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Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes - Walker Späh ...

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4<br />

EDITORIAL<br />

THEMA<br />

5<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

«Wädenswiler Kettensägen-Aktion kostet 5 Millionen Franken»,<br />

so betitelte am 24. Januar 2008 die NZZ den aktuellen<br />

Bussenentscheid <strong>des</strong> Horgner Bezirksstatthalters. Der<br />

Betrag teilt sich in 20’000 Franken Busse und 5 Millionen<br />

Franken für den durch die Fällaktion erzielten Mehrwert.<br />

Diese Strafe fürs Bauen ohne Bewilligung ist einmalig und<br />

dürfte sicher noch für Folgeentscheide sorgen. Bauen<br />

ohne Bewilligung kann aber nicht nur strafrechtlich belangt<br />

werden. Wer ohne die notwendige Bewilligung baut, muss<br />

auch damit rechnen, dass er das Gebäude wieder abreissen<br />

bzw. zerstören muss. Er muss es nämlich dann tun, wenn<br />

das Gebaute den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften<br />

widerspricht und damit baupolizeiwidrig ist. Wann ein<br />

Rückbau notwendig ist und welche Präjudizien bereits<br />

vorhanden sind, damit beschäftigt sich der Hauptbeitrag<br />

dieser Ausgabe.<br />

Vier Jahre lang hat Ihnen Frau Dr. Scherrer über aktuelle<br />

Bun<strong>des</strong>gerichtsentscheide berichtet – nun hat sie ihre Berichterstattung<br />

weitergegeben, damit sie sich ihren anderen<br />

Aufgaben (z.B. auch ihrer Tätigkeit als Ersatzrichterin<br />

am Obergericht Solothurn) voll und ganz widmen kann. Ich<br />

möchte die Gelegenheit nutzen, Frau Dr. Scherrer für<br />

Ihre wertvolle Arbeit herzlich zu danken. Neu werden die<br />

Informationen aus dem Bun<strong>des</strong>gericht von Frau Dr. iur.<br />

Charlotte Schoder, Rechtsanwältin, betreut. Frau Dr. Schoder<br />

arbeitet seit über fünf Jahren als Gerichtsschreiberin<br />

am Bun<strong>des</strong>gericht und ist zuständig für die I. öffentlichrechtliche<br />

Abteilung. Ich freue mich auf die neue Zusammenarbeit!<br />

Ihre<br />

Carmen <strong>Walker</strong> Späh<br />

<strong>Zur</strong> <strong>Wiederherstellung</strong><br />

<strong>des</strong> rechtmässigen Zustan<strong>des</strong><br />

I. Ausgangslage<br />

Wer baut, ohne dafür die notwendige Baubewilligung eingeholt<br />

zu haben, muss letztlich damit rechnen, dass er das<br />

Gebaute wieder abreissen bzw. zerstören muss; dann nämlich,<br />

wenn das Gebaute den geltenden Bauvorschriften widerspricht<br />

und damit polizeiwidrig ist.<br />

Zunächst wird ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren<br />

durchgeführt. Kann damit festgestellt werden, dass das<br />

Gebaute rechtmässig ist, hat die verantwortliche Person<br />

u.U. dennoch mit einer Busse zu rechnen (§ 326 i.V.m. § 340<br />

PBG). Die Baute kann aber bestehen bleiben. Stellt sich im<br />

nachträglichen Baubewilligungsverfahren heraus, dass<br />

das Gebaute in Teilen oder als Ganzes nicht bewilligungsfähig<br />

ist, dann muss es grundsätzlich entfernt werden. § 341<br />

PBG verlangt, dass die zuständige Behörde ohne Rücksicht<br />

auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zu-<br />

Carmen<br />

<strong>Walker</strong> Späh<br />

VI. Titel: Strafen und Zwangsan<br />

vorsätzlich verstösst, wird unter Vorbehalt d<br />

mit Busse bis zu Fr. 50 000, bei Gewinnsu<br />

schränkter Höhe bestraft. 38<br />

Strafen § 340. 1<br />

Wer gegen dieses Gesetz oder au<br />

Herstellung <strong>des</strong><br />

rechtmässigen<br />

Zustands<br />

den.<br />

2<br />

HandeltderTäterfahrlässig, ist die Str<br />

3<br />

In besondersleichtenFällen kannauf<br />

4<br />

Versuch, Anstiftung und Gehilfensch<br />

5<br />

Juristische Personen, Kollektiv- un<br />

sowie Inhaber von Einzelfirmen haften<br />

Kosten, die ihren Organen oder Hilfspe<br />

Verfahren stehen ihnen die gleichen Rec<br />

§ 341. Die zuständige Behörde h<br />

verfahren und Bestrafung den rechtmä<br />

hiezu dienen der Verwaltungszwang un<br />

VII. Titel: Einführungs-und Schlussb<br />

Einführungsbestimmu<br />

«Wer baut, ohne<br />

dafür die notwendige<br />

Baubewilligung<br />

eingeholt zu<br />

haben, muss letztlich<br />

damit rechnen,<br />

dass er das<br />

Gebaute wieder<br />

abreissen bzw.<br />

zerstören muss.»

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