Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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sie auch nicht mit Gebühren für den Anschluss belastet<br />
werden. Eine Verlegung durch ihr <strong>Sondereigentum</strong><br />
brauchen sie nicht zu dulden.<br />
Verfügt eine Wohnanlage über eine <strong>Gemeinschafts</strong>empfangsanlage,<br />
über die 17 Fernsehprogramme<br />
störungsfrei empfangen werden können,<br />
hat ein Wohnungseigentümer nicht das Recht ohne<br />
Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auf<br />
seinem Balkon eine Parabolantenne anzubringen<br />
(BayObLG, Beschluss v. 29.01.1999, Az.: 2Z BR<br />
135/98).<br />
Besteht bereits eine <strong>Gemeinschafts</strong>antenne, kann<br />
gleichwohl ein Kabelanschluss verlegt werden,<br />
wenn die alte Antenne veraltet oder mangelhaft<br />
geworden sein sollte.<br />
Ist wegen der besonderen Lage des Gebäudes mit<br />
einer <strong>Gemeinschafts</strong>antenne nicht der übliche Standard<br />
zu erreichen, soll über den Anschluss an das<br />
Breitbandkabel mit Mehrheit entschieden werden<br />
können (streitig).<br />
Die Installation von Satellitenschüsseln führt leicht<br />
zu einer Verunstaltung, so dass häufig Einstimmigkeit<br />
erforderlich sein wird. Das Interesse ausländischer<br />
Mitbewohner an einem Empfang heimatlicher<br />
Sender geht jedoch vor (vgl. Palandt, 55. Aufl.<br />
1996, Rdz. 11 zu § 22 WEG). Die Umrüstung einer<br />
voll funktionsfähigen Dachantennenanlage auf<br />
den Anschluss an das Breitbandkabelnetz stellt eine<br />
bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1<br />
WEG dar, die von den Wohnungseigentümern nur<br />
einheitlich beschlossen werden kann (BayObLG,<br />
Beschluss v. 01.10.1998, Az.: 2Z BR 71/98).<br />
Bei der Frage, ob die Aufstellung einer Amateurfunkantenne<br />
zulässig ist, wird es auf den Einzelfall<br />
ankommen. Ist mit einer Störung des äußeren Erscheinungsbildes<br />
zu rechnen, wird man die Aufstellung<br />
verweigern können (vgl. auch BayObLG<br />
30.05.1990, Az.: BReg 2 Z 57/*, NJW-RR 90,<br />
1167.).<br />
Antennensteckdose<br />
Antennensteckdosen sind <strong>Sondereigentum</strong><br />
(OLG Köln, Beschl. v.<br />
31.5.1989, 16 Wx 25/89). Das<br />
gleiche gilt für die Zuleitungen<br />
von der <strong>Gemeinschafts</strong>antennenanlage<br />
ab Abzweigung in die <strong>Sondereigentum</strong>sräume.<br />
Im gemeinschaftlichen Eigentum könnten Steckdosen<br />
gegebenenfalls dann stehen, wenn sich bei einer<br />
Umrüstung auf das Breitbandkabelnetz nicht alle<br />
Eigentümer an der Umrüstung beteiligen und sie<br />
durch die Installation einer besonderen Antennensteckdose<br />
nur die bisher auch durch die <strong>Gemeinschafts</strong>antenne<br />
gelieferten Programme empfangen<br />
können.<br />
Anstricharbeiten<br />
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Anstricharbeiten im Bereich von Balkonen betreffen<br />
ausschließlich das <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum, § 5 Abs.<br />
2 WEG<br />
In einem zivilgerichtlichen Vergütungsstreit einer<br />
Malerfirma gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
als Bauvertragsauftraggeber entschied<br />
das OLG Düsseldorf durch Urteil, dass Anstricharbeiten<br />
an den im Bereich von Balkonen zurückspringenden<br />
Außenwänden einschließlich der Fensterlaibungen,<br />
an den aus<br />
Sichtbeton bestehenden<br />
Decken der Balkone, an den<br />
Balkongittern und an den<br />
Seitenwänden, auch wenn<br />
diese keine tragende Funktion<br />
hätten, <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
beträfen; dies gelte ebenfalls für den Anstrich<br />
der Innenseiten von aus Sichtbeton bestehenden<br />
Balkonbrüstungen. Sämtliche Anstricharbeiten beträfen<br />
ausschließlich Gebäudeteile, die für den Bestand<br />
und die Sicherheit des gesamten Gebäudes erforderlich<br />
seien und deshalb unabdingbar zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
gehörten (§ 5 Abs. 2 WEG).<br />
Insbesondere sei auch der innenseitige Anstrich<br />
der aus Sichtbeton bestehenden Brüstungen <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />
da er auch dem Schutz vor<br />
zerstörerischen Witterungseinflüssen diene, denen<br />
nicht nur die Außen-, sondern auch die Innenseiten<br />
von Balkonbrüstungen gleichermaßen ausgesetzt<br />
seien, sodass ein solcher Anstrich ebenfalls der Erhaltung<br />
von Teilen des <strong>Gemeinschafts</strong>eigentums<br />
diene.<br />
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 9. 8. 1991, WE 11/91,<br />
331 = ZMR 12/91, 486<br />
Armaturen<br />
Die üblichen Armaturen an den<br />
Heizungs- und Sanitärinstallationen<br />
sind dem <strong>Sondereigentum</strong> zuzuordnen.<br />
Ausnahmen gelten für<br />
Meßvorrichtungen zur Verbrauchserfassung und für<br />
Thermostatventile.<br />
Attika<br />
Eine Attika ist zwingend gemeinschaftliches Eigentum.<br />
(BayObLG, Beschl. v. 19.7. 1989, 1 b Z<br />
29/88).<br />
siehe auch: Dach<br />
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