />
Vorst<strong>eu</strong>erabzug bei Grundstücken<br />
Bisher musste bereits ein st<strong>eu</strong>erpflichtiger<br />
Umsatz vorliegen, damit der Vorst<strong>eu</strong>erabzug<br />
zustand.<br />
Diese strenge Sichtweise gilt nun nicht<br />
mehr. Es kommt nicht mehr auf die Ausführung<br />
der Umsätze an. Entscheidend ist eine<br />
nach außen erkennbare ernst hafte Absicht<br />
des Gebäudeerrichters, den späteren Umsatz<br />
als st<strong>eu</strong>erpflichtig zu be handeln. Die<br />
Wahrscheinlichkeit eines späteren st<strong>eu</strong>erpflichtigen<br />
Umsatzes muss größer sein als<br />
jene eines befreiten Um satzes bzw. des<br />
Unterbleibens eines Verkaufs umsatzes.<br />
Zum Vorst<strong>eu</strong>erabzug führt beispielsweise,<br />
wenn<br />
_ Vorsorgewohnungen zum Verkauf angeboten<br />
werden, die zum st<strong>eu</strong>erpflichtigen<br />
Verkauf an Anleger zwecks Vermietung<br />
bestimmt sind.<br />
_ bereits Verkäufe mit Umsatzst<strong>eu</strong>er bei<br />
gleichartigen Objekten vorliegen.<br />
_ die st<strong>eu</strong>erpflichtige Vermietungsabsicht<br />
findet bereits in bindenden Vereinbarungen<br />
ihren Niederschlag.<br />
Wir weisen darauf hin, dass der Zeitpunkt<br />
des Vorst<strong>eu</strong>erabzuges für jeden Einzelfall<br />
getrennt zu untersuchen ist. Eine genaue<br />
und gute Dokumentation ist dabei<br />
sehr wich tig, um Schwierigkeiten mit dem<br />
Finanz amt zu vermeiden.
Mag. Michael Langer<br />
Änderungen im Finanzstrafrecht<br />
Der Gesetzgeber wollte die „Treff si cherheit<br />
und Effektivität“ des Finanz strafrechts<br />
erhöhen und hat mit einer Ge setzes<br />
novelle, die seit 1.1.<strong>2011</strong> in Kraft ist,<br />
einige wesentliche Änderungen in diesem<br />
Bereich vorgenommen.<br />
Abgabenbetrug<br />
Es wurde der n<strong>eu</strong>e Tatbestand des Abgabenbetrugs eingeführt.<br />
Dieser liegt vor, wenn Abgabenhinterziehung unter Verwendung<br />
von verfälschten oder falschen Urkunden, Daten oder Beweismitteln<br />
oder unter Verwendung von Scheingeschäften bewirkt<br />
wird.<br />
Abgabenbetrug liegt aber auch dann vor, wenn Vorst<strong>eu</strong>erbeträge<br />
geltend gemacht werden, denen keine Lieferungen oder sonstigen<br />
Leistungen zugrunde liegen. Die Bestrafung erfolgt durch<br />
Freiheits- und Geldstrafen.<br />
Verletzung einer Mitteilungspflicht<br />
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurde eine gesetzliche<br />
Verpflichtung geschaffen, Zahlungen, die für bestimmte<br />
Leistungen ins Ausland getätigt werden, dem Finanzamt auf elektronischem<br />
Wege mitzuteilen.<br />
Es wurde nun auch die entsprechende Strafnorm ins Finanzstrafgesetz<br />
aufgenommen. Wenn jemand vorsätzlich dieser Meldeverpflichtung<br />
nicht nachkommt, ist eine Geldstrafe von 10 % des<br />
mitzuteilenden Betrages, höchstens 20.000 € vorgesehen.<br />
Selbstanzeige<br />
Eine Selbstanzeige konnte bisher mit strafbefreiender Wirkung<br />
nur bei einem zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Mit<br />
der Novelle wurde der Kreis der zuständigen Behörden auf alle<br />
Finanzämter ausgedehnt. Die Gefahr, dass eine Selbstanzeige<br />
bei einem falschen Finanzamt einereicht wird und die Straffreiheit<br />
nicht eintritt, wurde damit weitgehend ausgeschaltet.<br />
Die Novelle stellt nun klar, dass die strafbefreiende Wirkung der<br />
