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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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sie auch nicht mit Gebühren für den Anschluss belastet<br />

werden. Eine Verlegung durch ihr <strong>Sondereigentum</strong><br />

brauchen sie nicht zu dulden.<br />

Verfügt eine Wohnanlage über eine <strong>Gemeinschafts</strong>empfangsanlage,<br />

über die 17 Fernsehprogramme<br />

störungsfrei empfangen werden können,<br />

hat ein Wohnungseigentümer nicht das Recht ohne<br />

Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auf<br />

seinem Balkon eine Parabolantenne anzubringen<br />

(BayObLG, Beschluss v. 29.01.1999, Az.: 2Z BR<br />

135/98).<br />

Besteht bereits eine <strong>Gemeinschafts</strong>antenne, kann<br />

gleichwohl ein Kabelanschluss verlegt werden,<br />

wenn die alte Antenne veraltet oder mangelhaft<br />

geworden sein sollte.<br />

Ist wegen der besonderen Lage des Gebäudes mit<br />

einer <strong>Gemeinschafts</strong>antenne nicht der übliche Standard<br />

zu erreichen, soll über den Anschluss an das<br />

Breitbandkabel mit Mehrheit entschieden werden<br />

können (streitig).<br />

Die Installation von Satellitenschüsseln führt leicht<br />

zu einer Verunstaltung, so dass häufig Einstimmigkeit<br />

erforderlich sein wird. Das Interesse ausländischer<br />

Mitbewohner an einem Empfang heimatlicher<br />

Sender geht jedoch vor (vgl. Palandt, 55. Aufl.<br />

1996, Rdz. 11 zu § 22 WEG). Die Umrüstung einer<br />

voll funktionsfähigen Dachantennenanlage auf<br />

den Anschluss an das Breitbandkabelnetz stellt eine<br />

bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1<br />

WEG dar, die von den Wohnungseigentümern nur<br />

einheitlich beschlossen werden kann (BayObLG,<br />

Beschluss v. 01.10.1998, Az.: 2Z BR 71/98).<br />

Bei der Frage, ob die Aufstellung einer Amateurfunkantenne<br />

zulässig ist, wird es auf den Einzelfall<br />

ankommen. Ist mit einer Störung des äußeren Erscheinungsbildes<br />

zu rechnen, wird man die Aufstellung<br />

verweigern können (vgl. auch BayObLG<br />

30.05.1990, Az.: BReg 2 Z 57/*, NJW-RR 90,<br />

1167.).<br />

Antennensteckdose<br />

Antennensteckdosen sind <strong>Sondereigentum</strong><br />

(OLG Köln, Beschl. v.<br />

31.5.1989, 16 Wx 25/89). Das<br />

gleiche gilt für die Zuleitungen<br />

von der <strong>Gemeinschafts</strong>antennenanlage<br />

ab Abzweigung in die <strong>Sondereigentum</strong>sräume.<br />

Im gemeinschaftlichen Eigentum könnten Steckdosen<br />

gegebenenfalls dann stehen, wenn sich bei einer<br />

Umrüstung auf das Breitbandkabelnetz nicht alle<br />

Eigentümer an der Umrüstung beteiligen und sie<br />

durch die Installation einer besonderen Antennensteckdose<br />

nur die bisher auch durch die <strong>Gemeinschafts</strong>antenne<br />

gelieferten Programme empfangen<br />

können.<br />

Anstricharbeiten<br />

Seite 6 von 60<br />

Anstricharbeiten im Bereich von Balkonen betreffen<br />

ausschließlich das <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum, § 5 Abs.<br />

2 WEG<br />

In einem zivilgerichtlichen Vergütungsstreit einer<br />

Malerfirma gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

als Bauvertragsauftraggeber entschied<br />

das OLG Düsseldorf durch Urteil, dass Anstricharbeiten<br />

an den im Bereich von Balkonen zurückspringenden<br />

Außenwänden einschließlich der Fensterlaibungen,<br />

an den aus<br />

Sichtbeton bestehenden<br />

Decken der Balkone, an den<br />

Balkongittern und an den<br />

Seitenwänden, auch wenn<br />

diese keine tragende Funktion<br />

hätten, <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

beträfen; dies gelte ebenfalls für den Anstrich<br />

der Innenseiten von aus Sichtbeton bestehenden<br />

Balkonbrüstungen. Sämtliche Anstricharbeiten beträfen<br />

ausschließlich Gebäudeteile, die für den Bestand<br />

und die Sicherheit des gesamten Gebäudes erforderlich<br />

seien und deshalb unabdingbar zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

gehörten (§ 5 Abs. 2 WEG).<br />

Insbesondere sei auch der innenseitige Anstrich<br />

der aus Sichtbeton bestehenden Brüstungen <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />

da er auch dem Schutz vor<br />

zerstörerischen Witterungseinflüssen diene, denen<br />

nicht nur die Außen-, sondern auch die Innenseiten<br />

von Balkonbrüstungen gleichermaßen ausgesetzt<br />

seien, sodass ein solcher Anstrich ebenfalls der Erhaltung<br />

von Teilen des <strong>Gemeinschafts</strong>eigentums<br />

diene.<br />

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 9. 8. 1991, WE 11/91,<br />

331 = ZMR 12/91, 486<br />

Armaturen<br />

Die üblichen Armaturen an den<br />

Heizungs- und Sanitärinstallationen<br />

sind dem <strong>Sondereigentum</strong> zuzuordnen.<br />

Ausnahmen gelten für<br />

Meßvorrichtungen zur Verbrauchserfassung und für<br />

Thermostatventile.<br />

Attika<br />

Eine Attika ist zwingend gemeinschaftliches Eigentum.<br />

(BayObLG, Beschl. v. 19.7. 1989, 1 b Z<br />

29/88).<br />

siehe auch: Dach<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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