Prüfungsordnung Gas- und Sanitärtechnik - Bundesinnung der ...
Prüfungsordnung Gas- und Sanitärtechnik - Bundesinnung der ...
Prüfungsordnung Gas- und Sanitärtechnik - Bundesinnung der ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
K<strong>und</strong>machung <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esinnung <strong>der</strong> Sanitär-, Heizungs- <strong>und</strong> Lüftungstechniker vom 30.<br />
Jänner 2004 (gemäß §22a GewO 1994)<br />
Verordnung <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esinnung <strong>der</strong> Sanitär-, Heizungs- <strong>und</strong> Lüftungstechniker<br />
über die Prüfung für das Gewerbe <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik<br />
(<strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik-Befähigungsprüfungsordnung)<br />
Auf Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> §§ 22 <strong>und</strong> 352a Abs. 2 <strong>der</strong> Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in <strong>der</strong><br />
Fassung des B<strong>und</strong>esgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:<br />
Anwendung <strong>der</strong> Allgemeinen Prüfungsordnung<br />
§ 1. Auf die Durchführung <strong>der</strong> Prüfung für das Gewerbe <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik (§ 94 Z 25<br />
GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung anzuwenden.<br />
§ 2. Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik besteht aus 5<br />
Modulen.<br />
Modul 1: Fachlich praktische Prüfung<br />
§ 3. (1) Das Modul 1 besteht aus einem Teil A <strong>und</strong> einem Teil B.<br />
Modul 1 – Teil A<br />
(2) Folgende Arbeitsproben/Arbeitsgänge des Teil A sind zu prüfen, um die für den Beruf<br />
notwendigen Gr<strong>und</strong>fertigkeiten zu beweisen:<br />
a) Anreißen <strong>und</strong> Zuschneiden,<br />
b) Biegen <strong>und</strong> Richten,<br />
c) Gewindeschneiden (auch Rohrgewinde),<br />
d) Löten, <strong>Gas</strong>schmelzschweißen <strong>und</strong> einfaches Elektroschweißen,<br />
e) Verlegen <strong>und</strong> Befestigen von Rohrleitungen,<br />
f) Verbinden <strong>und</strong> Dichten von Rohrleitungen,<br />
g) Installation von <strong>Gas</strong>verbrauchsgeräte aller Art <strong>und</strong> sanitärtechnische Einrichtungen<br />
aller Art<br />
(3) Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben/Arbeitsgänge so zu wählen, dass ein<br />
Prüfungskandidat sie in 5 St<strong>und</strong>en beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 6 St<strong>und</strong>en<br />
dauern. Das Modul 1 Teil A ist ein einheitlicher Fachbereich.<br />
(4) Während <strong>der</strong> Arbeitszeit hat entwe<strong>der</strong> ein Kommissionsmitglied o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e<br />
geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit <strong>der</strong> gesamten Prüfungskommission<br />
während <strong>der</strong> gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erfor<strong>der</strong>lich, als es für die Beurteilung <strong>der</strong><br />
Leistung des Prüfungskandidaten erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Modul 1 – Teil B<br />
(5) Im Modul 1 Teil B ist die für die Unternehmensführung erfor<strong>der</strong>lichen fachlichpraktischen<br />
Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten, insbeson<strong>der</strong>e die organisatorischen, planerischen,<br />
technischen <strong>und</strong> ausführenden Fertigkeiten in den beiden Fachbereichen <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik<br />
zu beweisen. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden<br />
Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend, wobei je<strong>der</strong> Fachbereich positiv absolviert<br />
werden muss.<br />
Fachbereich <strong>Gas</strong>technik:<br />
a) <strong>Gas</strong>anlagen,<br />
b) medizinische <strong>und</strong> technische <strong>Gas</strong>e<br />
c) Abgasanlagen (Abgas- <strong>und</strong> Emissionsmessung),<br />
d) Anlagen zur Erwärmung von Trink- <strong>und</strong> Nutzwasser, auch unter Verwendung<br />
alternativer Energien,<br />
PO <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik - 1 - Stand: 01/02/04
e) Messk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Messtechnik<br />
f) Steuerungs- <strong>und</strong> Regelungstechnik<br />
Fachbereich Sanitärtechnik:<br />
a) Trink-, Nutz- <strong>und</strong> Abwasseranlagen (insbeson<strong>der</strong>e auch Anlagen für industrielle,<br />
gewerbliche <strong>und</strong> medizinische Zwecke),<br />
b) Entwässerungsanlagen,<br />
c) Hygienebestimmungen,<br />
d) Steuerungs- <strong>und</strong> Regelungstechnik<br />
e) Wasseraufbereitung, Schwimmbadtechnik<br />
f) Nass- <strong>und</strong> Trockenfeuerlöschanlagen<br />
(6) Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung <strong>der</strong> auf dem Markt befindlichen Einrichtungen,<br />
Apparate, Mess- <strong>und</strong> Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile <strong>und</strong> -Systeme sowie unter<br />
Bedachtnahme auf den aktuellen Stand <strong>der</strong> Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes <strong>und</strong><br />
des rationellen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Energieeinsatzes <strong>und</strong> auf rationelle Herstellungs- <strong>und</strong><br />
Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hiebei sind die gültigen einschlägigen Rechtsvorschriften,<br />
technischen Richtlinien <strong>und</strong> Bestimmungen <strong>und</strong> berufsbezogenen Son<strong>der</strong>vorschriften zu<br />
berücksichtigen sowie die im Anhang angeführten Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten des<br />
Berufsumfanges <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik.<br />
(7) Die Prüfungskandidaten dürfen bei <strong>der</strong> fachlichen praktischen Prüfung Fachbücher,<br />
Bestimmungen, technische Richtlinien, Tabellen, elektronische Hilfsmittel sowie<br />
Zeichenschablonen verwenden. Muster o<strong>der</strong> Übungsbeispiele dürfen nicht verwendet werden.<br />
(8) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein<br />
Prüfungskandidat pro Fachbereich die Arbeiten in 7 St<strong>und</strong>en beenden kann <strong>und</strong> darf maximal 8<br />
St<strong>und</strong>en dauern. Eine zeitliche Zusammenfassung <strong>der</strong> Fachbereiche ist zulässig.<br />
(9) Während <strong>der</strong> Arbeitszeit hat entwe<strong>der</strong> ein Kommissionsmitglied o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e<br />
geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit <strong>der</strong> gesamten Prüfungskommission<br />
während <strong>der</strong> gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erfor<strong>der</strong>lich, als es für die Beurteilung <strong>der</strong><br />
Leistung des Prüfungskandidaten erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(10) Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand.<br />
Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung<br />
§ 4. (1) Das Modul 2 besteht aus einem Teil A <strong>und</strong> einem Teil B.<br />
Modul 2 – Teil A<br />
(2) Folgende Kenntnisse sind zu prüfen:<br />
a) Die Themenstellung hat den Zweck den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Berufspraxis zu<br />
entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte,<br />
Werkzeuge, Zeichnungen o<strong>der</strong> Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige<br />
Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen <strong>und</strong> Unfallverhütung sowie über<br />
einschlägige Umweltschutz- <strong>und</strong> Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.<br />
b) Werkstoffk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Halbfabrikate (Apparate, Armaturen <strong>und</strong> Einbaumaterial),<br />
c) <strong>Gas</strong>geräte <strong>und</strong> <strong>Gas</strong>anlagen,<br />
d) Wassergeräte <strong>und</strong> Wasseranlagen,<br />
e) Abwasseranlagen,<br />
f) feste <strong>und</strong> lösbare Verbindungen,<br />
g) Werkzeuge <strong>und</strong> Werkzeugmaschinen.<br />
(3) Die fachlich mündlich Prüfung des Teil A hat sich aus <strong>der</strong> betrieblichen Praxis zu<br />
entwickeln <strong>und</strong> an den beruflichen Anfor<strong>der</strong>ungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu<br />
orientieren. Das fachlich mündliche Prüfung hat mindestens 30 Minuten zu dauern <strong>und</strong> ist<br />
jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden <strong>und</strong> vor <strong>der</strong> gesamten Prüfungskommission abzulegen.<br />
PO <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik - 2 - Stand: 01/02/04
Modul 2 – Teil B<br />
(4) Das Modul 2 Teil B hat sich auf die angeführten Fachbereiche<br />
a) <strong>Gas</strong>technik<br />
b) Sanitärtechnik<br />
c) Fragen <strong>der</strong> Unfallverhütung,<br />
d) Arbeitnehmerschutz,<br />
e) Umweltschutz<br />
f) facheinschlägige technische Richtlinien<br />
zu erstrecken.<br />
(5) Die fachlich mündliche Prüfung des Teil B hat sich aus <strong>der</strong> betrieblichen Praxis zu<br />
entwickeln <strong>und</strong> an den beruflichen Anfor<strong>der</strong>ungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu<br />
orientieren. Sie hat mindestens 40 Minuten zu dauern <strong>und</strong> ist jedenfalls nach 60 Minuten zu<br />
beenden <strong>und</strong> vor <strong>der</strong> gesamten Prüfungskommission abzulegen.<br />
(6) Das Modul 2 ist eine einheitlicher Gegenstand.<br />
Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung<br />
§ 5. (1) Die Aufgabenstellung <strong>der</strong> schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu<br />
erfolgen, um die Anfor<strong>der</strong>ungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu<br />
können.<br />
(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich <strong>und</strong> betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den<br />
Fachbereichen<br />
a. Fachk<strong>und</strong>e,<br />
b. technische <strong>und</strong> angewandte Mathematik <strong>und</strong> physikalische Gr<strong>und</strong>lagen<br />
c. Fachkalkulation<br />
d. kaufmännische schriftliche Kommunikation<br />
einzubeziehen.<br />
(3) Die schriftliche Prüfung hat mindestens 5 St<strong>und</strong>en zu dauern. Sie ist nach maximal 6<br />
St<strong>und</strong>en zu beenden.<br />
(4) Das Modul 3 ist ein einheitlicher Gegenstand.<br />
(5) Folgende positiv abgeschlossenen Ausbildungen ersetzen die fachlich schriftliche<br />
Prüfung:<br />
a) Meisterprüfung Heizungstechnik<br />
b) Meisterprüfung Lüftungstechnik<br />
Eingeschränkter Prüfungsumfang<br />
§ 6. (1) Folgende positiv absolvierte Lehrabschlussprüfungen ersetzen das Modul 1 Teil A <strong>und</strong><br />
Modul 2 Teil A <strong>der</strong> Prüfungsordnung <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik:<br />
a) Sanitär- <strong>und</strong> Klimatechniker – <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Wasserinstallation BGBl. II Nr. 269/1997<br />
