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Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes - Walker Späh ...

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8<br />

THEMA<br />

THEMA<br />

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«Die Bösgläubigkeit<br />

der Bauherrschaft<br />

war eindeutig<br />

gegeben. Die<br />

öffentlichen Interessen<br />

an der Einhaltung<br />

der Bauvorschriften<br />

wurden<br />

höher gewichtet<br />

als die privaten<br />

der Bauherrschaft.»<br />

behörde zum Schluss, es sei zwar kein Grund für die Erteilung<br />

einer (weiteren) Ausnahmebewilligung gegeben, die<br />

<strong>Wiederherstellung</strong> <strong>des</strong> rechtmässigen Zustan<strong>des</strong> sei aber<br />

unverhältnismässig. Da dieser Entscheid u.a. von den<br />

Nachbarn weitergezogen wurde, blieb der Baustopp bestehen.<br />

Architekt und Bauherrschaft setzten sich über den Baustopp<br />

aber kurzerhand hinweg und führten den Innenausbau<br />

zu Ende.<br />

Das Verwaltungsgericht <strong>des</strong> Kantons St. Gallen und das Bun<strong>des</strong>gericht,<br />

an welches der Fall letztlich gezogen wurde, sahen<br />

die Frage der Verhältnismässigkeit anders. In Anwendung<br />

der oben zitierten Rechtsprechung kamen sie zum<br />

Schluss, dass die Bösgläubigkeit der Bauherrschaft eindeutig<br />

gegeben war. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung<br />

der Bauvorschriften wurden höher gewichtet als die privaten<br />

der Bauherrschaft. Dazu führten auch präjudizielle Überlegungen.<br />

«Die Einhaltung der Rechtsordnung wäre nicht<br />

mehr gewährleistet, wenn Abweichungen – selbst wenn sie<br />

die nachbarlichen Interessen nicht untragbar beeinträchtigten<br />

– toleriert würden. Es gehe zudem nicht an, wissentlich<br />

Bauvorschriften zu missachten und sich anschliessend<br />

der <strong>Wiederherstellung</strong> unter Berufung auf die Kosten zu<br />

widersetzen. Diese Kosten seien im vorliegenden Fall aufgrund<br />

<strong>des</strong> fehlenden guten Glaubens nur in geringfügigem<br />

Mass zu berücksichtigen.» (Urteil 1P.708/2006, Erw. 5.4 am<br />

Ende).<br />

So musste die Bauherrschaft ihr Gebäude um gut 30 cm herabsetzen<br />

und Kosten von geschätzten Fr. 200’000.– in Kauf<br />

nehmen (ca. 10% der Bausumme).<br />

2. Weitere Beispiele aus der bun<strong>des</strong>gerichtlichen Praxis<br />

Nachfolgend werden weitere Beispiele aus der bun<strong>des</strong>gerichtlichen<br />

Praxis seit dem Jahr 2000 kurz zusammengefasst<br />

aufgelistet. Sie zeigen, dass die Rechtsprechung konsequent<br />

dort <strong>Wiederherstellung</strong> verlangt, wo bösgläubig gegen die<br />

Bauvorschriften verstossen wurde. Eine eigentliche Abwägung<br />

der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen (Ver-<br />

hältnismässigkeit) findet dann gar nicht mehr statt. Die allermeisten<br />

Fälle spielten sich ausserhalb der Bauzone ab.<br />

Urteil 1A.40/2005 vom 7. 9. 2005 – Ausserhalb der Bauzone<br />

auf dem Zugerberg in der Nähe einer geschützten Moorlandschaft<br />

wurde ein Weidunterstand 22 Jahre lang ohne<br />

Baubewilligung toleriert. Der Stall wurde von «Lothar» 1999<br />

zerstört. Die Bauherrschaft erstellte 2001, wiederum ohne<br />

Baubewilligung, einen Ersatzbau. Die Baute verstiess gegen<br />

das Bun<strong>des</strong>gesetz über den Natur- und Heimatschutz<br />

(SR 451, NHG) und den Schutzplan «Moorlandschaft Zugerberg».<br />

Der Vertrauensschutz hätte einzig für den früheren<br />

Weidstall gegolten, für den neuen nicht. Die Bauherrschaft<br />

hatte offensichtlich bösgläubig gehandelt. Der den<br />

Abbruch bestätigende Entscheid <strong>des</strong> Verwaltungsgerichtes<br />

<strong>des</strong> Kantons Zug wurde vom Bun<strong>des</strong>gericht geschützt.<br />

Urteil 1P.74/2003 vom 14. 7. 2003 – Bau eines Erschliessungssträssschens<br />

ohne Baubewilligung: Gestritten wurde<br />

letztlich um eine entlang <strong>des</strong> Strässchens erstellte Stützmauer,<br />

die zu hoch war und auch nicht bewilligt werden<br />

konnte. Die Absenkung der Mauer um 40 cm wäre zwar<br />

zwecktauglich (Stützmauer wird auf ein Minimum reduziert)<br />

gewesen. Das Resultat wäre aber technisch und optisch<br />

schlechter gewesen, als die bestehende Mauer. Die öffentlichen<br />

und nachbarlichen Interessen an der Absenkung<br />

waren <strong>des</strong>halb gering. Die Absenkung der Mauer wäre<br />

eine unverhältnismässige Massnahme. Die Bauherrschaft<br />

wurde insgesamt als gutgläubig angesehen, da sie von<br />

Anfang an mit der Baubehörde zusammengearbeitet hatte,<br />

welche auch keine Bewilligung verlangte. Die Stützmauer<br />

konnte <strong>des</strong>halb bestehen bleiben, wie sie war. (Das Bun<strong>des</strong>gericht<br />

bestätigt Entscheid <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts<br />

Bern.)<br />

Urteil 1A.23/2003 vom 31. 7. 2003 – Auf einem Grundstück<br />

in der Landwirtschaftszone wurde ein Umbau und Ausbau<br />

gestützt auf Art. 24d Abs. 1 und 2 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes über<br />

die Raumplanung (SR 700, RPG) und Art 42a Abs. 1 und 2<br />

der Raumplanungsverordnung (SR 700.1, RPV) sowie die Um-<br />

«Die Beispiele<br />

zeigen, dass die<br />

Rechtsprechung<br />

konsequent dort<br />

<strong>Wiederherstellung</strong><br />

verlangt, wo<br />

bösgläubig gegen<br />

die Bauvorschriften<br />

verstossen<br />

wurde.»<br />

«Die Bauherrschaft<br />

wurde<br />

insgesamt als<br />

gutgläubig angesehen,<br />

da sie<br />

von Anfang an<br />

mit der Baubehörde<br />

zusammengearbeitet<br />

hatte,<br />

welche auch<br />

keine Bewilligung<br />

verlangte.»

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