Anzeige jedenfalls auch für denjenigen gilt, der diese verfasst.<br />
Nach bisheriger strenger Auffassung war es notwendig, dass<br />
auch der Anzeiger selbst als Täter genannt wird.<br />
Es gibt jetzt einen Zuschlag, wenn eine wiederholte Selbstanzeige<br />
hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs gemacht wird. In diesem<br />
Fall kommt man nur dann in den Genuss der Straffreiheit,<br />
wenn man den sich aus der weiteren Selbstanzeige ergebenden<br />
Mehrbetrag sowie einen Zuschlag in Höhe von 25 % bezahlt.<br />
Selbstanzeiger sollen dazu angeregt werden, bereits zu Beginn<br />
eine vollständige Offenlegung ihrer Verfehlungen vorzunehmen.<br />
Ein Taktieren soll damit möglichst unterbunden werden. Von dieser<br />
Regelung sind Vorauszahlungen, insbesondere solche zur<br />
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzst<strong>eu</strong>er ausdrücklich<br />
ausgenommen, so dass eine weitere Selbstanzeige im Rahmen<br />
der Jahresst<strong>eu</strong>ererklärung möglich ist.<br />
Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige<br />
ist nach wie vor, dass die verkürzte St<strong>eu</strong>er auch bezahlt wird.<br />
Eine n<strong>eu</strong> eingeführte Bestimmung führt dazu, dass im Fall, dass<br />
das Finanzamt die St<strong>eu</strong>er ganz oder teilweise wieder zurückzahlen<br />
muss (etwa aufgrund einer Anfechtung im Insolvenzverfahren),<br />
die Straffreiheit wieder wegfällt.
Verkürzungszuschlag<br />
Die politische Vorgabe der Finanzstrafnovelle war, dass sich<br />
die Behörden auf die großen St<strong>eu</strong>erbetrüger konzentrieren und<br />
Kleinbeträge effizient abgewickelt werden.<br />
Es gibt daher ab h<strong>eu</strong>er eine Art „Schnellverfahren“. Im Anschluss<br />
an eine Betriebsprüfung kann ein möglicher finanzstrafrechtlicher<br />
Aspekt gleich mit erledigt werden. Man kann sich ein drohendes<br />
Verfahren, dessen Ausgang ungewiss ist, ersparen, wenn<br />
man einen Pauschalbetrag von 10 % des Verkürzungsbetrags –<br />
d. i. jener Betrag, der von der Betriebsprüfung als Nachzahlung<br />
festgestellt wurde und der möglicherweise auch strafrelevant<br />
sein könnte, zahlt.<br />
N<strong>eu</strong>e Zuständigkeitsgrenzen<br />
Bis zu einem finanzstrafrechtlich relevanten Verkürzungsbetrag<br />
von 75.000 € war bis 2010 das Finanzamt für die Durchführung<br />
des Finanzstrafverfahrens zuständig, bei höheren Beträgen das<br />
Gericht. Ab <strong>2011</strong> wurde diese Grenze auf 100.000 € angehoben.<br />
Zusammenfassung<br />
Mit der Finanzstrafgesetznovelle wurden einige Verschärfungen<br />
(v.a. Erhöhung von 25% bei wiederholter Selbstanzeige hinsichtlich<br />
desselben Abgabenanspruchs, n<strong>eu</strong>e Tatbestände, Wiederaufleben<br />
der Strafbarkeit bei Anfechtungen) zu Lasten des Täters<br />
eingeführt.<br />
Voraussetzungen<br />
> Die von der Betriebsprüfung festgestellten strafrelevanten<br />
Verkürzungen dürfen nicht höher als 10.000 € pro geprüftem<br />
Jahr sein bzw. nicht höher als 33.000 € bezogen auf die<br />
Summe aus allen geprüften Jahren.<br />
> Die Abgaben und der 10 % ige Zuschlag müssen innerhalb<br />
eines Monats bezahlt werden. Eine Stundung ist nicht möglich.<br />
> Der Abgabepflichtige muss spätestens 14 Tage nach Festsetzung<br />
der Abgabennachforderung sein Einverständnis geben.<br />
