Vortrag Prof. Dr. Susanne Nothhafft
Vortrag Prof. Dr. Susanne Nothhafft Vortrag Prof. Dr. Susanne Nothhafft
BVerfGE v. 01.04.2008 1 BvR 1620 / 04, „Das Kind hat eine eigene Würde und eigene Rechte. Als Grundrechtsträger hat es Anspruch auf den Schutz des Staates und die Gewährleistung seiner grundrechtlich verbürgten Rechte. Eine Verfassung, die die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertesystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren. Dies gilt auch für die Beziehung zwischen einem Elternteil und seinem Kind. Das Elternrecht dem Kinde gegenüber findet seine Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, damit es sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann, wie sie dem Menschenbild des GG entspricht. Dieses Recht ist untrennbar mit der Pflicht der Eltern verbunden, dem Kind diesen Schutz und diese Hilfe angedeihen zu lassen. Dabei bezieht sich diese Pflicht nicht lediglich auf das Kind, sie besteht gegenüber dem Kind. Denn das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten.“ FamRZ 9 / 2008. S. 845 – 853, S. 848 8
Wohin geht der Weg zu 1: Für ein eigenständiges GewaltschutzRecht für Kinder: Vom Rechtsobjekt zum Rechtssubjekt! zu 2: Von der kooperativen Elternschaft um jeden Preis zum Vorrang des Schutzes vor Gewalt: Safety first! 9
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Wohin geht der Weg<br />
zu 1:<br />
Für ein eigenständiges GewaltschutzRecht für Kinder:<br />
Vom Rechtsobjekt zum Rechtssubjekt!<br />
zu 2:<br />
Von der kooperativen Elternschaft um jeden Preis<br />
zum Vorrang des Schutzes vor Gewalt: Safety first!<br />
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