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TAX&LAW:NEWS 1/2011 - cortolezis.eu

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1/<strong>2011</strong><br />

Anhebung der Bagatellgrenzen + Patentamt und Firmenbuchgerichtszahlungen<br />

vom richtigen Zeitpunkt des Vorst<strong>eu</strong>erabzuges + Aktuelles von den Höchstgerichten<br />

Änderungen im Finanzstrafrecht + Aufteilungsverbot bei Reisen gelockert<br />

Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit<br />

Österreichische Post AG<br />

Info.Mail Entgelt bezahlt


1/<strong>2011</strong><br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

wenn Sie diese Ausgabe in Händen halten, werden Sie schon<br />

wissen, wer unser n<strong>eu</strong>er Finanzminister oder gar (erstmals) unsere<br />

n<strong>eu</strong>e Finanzministerin ist. Ich und unser gesamtes Autor­<br />

Innenteam tappen aber bei Erstellung von Tax & Law News noch<br />

völlig im Dunkeln.<br />

Als gelernte Österreicher und seit bald zehn Jahren auch EU-<br />

Bürger wissen wir, dass niemand auf diesem Ministerposten<br />

große Sprünge machen kann. Ob die Krise aus 2008 noch andauert<br />

oder die Krise <strong>2011</strong> wieder begonnen hat oder kurz vor dem<br />

Ausbrechen ist, möge dahingestellt bleiben. Fakt ist: die Zeiten<br />

sind in jeder Hinsicht sehr kurzlebig geworden. Schutzschirme in<br />

Mil liar den<strong>eu</strong>rohöhe werden aufgespannt. Wer noch wird darunter<br />

Schutz suchen Und wird dann der Schirm groß genug sein<br />

Fragen, auf die wohl niemand eine endgültige Antwort hat, und<br />

schon gar nicht der oder die n<strong>eu</strong>e Finanzminister(in).<br />

Wolfgang Steirer<br />

Walter Mika<br />

Petra Egger<br />

Veronika Cortolezis<br />

Steirer · Mika & Comp. Wirtschaftstr<strong>eu</strong>handges.m.b.H.<br />

Franz-Josefs-Kai 53, 1010 Wien<br />

T 01 535 50 25, F -24<br />

office@steirer-mika.at, www.steirer-mika.at<br />

Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin<br />

Franz-Josefs-Kai 49, 1010 Wien<br />

T 01 533 14 35, F -30<br />

office@<strong>cortolezis</strong>.<strong>eu</strong>, www.<strong>cortolezis</strong>.<strong>eu</strong><br />

Die Auseinandersetzung und das Wirtschaftsleben mit der jeweiligen<br />

St<strong>eu</strong>erverwaltung und -gesetzgebung muss und wird so oder<br />

so weitergehen. Wolfgang Steirer, Petra Egger und Nikola Löser<br />

haben Erleichterungen und mehr Großzügigkeit im St<strong>eu</strong>erwesen<br />

aufgespürt. Diese finden sich bei der Spendenabsetzbarkeit, der<br />

Best<strong>eu</strong>erung ausländischer Künstler und der Anerkennung von<br />

gemischten Privat- und Geschäftsreisen.<br />

Verschärfungen empfindlicher Art bringen die Änderungen des<br />

Finanzstrafgesetzes mit sich, worüber Sie Michael Langer informiert.<br />

Andrea Haslinger hat sich mit mir angesehen, wann bei<br />

Grund stücksumsätzen der Vorst<strong>eu</strong>erabzug zusteht.<br />

Veronika Cortolezis berichtet wieder von aktuellen Entscheidungen<br />

der Höchstgerichte und über hoch offiziell aussehende<br />

Zahlungsaufforderungen von privat geführten Registern.<br />

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr<br />

Walter Mika<br />

Verleger, Redaktion und Herausgeber:<br />

Steirer · Mika & Comp. Wirtschaftstr<strong>eu</strong>handges.m.b.H.<br />

Graphik: Innerhofer | Druck: Robitschek<br />

Verlags- und Herstellungsort: Wien


Mag. Wolfgang Steirer<br />

Ein Sieg der Vernunft!<br />

Anhebung der Bagatellgrenzen für<br />

ausländische Künstler<br />

Die „IMAG“ hat scheinbar doch etwas gebracht –<br />

IMAG: eine interministerielle Arbeitsgruppe mit dem<br />

Ziel, die wirtschaftliche Lage Kunstschaffender zu<br />

verbessern.<br />

Auf Initiative der Kulturministerin haben sich von der Thematik betroffene Ministerien<br />

und Künstlervertreter zu Diskussionen zusammengefunden und gemeinsam versucht,<br />

bürokratische Hürden für Künstler zu beseitigen. Eine der jetzt Realität gewordenen<br />

