Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes - Walker Späh ...
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THEMA<br />
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«Die Baute lag in<br />
der Moorlandschaft<br />
Rothenturm<br />
und widersprach<br />
den Bestimmungen<br />
von Art. 24sexies<br />
Abs. 5 RPG<br />
eindeutig. Der<br />
<strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl<br />
war<br />
verhältnismässig.»<br />
gende Kreuzgiebel wurde zu einem Balkondach erweitert.<br />
Die Bauherrschaft war bösgläubig, sie musste zumin<strong>des</strong>t aus<br />
dem vorhergehenden Baubewilligungsverfahren wissen, dass<br />
die Änderungen <strong>des</strong> Projekts bewilligungspflichtig waren.<br />
Der Balkonanbau war eindeutig ein stilfrem<strong>des</strong> Element.<br />
Die <strong>Wiederherstellung</strong> wurde von allen Instanzen als verhältnismässig<br />
angesehen.<br />
Urteil 1a.186/1999 vom 4. Mai 2000 – Für ein Stöckli in der<br />
Landwirtschaftszone wurde eine Anbaute mit Querfirst bewilligt,<br />
die Bauherrschaft führte aber einen Parallelfirst aus.<br />
Gebäudetiefe und Firsthöhe überschritten zudem das bewilligte<br />
Mass. Der Anbau war in erheblichem Masse baurechtswidrig,<br />
der Bauherr konnte sich nicht auf Gutgläubigkeit<br />
berufen, folglich wurde der <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl<br />
von allen Instanzen bestätigt.<br />
BGE 123 II 248 vom 15. April 1997 – Statt <strong>des</strong> bewilligten Abbruchs<br />
und Wiederaufbaus als Gadenhaus, wurde das Gebäude<br />
in der Landwirtschaftszone zu Wohnzwecken ausgebaut.<br />
Die Baute lag in der Moorlandschaft Rothenturm<br />
und widersprach den Bestimmungen von Art. 24sexies<br />
Abs. 5 RPG eindeutig. Der <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl war<br />
verhältnismässig.<br />
B. Verwaltungsgericht <strong>des</strong> Kantons Zürich<br />
Nachfolgend werden einige Beispiele aus der Praxis <strong>des</strong> Zürcher<br />
Verwaltungsgerichtes zusammengefasst. Diese betreffen<br />
Fälle innerhalb der Bauzone. Auch hier spielt die Gut- oder<br />
Bösgläubigkeit eine ausschlaggebende Rolle. Das Verwaltungsgericht<br />
formuliert das so: «Gemäss § 341 PBG hat die<br />
zuständige Behörde den rechtmässigen Zustand ohne<br />
Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung wiederherzustellen.<br />
§ 341 PBG verlangt seinem Wortlaut entsprechend<br />
ohne Vorbehalt, also in allen Fällen, die Anordnung der <strong>Wiederherstellung</strong><br />
<strong>des</strong> rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen,<br />
ob die zuständige Behörde tätig werden oder ob sie die<br />
Sache auf sich beruhen lassen soll, besteht damit grundsätzlich<br />
nicht. Allerdings hat die Behörde beim Vollzug den<br />
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, und zwar<br />
auch dann, wenn der Bauherr die widerrechtliche Baute oder<br />
Anlage bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf<br />
nehmen, dass die Behörde aus grundsätzlichen Erwägungen,<br />
nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen<br />
Ordnung, dem Interesse an der <strong>Wiederherstellung</strong><br />
<strong>des</strong> gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen<br />
und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht<br />
oder nur in verringertem Mass berücksichtigen.»<br />
VB.2007.00134 vom 25. April 2007 – Die Bauherrschaft liess<br />
ihr Wohnhaus nach Fassadenisolation kräftig blau streichen.<br />
Die Fassadenisolation wurde nachträglich bewilligt,<br />
der Farbanstrich nicht. Schon die BRK hob die Verweigerung<br />
und den damit zusammenhängenden <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl<br />
auf. Das Verwaltungsgericht hielt die Verweigerung<br />
<strong>des</strong> Farbanstriches für vertretbar. Zum <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl<br />
hielt das Gericht fest: In der Wohnzone<br />
sind Fassadenbemalungen grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig.<br />
Zudem bestehen keine öffentlich zugänglichen<br />
Richtlinien, an welchen sich die Bauherrschaft<br />
hätte orientieren können. Zudem bestehen im Quartier<br />
einige ähnlich bunte Gebäude, wie dasjenige der Bauherrschaft.<br />
Es kann <strong>des</strong>halb davon ausgegangen werden, dass<br />
die Bauherrschaft gutgläubig davon ausging, die von ihm<br />
gewählte Farbgebung genüge den Einordnungsanforderungen.<br />
Der <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl erwies sich unter<br />
diesen Umständen als nicht verhältnismässig.<br />
VB.2006.00103 vom 30. August 2003 – Verweigerung der<br />
nachträglichen Baubewilligung für ein Holzterrassengeländer<br />
mit <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl. § 341 PBG war nach<br />
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszulegen. Die<br />
Bauherrschaft war bösgläubig und der mit der Beseitigung<br />
<strong>des</strong> bestehenden und der Erstellung eines feingliedrigen Geländers<br />
entstehende Aufwand würde für die Bauherrschaft<br />
gering sein. Der <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl wurde als verhältnismässig<br />
angesehen.<br />
«Die Beispiele aus<br />
der Praxis <strong>des</strong> Zürcher<br />
Verwaltungsgerichtes<br />
zeigen<br />
auf, dass auch in<br />
diesen Fällen die<br />
Gut- oder Bösgläubigkeit<br />
eine ausschlaggebende<br />
Rolle spielt.»<br />
«Es bestehen keine<br />
öffentlich zugänglichen<br />
Richtlinien,<br />
an welchen sich<br />
die Bauherrschaft<br />
hätte orientieren<br />
können.»<br />
«Es kann <strong>des</strong>halb<br />
davon ausgegangen<br />
werden, dass<br />
die Bauherrschaft<br />
gutgläubig davon<br />
ausging, die<br />
von ihm gewählte<br />
Farbgebung genüge<br />
den Einordnungsanforderungen.»