b) Sanitär- <strong>und</strong> Klimatechniker – Heizungsinstallation BGBl. II Nr. 269/1997<br />
c) Sanitär- <strong>und</strong> Klimatechniker – Lüftungsinstallation BGBl. II Nr. 269/1997<br />
d) Sanitär- <strong>und</strong> Klimatechniker – Ökoenergieinstallation BGBl. II Nr. 265/2002<br />
e) Rohrleitungsmonteur BGBl. Nr. 608/1974 idF 355/1976<br />
f) <strong>Gas</strong>installateur BGBl. Nr. 209/1974<br />
g) Wasserleitungsinstallateur BGBl. Nr. 210/1974<br />
h) Zentralheizungsbauer BGBl. Nr. 573/1974<br />
(2) Für Absolventen, mit einem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen<br />
berufsbildenden Schule o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Son<strong>der</strong>formen in <strong>der</strong> vom Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr.<br />
242/1962 idF BGBl. I Nr. 77/2001 vorgesehenen Ausbildungsdauer, <strong>der</strong>en Bereich im<br />
Maschineningenieurwesen o<strong>der</strong> Maschinenbau o<strong>der</strong> Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das<br />
Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, bekommen das Modul 1 Teil A, Modul 2 Teil A <strong>und</strong><br />
Modul 3 <strong>der</strong> Prüfungsordnung <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik ersetzt.<br />
PO <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik - 3 - Stand: 01/02/04
Modul 4: Ausbil<strong>der</strong>prüfung<br />
§ 7. Das Modul 4 besteht in <strong>der</strong> Ausbil<strong>der</strong>prüfung gemäß § 29 Berufsausbildungsgesetz.<br />
Modul 5: Unternehmerprüfung<br />
§ 8. Das Modul 5 besteht in <strong>der</strong> Unternehmerprüfung gemäß <strong>der</strong><br />
Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in <strong>der</strong> geltenden Fassung.<br />
Bewertung<br />
§ 9. (1) Für die Bewertung <strong>der</strong> Fachbereichen gilt in sinngemäßer Anwendung <strong>der</strong><br />
Leistungsbeurteilung, BGBl. Nr. 371/1974 idF BGBl II Nr. 35/1997 das Schulnotensystem von<br />
„Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.<br />
(2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Fachbereiche positiv bewertet wurden.<br />
(3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte <strong>der</strong> abgelegten<br />
Fachbereiche mit <strong>der</strong> Note sehr gut bewertet <strong>und</strong> die übrigen Fachbereiche mit <strong>der</strong> Note gut<br />
bewertet wurden.<br />
Wie<strong>der</strong>holung<br />
§ 10. Nur jene Fachbereiche, die negativ bewertet wurden, sind zu wie<strong>der</strong>holen.<br />
Inkrafttreten <strong>und</strong> Übergangsbestimmungen<br />
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft.<br />
(2) Die Prüfungsordnung <strong>der</strong> Befähigungsnachweisverordnung (BGBl. 78/1995) tritt mit 31.<br />
Jänner 2004 außer Kraft.<br />
(3) Personen, die die Prüfung nach Abs. 2 wie<strong>der</strong>holen, dürfen noch bis spätestens 6 Monate<br />
nach dem außer Kraft treten <strong>der</strong> Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 nach dieser Prüfungsordnung zur<br />
Wie<strong>der</strong>holungsprüfung antreten. Wahlweise dürfen sie aber auch nach <strong>der</strong> neuen<br />
Prüfungsordnung die Wie<strong>der</strong>holungsprüfung ablegen.<br />
(4) In Zweifelsfällen entscheidet <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Meisterprüfungsstelle, welche Fachbereiche<br />
nach <strong>der</strong> neuen Prüfungsordnung zu wie<strong>der</strong>holen sind.<br />
KommR. Wilfried Kugler<br />
B<strong>und</strong>esinnungsmeister<br />
Ing. Kersten Viehmann<br />