Erleichterungen betrifft die st<strong>eu</strong>erliche Behandlung von in Österreich gastspielenden<br />

ausländischen Künstlern.<br />

Die bisher gültige Erleichterung, die im sogenannten Bagatellerlass des Finanzministeriums<br />

geregelt war, sah eine Befreiung von der 20%igen Abzugst<strong>eu</strong>er („Ausländer st<strong>eu</strong>er“)<br />

dann vor, wenn der Künstler maximal € 440,– Gage pro Auftritt und € 900,– pro Veranstalter<br />

und Jahr bekommen hat. Spesenersätze wie Reisekosten, Übernachtung, Tagesdiäten,<br />

etc. konnten zusätzlich abzugst<strong>eu</strong>erfrei ausbezahlt werden.Für Musiker, die<br />

bei Tanzveranstaltungen aufgetreten sind, galt diese Regelung allerdings bisher nicht.<br />

In der N<strong>eu</strong>fassung der Bagatellregelung wird nun nicht mehr auf die Zahl der Veranstaltungen<br />

abgestellt, sondern nur mehr auf den Veranstalter selbst: € 1000,– pro Künstler<br />

und Veranstalter pro Jahr sind ab sofort von der Abzugst<strong>eu</strong>er befreit, egal für wie viele<br />

Auftritte die Gage bezahlt wird. Und auch Musiker bei Tanzveranstaltungen sind jetzt<br />

von die Befreiung umfasst. Na, wenn das keine guten Nachrichten sind …<br />

Damit die Befreiung auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, muss der<br />

Veranstalter noch einige Formalismen beachten. Hier hilft Ihr St<strong>eu</strong>erberater gern weiter<br />

– jederzeit, kompetent und selbstlos …


Dr. Veronika Cortolezis<br />

BITTE NICHT EINZAHLEN!!!<br />

Nach Firmenbucheintragungen oder auch Eintragungen<br />

in andere Register wie das Marken- oder Patentregister<br />

erhalten Unternehmen immer wieder Zah lungs aufforderungen,<br />

die „hoch offiziell“ aussehen.<br />

Bei den angebotenen Registern handelt es sich aber um privat geführte Register, deren<br />

einziger für mich erkennbarer Sinn darin besteht, dass diese nicht näher bekannten<br />

Betreiber des Registers eine Überweisung erhalten. Welche Gegenleistung man für die<br />

Zahlung erhält, geht nirgends hervor.<br />

Daher VORSICHT vor entsprechenden offiziell aussehenden Zahlungs aufforderungen.<br />

Bitte nicht vor einer entsprechenden Prüfung – auch gerne<br />

durch unsere Kanzlei – einzahlen.<br />

In diesem Zusammenhang eine Info über die Gebühren, die direkt vom Firmenbuch<br />

oder Patentamt für folgende Eintragungen auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen<br />

vorgeschrieben werden:<br />

Beispiele für Gebühren, die vom Patentamt vorgeschrieben werden:<br />

Gebühr für die Anmeldung einer Einzelmarke € 330,00<br />

Gebühr für die Anmeldung einer Verbandsmarke € 1.170,00<br />

Druckkostenbeitrag € 25,00<br />

Bestätigung über Registrierung einer Marke € 4,00<br />

Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse € 72,00<br />

beglaubigter Auszug aus dem Markenregister, pro Marke € 27,00<br />

Veröffentlichungsgebühr Gebrauchsmuster € 130,00<br />

Recherchengebühr € 50,00<br />

Beispiele für Gebühren, die vom Firmenbuchgericht vorgeschrieben werden:<br />

Eingabengebühr € 29,00<br />

Eintragungsgebühren für N<strong>eu</strong>eintragungen, Änderungen oder Löschungen betreffend<br />

_ Geschäftsanschrift € 8,00<br />

_ Geschäftsführer € 52,00<br />

_ Einreichung des Jahresabschlusses € 18,00<br />

_ Änderung von Urkunden € 45,00


Mag. Walter Mika und Mag. Andrea Haslinger<br />

Wann ist der richtige Zeitpunkt<br />

für die Geltendmachung des<br />

Vor st<strong>eu</strong>er abzuges im Zusammen -<br />

hang mit Grundstücken<br />

Die Frage für den zulässigen Zeitpunkt des Vorst<strong>eu</strong>erabzuges<br />

beschäftigt viele Unternehmer, die hohe Investitionen<br />

im Zusammenhang mit der Errichtung bzw.<br />

Sanierung von Wohnungen haben. Schließlich kann<br />

durch die frühere Geltendmachung des Vorst<strong>eu</strong>er abzuges<br />

die Finanzierung weiterer Aufträge gesichert<br />

werden.<br />

Wann steht der Vorst<strong>eu</strong>erabzug generell zu<br />

Der Vorst<strong>eu</strong>erabzug ist für eine an einen Unternehmer erbrachte Leistung grundsätzlich<br />

schon dann zulässig, wenn die Ausführung des Umsatzes erst beabsichtigt ist, und setzt<br />

nicht voraus, dass der Unternehmer damit einen Umsatz bereits ausgeführt hat oder<br />

ausführt. Der Zusammenhang mit künftigen Umsätzen genügt und zwar auch dann,<br />

wenn es zur Ausführung der Umsätze in der Folge nicht kommt. Das bed<strong>eu</strong>tet, dass der<br />