> Es wurde zu Beginn der Prüfung keine Selbstanzeige gemacht.<br />
Die vereinfachte Behördenzuständigkeit bei der Selbstanzeige,<br />
die Klarstellung, dass die strafbefreiende Wirkung jedenfalls auch<br />
für den Anzeiger gilt sowie die Einführung der Möglichkeit eines<br />
„Schnellverfahrens“ im Anschluss an eine Be triebsprüfung sind<br />
aber durchaus als Erleichterungen zu betrachten.
Dr. Veronika Cortolezis<br />
Aktuelles von den Höchstgerichten<br />
Vorsicht bei Klauseln in Mietverträgen !<br />
In Mietverträgen findet sich oft folgende Klausel: „Nach Beendigung<br />
des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt<br />
der Vermieterin in ordnungsgemäßen Zustand, das heißt, wie<br />
bei Mietbeginn übernommen, gereinigt und geräumt von allen<br />
nicht mietvertragsgegenständlichen Fahrnissen mit sämtlichen<br />
Schlüsseln zu übergeben.“ Der OGH hat nun entschieden, dass<br />
diese Klausel für den Mieter gröblich benachteiligend und damit<br />
unzulässig ist.<br />
Mit der vertraglich vereinbarten Verpflichtung des Mieters, den<br />
Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses „in ordnungsgemäßen<br />
Zustand – wie bei Mietbeginn übernommen – zu<br />
übergeben, geht grundsätzlich die Verpflichtung des Mieters einher,<br />
den Bestandgegenstand zu renovieren auch bei Abnützung<br />
durch bloß bestimmungsgemäßen Gebrauch. Diese Abnützung<br />
des Gebrauchs wird allerdings bereits mit dem Bestandszins abgegolten.<br />
FAZIT: Der Vermieter hat daher keinen Anspruch gegen<br />
den Mieter auf Beseitigung von Gebrauchsspuren.<br />
„Die beste Werbung“ – Marktschreierei<br />
oder doch ernst gemeint <br />
Die Allerbeste & Spitzenreiter GmbH hat sich auf den Vertrieb<br />
von Fenstern spezialisiert. Die Produkte werden entsprechend<br />
angepriesen. Nicht gesch<strong>eu</strong>t wird vor Zusätzen wie: „Beste<br />
Isolierung“ oder „Optimale Dämmergebnisse“. Allerdings erreichen<br />
diese Produkte bei einer genauen Überprüfung bestenfalls<br />
durchschnittliche Qualität. Derartige Ankündigungen sind nach<br />
Ansicht des OGH daher eine bewusste Irreführung, weil Tatsachen<br />
behauptet werden, die nicht der Wahrheit entsprechen.<br />
Bei Werbesprüchen ist darauf zu achten, ob die Werbeaussagen<br />
überprüfbare Tatsachenbehauptungen beinhaltet oder nur eine<br />
subjektive jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung<br />
ist. Enthält die Werbeaussage eine überprüfbare<br />
Tatsachenbehauptung, muss sie wahr sein. Die Grenze zwischen<br />
objektiv überprüfbarer Tatsachenbehauptung und subjektiver<br />
Meinungskundgebung ist fließend. Entscheidend sind der Gegenstand,<br />
die Form, der Zusammenhang, in den die Werbeaussage<br />
gestellt wird, sowie alle sonstigen Umstände, die für das<br />
an gesprochene Publikum der Werbeaussage maßgebend sein<br />
könnten.<br />
Zulässig ist allerdings auch bei objektiv überprüfbaren Tatsachenbehauptungen<br />
eine marktschreierische Übertreibung.<br />
Markt schreierische Anpreisungen liegen vor, wenn erkennbar<br />
ist, dass diese von niemandem ernst genommen werden können.<br />
Die Aussagen müssen somit vermitteln, dass kein Anspruch<br />
auf Gültigkeit und Glaubwürdigkeit besteht. Im Zweifel wird jedoch<br />
immer eine ernstgemeinte Behauptung angenommen.<br />
Fazit: Es ist wichtig zu prüfen, ob Werbeaussagen rechtlich zulässig<br />
sind.
