Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
Eigentums bilden, stehen grundsätzlich in gemeinschaftlichem Eigentum (BayOblG, Beschl. v. 16.3.1995, zu. BR 12/95, dort zu einem Kellerraum als einziger Zugang zu einem gemeinschaftlichen Geräteraum; zur Ausnahme vgl. BayObLG, Beschl. v. 8.5.1991, 2 Z 33/91, wenn nämlich der gemeinschaftliche Raum nicht für den regelmäßigen Mitgebrauch der Miteigentümer in Anspruch genommen wird). Siehe auch: Flur Zuleitung Siehe hierzu: Hauptversorgungsleitung, dort m.w. N. Zwischendecke Eine Zwischendecke ist dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, der Luftraum und gegebenenfalls dessen Inhalt bis zur gemeinschaftlichen Decke ist Sondereigentum ebenso die Deckenverkleidung. Eine der Feuchtigkeitsisolierung dienende Folie in einer Zwischendecke ist auch dann Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn in der Teilungserklärung bestimmt ist, dass der Bodenbelag zum Sondereigentum gehört und wenn sich die Notwendigkeit der Isolierung nur aus der spezifischen Nutzung des oberen Teileigentums ergibt (hier: gastronomische Küche). (OLG Köln, Beschluss vom 21.9.2001 16 Wx 153/01) Siehe hierzu: Decken, Deckenverkleidungen Zwischenschichten Wasserdampfdichte Zwischenschichten (meist im Mauerwerk, im Boden oder auf Dächern) aus nicht korrodierenden Metall bzw. bitominösen Dämmstoffen / Kunststoffen, beispielsweise am Flachdach oder an Balkonen gehören lt. Dr. O. Riecke zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Zwischenwand Nichttragende Zwischenwände im Sondereigentumsbereich sind Sondereigentum. Tragende Zwischenwände hingegen sind gemeinschaftliches Eigentum. Zwischen zwei verschiedenen Sondereigentumseinheiten kann Mitsondereigentum eingeräumt werden Im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums sind solche Zwischenwände Gemein- Seite 60 von 60 schaftseigentum. Typisch ist die nicht tragende Gipsdielenwand zwischen zwei kleinen Räumen (z.B. Kinderzimmer Siehe auch: Tragende Mauer, Trennmauer Zylinder Zylinder gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum, da gemäß den §§ 93 und 94 11 BGB, und § 5 II WEG Türen zu den wesentlichen Bestandteilen gehören und es sich um zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sachen handelt. Siehe auch: Schließanlage/Schlüssel Immobilien-Dittmann KG – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720 Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de
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Eigentums bilden, stehen grundsätzlich in gemeinschaftlichem<br />
Eigentum (BayOblG, Beschl. v.<br />
16.3.1995, zu. BR 12/95, dort zu einem Kellerraum<br />
als einziger Zugang zu einem gemeinschaftlichen<br />
Geräteraum; zur Ausnahme vgl. BayObLG,<br />
Beschl. v. 8.5.1991, 2 Z 33/91, wenn nämlich der<br />
gemeinschaftliche Raum nicht für den regelmäßigen<br />
Mitgebrauch der Miteigentümer in Anspruch<br />
genommen wird).<br />
Siehe auch: Flur<br />
Zuleitung<br />
Siehe hierzu: Hauptversorgungsleitung, dort m.w.<br />
N.<br />
Zwischendecke<br />
Eine Zwischendecke ist dem<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum zuzuordnen,<br />
der Luftraum und<br />
gegebenenfalls dessen Inhalt<br />
bis zur gemeinschaftlichen<br />
Decke ist <strong>Sondereigentum</strong><br />
ebenso die Deckenverkleidung.<br />
Eine der Feuchtigkeitsisolierung dienende Folie<br />
in einer Zwischendecke ist auch dann Bestandteil<br />
des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn in<br />
der Teilungserklärung bestimmt ist, dass der Bodenbelag<br />
zum <strong>Sondereigentum</strong> gehört und wenn<br />
sich die Notwendigkeit der Isolierung nur aus<br />
der spezifischen Nutzung des oberen Teileigentums<br />
ergibt (hier: gastronomische Küche). (OLG<br />
Köln, Beschluss vom 21.9.2001 16 Wx 153/01)<br />
Siehe hierzu: Decken, Deckenverkleidungen<br />
Zwischenschichten<br />
Wasserdampfdichte Zwischenschichten (meist im<br />
Mauerwerk, im Boden oder auf Dächern) aus nicht<br />
korrodierenden Metall bzw. bitominösen Dämmstoffen<br />
/ Kunststoffen, beispielsweise am Flachdach<br />
oder an Balkonen gehören lt. Dr. O. Riecke zwingend<br />
zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />
Zwischenwand<br />
Nichttragende Zwischenwände im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />
sind <strong>Sondereigentum</strong>. Tragende Zwischenwände<br />
hingegen sind gemeinschaftliches Eigentum.<br />
Zwischen zwei verschiedenen <strong>Sondereigentum</strong>seinheiten<br />
kann Mitsondereigentum eingeräumt<br />
werden Im Bereich des gemeinschaftlichen<br />
Eigentums sind solche Zwischenwände Gemein-<br />
Seite 60 von 60<br />
schaftseigentum. Typisch ist die nicht tragende<br />
Gipsdielenwand zwischen zwei kleinen Räumen<br />
(z.B. Kinderzimmer<br />
Siehe auch: Tragende Mauer, Trennmauer<br />
Zylinder<br />
Zylinder gehören zwingend<br />
zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />
da gemäß den §§ 93<br />
und 94 11 BGB, und § 5 II<br />
WEG Türen zu den<br />
wesentlichen Bestandteilen gehören und es sich um<br />
zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sachen<br />
handelt.<br />
Siehe auch: Schließanlage/Schlüssel<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />
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