Unternehmer bereits im Stadium von Vorbereitungshandlungen, wie z.B. Beauftragung<br />

des Architekten, Erwerb umfangreichen Inventars usw. zum Vorst<strong>eu</strong>erabzug berechtigt<br />

ist. Es sind noch keine st<strong>eu</strong>erpflichtigen Umsätze erforderlich.<br />

Durch die Vorbereitungshandlungen wird die Unternehmereigenschaft endgültig erlangt<br />

d.h., das Vorst<strong>eu</strong>erabzugsrecht kann später nicht mehr rückgängig gemacht werden, es<br />

sei denn, es liegt ein Fall von Betrug oder Missbrauch vor.<br />

Der Vorst<strong>eu</strong>erabzug im Zusammenhang mit Grundstücken<br />

Die Vermietung von Grundstücken für Geschäftszwecke, sowie der Verkauf von Grundstücken<br />

ist generell umsatzst<strong>eu</strong>erbefreit. Daher ist der Vorst<strong>eu</strong>erabzug für die mit diesen<br />

Umsätzen in Zusammenhang stehenden Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen.<br />

Bei Grundstücken ist es dem St<strong>eu</strong>erpflichtigen allerdings möglich, an sich befreite Umsätze<br />

durch die Option nach § 6 Abs. 2 UStG zu st<strong>eu</strong>erpflichtigen Umsätzen zu machen.<br />

Ändern sich nachträglich die für den Vorst<strong>eu</strong>erabzug maßgeblichen Verhältnisse, sind<br />

entsprechende Korrekturmaßnahmen vorzunehmen, die eine Rückzahlungsverpflichtung<br />

der bereits rückerstatteten Vorst<strong>eu</strong>er bewirken.<br />

Wann ist der richtige Zeitpunkt für den<br />

Vorst<strong>eu</strong>erabzug bei Grundstücken<br />

Bisher musste bereits ein st<strong>eu</strong>erpflichtiger<br />

Umsatz vorliegen, damit der Vorst<strong>eu</strong>erabzug<br />

zustand.<br />

Diese strenge Sichtweise gilt nun nicht<br />

mehr. Es kommt nicht mehr auf die Ausführung<br />

der Umsätze an. Entscheidend ist eine<br />

nach außen erkennbare ernst hafte Absicht<br />

des Gebäudeerrichters, den späteren Umsatz<br />

als st<strong>eu</strong>erpflichtig zu be handeln. Die<br />

Wahrscheinlichkeit eines späteren st<strong>eu</strong>erpflichtigen<br />

Umsatzes muss größer sein als<br />

jene eines befreiten Um satzes bzw. des<br />

Unterbleibens eines Verkaufs umsatzes.<br />

Zum Vorst<strong>eu</strong>erabzug führt beispielsweise,<br />

wenn<br />

_ Vorsorgewohnungen zum Verkauf angeboten<br />

werden, die zum st<strong>eu</strong>erpflichtigen<br />

Verkauf an Anleger zwecks Vermietung<br />

bestimmt sind.<br />

_ bereits Verkäufe mit Umsatzst<strong>eu</strong>er bei<br />

gleichartigen Objekten vorliegen.<br />

_ die st<strong>eu</strong>erpflichtige Vermietungsabsicht<br />

findet bereits in bindenden Vereinbarungen<br />

ihren Niederschlag.<br />

Wir weisen darauf hin, dass der Zeitpunkt<br />

des Vorst<strong>eu</strong>erabzuges für jeden Einzelfall<br />

getrennt zu untersuchen ist. Eine genaue<br />

und gute Dokumentation ist dabei<br />

sehr wich tig, um Schwierigkeiten mit dem<br />

Finanz amt zu vermeiden.


Mag. Michael Langer<br />

Änderungen im Finanzstrafrecht<br />

Der Gesetzgeber wollte die „Treff si cherheit<br />

und Effektivität“ des Finanz strafrechts<br />

erhöhen und hat mit einer Ge setzes<br />

novelle, die seit 1.1.<strong>2011</strong> in Kraft ist,<br />

einige wesentliche Änderungen in diesem<br />

Bereich vorgenommen.<br />

Abgabenbetrug<br />

Es wurde der n<strong>eu</strong>e Tatbestand des Abgabenbetrugs eingeführt.<br />