Kündigung während Krankenstand<br />
„Hausfrauenrente“<br />
Ein im Krankenstand befindlicher Arbeiter wurde gekündigt. Die<br />
Kündigungsfrist endete am 31.8., der Arbeiter befand sich jedoch<br />
bis zum 10.10. im Krankenstand. Das n<strong>eu</strong>e Arbeitsjahr<br />
begann am 1. September. Wird ein Arbeiter während des Krankenstandes<br />
gekündigt, und beginnt ein n<strong>eu</strong>es Arbeitsjahr zwar<br />
erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, aber noch während des<br />
fortdauernden Krankenstandes, so entsteht ein n<strong>eu</strong>er Anspruch<br />
auf Entgeltfortzahlung, obwohl das Arbeitsverhältnis mit 31.8.<br />
endete.<br />
E-Mail bei Mietzinsänderung<br />
Nach einjähriger Mindestdauer eines unbefristeten Mietverhältnisses<br />
kann ein angemessener, höherer Mietzins nur unter Einhaltung<br />
der Schriftform vereinbart werden. Dies dient vor allem<br />
dem Übereilungsschutz des Mieters sowie der Beweissicherung.<br />
Eine in einfacher Form vom Mieter abgegebene Erklärung reicht<br />
daher nicht, weil kein der eigenhändigen Unterschrift gleichwertiger<br />
Übereilungsschutz gegeben ist.<br />
Verwechslungsgefahr bei Marken<br />
Oftmals wird der Bekanntheitsgrad einer Marke ausgenutzt, um<br />
das Interesse der Konsumenten auf seine eigenen Produkte zu<br />
lenken. Liegt der Fall vor, dass ein identisches oder ähnliches<br />
Zeichen verwendet wird, so werden grundsätzlich unlautere Motive<br />
vermutet. Damit es zu keiner Verwechslung kommen kann,<br />
muss ein ernsthaftes Bemühen gegeben sein, von den anderen<br />
Marken ausreichend Abstand zu halten. Jedenfalls bei Vorliegen<br />
gravierender Abweichungen im grafischen, klanglichen und<br />
begrifflichen Erscheinungsbild wird eine Verwechslungsgefahr<br />
grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
Frau Andrea Immerfleißig, eine „Vollzeithausfrau“, erleidet<br />
aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit.<br />
Die Ausübung ihrer bisherigen Arbeit erfordert<br />
nun d<strong>eu</strong>tlich mehr Zeit. Auch ist aufgrund einer verbleibenden<br />
Verletzungs- und Gesundheitsgefahr bei gewissen Arbeiten eine<br />
besondere Vorsicht an den Tag zu legen, weshalb die Arbeitsabläufe<br />
weiters erschwert werden. Unsere fleißige Hausfrau will nun<br />
Schadenersatz geltend machen für die bestehende bzw. erlittene<br />
Beeinträchtigung. Der Oberste Gerichtshof hält dazu folgendes<br />
fest:<br />
Unterliegt eine haushaltsführende Ehefrau einer Minderung der<br />
Erwerbsfähigkeit, so wird ihr ein Ersatzanspruch zuerkannt. Es<br />
handelt sich hierbei aber um keine abstrakte Rente, sondern<br />
um eine Entschädigung für den konkreten Dienstentgang. Dieser<br />
Ersatzanspruch wird auch unabhängig von der Einstellung einer<br />
Ersatzkraft gewährt, wenn die bisher erbrachte Haushaltsarbeit<br />
von der Verletzten unter Mehraufwand von „Zeit und Mühe“<br />
selbst verrichtet.<br />
Bei der Berechnung der Höhe dieses Anspruches sind Art<br />
und Ausmaß der von der geschädigten Hausfrau im Haushalt<br />
erbrachten Leistungen und die Kosten einer hierfür erlangten<br />
Ersatzkraft zu beachten. Mit anderen Worten muss ermittelt werden,<br />
was für ein Aufwand notwendig ist, um die Minderleistung<br />
durch eine Ersatzkraft auszugleichen.
