Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

dittmann.wohnungsverwalter.de
von dittmann.wohnungsverwalter.de Mehr von diesem Publisher
14.11.2012 Aufrufe

dem gemeinschaftlichen Eigentum gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WEG zuzuordnen. OLG Hamburg, Beschl. v. 30.12.2003 — 2 Wx 73/01 (LG Hamburg — 318 T 183/00) Siehe auch: Erfassungsgerät, Gasuhr, Wärmemengenzähler Wechselsprechanlage Wechselsprechanlagen sind lt. Kahlen gemeinschaftliches Eigentum, jedoch nur bis zum Übergang ins Sondereigentum. Siehe auch: Klingel-/Gegensprechanlage/Türsprechanlagen Wintergarten Wintergärten gehören zum Gemeinschaftseigentum, da diese gem. § 5 WEG nämlich nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Die Wintergärten gehören lt. AG. Bonn zur Fassade, zudem sind sie für Bestand und Sicherheit des Gebäudes erforderlich. Weil & 5 WEG zwingendes Recht ist, können die konstruktiven Teile der Wintergärten kein Sondereigentum sein. Beschluss AG Bonn 28 II 7/00 WEG vom 11.9.2000 Lt. OLG Köln sind auch Außenkonstruktionsteile von verglasten Wintergärten sind Bestandteile des Gemeinschaftseigentums (OLG Köln v. 21.11. 2001 ). Ein wintergartenähnlicher Glasvorbau ist allerdings nicht "Fenstern" gleichzustellen (BayOblG v. 23.5.2002, 2Z BR 19/02, ZMR 2002, 846). Wohngebäude Sondereigentum kann an sämtlichen Räumen eines von mehreren Gebäuden begründet werden, die sich als Wohnungseigentumsanlage auf demselben Grundstück befindet. Eine Erstreckung des Sondereigentums auf die konstruktiven Bestandteile des Gebäudes ist jedoch ausgeschlossen (BGH. Beschl. v 3.4. 1968, V ZB 14/6% dort m.wN.). Daher kann zwar an einer Doppelhaushälfte oder an an einem Reiheneigenheim Wohnungseigentum begründet werden, das Sondereigentum erstreckt sich in einem solchen Fall aber nur auf die Räume, wäh- Seite 58 von 60 rend sämtliche konstruktiven Bestandteile grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum bleiben. Wohnungseingangstür Den wenigsten ist bekannt, dass die Wohnungsabschlusstür zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört (LG Flensburg, DWE 1989, 70 f.). Sorgt sie doch wie die Außenwände für die vorgeschriebene Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2 WEG), damit überhaupt Sondereigentum begründet werden kann. So auch Kahlen Praxiskommentar „Wohnungseigentumsgesetz. Weiterhin kommt hinzu, dass die Wohnungsabschlusstür im Rahmen der einheitlichen äußeren Gestaltung der Treppenhäuser nicht verändert (auch farblich) werden darf. Ob nun Beschläge, Dichtungen und Schlösser dem Sonder- oder Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, ist eine Frage der Auslegung der nicht klaren gesetzlichen Bestimmungen. Lt. RA. Bub gehören die Außenseite der Wohnungseingangstüren mit Rahmen und Schloss zum Hausflur (LG Stuttgart Rpßeger 1973, 401) und zum Freien (LG Flensburg DWE 1989, 70); zum gemeinschaftlichen Eigentum. Kommentar Dr. Riecke über Wohnungseingangstür: Hier vertritt lediglich das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 4.1.2002, ZMR 2002, 445) die Auffassung, dass es sich insoweit um ein sondereigentumsfähiges Bauteil handelt. Die ganz herrschende Auffassung (vgl. Riecke/Vogel, ZMR 2003, 89) geht von zwingendem Gemeinschaftseigentum aus. Dieser Entscheidung des OLG Düsseldorfs kann- mit Vogel (BTR 2003, Heft 1, Rechtsprechungsübersicht) durchaus als eine Art Ausreißer bezeichnet werden. Zum Glück gibt es in der Bundesrepublik nur wenige Notare, die auf die unglückliche Idee verfallen, die Wohnungsabschlusstür - sollte dies überhaupt möglich sein - zum Sondereigentum zu erklären. Trotzdem kann man mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf leben, weil das Gericht selbst bei Sondereigentumsfähigkeit der Wohnungsabschlusstür zum Treppenhaus hin eine optische und farblich weitestgehend angepasste Tür voraussetzt, um einen das unvermeidliche Maß übersteigenden optischen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer verneinen zu können. Im Übrigen hatte das OLG Düsseldorf selbst (OLG Düsseldorf, 10.9.1999, NZM 2000,193) die Wohnungseingangstür / Wohnungsabschlusstür gem. § 1 Abs. 5 WEG grundsätzlich dem Gemeinschaftseigentum zugerechnet. Empfehlung: Immobilien-Dittmann KG – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720 Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

