Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes - Walker Späh ...
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THEMA<br />
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«Eine andere<br />
Frage ist, wie lange<br />
ein <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl<br />
durchgesetzt werden<br />
kann.»<br />
«Der Anspruch<br />
der Baubehörde,<br />
gegen widerrechtliche<br />
Bauten einzuschreiten,<br />
ist bei<br />
Fehlen einer gesetzlichen<br />
Regelung<br />
grundsätzlich<br />
auf 30 Jahre<br />
befristet.»<br />
«Das Bun<strong>des</strong>gericht<br />
hielt fest,<br />
dass auf alle Fälle<br />
ein Untätigsein<br />
von drei Jahren<br />
noch keinen Vertrauenstatbestand<br />
schaffen könne,<br />
welcher den Fortbestand<br />
der baurechtswidrigen<br />
Bauten garantiere.»<br />
ressen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung <strong>des</strong><br />
rechtswidrigen Zustands.<br />
IV. Vollstreckungsverwirkung oder –verjährung<br />
Eine andere Frage ist, wie lange ein <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl<br />
durchgesetzt werden kann. Der Anspruch der zuständigen<br />
Behörde auf <strong>Wiederherstellung</strong> kann untergehen,<br />
im Extremfall durch Verwirkung; zudem gibt es<br />
Fälle, in welchen die Vollstreckung verjährt.<br />
Im Entscheid BGE 107 Ia 121 erkannte das Bun<strong>des</strong>gericht,<br />
solange die zuständigen Behörden angesichts eines baurechtswidrigen<br />
Zustan<strong>des</strong> bloss untätig geblieben waren,<br />
erscheint bei der Deutung der Untätigkeit als behördliche<br />
Duldung grosse <strong>Zur</strong>ückhaltung geboten. Allerdings hielt es<br />
auch fest, dass der Anspruch der Baubehörde, gegen widerrechtliche<br />
Bauten einzuschreiten, bei Fehlen einer gesetzlichen<br />
Regelung grundsätzlich auf 30 Jahre befristet<br />
sei. Eine längere Zeitspanne gelte dann, wenn der Fortbestand<br />
eines baurechtswidrigen Gebäu<strong>des</strong> ernsthafte und unmittelbare<br />
Gefahren für Leib und Leben der Bewohner oder<br />
Dritter schaffen würde. Eine kürzere Dauer könne sich aufgrund<br />
einer gesetzlichen Regelung oder aus Gründen <strong>des</strong><br />
Vertrauensschutzes ergeben.<br />
Im Urteil 1P.198/2003 vom 19. August 2003 hielt das Bun<strong>des</strong>gericht<br />
fest, dass auf alle Fälle ein Untätigsein von drei<br />
Jahren noch keinen Vertrauenstatbestand schaffen könne,<br />
welcher den Fortbestand der baurechtswidrigen Bauten<br />
garantiere.<br />
In VB.2006.00016 vom 16. August 2006 befasste sich das Verwaltungsgericht<br />
<strong>des</strong> Kantons Zürich sodann mit der Frage<br />
der Vollstreckungsverjährung. Es hielt fest: «Nach gefestigter<br />
Rechsprechung hat die langjährige Duldung eines rechtswidrigen<br />
Bauwerks zur Folge, dass die Behörde nicht<br />
mehr einschreiten darf. Gleiches muss gelten, wenn ein<br />
baupolizeilicher Beseitigungsbefehl ergeht und dieser in<br />
der Folge nicht durchgesetzt wird. Auch unter diesen Umständen<br />
darf der Bürger mit fortschreitender Zeit davon<br />
ausgehen, dass die Behörde stillschweigend von der Vollstreckung<br />
absieht.» «Es erscheint sachgerecht, die Vollstreckungsverjährung<br />
mit Eintritt der Rechtskraft der Sachverfügung<br />
laufen zu lassen. Es sprechen gute Gründe<br />
da-für, die Verjährungsfrist in analoger Anwendung von Art.<br />
137 Abs. 2 OR für gerichtlich anerkannte Forderungen auf<br />
10 Jahre zu bemessen.»<br />
Anzumerken bleibt gemäss Verwaltungsgericht, dass der gute<br />
oder böse Glaube <strong>des</strong> betroffenen Grundeigentümers ebenso<br />
unerheblich ist wie Aspekte der Verhälntismässigkeit.<br />
Denn die Vollstreckungsverjährung dränge sich aufgrund<br />
der Rechtssicherheit wie auch nach Treu und Glauben auf.<br />
Nicht nur der eine amtliche Beseitigungsaufforderung<br />
missachtende Verfügungsadressat verletze Treu und Glauben,<br />
sondern auch das den Vollzug nicht gehörig überwachende<br />
oder gänzlich untätig bleibende Gemeinwesen.<br />
«Es erscheint<br />
sachgerecht, die<br />
Vollstreckungsverjährung<br />
mit Eintritt<br />
der Rechtskraft<br />
der Sachverfügung<br />
laufen<br />
zu lassen.»<br />
Carmen<br />
<strong>Walker</strong> Späh,<br />
Rechtsanwältin<br />
Zürich