Mag. Nikola Löser<br />
Aufteilungsverbot bei Reisen<br />
vom Verwaltungsgerichtshof gelockert<br />
Reisekosten konnten bisher nur anlässlich<br />
einer ausschließlich aus berufli chen<br />
Gründen veranlassten Reise berücksichtigt<br />
werden. Bei beruflich und privat ver -<br />
anlassten Mischreisen wurde trotz be -<br />
trieblicher Mitveranlassung die Ab zugs -<br />
fä hig keit als Betriebsausgaben oder<br />
Wer bungskosten aberkannt.<br />
Zur B<strong>eu</strong>rteilung der ausschließlichen berufichen Veranlassung<br />
wurden folgende Kriterien herangezogen:<br />
1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen im Rahmen<br />
einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer anderen<br />
Weise, die die berufliche Veranlassung einwandfrei erkennen<br />
lassen<br />
2. Es müssen Kenntnisse erworben werden, die die konkrete<br />
berufliche Verwertung ermöglichen<br />
3. Das Reiseprogramm muss derart einseitig sein, dass es jegliche<br />
Anziehungskraft auf andere als beruflich interessierte<br />
Teilnehmer entbehrt<br />
4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen<br />
zeitlich gesehen nicht mehr als jenen Raum einnehmen, der<br />
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig<br />
verwendet wird; der zur Gestaltung der Freizeit dienende<br />
Aufwand führt keinesfalls zur st<strong>eu</strong>erlichen Berücksichtigung<br />
Mit Beschluss vom 21. 09. 2009 ist zunächst der d<strong>eu</strong>tsche Bundesfinanzhof<br />
von dieser strengen Vorgehensweise abgegangen.<br />
Bei klar trennbar beruflich und privat veranlassten Reiseabschnitten<br />
konnten laut BFH Aufwendungen für die Hin- und<br />
Rückreise grundsätzlich in abzugsfähige Betriebsausgaben und<br />
in nicht abzugsfähige Aufwendungen aufgeteilt werden, wenn die<br />
beruflich veranlassten Teile feststanden und nicht nur von untergeordneter<br />
Bed<strong>eu</strong>tung waren. Ob und inwieweit Aufwendungen<br />
für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer<br />
Einkunftsart standen, sollte von den Beweggründen abhängig<br />
gemacht werden, aus denen der St<strong>eu</strong>erpflichtige die Reise unternommen<br />
hat. Eine unbed<strong>eu</strong>tende private Mitveranlassung stand<br />
laut BFH dem vollständigen Abzug von privaten Betriebsausgaben<br />
bzw Werbungskosten nicht entgegen. Eine unbed<strong>eu</strong>tende<br />
berufliche Mitveranlassung führte hingegen zu keinem Betriebsoder<br />
Werbungskostenabzug.<br />
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.01.<strong>2011</strong><br />
(GZ 2010/15/0197) nun ähnlich entschieden: Zunächst wurde<br />
in einem konkreten Fall untersucht, ob die betriebliche oder berufliche<br />
Veranlassung das „auslösende“ Moment für die Reise<br />
bildete. Es ging bei dieser Entscheidung um einen Ingeni<strong>eu</strong>rkonsolenten<br />
für Geologie, der eine Auslandsreise in China absolvierte.<br />