Alle Verschleißteile, die auch einer Wartung und Pflege bedürfen, sollten im Verantwortungsbereich des Sondereigentums belassen werden. Wohnungsabschlusstür im Sondereigentum: 1. Die Wohnungsabschlusstür, bei der es sich nicht um einen Teil des Gebäudes handelt, der für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich ist und auch nicht um eine Anlage oder Einrichtung, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient, kann durch Teilungserklärung wirksam dem Sondereigentum des betreffenden Wohnungseigentümers zugeordnet werden. 2. Ein Mehrheitsbeschluss über die Vornahme und Organisation der modernisierenden Instandsetzung durch Erneuerung der durch die Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesenen Wohnungseingangstüren fällt nicht in die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft und ist daher nichtig. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 4.1.2002 - 3 Wx 293/01 Zu Schlössern siehe Schließanlage Zaun Der Zaun um das gemeinschaftliche Grundstück stellt Gemeinschafts-eigentum mit anteiliger Kostentragungspflicht aller Miteigentümer dar. Soll eine zur Sondernutzung überlassene Gartenfläche durch einen Zaun vom übrigen Gemeinschaftseigentum abgetrennt werden, liegt darin eine grundsätzlich zustimmungspflichtige bauliche Veränderung, die nur bei ganz unbedeutenden Beeinträchtigungen des optischen Eindrucks der Anlage zustimmungsfrei ist. Bei Fehlen anderweitiger Regelungen gehen auch hier die Kosten zu Lasten der Gemeinschaft. Im übrigen sind für Rechtsfragen um Zäune (Grenzzäune, Einfriedungen) neben § 921 BGB, § 922 BGB die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer zu beachten. Zentralheizung Die Zentralheizung ist heute in fast allen Wohnanlagen üblich. Sie versorgt das Gebäude mit Heizungswärme und ggf. mit Warmwasser. Seite 59 von 60 Technisch ist die Befeuerungsart zu unterscheiden. Als Brennstoff kommen heute Kohle (bereits sehr selten), Heizöl, Erdgas oder Fernwärme zur Anwendung. Die Kosten der Gasheizung liegen etwa 15% - 20% über dem Heizöl, je nach vereinbarten, regionalen Tarifen. Dafür entfällt aber das Risiko und der Raumbedarf der Tank-Bevorratung. Für die Fernheizung lassen sich die Lieferanten anteilig die ersparten und in das Kraftwerk verlagerten Kessel- und Raumkosten bezahlen, denn sie liefern das oft über 100 Grad Celsius heiße Heizungswasser per Rohr in den Keller des Gebäudes. Die das Gesamtgebäude versorgende Heizungsanlage ist dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Oft entstehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eigentümern, ob die Heizung in den Sommermonaten oder ab bestimmten Außentemperaturen abzustellen ist. Bei einer angeschlossenen Warmwasserversorgung muss der Kessel auch im Sommer in Betriebsbereitschaft bleiben. Bei neuzeitlichen Kesseln gibt es dafür eine "Sommerschaltung", die nur für das Brauchwasser sorgt. Alle Heizungsanlagen haben heute eine Kesselsteuerung, die auf die Außentemperatur reagiert und "gleitend", abhängig von der Außentemperatur, Energie bereitstellt, so dass ein Abstellen der Heizung im Sommer nicht nötig wird. Bei abgestellter Heizung einschl. Umwälzpumpen gibt es oft im Herbst Probleme, dass die Umwälzpumpen durch Schlamm im Heizungswasser blockieren. Bei der Erneuerung der Heizungsanlage muss besonders darauf geachtet werden, dass von einem Fachmann vorher eine Wärmebedarfsberechnung für das Gebäude erstellt wird. Die alten Kesselanlagen waren meist viel zu groß dimensioniert, was unnötige Energiekosten verursacht. Siehe hierzu auch: Etagenheizung, Heizungsanlage Zentralheizungsräume Zentralheizungsräume stehen lt. RA. Kahlen im gemeinschaftlichen Eigentum (BGH, NJW 1979, 2391 = Rpfleger 1979, 255) Siehe auch: Heizung, Zentralheizung Zigarettenautomaten Zigarettenautomaten sind lt. Sauren gemeinschaftliches Eigentum. Zugangsfläche Räume und Flächen, die den einzigen Zugang zu Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen Immobilien-Dittmann KG – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720 Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