Dieser liegt vor, wenn Abgabenhinterziehung unter Verwendung<br />

von verfälschten oder falschen Urkunden, Daten oder Beweismitteln<br />

oder unter Verwendung von Scheingeschäften bewirkt<br />

wird.<br />

Abgabenbetrug liegt aber auch dann vor, wenn Vorst<strong>eu</strong>erbeträge<br />

geltend gemacht werden, denen keine Lieferungen oder sonstigen<br />

Leistungen zugrunde liegen. Die Bestrafung erfolgt durch<br />

Freiheits- und Geldstrafen.<br />

Verletzung einer Mitteilungspflicht<br />

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurde eine gesetzliche<br />

Verpflichtung geschaffen, Zahlungen, die für bestimmte<br />

Leistungen ins Ausland getätigt werden, dem Finanzamt auf elektronischem<br />

Wege mitzuteilen.<br />

Es wurde nun auch die entsprechende Strafnorm ins Finanzstrafgesetz<br />

aufgenommen. Wenn jemand vorsätzlich dieser Meldeverpflichtung<br />

nicht nachkommt, ist eine Geldstrafe von 10 % des<br />

mitzuteilenden Betrages, höchstens 20.000 € vorgesehen.<br />

Selbstanzeige<br />

Eine Selbstanzeige konnte bisher mit strafbefreiender Wirkung<br />

nur bei einem zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Mit<br />

der Novelle wurde der Kreis der zuständigen Behörden auf alle<br />

Finanzämter ausgedehnt. Die Gefahr, dass eine Selbstanzeige<br />

bei einem falschen Finanzamt einereicht wird und die Straffreiheit<br />

nicht eintritt, wurde damit weitgehend ausgeschaltet.<br />

Die Novelle stellt nun klar, dass die strafbefreiende Wirkung der<br />

Anzeige jedenfalls auch für denjenigen gilt, der diese verfasst.<br />

Nach bisheriger strenger Auffassung war es notwendig, dass<br />

auch der Anzeiger selbst als Täter genannt wird.<br />

Es gibt jetzt einen Zuschlag, wenn eine wiederholte Selbstanzeige<br />

hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs gemacht wird. In diesem<br />

Fall kommt man nur dann in den Genuss der Straffreiheit,<br />

wenn man den sich aus der weiteren Selbstanzeige ergebenden<br />

Mehrbetrag sowie einen Zuschlag in Höhe von 25 % bezahlt.<br />

Selbstanzeiger sollen dazu angeregt werden, bereits zu Beginn<br />

eine vollständige Offenlegung ihrer Verfehlungen vorzunehmen.<br />

Ein Taktieren soll damit möglichst unterbunden werden. Von dieser<br />

Regelung sind Vorauszahlungen, insbesondere solche zur<br />

Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzst<strong>eu</strong>er ausdrücklich<br />

ausgenommen, so dass eine weitere Selbstanzeige im Rahmen<br />

der Jahresst<strong>eu</strong>ererklärung möglich ist.<br />

Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige<br />

ist nach wie vor, dass die verkürzte St<strong>eu</strong>er auch bezahlt wird.<br />

Eine n<strong>eu</strong> eingeführte Bestimmung führt dazu, dass im Fall, dass<br />

das Finanzamt die St<strong>eu</strong>er ganz oder teilweise wieder zurückzahlen<br />

muss (etwa aufgrund einer Anfechtung im Insolvenzverfahren),<br />

die Straffreiheit wieder wegfällt.


Verkürzungszuschlag<br />

Die politische Vorgabe der Finanzstrafnovelle war, dass sich<br />

die Behörden auf die großen St<strong>eu</strong>erbetrüger konzentrieren und<br />

Kleinbeträge effizient abgewickelt werden.<br />

Es gibt daher ab h<strong>eu</strong>er eine Art „Schnellverfahren“. Im Anschluss<br />

an eine Betriebsprüfung kann ein möglicher finanzstrafrechtlicher<br />

Aspekt gleich mit erledigt werden. Man kann sich ein drohendes<br />

Verfahren, dessen Ausgang ungewiss ist, ersparen, wenn<br />

man einen Pauschalbetrag von 10 % des Verkürzungsbetrags –<br />

d. i. jener Betrag, der von der Betriebsprüfung als Nachzahlung<br />

festgestellt wurde und der möglicherweise auch strafrelevant<br />

sein könnte, zahlt.<br />

N<strong>eu</strong>e Zuständigkeitsgrenzen<br />

Bis zu einem finanzstrafrechtlich relevanten Verkürzungsbetrag<br />

von 75.000 € war bis 2010 das Finanzamt für die Durchführung<br />

des Finanzstrafverfahrens zuständig, bei höheren Beträgen das<br />

Gericht. Ab <strong>2011</strong> wurde diese Grenze auf 100.000 € angehoben.<br />

