Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes - Walker Späh ...
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THEMA<br />
THEMA<br />
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«Die Bösgläubigkeit<br />
der Bauherrschaft<br />
war eindeutig<br />
gegeben. Die<br />
öffentlichen Interessen<br />
an der Einhaltung<br />
der Bauvorschriften<br />
wurden<br />
höher gewichtet<br />
als die privaten<br />
der Bauherrschaft.»<br />
behörde zum Schluss, es sei zwar kein Grund für die Erteilung<br />
einer (weiteren) Ausnahmebewilligung gegeben, die<br />
<strong>Wiederherstellung</strong> <strong>des</strong> rechtmässigen Zustan<strong>des</strong> sei aber<br />
unverhältnismässig. Da dieser Entscheid u.a. von den<br />
Nachbarn weitergezogen wurde, blieb der Baustopp bestehen.<br />
Architekt und Bauherrschaft setzten sich über den Baustopp<br />
aber kurzerhand hinweg und führten den Innenausbau<br />
zu Ende.<br />
Das Verwaltungsgericht <strong>des</strong> Kantons St. Gallen und das Bun<strong>des</strong>gericht,<br />
an welches der Fall letztlich gezogen wurde, sahen<br />
die Frage der Verhältnismässigkeit anders. In Anwendung<br />
der oben zitierten Rechtsprechung kamen sie zum<br />
Schluss, dass die Bösgläubigkeit der Bauherrschaft eindeutig<br />
gegeben war. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung<br />
der Bauvorschriften wurden höher gewichtet als die privaten<br />
der Bauherrschaft. Dazu führten auch präjudizielle Überlegungen.<br />
«Die Einhaltung der Rechtsordnung wäre nicht<br />
mehr gewährleistet, wenn Abweichungen – selbst wenn sie<br />
die nachbarlichen Interessen nicht untragbar beeinträchtigten<br />
– toleriert würden. Es gehe zudem nicht an, wissentlich<br />
Bauvorschriften zu missachten und sich anschliessend<br />
der <strong>Wiederherstellung</strong> unter Berufung auf die Kosten zu<br />
widersetzen. Diese Kosten seien im vorliegenden Fall aufgrund<br />
<strong>des</strong> fehlenden guten Glaubens nur in geringfügigem<br />
Mass zu berücksichtigen.» (Urteil 1P.708/2006, Erw. 5.4 am<br />
Ende).<br />
So musste die Bauherrschaft ihr Gebäude um gut 30 cm herabsetzen<br />
und Kosten von geschätzten Fr. 200’000.– in Kauf<br />
nehmen (ca. 10% der Bausumme).<br />
2. Weitere Beispiele aus der bun<strong>des</strong>gerichtlichen Praxis<br />
Nachfolgend werden weitere Beispiele aus der bun<strong>des</strong>gerichtlichen<br />
Praxis seit dem Jahr 2000 kurz zusammengefasst<br />
aufgelistet. Sie zeigen, dass die Rechtsprechung konsequent<br />
dort <strong>Wiederherstellung</strong> verlangt, wo bösgläubig gegen die<br />
Bauvorschriften verstossen wurde. Eine eigentliche Abwägung<br />
der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen (Ver-<br />
hältnismässigkeit) findet dann gar nicht mehr statt. Die allermeisten<br />
Fälle spielten sich ausserhalb der Bauzone ab.<br />
Urteil 1A.40/2005 vom 7. 9. 2005 – Ausserhalb der Bauzone<br />
auf dem Zugerberg in der Nähe einer geschützten Moorlandschaft<br />
wurde ein Weidunterstand 22 Jahre lang ohne<br />
Baubewilligung toleriert. Der Stall wurde von «Lothar» 1999<br />
zerstört. Die Bauherrschaft erstellte 2001, wiederum ohne<br />
Baubewilligung, einen Ersatzbau. Die Baute verstiess gegen<br />
das Bun<strong>des</strong>gesetz über den Natur- und Heimatschutz<br />
(SR 451, NHG) und den Schutzplan «Moorlandschaft Zugerberg».<br />
Der Vertrauensschutz hätte einzig für den früheren<br />
Weidstall gegolten, für den neuen nicht. Die Bauherrschaft<br />
hatte offensichtlich bösgläubig gehandelt. Der den<br />
Abbruch bestätigende Entscheid <strong>des</strong> Verwaltungsgerichtes<br />
<strong>des</strong> Kantons Zug wurde vom Bun<strong>des</strong>gericht geschützt.<br />
Urteil 1P.74/2003 vom 14. 7. 2003 – Bau eines Erschliessungssträssschens<br />
ohne Baubewilligung: Gestritten wurde<br />
letztlich um eine entlang <strong>des</strong> Strässchens erstellte Stützmauer,<br />
die zu hoch war und auch nicht bewilligt werden<br />
konnte. Die Absenkung der Mauer um 40 cm wäre zwar<br />
zwecktauglich (Stützmauer wird auf ein Minimum reduziert)<br />
gewesen. Das Resultat wäre aber technisch und optisch<br />
schlechter gewesen, als die bestehende Mauer. Die öffentlichen<br />
und nachbarlichen Interessen an der Absenkung<br />
waren <strong>des</strong>halb gering. Die Absenkung der Mauer wäre<br />
eine unverhältnismässige Massnahme. Die Bauherrschaft<br />
wurde insgesamt als gutgläubig angesehen, da sie von<br />
Anfang an mit der Baubehörde zusammengearbeitet hatte,<br />
welche auch keine Bewilligung verlangte. Die Stützmauer<br />
konnte <strong>des</strong>halb bestehen bleiben, wie sie war. (Das Bun<strong>des</strong>gericht<br />
bestätigt Entscheid <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts<br />
Bern.)<br />
Urteil 1A.23/2003 vom 31. 7. 2003 – Auf einem Grundstück<br />
in der Landwirtschaftszone wurde ein Umbau und Ausbau<br />
gestützt auf Art. 24d Abs. 1 und 2 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes über<br />
die Raumplanung (SR 700, RPG) und Art 42a Abs. 1 und 2<br />
der Raumplanungsverordnung (SR 700.1, RPV) sowie die Um-<br />
«Die Beispiele<br />
zeigen, dass die<br />
Rechtsprechung<br />
konsequent dort<br />
<strong>Wiederherstellung</strong><br />
verlangt, wo<br />
bösgläubig gegen<br />
die Bauvorschriften<br />
verstossen<br />
wurde.»<br />
«Die Bauherrschaft<br />
wurde<br />
insgesamt als<br />
gutgläubig angesehen,<br />
da sie<br />
von Anfang an<br />
mit der Baubehörde<br />
zusammengearbeitet<br />
hatte,<br />
welche auch<br />
keine Bewilligung<br />
verlangte.»