Alle Verschleißteile, die auch einer Wartung und<br />

Pflege bedürfen, sollten im Verantwortungsbereich<br />

des <strong>Sondereigentum</strong>s belassen werden.<br />

Wohnungsabschlusstür im <strong>Sondereigentum</strong>:<br />

1. Die Wohnungsabschlusstür, bei der es sich nicht<br />

um einen Teil des Gebäudes handelt, der für<br />

dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich ist<br />

und auch nicht um eine Anlage oder Einrichtung,<br />

die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der<br />

Wohnungseigentümer dient, kann durch Teilungserklärung<br />

wirksam dem <strong>Sondereigentum</strong><br />

des betreffenden Wohnungseigentümers zugeordnet<br />

werden.<br />

2. Ein Mehrheitsbeschluss über die Vornahme und<br />

Organisation der modernisierenden Instandsetzung<br />

durch Erneuerung der durch die Teilungserklärung<br />

dem <strong>Sondereigentum</strong> zugewiesenen<br />

Wohnungseingangstüren fällt nicht in die Beschlusskompetenz<br />

der Eigentümergemeinschaft<br />

und ist daher nichtig. OLG Düsseldorf, Beschluss<br />

v. 4.1.2002 - 3 Wx 293/01<br />

Zu Schlössern siehe Schließanlage<br />

Zaun<br />

Der Zaun um das<br />

gemeinschaftliche<br />

Grundstück stellt<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>-eigentum<br />

mit anteiliger Kostentragungspflicht<br />

aller Miteigentümer dar.<br />

Soll eine zur Sondernutzung überlassene Gartenfläche<br />

durch einen Zaun vom übrigen <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

abgetrennt werden, liegt darin eine<br />

grundsätzlich zustimmungspflichtige bauliche<br />

Veränderung, die nur bei ganz unbedeutenden Beeinträchtigungen<br />

des optischen Eindrucks der Anlage<br />

zustimmungsfrei ist. Bei Fehlen anderweitiger<br />

Regelungen gehen auch hier die Kosten zu Lasten<br />

der Gemeinschaft.<br />

Im übrigen sind für Rechtsfragen um Zäune<br />

(Grenzzäune, Einfriedungen) neben § 921 BGB, §<br />

922 BGB die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer<br />

zu beachten.<br />

Zentralheizung<br />

Die Zentralheizung ist heute in fast allen Wohnanlagen<br />

üblich. Sie versorgt das Gebäude mit Heizungswärme<br />

und ggf. mit Warmwasser.<br />

Seite 59 von 60<br />

Technisch ist die Befeuerungsart zu unterscheiden.<br />

Als Brennstoff kommen heute Kohle (bereits sehr<br />

selten), Heizöl, Erdgas oder Fernwärme zur Anwendung.<br />

Die Kosten der Gasheizung liegen etwa<br />

15% - 20% über dem Heizöl, je nach vereinbarten,<br />

regionalen Tarifen. Dafür entfällt aber das Risiko<br />

und der Raumbedarf der Tank-Bevorratung.<br />

Für die Fernheizung lassen sich die Lieferanten<br />

anteilig die ersparten und in das Kraftwerk verlagerten<br />

Kessel- und Raumkosten bezahlen, denn sie<br />

liefern das oft über 100 Grad Celsius heiße Heizungswasser<br />

per Rohr in den Keller des Gebäudes.<br />

Die das Gesamtgebäude versorgende Heizungsanlage<br />

ist dem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum zuzuordnen.<br />

Oft entstehen Meinungsverschiedenheiten zwischen<br />

den Eigentümern, ob die Heizung in den Sommermonaten<br />

oder ab bestimmten Außentemperaturen<br />

abzustellen ist. Bei einer angeschlossenen Warmwasserversorgung<br />

muss der Kessel auch im Sommer<br />

in Betriebsbereitschaft bleiben. Bei neuzeitlichen<br />

Kesseln gibt es dafür eine "Sommerschaltung",<br />

die nur für das Brauchwasser sorgt.<br />

Alle Heizungsanlagen haben heute eine Kesselsteuerung,<br />

die auf die Außentemperatur reagiert und<br />

"gleitend", abhängig von der Außentemperatur, Energie<br />

bereitstellt, so dass ein Abstellen der Heizung<br />

im Sommer nicht nötig wird. Bei abgestellter<br />

Heizung einschl. Umwälzpumpen gibt es oft im<br />

Herbst Probleme, dass die Umwälzpumpen durch<br />

Schlamm im Heizungswasser blockieren.<br />

Bei der Erneuerung der Heizungsanlage muss besonders<br />

darauf geachtet werden, dass von einem<br />

Fachmann vorher eine Wärmebedarfsberechnung<br />

für das Gebäude erstellt wird. Die alten Kesselanlagen<br />

waren meist viel zu groß dimensioniert, was<br />

unnötige Energiekosten verursacht.<br />

Siehe hierzu auch: Etagenheizung, Heizungsanlage<br />

Zentralheizungsräume<br />

Zentralheizungsräume stehen lt. RA. Kahlen im<br />

gemeinschaftlichen Eigentum (BGH, NJW 1979,<br />

2391 = Rpfleger 1979, 255)<br />

Siehe auch: Heizung, Zentralheizung<br />

Zigarettenautomaten<br />

Zigarettenautomaten sind lt. Sauren gemeinschaftliches<br />

Eigentum.<br />

Zugangsfläche<br />

Räume und Flächen, die den einzigen Zugang zu<br />

Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!