Zusammenfassung<br />

Mit der Finanzstrafgesetznovelle wurden einige Verschärfungen<br />

(v.a. Erhöhung von 25% bei wiederholter Selbstanzeige hinsichtlich<br />

desselben Abgabenanspruchs, n<strong>eu</strong>e Tatbestände, Wiederaufleben<br />

der Strafbarkeit bei Anfechtungen) zu Lasten des Täters<br />

eingeführt.<br />

Voraussetzungen<br />

> Die von der Betriebsprüfung festgestellten strafrelevanten<br />

Verkürzungen dürfen nicht höher als 10.000 € pro geprüftem<br />

Jahr sein bzw. nicht höher als 33.000 € bezogen auf die<br />

Summe aus allen geprüften Jahren.<br />

> Die Abgaben und der 10 % ige Zuschlag müssen innerhalb<br />

eines Monats bezahlt werden. Eine Stundung ist nicht möglich.<br />

> Der Abgabepflichtige muss spätestens 14 Tage nach Festsetzung<br />

der Abgabennachforderung sein Einverständnis geben.<br />

> Es wurde zu Beginn der Prüfung keine Selbstanzeige gemacht.<br />

Die vereinfachte Behördenzuständigkeit bei der Selbstanzeige,<br />

die Klarstellung, dass die strafbefreiende Wirkung jedenfalls auch<br />

für den Anzeiger gilt sowie die Einführung der Möglichkeit eines<br />

„Schnellverfahrens“ im Anschluss an eine Be triebsprüfung sind<br />

aber durchaus als Erleichterungen zu betrachten.


Dr. Veronika Cortolezis<br />

Aktuelles von den Höchstgerichten<br />

Vorsicht bei Klauseln in Mietverträgen !<br />

In Mietverträgen findet sich oft folgende Klausel: „Nach Beendigung<br />

des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt<br />

der Vermieterin in ordnungsgemäßen Zustand, das heißt, wie<br />

bei Mietbeginn übernommen, gereinigt und geräumt von allen<br />

nicht mietvertragsgegenständlichen Fahrnissen mit sämtlichen<br />

Schlüsseln zu übergeben.“ Der OGH hat nun entschieden, dass<br />

diese Klausel für den Mieter gröblich benachteiligend und damit<br />

unzulässig ist.<br />

Mit der vertraglich vereinbarten Verpflichtung des Mieters, den<br />

Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses „in ordnungsgemäßen<br />

Zustand – wie bei Mietbeginn übernommen – zu<br />

übergeben, geht grundsätzlich die Verpflichtung des Mieters einher,<br />

den Bestandgegenstand zu renovieren auch bei Abnützung<br />

durch bloß bestimmungsgemäßen Gebrauch. Diese Abnützung<br />

des Gebrauchs wird allerdings bereits mit dem Bestandszins abgegolten.<br />

FAZIT: Der Vermieter hat daher keinen Anspruch gegen<br />

den Mieter auf Beseitigung von Gebrauchsspuren.<br />

„Die beste Werbung“ – Marktschreierei<br />

oder doch ernst gemeint <br />

Die Allerbeste & Spitzenreiter GmbH hat sich auf den Vertrieb<br />

von Fenstern spezialisiert. Die Produkte werden entsprechend<br />

angepriesen. Nicht gesch<strong>eu</strong>t wird vor Zusätzen wie: „Beste<br />

Isolierung“ oder „Optimale Dämmergebnisse“. Allerdings erreichen<br />

diese Produkte bei einer genauen Überprüfung bestenfalls<br />

durchschnittliche Qualität. Derartige Ankündigungen sind nach<br />

Ansicht des OGH daher eine bewusste Irreführung, weil Tatsachen<br />

behauptet werden, die nicht der Wahrheit entsprechen.<br />

Bei Werbesprüchen ist darauf zu achten, ob die Werbeaussagen<br />

überprüfbare Tatsachenbehauptungen beinhaltet oder nur eine<br />

subjektive jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung<br />

ist. Enthält die Werbeaussage eine überprüfbare<br />

Tatsachenbehauptung, muss sie wahr sein. Die Grenze zwischen<br />

objektiv überprüfbarer Tatsachenbehauptung und subjektiver<br />

Meinungskundgebung ist fließend. Entscheidend sind der Gegenstand,<br />

die Form, der Zusammenhang, in den die Werbeaussage<br />

gestellt wird, sowie alle sonstigen Umstände, die für das<br />

an gesprochene Publikum der Werbeaussage maßgebend sein<br />

könnten.<br />

Zulässig ist allerdings auch bei objektiv überprüfbaren Tatsachenbehauptungen<br />

eine marktschreierische Übertreibung.<br />

Markt schreierische Anpreisungen liegen vor, wenn erkennbar<br />

ist, dass diese von niemandem ernst genommen werden können.<br />

Die Aussagen müssen somit vermitteln, dass kein Anspruch<br />

auf Gültigkeit und Glaubwürdigkeit besteht. Im Zweifel wird jedoch<br />

immer eine ernstgemeinte Behauptung angenommen.<br />

Fazit: Es ist wichtig zu prüfen, ob Werbeaussagen rechtlich zulässig<br />

sind.