B<strong>und</strong>esinnungsgeschäftsführer<br />
PO <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik - 4 - Stand: 01/02/04
Berufsumfang <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik<br />
Anhang<br />
Der positive Abschluss <strong>der</strong> Prüfungsordnung <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik, ermöglicht die<br />
Durchführung von Tätigkeiten <strong>und</strong> Fertigkeiten, um die Planung, Installation, Inbetriebnahme,<br />
Wartung, Montage, Prüfung, Überprüfung, Reparatur <strong>und</strong> Instandsetzung von:<br />
a) Trink-, Nutz- <strong>und</strong> Abwasseranlagen sowie Feuerlöschanlagen<br />
b) Wasseranlagen für Wohnbau, Industrie, Gewerbe, medizinische Zwecke <strong>und</strong><br />
Versorgungs-Son<strong>der</strong>anlagen<br />
c) Entwässerungsanlagen für Wohnbau, Industrie, Gewerbe, für medizinische Zwecke<br />
<strong>und</strong> für Nie<strong>der</strong>schlagwasser <strong>und</strong> Son<strong>der</strong>anlagen<br />
d) Nassräumen, Schwimmbä<strong>der</strong>n <strong>und</strong> medizinische Bä<strong>der</strong>n in Kur-, Heil- <strong>und</strong><br />
Krankenanstalten (Wellness)<br />
e) Sanitäre Einrichtungen, sanitäre Einrichtungsgegenstände <strong>und</strong> Anlagen<br />
f) Abwasserhebeanlagen, Kläranlagen <strong>und</strong> Abscheideinrichtungen<br />
g) Wasseraufbereitungsanlagen <strong>und</strong> Regenwassernutzungsanlagen<br />
Druckerhöhungsanlagen<br />
h) Anlagen zur Erwärmung von Trink- <strong>und</strong> Nutzwasser, auch unter Verwendung<br />
erneuerbarer Energie wie z.B. Solar, Wärmepumpen<br />
i) <strong>Gas</strong>anlagen <strong>und</strong> Abgasanlagen<br />
j) Umweltschutz <strong>und</strong> Hygiene im Bereich <strong>der</strong> Wasser-, Ablauf- <strong>und</strong> <strong>Gas</strong>installation<br />
(2) Bereiche, die nicht ausschließlich das Gewerbe <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik umfassen:<br />
a) Verlegung von Rohren <strong>und</strong> Anschluss für Tankstellen<br />
b) Reinigungsarbeiten, Wartung, Messung an rauchgasseitigen Flächen von<br />
Feuerstätten <strong>und</strong> Abgasmessung<br />
c) Zentrale Staubsaugeranlagen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Verlegungssysteme<br />
d) Dämmung <strong>und</strong> Korrosionsschutz von <strong>Gas</strong>-Wasser-Ablaufinstallationen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en<br />
Systemen<br />
e) Anpassen von Heizungsanschlüssen <strong>und</strong> Lüftungsanschlüssen<br />
f) Montage von Accessoires, Duschabtrennung,<br />
Spiegel, Spiegelschränke, Badezimmermöbel <strong>und</strong> Saunakabinen<br />
g) kontrollierte Wohnraumlüftung<br />
h) Energiemanagement<br />
i) Energieberatung<br />
j) Einzug von Edelstahlrohren in vorhandenen Kaminsysteme<br />
Sanitärraum – Einzel- <strong>und</strong> Zentralentlüftungsanlagen mit Herstellung <strong>und</strong> Installation <strong>der</strong><br />
Lüftungsleitungen<br />
(3) Fachübergreifende Leistungen (gem. § 32 GewO 97; wirtschaftlich sinnvolle<br />
Ergänzungsarbeiten) z.B:<br />
a) Verlegung von Fliesen<br />
b) Abdichtung <strong>und</strong> Isolierung<br />
c) Elektrische Anschlussarbeiten von Sicherheits-, Mess- <strong>und</strong> Regeleinrichtungen,<br />
Pumpen, Heizpatronen, Heizthermen <strong>und</strong> Motoren, Wärmeerzeugungsanlagen, alle<br />
sanitärtechnischen Geräte<br />
d) Malerarbeiten <strong>und</strong> Tapezieren<br />
e) Ausbesserungen am Estrich <strong>und</strong> Verputz<br />
f) Erdaushubarbeiten bis zu einer Tiefe von 125cm<br />
durchzuführen.<br />
PO <strong>Gas</strong>- <strong>und</strong> Sanitärtechnik - 5 - Stand: 01/02/04