Den Hinflug unternahm er gemeinsam mit seiner Ehefrau.<br />
Die Ehefrau kehrte dann früher als ihr Mann nach Österreich zurück.<br />
Die Aufwendungen für das private Besichtigungsprogramm<br />
und die Mitreise der Ehefrau wurden von vornherein vom Berufungswerber<br />
st<strong>eu</strong>erlich nicht geltend gemacht. Insgesamt hat die<br />
Reise 27 Tage gedauert, Aufwendungen der Hin- und Rückreise<br />
wurden abgezogen, weil diese Tage als „n<strong>eu</strong>tral“ gewertet worden<br />
sind, wodurch 24 Tage für die Aufteilungsb<strong>eu</strong>rteilung verblieben.<br />
Von diesen 24 Tagen waren 4 Tage privaten Zwecken gewidmet<br />
und 20 Tage, die ausschließlich beruflich veranlasst waren.
Mag. Wolfgang Steirer<br />
Das Finanzamt hat alle Tage der privaten<br />
Sphäre zugeordnet, weil laut Ansicht der<br />
Finanzbehörde die privaten Tage die beruflichen<br />
Tage „verschmutzt“ hätten und<br />
dadurch keine „ausschließlich“ beruflich<br />
veranlasste Reise mehr vorlag.<br />
Der Verwaltungsgerichtshof ist dem<br />
nicht gefolgt.<br />
Für den Fall, dass sich die betrieblich<br />
und privat veranlassten Reiseabschnitte<br />
einwandfrei trennen lassen, können<br />
Mehr aufwen dungen für Verpflegung und<br />
Unter kunft für den beruflich veranlassten<br />
Reise abschnitt angesetzt werden. Die<br />
pau schalen Tages- und Nächtigungsgelder<br />
werden dann als Betriebsausgaben<br />
anerkannt, wenn für den einzelnen Aufenthaltstag<br />
eine (zumindest beinahe) ausschließliche<br />
betriebliche oder berufliche<br />
Veranlassung vorliege. Wird die Reise in<br />
einen betrieblich und privat veranlassten<br />
Reiseabschnitt aufgeteilt, können auch<br />
die Kosten der Hin- und Rückfahrt zum<br />
und vom Reiseziel aufgeteilt werden. Das<br />
Aufteilungsverhältnis ergibt sich dabei in<br />
der Regel aus dem Verhältnis der ausschließlich<br />
betrieblich bzw. beruflich veranlassten<br />
Aufenthaltstage zu den übrigen<br />
Aufenthaltstagen.<br />
Wichtig für die Praxis wird allerdings weiterhin<br />
sein, dass es sich nicht um eine<br />
Reise handelt, die in ihrer Gesamtheit<br />
auch für Teilnehmer außerhalb des Tätigkeits<br />
bereichs des St<strong>eu</strong>erpflichtigen von<br />
Interesse ist. Der private Reiseabschnitt<br />
muss eind<strong>eu</strong>tig vom beruflichen unterscheidbar<br />
sein. Liegt ein untrennbar<br />
ver mengtes Mischprogramm vor, ist die<br />
ge samte Reise nach wie vor als privat veranlasst<br />
zu b<strong>eu</strong>rteilen.<br />
Die Fr<strong>eu</strong>de ist groSS:<br />
Kultursponsoring auch für<br />
Klein veranstalter<br />
Viele Kulturbetriebe könnten ohne Spon soren nicht<br />
überleben. Immer nur vom öf fent lichen Subven tionsgeber<br />
abhängig zu sein, ist auch nicht jedermanns<br />
Sache.<br />
Deshalb gibt der Finanzminister schon seit vielen Jahren Sponsoren die Möglichkeit,<br />
Ihre Beiträge an Kultur- und Sportveranstalter als Betriebsausgabe st<strong>eu</strong>ermindernd<br />