Kündigung während Krankenstand<br />

„Hausfrauenrente“<br />

Ein im Krankenstand befindlicher Arbeiter wurde gekündigt. Die<br />

Kündigungsfrist endete am 31.8., der Arbeiter befand sich jedoch<br />

bis zum 10.10. im Krankenstand. Das n<strong>eu</strong>e Arbeitsjahr<br />

begann am 1. September. Wird ein Arbeiter während des Krankenstandes<br />

gekündigt, und beginnt ein n<strong>eu</strong>es Arbeitsjahr zwar<br />

erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, aber noch während des<br />

fortdauernden Krankenstandes, so entsteht ein n<strong>eu</strong>er Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung, obwohl das Arbeitsverhältnis mit 31.8.<br />

endete.<br />

E-Mail bei Mietzinsänderung<br />

Nach einjähriger Mindestdauer eines unbefristeten Mietverhältnisses<br />

kann ein angemessener, höherer Mietzins nur unter Einhaltung<br />

der Schriftform vereinbart werden. Dies dient vor allem<br />

dem Übereilungsschutz des Mieters sowie der Beweissicherung.<br />

Eine in einfacher Form vom Mieter abgegebene Erklärung reicht<br />

daher nicht, weil kein der eigenhändigen Unterschrift gleichwertiger<br />

Übereilungsschutz gegeben ist.<br />

Verwechslungsgefahr bei Marken<br />

Oftmals wird der Bekanntheitsgrad einer Marke ausgenutzt, um<br />

das Interesse der Konsumenten auf seine eigenen Produkte zu<br />

lenken. Liegt der Fall vor, dass ein identisches oder ähnliches<br />

Zeichen verwendet wird, so werden grundsätzlich unlautere Motive<br />

vermutet. Damit es zu keiner Verwechslung kommen kann,<br />

muss ein ernsthaftes Bemühen gegeben sein, von den anderen<br />

Marken ausreichend Abstand zu halten. Jedenfalls bei Vorliegen<br />

gravierender Abweichungen im grafischen, klanglichen und<br />

begrifflichen Erscheinungsbild wird eine Verwechslungsgefahr<br />

grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

Frau Andrea Immerfleißig, eine „Vollzeithausfrau“, erleidet<br />

aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit.<br />

Die Ausübung ihrer bisherigen Arbeit erfordert<br />

nun d<strong>eu</strong>tlich mehr Zeit. Auch ist aufgrund einer verbleibenden<br />

Verletzungs- und Gesundheitsgefahr bei gewissen Arbeiten eine<br />

besondere Vorsicht an den Tag zu legen, weshalb die Arbeitsabläufe<br />

weiters erschwert werden. Unsere fleißige Hausfrau will nun<br />

Schadenersatz geltend machen für die bestehende bzw. erlittene<br />

Beeinträchtigung. Der Oberste Gerichtshof hält dazu folgendes<br />

fest:<br />

Unterliegt eine haushaltsführende Ehefrau einer Minderung der<br />

Erwerbsfähigkeit, so wird ihr ein Ersatzanspruch zuerkannt. Es<br />

handelt sich hierbei aber um keine abstrakte Rente, sondern<br />

um eine Entschädigung für den konkreten Dienstentgang. Dieser<br />

Ersatzanspruch wird auch unabhängig von der Einstellung einer<br />

Ersatzkraft gewährt, wenn die bisher erbrachte Haushaltsarbeit<br />

von der Verletzten unter Mehraufwand von „Zeit und Mühe“<br />

selbst verrichtet.<br />

Bei der Berechnung der Höhe dieses Anspruches sind Art<br />

und Ausmaß der von der geschädigten Hausfrau im Haushalt<br />

erbrachten Leistungen und die Kosten einer hierfür erlangten<br />

Ersatzkraft zu beachten. Mit anderen Worten muss ermittelt werden,<br />

was für ein Aufwand notwendig ist, um die Minderleistung<br />

durch eine Ersatzkraft auszugleichen.


Mag. Nikola Löser<br />

Aufteilungsverbot bei Reisen<br />

vom Verwaltungsgerichtshof gelockert<br />

Reisekosten konnten bisher nur anlässlich<br />

einer ausschließlich aus berufli chen<br />

Gründen veranlassten Reise berücksichtigt<br />

werden. Bei beruflich und privat ver -<br />

anlassten Mischreisen wurde trotz be -<br />

trieblicher Mitveranlassung die Ab zugs -<br />

fä hig keit als Betriebsausgaben oder<br />

Wer bungskosten aberkannt.<br />

Zur B<strong>eu</strong>rteilung der ausschließlichen berufichen Veranlassung<br />

