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Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes - Walker Späh ...

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THEMA<br />

THEMA<br />

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«Eine andere<br />

Frage ist, wie lange<br />

ein <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl<br />

durchgesetzt werden<br />

kann.»<br />

«Der Anspruch<br />

der Baubehörde,<br />

gegen widerrechtliche<br />

Bauten einzuschreiten,<br />

ist bei<br />

Fehlen einer gesetzlichen<br />

Regelung<br />

grundsätzlich<br />

auf 30 Jahre<br />

befristet.»<br />

«Das Bun<strong>des</strong>gericht<br />

hielt fest,<br />

dass auf alle Fälle<br />

ein Untätigsein<br />

von drei Jahren<br />

noch keinen Vertrauenstatbestand<br />

schaffen könne,<br />

welcher den Fortbestand<br />

der baurechtswidrigen<br />

Bauten garantiere.»<br />

ressen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung <strong>des</strong><br />

rechtswidrigen Zustands.<br />

IV. Vollstreckungsverwirkung oder –verjährung<br />

Eine andere Frage ist, wie lange ein <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl<br />

durchgesetzt werden kann. Der Anspruch der zuständigen<br />

Behörde auf <strong>Wiederherstellung</strong> kann untergehen,<br />

im Extremfall durch Verwirkung; zudem gibt es<br />

Fälle, in welchen die Vollstreckung verjährt.<br />

Im Entscheid BGE 107 Ia 121 erkannte das Bun<strong>des</strong>gericht,<br />

solange die zuständigen Behörden angesichts eines baurechtswidrigen<br />

Zustan<strong>des</strong> bloss untätig geblieben waren,<br />

erscheint bei der Deutung der Untätigkeit als behördliche<br />

Duldung grosse <strong>Zur</strong>ückhaltung geboten. Allerdings hielt es<br />

auch fest, dass der Anspruch der Baubehörde, gegen widerrechtliche<br />

Bauten einzuschreiten, bei Fehlen einer gesetzlichen<br />

Regelung grundsätzlich auf 30 Jahre befristet<br />

sei. Eine längere Zeitspanne gelte dann, wenn der Fortbestand<br />

eines baurechtswidrigen Gebäu<strong>des</strong> ernsthafte und unmittelbare<br />

Gefahren für Leib und Leben der Bewohner oder<br />

Dritter schaffen würde. Eine kürzere Dauer könne sich aufgrund<br />

einer gesetzlichen Regelung oder aus Gründen <strong>des</strong><br />

Vertrauensschutzes ergeben.<br />

Im Urteil 1P.198/2003 vom 19. August 2003 hielt das Bun<strong>des</strong>gericht<br />

fest, dass auf alle Fälle ein Untätigsein von drei<br />

Jahren noch keinen Vertrauenstatbestand schaffen könne,<br />

welcher den Fortbestand der baurechtswidrigen Bauten<br />

garantiere.<br />

In VB.2006.00016 vom 16. August 2006 befasste sich das Verwaltungsgericht<br />

<strong>des</strong> Kantons Zürich sodann mit der Frage<br />

der Vollstreckungsverjährung. Es hielt fest: «Nach gefestigter<br />

Rechsprechung hat die langjährige Duldung eines rechtswidrigen<br />

Bauwerks zur Folge, dass die Behörde nicht<br />

mehr einschreiten darf. Gleiches muss gelten, wenn ein<br />

baupolizeilicher Beseitigungsbefehl ergeht und dieser in<br />

der Folge nicht durchgesetzt wird. Auch unter diesen Umständen<br />

darf der Bürger mit fortschreitender Zeit davon<br />

ausgehen, dass die Behörde stillschweigend von der Vollstreckung<br />

absieht.» «Es erscheint sachgerecht, die Vollstreckungsverjährung<br />

mit Eintritt der Rechtskraft der Sachverfügung<br />

laufen zu lassen. Es sprechen gute Gründe<br />

da-für, die Verjährungsfrist in analoger Anwendung von Art.<br />

137 Abs. 2 OR für gerichtlich anerkannte Forderungen auf<br />

10 Jahre zu bemessen.»<br />

Anzumerken bleibt gemäss Verwaltungsgericht, dass der gute<br />

oder böse Glaube <strong>des</strong> betroffenen Grundeigentümers ebenso<br />

unerheblich ist wie Aspekte der Verhälntismässigkeit.<br />

Denn die Vollstreckungsverjährung dränge sich aufgrund<br />

der Rechtssicherheit wie auch nach Treu und Glauben auf.<br />

Nicht nur der eine amtliche Beseitigungsaufforderung<br />

missachtende Verfügungsadressat verletze Treu und Glauben,<br />

sondern auch das den Vollzug nicht gehörig überwachende<br />

oder gänzlich untätig bleibende Gemeinwesen.<br />

«Es erscheint<br />

sachgerecht, die<br />

Vollstreckungsverjährung<br />

mit Eintritt<br />

der Rechtskraft<br />

der Sachverfügung<br />

laufen<br />

zu lassen.»<br />

Carmen<br />

<strong>Walker</strong> Späh,<br />

Rechtsanwältin<br />

Zürich

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