absetzen zu dürfen, wenn damit eine Werbeleistung mit einer größeren Breitenwirkung<br />
verbunden ist.<br />
Durch diese Regelung haben viele kleine Kulturbetriebe durch die Finger geschaut:<br />
war die Breitenwirkung, die eine kleine Theatergruppe gar nicht erzielen kann, nicht<br />
gegeben, fanden sich kaum Sponsoren, die den Kulturveranstalter aus der privaten<br />
(verst<strong>eu</strong>erten) Schatulle unterstützt hätten.<br />
Das hat sich nunmehr aufgrund gehäufter Proteste der Kleinkulturtreibenden geändert:<br />
das Finanzamt akzeptiert ab sofort auch Sponsorzahlungen, wenn die Breitenwirkung<br />
der Werbeleistung nur eine kleine ist. Es genügt schon eine regionale Wirkung,<br />
damit der Sponsor seine Unterstützung absetzen kann. Die Benachteiligung<br />
der kleineren Kultur- und Sportveranstalter gehört somit der Vergangenheit an.
MMag. Petra Egger<br />
Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf<br />
Tier- und Umweltschutz sowie F<strong>eu</strong>erwehren<br />
Schon im Vorfeld der Einführung der<br />
Ab setzbarkeit von Spenden für mildtätige<br />
Organisationen gab es ein Tauziehen<br />
um den Kreis der begünstigten Spendenempfänger.<br />
Die Umweltschutzorganisationen konnten sich damals nicht<br />
durchsetzen. Nun ist eine Ausweitung geplant. Folgende Organi<br />
sationen sollen ab 2012 in den Kreis begünstigter Spendenempfänger<br />
aufgenommen werden<br />
Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz<br />
widmen; Tierheime; Freiwillige F<strong>eu</strong>erwehren und Landesf<strong>eu</strong>erwehrverbände.<br />
Für die F<strong>eu</strong>erwehren gilt eine weitere Erleichterung: Generell<br />
muss für die Spendenabsetzbarkeit eine entsprechende Prüfung<br />
durch einen Wirtschaftsprüfer absolviert werden und die Eintragung<br />
in die Liste der begünstigten Spendenempfänger erfolgen.<br />
Für die F<strong>eu</strong>erwehren gilt diese Voraussetzung nicht! „Im Interesse<br />
der Reduzierung von Verwaltungslasten“ müssen die F<strong>eu</strong>erwehren<br />
keine Prüfung über sich ergehen lassen.<br />
So manch kleine mildtätige Organisation stöhnt unter der wirtschaftlichen<br />
Belastung durch die Kosten, die die Erlangung der<br />
Spendenabsetzbarkeit verursacht. Auch diese hätten sicher Interesse<br />
an einer „Reduzierung von Verwaltungslasten“.<br />
Eine weitere Änderung betrifft die vorgesehene Meldung der<br />
Spender an das Finanzamt durch die spendensammelnden<br />
Orga nisationen:<br />
Eine Meldepflicht für Spenden mit Angabe der Sozialversicherungsnummer<br />
des Spenders war ursprünglich ab <strong>2011</strong> geplant<br />
und ist im Vorjahr bereits einmal verschoben worden – zunächst<br />
auf 2012. Nun ist eine weitere Verschiebung auf 2013 vorgesehen.<br />
Offenbar hat das Finanzministerium ein Einsehen, dass die<br />
Umsetzung im Detail schwierig und administrativ aufwendig ist.