wurden folgende Kriterien herangezogen:<br />

1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen im Rahmen<br />

einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer anderen<br />

Weise, die die berufliche Veranlassung einwandfrei erkennen<br />

lassen<br />

2. Es müssen Kenntnisse erworben werden, die die konkrete<br />

berufliche Verwertung ermöglichen<br />

3. Das Reiseprogramm muss derart einseitig sein, dass es jegliche<br />

Anziehungskraft auf andere als beruflich interessierte<br />

Teilnehmer entbehrt<br />

4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen<br />

zeitlich gesehen nicht mehr als jenen Raum einnehmen, der<br />

während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig<br />

verwendet wird; der zur Gestaltung der Freizeit dienende<br />

Aufwand führt keinesfalls zur st<strong>eu</strong>erlichen Berücksichtigung<br />

Mit Beschluss vom 21. 09. 2009 ist zunächst der d<strong>eu</strong>tsche Bundesfinanzhof<br />

von dieser strengen Vorgehensweise abgegangen.<br />

Bei klar trennbar beruflich und privat veranlassten Reiseabschnitten<br />

konnten laut BFH Aufwendungen für die Hin- und<br />

Rückreise grundsätzlich in abzugsfähige Betriebsausgaben und<br />

in nicht abzugsfähige Aufwendungen aufgeteilt werden, wenn die<br />

beruflich veranlassten Teile feststanden und nicht nur von untergeordneter<br />

Bed<strong>eu</strong>tung waren. Ob und inwieweit Aufwendungen<br />

für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer<br />

Einkunftsart standen, sollte von den Beweggründen abhängig<br />

gemacht werden, aus denen der St<strong>eu</strong>erpflichtige die Reise unternommen<br />

hat. Eine unbed<strong>eu</strong>tende private Mitveranlassung stand<br />

laut BFH dem vollständigen Abzug von privaten Betriebsausgaben<br />

bzw Werbungskosten nicht entgegen. Eine unbed<strong>eu</strong>tende<br />

berufliche Mitveranlassung führte hingegen zu keinem Betriebsoder<br />

Werbungskostenabzug.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.01.<strong>2011</strong><br />

(GZ 2010/15/0197) nun ähnlich entschieden: Zunächst wurde<br />

in einem konkreten Fall untersucht, ob die betriebliche oder berufliche<br />

Veranlassung das „auslösende“ Moment für die Reise<br />

bildete. Es ging bei dieser Entscheidung um einen Ingeni<strong>eu</strong>rkonsolenten<br />

für Geologie, der eine Auslandsreise in China absolvierte.<br />

Den Hinflug unternahm er gemeinsam mit seiner Ehefrau.<br />

Die Ehefrau kehrte dann früher als ihr Mann nach Österreich zurück.<br />

Die Aufwendungen für das private Besichtigungsprogramm<br />

und die Mitreise der Ehefrau wurden von vornherein vom Berufungswerber<br />

st<strong>eu</strong>erlich nicht geltend gemacht. Insgesamt hat die<br />

Reise 27 Tage gedauert, Aufwendungen der Hin- und Rückreise<br />

wurden abgezogen, weil diese Tage als „n<strong>eu</strong>tral“ gewertet worden<br />

sind, wodurch 24 Tage für die Aufteilungsb<strong>eu</strong>rteilung verblieben.<br />

Von diesen 24 Tagen waren 4 Tage privaten Zwecken gewidmet<br />

und 20 Tage, die ausschließlich beruflich veranlasst waren.


Mag. Wolfgang Steirer<br />

Das Finanzamt hat alle Tage der privaten<br />

Sphäre zugeordnet, weil laut Ansicht der<br />

Finanzbehörde die privaten Tage die beruflichen<br />

Tage „verschmutzt“ hätten und<br />

dadurch keine „ausschließlich“ beruflich<br />

veranlasste Reise mehr vorlag.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof ist dem<br />

