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Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes - Walker Späh ...

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12<br />

THEMA<br />

THEMA<br />

13<br />

«Die Baute lag in<br />

der Moorlandschaft<br />

Rothenturm<br />

und widersprach<br />

den Bestimmungen<br />

von Art. 24sexies<br />

Abs. 5 RPG<br />

eindeutig. Der<br />

<strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl<br />

war<br />

verhältnismässig.»<br />

gende Kreuzgiebel wurde zu einem Balkondach erweitert.<br />

Die Bauherrschaft war bösgläubig, sie musste zumin<strong>des</strong>t aus<br />

dem vorhergehenden Baubewilligungsverfahren wissen, dass<br />

die Änderungen <strong>des</strong> Projekts bewilligungspflichtig waren.<br />

Der Balkonanbau war eindeutig ein stilfrem<strong>des</strong> Element.<br />

Die <strong>Wiederherstellung</strong> wurde von allen Instanzen als verhältnismässig<br />

angesehen.<br />

Urteil 1a.186/1999 vom 4. Mai 2000 – Für ein Stöckli in der<br />

Landwirtschaftszone wurde eine Anbaute mit Querfirst bewilligt,<br />

die Bauherrschaft führte aber einen Parallelfirst aus.<br />

Gebäudetiefe und Firsthöhe überschritten zudem das bewilligte<br />

Mass. Der Anbau war in erheblichem Masse baurechtswidrig,<br />

der Bauherr konnte sich nicht auf Gutgläubigkeit<br />

berufen, folglich wurde der <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl<br />

von allen Instanzen bestätigt.<br />

BGE 123 II 248 vom 15. April 1997 – Statt <strong>des</strong> bewilligten Abbruchs<br />

und Wiederaufbaus als Gadenhaus, wurde das Gebäude<br />

in der Landwirtschaftszone zu Wohnzwecken ausgebaut.<br />

Die Baute lag in der Moorlandschaft Rothenturm<br />

und widersprach den Bestimmungen von Art. 24sexies<br />

Abs. 5 RPG eindeutig. Der <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl war<br />

verhältnismässig.<br />

B. Verwaltungsgericht <strong>des</strong> Kantons Zürich<br />

Nachfolgend werden einige Beispiele aus der Praxis <strong>des</strong> Zürcher<br />

Verwaltungsgerichtes zusammengefasst. Diese betreffen<br />

Fälle innerhalb der Bauzone. Auch hier spielt die Gut- oder<br />

Bösgläubigkeit eine ausschlaggebende Rolle. Das Verwaltungsgericht<br />

formuliert das so: «Gemäss § 341 PBG hat die<br />

zuständige Behörde den rechtmässigen Zustand ohne<br />

Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung wiederherzustellen.<br />

§ 341 PBG verlangt seinem Wortlaut entsprechend<br />

ohne Vorbehalt, also in allen Fällen, die Anordnung der <strong>Wiederherstellung</strong><br />

<strong>des</strong> rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen,<br />

ob die zuständige Behörde tätig werden oder ob sie die<br />

Sache auf sich beruhen lassen soll, besteht damit grundsätzlich<br />

nicht. Allerdings hat die Behörde beim Vollzug den<br />

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, und zwar<br />

auch dann, wenn der Bauherr die widerrechtliche Baute oder<br />

Anlage bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf<br />

nehmen, dass die Behörde aus grundsätzlichen Erwägungen,<br />

nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen<br />

Ordnung, dem Interesse an der <strong>Wiederherstellung</strong><br />

<strong>des</strong> gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen<br />

und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht<br />

oder nur in verringertem Mass berücksichtigen.»<br />

VB.2007.00134 vom 25. April 2007 – Die Bauherrschaft liess<br />

ihr Wohnhaus nach Fassadenisolation kräftig blau streichen.<br />

Die Fassadenisolation wurde nachträglich bewilligt,<br />

der Farbanstrich nicht. Schon die BRK hob die Verweigerung<br />

und den damit zusammenhängenden <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl<br />

auf. Das Verwaltungsgericht hielt die Verweigerung<br />

<strong>des</strong> Farbanstriches für vertretbar. Zum <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl<br />

hielt das Gericht fest: In der Wohnzone<br />

sind Fassadenbemalungen grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig.<br />

Zudem bestehen keine öffentlich zugänglichen<br />

Richtlinien, an welchen sich die Bauherrschaft<br />

hätte orientieren können. Zudem bestehen im Quartier<br />

einige ähnlich bunte Gebäude, wie dasjenige der Bauherrschaft.<br />

Es kann <strong>des</strong>halb davon ausgegangen werden, dass<br />

die Bauherrschaft gutgläubig davon ausging, die von ihm<br />

gewählte Farbgebung genüge den Einordnungsanforderungen.<br />

Der <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl erwies sich unter<br />

diesen Umständen als nicht verhältnismässig.<br />

VB.2006.00103 vom 30. August 2003 – Verweigerung der<br />

nachträglichen Baubewilligung für ein Holzterrassengeländer<br />

mit <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl. § 341 PBG war nach<br />

dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszulegen. Die<br />

Bauherrschaft war bösgläubig und der mit der Beseitigung<br />

<strong>des</strong> bestehenden und der Erstellung eines feingliedrigen Geländers<br />

entstehende Aufwand würde für die Bauherrschaft<br />

gering sein. Der <strong>Wiederherstellung</strong>sbefehl wurde als verhältnismässig<br />

angesehen.<br />

«Die Beispiele aus<br />

der Praxis <strong>des</strong> Zürcher<br />

Verwaltungsgerichtes<br />

zeigen<br />

auf, dass auch in<br />

diesen Fällen die<br />

Gut- oder Bösgläubigkeit<br />

eine ausschlaggebende<br />

Rolle spielt.»<br />

«Es bestehen keine<br />

öffentlich zugänglichen<br />

Richtlinien,<br />

an welchen sich<br />

die Bauherrschaft<br />

hätte orientieren<br />

können.»<br />

«Es kann <strong>des</strong>halb<br />

davon ausgegangen<br />

werden, dass<br />

die Bauherrschaft<br />

gutgläubig davon<br />

ausging, die<br />

von ihm gewählte<br />

Farbgebung genüge<br />

den Einordnungsanforderungen.»

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