nicht gefolgt.<br />

Für den Fall, dass sich die betrieblich<br />

und privat veranlassten Reiseabschnitte<br />

einwandfrei trennen lassen, können<br />

Mehr aufwen dungen für Verpflegung und<br />

Unter kunft für den beruflich veranlassten<br />

Reise abschnitt angesetzt werden. Die<br />

pau schalen Tages- und Nächtigungsgelder<br />

werden dann als Betriebsausgaben<br />

anerkannt, wenn für den einzelnen Aufenthaltstag<br />

eine (zumindest beinahe) ausschließliche<br />

betriebliche oder berufliche<br />

Veranlassung vorliege. Wird die Reise in<br />

einen betrieblich und privat veranlassten<br />

Reiseabschnitt aufgeteilt, können auch<br />

die Kosten der Hin- und Rückfahrt zum<br />

und vom Reiseziel aufgeteilt werden. Das<br />

Aufteilungsverhältnis ergibt sich dabei in<br />

der Regel aus dem Verhältnis der ausschließlich<br />

betrieblich bzw. beruflich veranlassten<br />

Aufenthaltstage zu den übrigen<br />

Aufenthaltstagen.<br />

Wichtig für die Praxis wird allerdings weiterhin<br />

sein, dass es sich nicht um eine<br />

Reise handelt, die in ihrer Gesamtheit<br />

auch für Teilnehmer außerhalb des Tätigkeits<br />

bereichs des St<strong>eu</strong>erpflichtigen von<br />

Interesse ist. Der private Reiseabschnitt<br />

muss eind<strong>eu</strong>tig vom beruflichen unterscheidbar<br />

sein. Liegt ein untrennbar<br />

ver mengtes Mischprogramm vor, ist die<br />

ge samte Reise nach wie vor als privat veranlasst<br />

zu b<strong>eu</strong>rteilen.<br />

Die Fr<strong>eu</strong>de ist groSS:<br />

Kultursponsoring auch für<br />

Klein veranstalter<br />

Viele Kulturbetriebe könnten ohne Spon soren nicht<br />

überleben. Immer nur vom öf fent lichen Subven tionsgeber<br />

abhängig zu sein, ist auch nicht jedermanns<br />

Sache.<br />

Deshalb gibt der Finanzminister schon seit vielen Jahren Sponsoren die Möglichkeit,<br />

Ihre Beiträge an Kultur- und Sportveranstalter als Betriebsausgabe st<strong>eu</strong>ermindernd<br />

absetzen zu dürfen, wenn damit eine Werbeleistung mit einer größeren Breitenwirkung<br />

verbunden ist.<br />

Durch diese Regelung haben viele kleine Kulturbetriebe durch die Finger geschaut:<br />

war die Breitenwirkung, die eine kleine Theatergruppe gar nicht erzielen kann, nicht<br />

gegeben, fanden sich kaum Sponsoren, die den Kulturveranstalter aus der privaten<br />

(verst<strong>eu</strong>erten) Schatulle unterstützt hätten.<br />

Das hat sich nunmehr aufgrund gehäufter Proteste der Kleinkulturtreibenden geändert:<br />

das Finanzamt akzeptiert ab sofort auch Sponsorzahlungen, wenn die Breitenwirkung<br />

der Werbeleistung nur eine kleine ist. Es genügt schon eine regionale Wirkung,<br />

damit der Sponsor seine Unterstützung absetzen kann. Die Benachteiligung<br />

der kleineren Kultur- und Sportveranstalter gehört somit der Vergangenheit an.


MMag. Petra Egger<br />

Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf<br />

Tier- und Umweltschutz sowie F<strong>eu</strong>erwehren<br />

Schon im Vorfeld der Einführung der<br />

Ab setzbarkeit von Spenden für mildtätige<br />

Organisationen gab es ein Tauziehen<br />

um den Kreis der begünstigten Spendenempfänger.<br />

Die Umweltschutzorganisationen konnten sich damals nicht<br />

durchsetzen. Nun ist eine Ausweitung geplant. Folgende Organi<br />

sationen sollen ab 2012 in den Kreis begünstigter Spendenempfänger<br />

aufgenommen werden<br />

Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz<br />

widmen; Tierheime; Freiwillige F<strong>eu</strong>erwehren und Landesf<strong>eu</strong>erwehrverbände.<br />

Für die F<strong>eu</strong>erwehren gilt eine weitere Erleichterung: Generell<br />

muss für die Spendenabsetzbarkeit eine entsprechende Prüfung<br />

durch einen Wirtschaftsprüfer absolviert werden und die Eintragung<br />

in die Liste der begünstigten Spendenempfänger erfolgen.<br />

Für die F<strong>eu</strong>erwehren gilt diese Voraussetzung nicht! „Im Interesse<br />

der Reduzierung von Verwaltungslasten“ müssen die F<strong>eu</strong>erwehren<br />

keine Prüfung über sich ergehen lassen.<br />

So manch kleine mildtätige Organisation stöhnt unter der wirtschaftlichen<br />

Belastung durch die Kosten, die die Erlangung der<br />

Spendenabsetzbarkeit verursacht. Auch diese hätten sicher Interesse<br />

an einer „Reduzierung von Verwaltungslasten“.<br />

Eine weitere Änderung betrifft die vorgesehene Meldung der<br />

Spender an das Finanzamt durch die spendensammelnden<br />

Orga nisationen:<br />

Eine Meldepflicht für Spenden mit Angabe der Sozialversicherungsnummer<br />

des Spenders war ursprünglich ab <strong>2011</strong> geplant<br />

und ist im Vorjahr bereits einmal verschoben worden – zunächst<br />

auf 2012. Nun ist eine weitere Verschiebung auf 2013 vorgesehen.<br />

Offenbar hat das Finanzministerium ein Einsehen, dass die<br />

Umsetzung im Detail schwierig und administrativ aufwendig ist.

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